Language of document : ECLI:EU:T:2020:181

URTEIL DES GERICHTS (Erste erweiterte Kammer)

13. Mai 2020(*)

„Staatliche Beihilfen – Luftverkehrssektor – Von Italien zugunsten der sardischen Flughäfen gewährte Beihilfe – Beschluss, mit dem die Beihilfe teilweise für mit dem Binnenmarkt vereinbar und teilweise für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird – Zurechenbarkeit an den Staat – Begünstigte – Vorteil zugunsten der vertragschließenden Fluggesellschaften – Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Begründungspflicht – Beihilferegelung – De-minimis-Beihilfe – Rückforderung“

In der Rechtssache T‑716/17,

Germanwings GmbH mit Sitz in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Martin-Ehlers,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch T. Maxian Rusche und S. Noë als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2017/1861 der Kommission vom 29. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA33983 (2013/C) (ex 2012/NN) (ex 2011/N) – Italien – Ausgleichsleistungen für sardische Flughäfen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen (DAWI) (ABl. 2017, L 268, S. 1)

erlässt

DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas sowie der Richter J. Svenningsen (Berichterstatter), V. Valančius, Z. Csehi und P. Nihoul,

Kanzler: P. Cullen, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Oktober 2019

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

 Zu den streitigen Maßnahmen

1        Auf der Insel Sardinien (Italien) gibt es fünf Flughäfen, u. a. die Flughäfen Alghero, Cagliari-Elmas und Olbia.

2        Der Flughafen Alghero wird von der So.Ge.A.Al SpA (im Folgenden: SOGEAAL) betrieben, deren Kapital vollständig im Eigentum lokaler öffentlicher Stellen steht und mehrheitlich von der Regione autonoma della Sardegna (Autonome Region Sardinien, Italien, im Folgenden: Autonome Region) und mittelbar über die Società Finanziaria Industriale Regione Sardegna (SFIRS) gehalten wird. Der Flughafen Cagliari-Elmas wird von der So.G.Aer SpA (im Folgenden: SOGAER) betrieben, einer Gesellschaft, deren Anteile mehrheitlich von der Handelskammer Cagliari (im Folgenden: CCIA Cagliari) gehalten werden, während der Flughafen Olbia von der GEASAR SpA (im Folgenden: GEASAR), einer in Olbia eingetragenen Gesellschaft, betrieben wird, deren Anteile mehrheitlich von einem privaten Unternehmen, der Meridiana SpA, gehalten werden.

 Zu den von der Autonomen Region erlassenen Vorschriften

–       Zu Art. 3 des Gesetzes Nr. 10/2010

3        Am 13. April 2010 erließ die Autonome Region die Legge regionale n. 10 – Misure per lo sviluppo del trasporto aereo (Regionalgesetz Nr. 10 – Maßnahmen zur Entwicklung des Luftverkehrs) (Bollettino ufficiale della Regione autonoma della Sardegna Nr. 12 vom 16. April 2010) (im Folgenden: Gesetz Nr. 10/2010).


4        Art. 3 („Anreize für die saisonale Entzerrung der Flugverbindungen der Insel“ [Incentivi alla destagionalizzazione dei collegamenti aerei isolani]) des Gesetzes Nr. 10/2010 lautet:

„(1) Für die Finanzierung der Flughäfen der Insel werden im Hinblick auf die Stärkung und die Entwicklung des Luftverkehrs als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auch durch saisonale Entzerrung der Flugverbindungen gemäß der Mitteilung der Kommission 2005/C 312/01 über Gemeinschaftliche Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen Ausgaben in Höhe von 19 700 000 [Euro] für das Jahr 2010 und von 24 500 000 [Euro] für jedes der Jahre 2011 bis 2013 genehmigt.

(2) Durch Beschluss der Regionalregierung, der auf Vorschlag des regionalen Verkehrsministers im Einvernehmen mit den Ministern für Planung, Haushalt, Kredit und Raumordnung, für Tourismus, Handwerk und Handel, für Landwirtschaft und agropastorale Reform, für das Bildungswesen, Kulturgüter, Information, Freizeit und Sport ergeht, werden die Kriterien, die Art und die Dauer des Verkehrsangebots sowie die Richtlinien für die Aufstellung von Maßnahmenplänen durch die Flughafenbetreibergesellschaften, die die Maßnahmen zur territorialen Kontinuität gemäß Art. 2 berücksichtigen, festgelegt.

(3) Der Beschluss gemäß Abs. 2 und die Maßnahmenpläne, einschließlich derjenigen, die von den Flughafenbetreibergesellschaften zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zusammen mit den entsprechenden Urkunden und Verträgen bereits festgelegt waren, werden finanziert, wenn sie in Übereinstimmung mit den Kriterien, der Art, der Dauer des Verkehrsangebots und der in Abs. 2 genannten Richtlinien erstellt werden und vorab dem zuständigen Ausschuss zur verbindlichen Stellungnahme vorgelegt werden.“

–       Zu den Rechtsakten zur Durchführung des Gesetzes Nr. 10/2010

5        Gemäß Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 10/2010 erließ die Regierung der Autonomen Region mehrere Rechtsakte zur Durchführung der in dessen Art. 3 vorgesehen Maßnahmen (im Folgenden: Durchführungsrechtsakte), u. a. die Deliberazione della Giunta regionale n. 29/36 (Beschluss der Regionalregierung Nr. 29/36) vom 29. Juli 2010 (im Folgenden: regionaler Beschluss Nr. 29/36), die Deliberazione della Giunta regionale n. 43/37 (Beschluss der Regionalregierung Nr. 43/37) vom 6. Dezember 2010 (im Folgenden: regionaler Beschluss Nr. 43/37) und die Deliberazione della Giunta regionale n. 52/117 (Beschluss der Regionalregierung Nr. 52/117) vom 23. Dezember 2011 (im Folgenden: regionaler Beschluss Nr. 52/117) (im Folgenden zusammen mit Art. 3 des Gesetzes Nr. 10/2010: streitige Maßnahmen).

