Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen des Okresní soud v Teplicích (Tschechische Republik), eingereicht am 20. November 2023 – Innogy Energie, s.r.o./QS

(Rechtssache C-749/23, Innogy Energie)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Okresní soud v Teplicích

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Innogy Energie, s.r.o.

Beklagter: QS

Vorlagefragen

1.    Läuft es Sinn und Zweck der Richtlinie 93/13/EWG1 zuwider, wenn deren Art. 3 in Verbindung mit Anhang Abs. 1 Buchst. e über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in Verbindung mit Art. 5 über schriftliche Klauseln, die klar und verständlich abgefasst sind, und dem Effektivitätsgrundsatz nach Art. 7 dahin ausgelegt wird, dass eine Vertragsstrafe, die in einem Standardvertrag im Abschnitt Sonstige Bestimmungen auf Seite 1/2 (erste Seite des Vertrags) enthalten ist, obwohl (entgegen der üblichen Praxis bei Verbraucherverträgen) auf dieser „ersten“ Seite keine Angaben zur Identität der Parteien gemacht werden, hier inhaltlich nichts hinzugefügt und die Strafe in den Abschnitt „Sonstige Vereinbarungen“ aufgenommen wird, der als nicht erhebliche Bestimmung fungiert, als fester Teil des schriftlichen Vertrags zwischen dem Verbraucher und dem Versorger angesehen wird, da an den Verbraucher der Anspruch gestellt werden kann, von dieser Seite des Vertrags gebührend Kenntnis zu nehmen, wenn die zweite Seite des Vertrags (2/2), die tatsächlich ausgefüllt und unterschrieben wird, durch ihre Bezeichnung 2/2 einen ausreichenden Hinweis darauf enthält, dass es sich um die zweite Seite des Vertrags handelt?

2.    Stehen Sinn und Zweck der Richtlinie 93/13/EWG dem entgegen, dass ihr Art. 3 in Verbindung mit Anhang Abs. 1 Buchst. e und/oder Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/9441 des Europäischen Parlaments und des Rates dahin ausgelegt wird, dass es im Fall der Beendigung eines auf bestimmte Zeit zu einem festen Preis abgeschlossenen Stromliefervertrags durch den Versorger wegen Verletzung einer Verpflichtung des Verbrauchers nicht auf die Höhe des tatsächlichen unmittelbaren wirtschaftlichen Verlusts ankommt, den der Versorger infolge der vorzeitigen Beendigung des Vertrags mit dem Verbraucher erlitten hat?

____________

1     Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

1     Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. 2019, L 158, S. 125).