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Klage, eingereicht am 13. Februar 2013 - Panasonic und MT Picture Display/Kommission

(Rechtssache T-82/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Panasonic Corp. (Kadoma, Japan) und MT Picture Display Co., Ltd. (Matsuocho, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Gerrits und A.-H. Bischke, M. Hoskins, QC und S. Abram, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss C(2012) 8839 final der Kommission vom 5. Dezember 2012 in der Sache COMP/39437 - Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme - ganz oder gegebenenfalls teilweise für nichtig zu erklären, soweit den Klägerinnen darin eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen zur Last gelegt wird;

die gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen aufzuheben oder gegebenenfalls herabzusetzen;

der Beklagten die Kosten der Klägerinnen für diese Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vier Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Das Recht auf rechtliches Gehör sei bezüglich des Zeitraums bis zum 10. Februar 2003 verletzt worden, da

der angefochtene Beschluss, dass die Matsushita Electric Industrial Co., Ltd. (im Folgenden: MEI) an der zur Last gelegten einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV betreffend Bildröhren für Fernsehbildschirme (colour picture tubes) (im Folgenden: CPT-Kartell) für den Zeitraum bis zum 10. Februar 2003 beteiligt gewesen sei, auf zwei neue Gesichtspunkte gestützt sei, die nicht in der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthalten gewesen seien: Zum einen, dass MEI von dem CPT-Kartell gewusst habe oder hätte wissen müssen, und zum anderen, dass MEI eine strategische Entscheidung über die Teilnahme am CPT-Kartell durch bilaterale Kontakte getroffen habe. Ebenso beruhe der angefochtene Beschluss zur Stützung dieser Anschuldigungen zum ersten Mal auf bestimmten mündlichen Erklärungen und schriftlichen Beweisstücken oder Teilen davon;

die erstmalige Einbeziehung dieser Anschuldigungen und Beweise im angefochtenen Beschluss einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Verteidigungsrechte der Panasonic Corporation (im Folgenden: Panasonic) darstelle unzulässig sei und daher die Nichtigerklärung des genannten Beschlusses in Bezug auf MEI für diesen Zeitraum erfordere.

Zweiter Klagegrund: Es sei nicht nachgewiesen, dass MEI von der Existenz und/oder dem Inhalt des CPT-Kartells für den Zeitraum bis zum 10. Februar 2003 gewusst habe oder hätte wissen müssen, da

selbst wenn die Anschuldigungen und/oder Beweise, auf die im ersten Klagegrund Bezug genommen werde, zulässig wären, die Kommission nicht dargelegt habe, dass MEI gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass die bilateralen Kontakte an denen sie teilgenommen habe, Teil eines Gesamtplans gewesen seien, und dass dieser Gesamtplan alle Tatbestandsmerkmale des zur Last gelegten CPT-Kartells enthalten habe;

die angeführten Beweismittel ebenso wenig zeigten, dass MEI eine strategische Entscheidung über die Beteiligung an irgendeinem CPT-Kartell durch bilaterale Kontakte getroffen habe.

Dritter Klagegrund: Es sei nicht nachgewiesen, dass MEI und die MT Picture Display Co., Ltd. (im Folgenden: MTPD) seit dem 10. Februar 2003 an der im angefochtenen Beschluss festgestellten einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien, da

die Aktivitäten in Europa und Asien seit dem 10. Februar 2013 nicht Teil eines gemeinsamen Plans mit einem einzigen Ziel gewesen seien;

MEI/MTPD an keinen multilateralen CPT-Treffen in Europa teilgenommen hätten;

die Kommission bezüglich der bilateralen Kontakte von MEI/MTPD während dieses Zeitraums nicht nachgewiesen habe, dass MEI/MTPD von der Existenz und/oder dem Inhalt multilateraler Kartellaktivitäten der anderen Adressaten des angefochtenen Beschlusses in Europa gewusst hätten oder hätten wissen müssen.

Vierter Klagegrund: Die gegen Panasonic/MTPD verhängte Geldbuße sei vollständig aufzuheben, hilfsweise herabzusetzen, da

in erster Linie bezüglich beider Klägerinnen die Feststellungen einer Zuwiderhandlung für nichtig zu erklären und die gegen sie verhängte Geldbuße vollständig aufzuheben sei;

hilfsweise, die gegen Panasonic/MTPD verhängte Geldbuße, für den Fall, dass ihre Klage nur teilweise erfolgreich sei, dementsprechend herabzusetzen sei;

weiter hilfsweise, selbst wenn die Feststellung einer Zuwiderhandlung bestätigt werde, die gegen Panasonic/MTPD verhängte Geldbuße überhöht sei, da dem angefochtenen Beschluss eine fehlerhafte Methode zur Geldbußenberechnung zu Grunde liege, die bei konzerninternen Verkäufen einen fehlerhaft überhöhten Wert festsetze;

weiter hilfsweise, die gegen Panasonic/MTPD verhängte Geldbuße, wenn sie nicht vollständig aufgehoben werde, in Anerkennung ihrer geringeren Beteiligung an dem zur Last gelegten CPT-Kartell herabzusetzen sei.

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