6        Diese Durchführungsrechtsakte legen drei Bereiche von Maßnahmen fest, für die die Flughafenbetreiber für die Jahre 2010 bis 2013 eine Ausgleichszahlung der Autonomen Region erhalten konnten:

–        Erhöhung des Luftverkehrs durch die Luftverkehrsunternehmen (im Folgenden: Maßnahme 1);

–        Förderung von Sardinien als Reiseziel durch die Luftverkehrsunternehmen (im Folgenden: Maßnahme 2);

–        weitere Fördermaßnahmen der Flughafenbetreiber, die im Namen der Autonomen Region von anderen Dienstleistungsanbietern als den Luftverkehrsunternehmen durchgeführt werden (im Folgenden: Maßnahme 3).

7        Der regionale Beschluss Nr. 29/36 stellte zum einen klar, dass bei der Umsetzung von Art. 3 des Gesetzes Nr. 10/2010 das Ziel, die Saisonabhängigkeit der Flugverbindungen zu reduzieren, darin bestand, die Flugfrequenz in der Zwischensaison und der Wintersaison zu erhöhen und neue Flugverbindungen zu eröffnen. Zum anderen wurde in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass das letztendliche Ziel, das mit den in Art. 3 des Gesetzes Nr. 10/2010 vorgesehenen Maßnahmen zur Förderung einer regionalen Luftverkehrspolitik verfolgt werde, die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts sowie die Entwicklung der lokalen Wirtschaft, des Tourismus und der Kultur der Insel Sardinien sei.

8        Hierfür wurden im regionalen Beschluss Nr. 29/36 die Kriterien, die Art und die Dauer der Transportdienstleistungen, für die im Zeitraum von 2010 bis 2013 eine Ausgleichszahlung gewährt werden konnte, sowie die Leitlinien für die Aufstellung und Bewertung der von den Flughafenbetreibern erstellten „Maßnahmenpläne“ definiert.

9        Konkret musste ein Flughafenbetreiber, um eine im Gesetz Nr. 10/2010 vorgesehene Finanzierung zu erhalten, der Autonomen Region einen detaillierten Maßnahmenplan zur Genehmigung vorlegen. In diesem Plan musste angegeben werden, welche der oben in Rn. 6 genannten Maßnahmen 1 bis 3 der Flughafenbetreiber umzusetzen beabsichtigte, um die Ziele des Gesetzes Nr. 10/2010 zu erreichen. Dieser Plan musste gegebenenfalls durch spezifische Vereinbarungen zwischen dem Flughafenbetreiber und den Fluggesellschaften konkretisiert werden.

10      Wenn ein Flughafenbetreiber für die Maßnahme 1 eine Finanzierung erhalten wollte, musste der Maßnahmenplan, den er der Autonomen Region vorlegte, „Flugstrecken von strategischem Interesse“ (inländisch und international) benennen und jährliche Ziele im Hinblick auf die Flugfrequenz, neue Strecken und die Anzahl der Passagiere definieren.

11      Nach Angaben der italienischen Behörden stellte die Bedienung dieser Strecken von strategischer Bedeutung die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse dar, die die Fluggesellschaften als Gegenleistung für den Ausgleich erbrächten.

12      Ein Maßnahmenplan zur Umsetzung der Maßnahme 2 sollte spezifische Marketing- und Werbemaßnahmen zur Erhöhung der Passagierzahlen und zur Förderung des Einzugsgebiets des Flughafens festlegen.

13      Der regionale Beschluss Nr. 29/36 sah vor, dass den Maßnahmenplänen Prognosen für die Rentabilitätsaussichten der in ihnen aufgeführten Maßnahmen beizulegen waren.

14      Dem regionalen Beschluss Nr. 29/36 ist zu entnehmen, dass die Maßnahmenpläne bestimmte Grundsätze beachten mussten:

–        Die in den Plänen festgelegten Strecken von strategischer Bedeutung durften sich nicht mit den Strecken überschneiden, die bereits im Rahmen einer Regelung über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen betrieben werden;

–        die für jede subventionierte Strecke gewährte Finanzierung musste im Lauf der Zeit abnehmen;

–        die mit den Luftverkehrsunternehmen getroffene finanzielle Vereinbarung musste einen Plan zur Förderung des Gebiets umfassen.

15      Wenn die Autonome Region Unstimmigkeiten zwischen den von den Flughafenbetreibern vorgelegten Maßnahmenplänen einerseits und den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 10/2010 und seinen Durchführungsrechtsakten andererseits feststellte, konnte sie verlangen, dass diese Maßnahmenpläne geändert werden.

16      Nachdem die Autonome Region die verschiedenen ihr von den Flughafenbetreibern vorgelegten Maßnahmenpläne genehmigt hatte, verteilte sie die für jedes der Jahre 2010 bis 2013 verfügbaren Finanzmittel auf die Flughafenbetreiber.

17      Lag die Summe der von den Flughafenbetreibern geforderten Beitragszahlungen über dem im Gesetz Nr. 10/2010 vorgesehenen Betrag, sah der regionale Beschluss Nr. 29/36 Kriterien für eine bevorzugte Gewährung vor.

