Language of document : ECLI:EU:T:2015:105

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTS

6. Februar 2015(1)

„Streichung“

In der Rechtssache T-248/12

Carl Fuhr GmbH & Co. KG mit Sitz in Heiligenhaus (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Bahr und S. Dethof sowie Rechtsanwältin A. Malec,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch A. Antoniadis und R. Sauer als Bevollmächtigte, dann durch R. Sauer und C. Vollrath als Bevollmächtigte, jeweils im Beistand von Rechtsanwalt M. Buntscheck,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung des Beschlusses C(2012) 2069 final der Kommission vom 28. März 2012 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39452 – Beschläge für Fenster und Fenstertüren), soweit er die Klägerin betrifft, hilfsweise, wegen Herabsetzung der gegen sie festgesetzten Geldbuße.


1        Mit Schreiben, das am 16. Januar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.

2        Mit Schreiben, das am 22. Januar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie die Rücknahme begrüße, und hat gemäß Art. 87 § 5 der Verfahrensordnung beantragt, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

3        Nach Art. 87 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte beantragt der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

4        Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen, und der Klägerin sind die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Die Rechtssache T-248/12 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2.      Die Klägerin trägt die Kosten.

Luxemburg, den 6. Februar 2015

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      S. Papasavvas


1 Verfahrenssprache: Deutsch.