18      Die endgültige Höhe der jährlichen Beitragszahlungen wurde unter Berücksichtigung der von den Flughafenbetreibern im Rahmen der Umsetzung der Maßnahmenpläne tatsächlich gezahlten Beträge, die eventuell niedriger waren als die in diesen Plänen vorgesehen Beträge, im Nachhinein festgelegt. Zur Bestätigung dieser Beträge mussten die Flughafenbetreiber Berichte über die Kosten vorlegen, die für die unternommenen Handlungen tatsächlich angefallen waren und für die Belege beigefügt werden mussten.

19      Außerdem sahen die Durchführungsrechtsakte vor, dass die Flughafenbetreiber die Leistungen der Fluggesellschaften überwachen sollten. Insbesondere verlangten sie, dass die spezifischen Vereinbarungen zwischen den Flughafenbetreibern und den Fluggesellschaften die Anwendung von Sanktionen gegen Fluggesellschaften bei Nichteinhaltung der im Voraus festgelegten Ziele, insbesondere was die Flugfrequenz und die Passagierzahlen betrifft, vorsahen.

20      Schließlich wurden die Zuwendungen der Autonomen Region durch einen ad hoc eingerichteten und von SFIRS verwalteten Regionalfonds gezahlt, der 4 % der endgültigen Gesamtbeträge dieser Zuwendungen einbehielt. Da nur eine erste Rate, die 20 % der für ein Referenzjahr geschuldeten Gelder entsprach, ohne Weiteres ausbezahlt wurde, konnten die Flughafenbetreiber darüber hinaus von SFIRS finanzielle Vorleistungen verlangen, die gegen die Zahlung von Provisionen und Zinsen gewährt wurden.

 Zum streitigen Vertrag

21      Die Klägerin, die Germanwings GmbH, ist seit 2002 als Luftfahrtunternehmen in der Passagierbeförderung als „Low-Cost-Carrier“ tätig und betreibt u. a. ein Kurz‑, Mittel- und Langstreckenflugnetz, hauptsächlich zu und von Flughäfen der Europäischen Union, u. a. dem Flughafen Cagliari-Elmas.

22      SOGAER, die Betreiberin des Flughafens Cagliari-Elmas, veröffentlichte auf ihrer Website eine Mitteilung, mit der Luftverkehrsunternehmen aufgefordert wurden, Wirtschaftspläne für Verbindungen von und zu diesem Flughafen und für den Abschluss von Marketingverträgen zur Förderung der Insel Sardinien vorzulegen.

23      SOGAER legte der Autonomen Region Maßnahmenpläne für 2010 und für den Dreijahreszeitraum 2011 bis 2013 zusammen mit den entsprechenden Finanzierungsanträgen vor. Diese Pläne wurden genehmigt, und die Beträge, die SOGAER für 2010 und für den Zeitraum von 2011 bis 2013 zugeteilt wurden, wurden durch die regionalen Beschlüsse Nr. 43/37 bzw. Nr. 52/117 festgesetzt.

24      In diesem Kontext schlossen die Klägerin und SOGAER im Jahr 2012 einen Vertrag (im Folgenden: streitiger Vertrag). In diesem Vertrag verpflichtete sich die Klägerin gegen Entgelt in Höhe von 30 000 Euro, die Region Sardinien, Cagliari sowie ihre Direktverbindungen zwischen Cagliari-Elmas und Köln-Bonn (Deutschland) sowie zwischen Cagliari-Elmas und Stuttgart (Deutschland) zu bewerben. Zu diesem Zweck beauftragte die Klägerin einen dritten Dienstleistungsanbieter mit der Durchführung einer Werbekampagne zu einem Gesamtpreis von 40 000,18 Euro, wobei die Differenz zum von SOGAER bereitgestellten Betrag in Höhe von 30 000 Euro von der Klägerin getragen wurde. Diese Werbekampagne fand zwischen dem 10. Dezember 2012 und dem 9. Januar 2013 statt.

25      Am 20. Dezember 2012 stellte die Klägerin eine Rechnung über einen Betrag in Höhe von 30 000 Euro aus. SOGAER beglich diese Rechnung, indem sie diesen Betrag am 19. April 2013 elektronisch überwies (im Folgenden: streitige Zahlung).

 Zum angefochtenen Beschluss

26      Am 30. November 2011 meldete die Italienische Republik bei der Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV das Gesetz Nr. 10/2010 an, das gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. 1999, L 83, S. 1) geprüft wurde.

27      Mit Schreiben vom 23. Januar 2013 informierte die Kommission die Italienische Republik über ihren Beschluss, hinsichtlich der angemeldeten Regelung (im Folgenden: streitige Beihilferegelung) das förmliche Prüfverfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV zu eröffnen. Mit der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union vom 30. Mai 2013 (ABl. 2013, C 152, S. 30) forderte die Kommission die Beteiligten auf, zu der mutmaßlichen Beihilferegelung Stellung zu nehmen.

28      Die italienischen Behörden gaben ebenso wie die Beteiligten, darunter die Betreiber der Flughäfen Alghero, Cagliari-Elmas und Olbia, schriftliche Erklärungen ab. Die Klägerin reichte keine schriftlichen Erklärungen ein. Die Kommission übermittelte die Stellungnahmen der Beteiligten an die italienischen Behörden, die sich hierzu äußern konnten.

29      Mit Schreiben vom 24. Februar 2014 unterrichtete die Kommission die Beteiligten davon, dass sie am 20. Februar 2014 eine Mitteilung mit dem Titel „Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften“ (ABl. 2014, C 99, S. 3) angenommen habe und dass diese Leitlinien im vorliegenden Fall ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt gälten. Am 15. April 2014 wurde im Amtsblatt eine Mitteilung veröffentlicht, in der die Mitgliedstaaten und die Beteiligten aufgefordert wurden, zur Anwendung dieser Leitlinien auf die vorliegende Sache innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Leitlinien Stellung zu nehmen (ABl. 2014, C 113, S. 30).

30      Am 29. Juli 2016 erließ die Kommission den Beschluss (EU) 2017/1861 über die staatliche Beihilfe SA 33983 (2013/C) (ex 2012/NN) (ex 2011/N) – Italien – Ausgleichsleistungen für sardische Flughäfen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen (DAWI) (ABl. 2017, L 268, S. 1, im Folgenden: angefochtener Beschluss), dessen verfügender Teil wie folgt lautet:

 „Artikel 1

(1)       Die Regelung, die Italien mit dem [Gesetz Nr. 10/2010] eingeführt hat, enthält keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zugunsten von SOGEAAL …, SOGAER … und GEASAR …

(2)       Die Regelung, die Italien mit dem Gesetz [Nr.] 10/2010 eingeführt hat, stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zugunsten [von] Ryanair/AMS, easyJet, Air Berlin, Meridiana, Alitalia, Air Italy, Volotea, Wizzair, Norwegian, JET2.COM, Niki, Tourparade, [der Klägerin], Air Baltic und Vueling dar, insofern sie sich auf die Tätigkeiten dieser Luftverkehrsunternehmen am Flughafen Cagliari-Elmas und am Flughafen Olbia bezieht.

(3)       Die in Absatz 2 genannte staatliche Beihilfe wurde von Italien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt.

(4)       Die in Absatz 2 genannte staatliche Beihilfe ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

 Artikel 2

(1)       Italien fordert die in Artikel 1 Absatz 2 genannte Beihilfe von den Empfängern zurück.

(3)       Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.

(5)       Italien stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 1 Absatz 2 genannte Beihilfe ein.

 Artikel 3

(1)       Die in Artikel 1 Absatz 2 genannte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.

(2)       Italien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

 Artikel 4

(1)       Italien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:

–        Liste der Empfänger, die auf der Grundlage der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Regelung eine Beihilfe erhalten haben, mit dem Gesamtbetrag der Beihilfe, den jeder von ihnen auf der Grundlage dieser Regelung erhalten hat;

–        Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der von jedem Empfänger zurückzufordern ist;

–        ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen;

–        Unterlagen, die belegen, dass Rückzahlungsanordnungen an die Empfänger ergangen sind.

(2)       Italien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Italien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Italien ausführliche Angaben zu den Beihilfebeträgen und den Zinsen, die von den Empfängern bereits zurückgezahlt wurden.

 Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.“

31      Was die Tragweite des angefochtenen Beschlusses betrifft, führte die Kommission in dessen Erwägungsgründen 344 bis 346 aus, dass er nicht die Beihilfemaßnahmen umfassen dürfe, die bereits Gegenstand einer gesonderten, den Flughafen Alghero betreffenden Untersuchung seien. Was diesen Flughafen betrifft, waren Verträge, die zwischen SOGEAAL und der Gesellschaft Ryanair Ltd bereits 2003 geschlossen und seitdem verlängert worden waren, Gegenstand einer von einer italienischen Fluggesellschaft erhobenen Beschwerde. Diese führte zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV durch die Kommission am 12. September 2007 in Bezug auf eine mutmaßliche staatliche Beihilfe in Verbindung mit dem Flughafen Alghero zugunsten von Ryanair und anderen Luftfahrtunternehmen (ABl. 2008, C 12, S. 7). Am 27. Juni 2012 wurde dieses Verfahren erweitert, um zusätzliche Maßnahmen Italiens zu erfassen, die nicht Gegenstand der ursprünglichen Beschwerde waren (ABl. 2013, C 40, S. 15), darunter „alle seit dem Jahr 2000 gewährten Maßnahmen zugunsten von Ryanair und seiner Tochtergesellschaft AMS sowie zugunsten aller anderen Fluggesellschaften, die den Flughafen [Alghero] nutzen[, wozu] insbesondere finanzielle Zuwendungen [gehören], die direkt von SOGEAAL oder aber indirekt über den Flughafenbetreiber im Rahmen mehrerer Vereinbarungen über die Erbringung von Flughafendienstleistungen und Vereinbarungen über Marketingdienstleistungen gewährt wurden, die ab dem Jahr 2000 mit Ryanair und anderen Luftfahrtunternehmen geschlossen wurden“.

32      Dieses Verfahren führte zum Erlass des Beschlusses (EU) 2015/1584 vom 1. Oktober 2014 in der Beihilfesache SA.23098 (C 37/07) (ex NN 36/07) zugunsten der Società di Gestione dell’Aeroporto di Alghero So.Ge.A.AL S.p.A. und mehreren Luftfahrtunternehmen, die am Flughafen Alghero tätig sind (ABl. 2015, L 250, S. 38) durch die Kommission, in dem sie in Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers u. a. die Auffassung vertrat, dass die Verträge, die von SOGEAAL, die von der Autonomen Region kontrolliert werde, mit bestimmten Fluggesellschaften über die Förderung oder die Aufnahme neuer Flugstrecken von und zum Flughafen Alghero sowie über Marketing- und Werbetätigkeiten geschlossen worden seien, keine Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten. In Bezug auf die anderen Fluggesellschaften – darunter die Klägerin –, die ähnliche Verträge mit SOGEAAL geschlossen hatten, war die Kommission der Ansicht, dass diese Verträge mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen im Sinne dieser Bestimmung darstellten.

33      Was den Zeitraum von 2010 bis 2013 betrifft, hat die Klägerin jedoch keinen Vertrag mit SOGEAAL geschlossen, der unter die vom Gesetz Nr. 10/2010 eingeführte Beihilferegelung fällt.

34      Obwohl nicht alle im Gesetz Nr. 10/2010 vorgesehenen Zahlungen von SOGEAAL für die unter die Maßnahmen 1 und 2 fallenden Leistungen im Rahmen von Verträgen erfolgten, die im Rahmen der ausschließlich den Flughafen Alghero betreffenden gesonderten Untersuchung geprüft worden waren, war die Kommission der Auffassung, dass doch die meisten dieser Zahlungen im Rahmen dieser anderen Rechtssache geprüft worden seien. Außerdem stellte sie fest, dass „nicht in allen Fällen klar unterschieden werden [kann], da für die finanziellen Beziehungen zwischen SOGEAAL und einem bestimmten Luftfahrtunternehmen in dem relevanten Zeitraum verschiedene Verträge galten, von denen nur einige in der Rechtssache[, in der der Beschluss 2015/1584 ergangen ist,] berücksichtigt wurden“. Sie war daher der Auffassung, dass alle Vereinbarungen, die SOGEAAL mit Luftverkehrsunternehmen im Rahmen der im vorliegenden Fall zu prüfenden Regelung abgeschlossen habe, vom Anwendungsbereich des angefochtenen Beschlusses auszuschließen seien, d. h., mit anderen Worten, den Teil der streitigen Maßnahmen, die den Flughafen Alghero betreffen.

35      Schließlich war die Kommission in dem angefochtenen Beschluss der Auffassung, dass das im vorliegenden Fall eingeleitete Verfahren nicht die von den Flughafenbetreibern an andere Dienstleistungsanbieter als Luftverkehrsunternehmen gezahlte und unter die Maßnahme 3 fallende potenzielle Beihilfe betreffe. Daher erklärte sie im 346. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, dass sie zu dieser Frage nicht Stellung nehmen könne.

 Zu den Entwicklungen nach dem angefochtenen Beschluss

36      Die Klägerin nahm von dem angefochtenen Beschluss durch ein Schreiben der Autonomen Region vom 4. August 2016 Kenntnis, das am 15. August 2016 bei ihr einging. Die Autonome Region informierte sie darin über den Erlass des angefochtenen Beschlusses und forderte sie auf, auf der Grundlage einer dem Schreiben beifügten gekürzten Fassung dieses Beschlusses anzugeben, welche Daten in der im Amtsblatt veröffentlichen Fassung wegzulassen seien. Diese Veröffentlichung erfolgte am 18. Oktober 2017.

37      Mit Schreiben vom 19. August 2016 antwortete die Klägerin der Autonomen Region, dass sie den angefochtenen Beschluss wegen der fehlenden Ausschnitte nicht ganz nachvollziehen könne. Gleichwohl gab sie in diesem Schreiben die Passagen an, die sie als vertraulich erachtete.

38      Am 7. Juni 2017 erließ die Autonome Region einen Rückforderungsbescheid, der der Klägerin am 10. August 2017 zugestellt wurde und dem eine Kopie des angefochtenen Beschlusses in einer ihr gegenüber nicht vertraulichen Fassung beigefügt war. Mit diesem Bescheid wurde der Klägerin aufgegeben, der Autonomen Region 28 881 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 1 678,48 Euro, also insgesamt 30 559,48 Euro, zurückzuzahlen.

39      Auf diesen Rückforderungsbescheid hin wandte sich die Klägerin mit E‑Mail vom 14. August 2017 an die Kommission und bestritt die Verpflichtung zur Rückzahlung des in diesem Bescheid geforderten Betrags, da dieser eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel [107] und [108 AEUV] auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. 2006, L 379, S. 5, im Folgenden: De-minimis-Verordnung 2006) darstelle. Die Klägerin bat die Kommission außerdem um eine entsprechende schriftliche Bestätigung, auf die sie sich im Rahmen der nationalen Klage, die sie gegen diesen Bescheid zu erheben beabsichtige, berufen könnte.

40      Mit E‑Mail vom 18. August 2017 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie die erbetene Bestätigung nicht vorlegen könne, wobei sie insbesondere darauf hinwies, dass der angefochtene Beschluss keine Ausnahme von der Rückforderungspflicht für De-minimis-Beihilfen vorsehe, und zwar weder nach der Regelung der De-minimis-Verordnung 2006 noch nach der der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 [AEUV] auf De-minimis-Beihilfen (ABl. 2013, L 352, S. 1) (im Folgenden: De-minimis-Verordnung 2013), und dass die in diesen Verordnungen jeweils vorgegebene „Transparenzvoraussetzung“ nicht erfüllt sei.

41      Mit E‑Mail vom 23. August 2017 widersprach die Klägerin der Analyse der Kommission. In der Folge wandte sich die Klägerin telefonisch an den Juristischen Dienst der Kommission, der ihr in einer E -Mail vom 13. Oktober 2017 mitteilte, dass sich der Standpunkt der Dienststellen der Kommission nicht geändert habe.

 Verfahren und Anträge der Beteiligten

42      Mit Klageschrift, die am 18. Oktober 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

43      Am 5. April 2018 ist nach doppeltem Schriftsatzwechsel das schriftliche Verfahren geschlossen worden.

44      Am 16. Mai 2018 hat das Gericht nach Anhörung der Parteien beschlossen, das Verfahren bis zur Schließung des schriftlichen Verfahrens in den zusammenhängenden Rechtssachen Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission (T‑833/17) sowie easyJet Airline/Kommission (T‑8/18), die am 21. September bzw. 23. Juli 2018 erfolgte, auszusetzen.

45      Am 19. Juni 2019 hat das Gericht in seiner Vollversammlung auf Vorschlag der Ersten Kammer und des Vizepräsidenten gemäß Art. 28 seiner Verfahrensordnung beschlossen, die Sache an die in erweiterter Besetzung mit fünf Richtern tagende Erste Kammer zu verweisen.

46      Auf Vorschlag des Berichterstatters hat das Gericht sodann beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen. Im Hinblick darauf sind die Klägerin und die Kommission im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufgefordert worden, Unterlagen vorzulegen und Fragen des Gerichts schriftlich zu beantworten. Sie sind diesen Maßnahmen innerhalb der gesetzten Frist am 3. September 2019 nachgekommen. Am 6. September 2019 hat die Kommission eine ergänzende Antwort auf diese prozessleitenden Maßnahmen eingereicht, die zu den Akten genommen worden ist.

47      In der Sitzung vom 3. Oktober 2019 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet. Bei dieser Gelegenheit hat die Kommission klargestellt, dass sie entgegen dem Wortlaut der Gegenerwiderung, in der es hieß, dass sie die Abweisung der Klage als unzulässig oder, hilfsweise, als unbegründet beantrage, in Wirklichkeit die Abweisung der Klage als unbegründet beantrage.

48      Die Klägerin beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss und insbesondere dessen Art. 1 Abs. 2, soweit sie darin genannt wird, und Art. 2 Abs. 1, soweit sich die darin ausgesprochene Rückforderung auf sie bezieht, für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

49      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

50      Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin drei Gründe für die Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses geltend, und zwar im Wesentlichen:

–        erstens einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission das Vorliegen einer Beihilfe nicht nachgewiesen habe, da sie nicht geprüft habe, ob SOGAER wie ein marktwirtschaftlich handelnder privater Wirtschaftsteilnehmer gehandelt habe;

–        zweitens einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass die Beihilfe, die die Klägerin erhalten haben solle, den Wettbewerb verfälsche oder zu verfälschen drohe und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtige;

–        drittens einen Rechtsfehler, da die Kommission nicht geprüft habe, ob die streitige Zahlung eine De-minimis-Beihilfe darstelle.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission das Vorliegen einer Beihilfe nicht nachgewiesen habe, da sie nicht geprüft habe, ob SOGAER wie ein marktwirtschaftlich handelnder privater Wirtschaftsteilnehmer gehandelt habe

51      Die Klägerin stützt den ersten Klagegrund, der sich in zwei Teile gliedert, auf die Auffassung, dass die Kommission das Vorliegen einer Beihilfe zu ihren Gunsten nicht nachgewiesen habe. Im Rahmen des ersten Teils des ersten Klagegrundes macht sie im Wesentlichen geltend, dass, da zwei verschiedene „Ebenen“ zu unterscheiden seien, nämlich die der Autonomen Region und die der Flughafenbetreiber, für die Beurteilung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe entgegen dem im angefochtenen Beschluss verfolgten Ansatz die Ebene der Flughafenbetreiber, zu denen in erster Linie SOGAER gehöre, maßgeblich sei.

52      Im Rahmen des zweiten Teils trägt die Klägerin vor, dass eine Prüfung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe auf der Ebene von SOGAER der Kommission die Schlussfolgerung erlaubt hätte, dass die streitige Zahlung unter die Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers (im Folgenden: Grundsatz des privaten Wirtschaftsteilnehmers) falle.

53      Die Kommission hält den ersten Klagegrund für ins Leere gehend und jedenfalls für unbegründet. Zudem erhebt sie mehrere Einreden der Unzulässigkeit, über die, da sie jeden der beiden Teile des ersten Klagegrundes betreffen, im Rahmen der aufeinanderfolgenden Prüfung dieser Teile zu entscheiden ist.

 Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes: maßgebliche Ebene für die Prüfung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe

54      Die Klägerin macht geltend, dass für die Prüfung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe im vorliegenden Fall die maßgebliche Prüfungsebene die Ebene von SOGAER sei, da im Wesentlichen deren Verhalten unabhängig von der von der Autonomen Region festgelegten streitigen Beihilferegelung zu prüfen gewesen sei.

55      Erstens enthalte die streitige Beihilferegelung als solche keine Subvention zugunsten der Klägerin. Die Autonome Region habe nämlich, wie u. a. aus den Erwägungsgründen 76, 78 und 86 Buchst. d des angefochtenen Beschlusses hervorgehe, ihre Gelder den Flughafenbetreibern zur Verfügung gestellt und nicht den Fluggesellschaften, zu denen sie im Übrigen in keiner vertraglichen Beziehung stehe. Allenfalls sei die Autonome Region die Finanzierungsquelle für die an die Fluggesellschaften geleisteten Zahlungen gewesen.

56      Zweitens hätten die Flughafenbetreiber selbständig entschieden, Verträge mit Fluggesellschaften zu schließen und gegebenenfalls Gelder bei der Autonomen Region zu beantragen, um sie an die Fluggesellschaften weiterzureichen, da die Flughafenbetreiber nicht verpflichtet gewesen seien, diese Gelder zu beantragen. Die Autonome Region kontrolliere nämlich weder SOGAER noch die CCIA Cagliari, die eine unabhängige öffentliche Einrichtung der Autonomen Region und daher nicht in der Lage sei, Druck auf SOGAER auszuüben, um sie zu verpflichten, Gelder zu beantragen. Zudem sei die eventuelle Entscheidung der Flughafenbetreiber, Gelder zu beantragen, von ihnen eigenen wirtschaftlichen Erwägungen abhängig gewesen, zumal diese Betreiber für den Zugang zu den Geldern eine „Vergütung“ an die Autonome Region hätten zahlen müssen, und zwar ein Disagio von 4 % und gegebenenfalls die oben in Rn. 20 genannten Provisionen und Zinsen. Sie hätten daher bei der Autonomen Region Gelder nur dann beantragt, wenn die erhofften Gewinne aus einem Vertrag mit einer bestimmten Fluggesellschaft die dieser Vergütung entsprechenden Kosten und alle anderen anfallenden Kosten überstiegen hätten.

57      In Wirklichkeit müsse das Verhalten von SOGAER unter Außerachtlassung der streitigen Beihilferegelung anhand der Regeln über staatliche Beihilfen geprüft werden, da SOGAER – wie im 55. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt worden sei – ein öffentliches Unternehmen im Sinne der Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. 2006, L 318, S. 17) sei, weil ihre Anteile zu 94,35 % von der CCIA Cagliari gehalten würden. SOGAER befinde sich in einer ähnlichen Situation wie die Betreiber der Flughäfen von Pau-Béarn und Nîmes-Uzès-Le Vigan, die ebenfalls von örtlichen Handelskammern kontrolliert würden, die Organe des französischen Staates darstellten, wie das Gericht in seinen Urteilen vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission (T‑53/16, EU:T:2018:943), und vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission (T‑165/15, EU:T:2018:953), festgestellt habe.

58      Die Kommission erhebt eine Einrede der Unzulässigkeit, die im Wesentlichen gegen den gesamten ersten Teil des ersten Klagegrundes gerichtet ist. Hilfsweise beantragt sie die Zurückweisung dieses ersten Teils als unbegründet.

–       Zur Zulässigkeit des ersten Teils des ersten Klagegrundes

59      Die Kommission ist der Auffassung, dass die Klägerin im Rahmen der Erwiderung anerkannt habe, dass der Grundsatz des privaten Wirtschaftsteilnehmers auf die Autonome Region nicht anwendbar sei, und eine Argumentation entwickelt habe, das darauf gestützt sei, dass SOGAER und nicht die Autonome Region die einzige Stelle sei, die die fragliche Beihilfe gewährt habe. Dieses Vorbringen, das im Wesentlichen den ersten Teil des ersten Klagegrundes darstelle, sei neu und daher unzulässig.

60      Die Klägerin bestreitet in Beantwortung einer Frage des Gerichts, dass der erste Teil unzulässig sei.

61      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Argumente, die im Kern eng mit einem in der Klageschrift geltend gemachten Nichtigkeitsgrund zusammenhängen, nicht als neue Angriffsmittel im Sinne der Verfahrensordnung angesehen werden können, obwohl sie erstmals in der Erwiderung vorgebracht worden sind. Solche Argumente stellen eine Erweiterung eines bereits vorgetragenen Angriffsmittels dar, und ihr Vorbringen im Stadium der Erwiderung wird vom Unionsrichter zugelassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 1999, BAI/Kommission, T‑14/96, EU:T:1999:12, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung). Jedoch kann die Zulässigkeit solcher in der Erwiderung vorgebrachter Argumente, die nur eine Erweiterung eines in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellen, nicht geltend gemacht werden, um einen bei Erhebung der Klage begangenen Verstoß gegen die Anforderungen von Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung zu heilen, wenn diese Vorschrift nicht völlig bedeutungslos werden soll (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. Mai 2008, TF1/Kommission, T‑144/04, EU:T:2008:155, Rn. 30).

62      Im vorliegenden Fall trifft es zwar zu, dass die Klägerin in der Klageschrift nicht ausdrücklich klargestellt hat, dass sie SOGAER für die Stelle gehalten habe, die die fragliche Beihilfe „gewährt“ habe, sie hat aber den von der Kommission im angefochtenen Beschluss gewählten Ansatz beanstandet. Schon in der Klageschrift hat sie geltend gemacht, dass der streitige Vertrag und nicht die von der Autonomen Region getroffenen Maßnahmen anhand des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers hätte geprüft werden müssen, und erklärt, dass es „auf den [im Gesetz Nr. 10/2010] vorgesehenen Gesamtplan … nicht an[kommt], da er für sich genommen keine Zuwendung zugunsten der Klägerin beinhaltet“, dass „die [Autonome Region] keine Zuwendung zugunsten der Klägerin getätigt hat“, dass „die Zuwendung … von den Flughafenbetreibern an die Luftverkehrsgesellschaften [gewährt wird], so dass dieses Vertragsverhältnis auf das Vorliegen einer Beihilfe zu untersuchen gewesen wäre“, und dass „der Abschluss des Marketing-Vertrags zwischen dem Flughafenbetreiber einerseits und der Klägerin andererseits [maßgeblich ist]“.

63      Zudem hat sich die Klägerin schon in der Klageschrift darauf berufen, dass SOGAER ein öffentliches Unternehmen sei, was es gerechtfertigt hätte, zu prüfen, ob dieser Flughafenbetreiber als privater Wirtschaftsteilnehmer gehandelt habe.

64      Daraus folgt, dass das Vorbringen der Klägerin, SOGAER sei die Stelle, die die maßgebliche Beihilfe gewährt habe, nicht neu ist und dass die in der Erwiderung im Rahmen des ersten Teils vorgebrachten Argumente eine Erweiterung des ersten Klagegrundes, wie er in der Klageschrift angeführt wird, darstellen. Daher ist der erste Teil des ersten Klagegrundes zulässig.

–       Zur Begründetheit des ersten Teils des ersten Klagegrundes

65      Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV werden staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. So müssen für die Einstufung als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV vier Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, diese Maßnahme muss geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, dem Begünstigten muss durch sie ein Vorteil gewährt werden, und sie muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. Urteil vom 13. September 2017, ENEA, C‑329/15, EU:C:2017:671, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66      Was die erste Voraussetzung für die Einstufung als staatliche Beihilfe anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass eine Maßnahme des Staates oder unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel nicht notwendig eine Maßnahme ist, die von der Zentralgewalt des betreffenden Staates beschlossen wird. Sie kann auch von einer Stelle unterhalb der zentralstaatlichen Ebene ausgehen. Eine von einer Gebietskörperschaft und nicht vom Zentralstaat erlassene Maßnahme kann nämlich eine Beihilfe darstellen, wenn die Tatbestandsmerkmale des Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllt sind (Urteile vom 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission, 248/84, EU:C:1987:437, Rn. 17, und vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C‑88/03, EU:C:2006:511, Rn. 55). Mit anderen Worten fallen Maßnahmen, die von Stellen unterhalb der zentralstaatlichen Ebene, dezentralisierten, föderalen, regionalen oder sonstigen Stellen der Mitgliedstaaten erlassen werden, unabhängig vom Status und der Bezeichnung dieser Einrichtungen ebenso wie Maßnahmen des Bundes- oder Zentralstaats in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil des Gerichts vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T‑92/00 und T‑103/00, EU:T:2002:61, Rn. 57, sowie vom 12. Mai 2011, Région Nord-Pas-de-Calais und Communauté d’agglomération du Douaisis/Kommission, T‑267/08 und T‑279/08, EU:T:2011:209, Rn. 108).

67      In Bezug auf diese erste Voraussetzung ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass Vorteile, damit sie als Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden können, zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sein müssen (vgl. Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C‑482/99, EU:C:2002:294, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. September 2017, ENEA, C‑329/15, EU:C:2017:671, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei diese beiden Teilvoraussetzungen kumulativ sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C‑405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 48 und 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. April 2006, Deutsche Bahn/Kommission, T‑351/02, EU:T:2006:104, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68      Im vorliegenden Fall hat die Kommission in den Erwägungsgründen 355 bis 361 des angefochtenen Beschlusses unter der Überschrift „7.2.1.2. Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit [an den] Staat“ die beiden Teilvoraussetzungen der Verwendung staatlicher Mittel und der Zurechenbarkeit an den Staat zusammen geprüft. Zunächst hat sie im 356. Erwägungsgrund dieses Beschlusses in Bezug auf die streitige Beihilferegelung festgestellt, dass diese aus Mitteln der Autonomen Region finanziert worden sei und dass sie, da sie auf ein Regionalgesetz zurückgehe, dieser Region und letztlich dem italienischen Staat zuzurechnen sei.

69      Anschließend hat die Kommission in den Erwägungsgründen 357 bis 360 des angefochtenen Beschlusses die Finanzflüsse von den Flughafenbetreibern an die Luftverkehrsunternehmen geprüft. In diesem Rahmen hat sie den von der Autonomen Region eingeführten Mechanismus beschrieben, dem zufolge diese staatliche Einrichtung den Flughafenbetreibern von ihnen beantragte Finanzierungen unter der Bedingung zur Verfügung stellte, dass die Flughafenbetreiber ihr Maßnahmenpläne zur Genehmigung vorlegen, in denen sie darlegen mussten, wie sie die Gelder zu nutzen gedachten, namentlich um die vertraglich beteiligten Luftverkehrsunternehmen zu bezahlen, wie aus der detaillierten Darstellung der Funktionsweise der Beihilferegelung im angefochtenen Beschluss unter der Überschrift „2.7. Funktionsweise und Struktur der von der Region Sardinien eingeführten Förderung“ hervorgeht. Gestützt auf diese Beschreibung gelangte die Kommission im 360. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu der Schlussfolgerung, dass die Flughafenbetreiber als zwischengeschaltete Stellen zwischen der Autonomen Region und den Luftverkehrsunternehmen anzusehen seien, so dass die Zahlungen, die diese Unternehmen erhalten hätten, aus von dieser Region stammenden Geldern finanziert worden und dieser zuzurechnen seien.

70      Auf der Grundlage dieser Argumentation, mit der eine Verbindung zwischen der Autonomen Region und den Luftverkehrsunternehmen hergestellt wird, kam die Kommission im 361. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu dem Ergebnis, dass die Zahlungen der Flughafenbetreiber an diese Unternehmen mit Mitteln des italienischen Staats finanziert worden und ihm zuzurechnen seien.

71      Die Klägerin zieht mit ihrem Vorbringen im Rahmen des ersten Teils des ersten Klagegrundes im Wesentlichen diese Argumentation in Frage. Sie bestreitet nicht, wie die Kommission im 356. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, dass die Gelder, die den Flughafenbetreibern über einen mehrjährigen Zeitraum zur Verfügung gestellt wurden, damit sie die Autonome Region als Reiseziel bewerben, Mittel der Autonomen Region und damit des italienischen Staates darstellten und dass die Entscheidung, den Flughafenbetreibern diese Mittel zu gewähren, dieser Region und damit diesem Staat zuzurechnen war. Sie beanstandet jedoch die sich aus den Erwägungsgründen 358 bis 360 des angefochtenen Beschlusses ergebende Schlussfolgerung der Kommission, dass die Flughafenbetreiber, darunter SOGAER, als zwischengeschaltete Stellen zwischen der Autonomen Region und den Luftverkehrsunternehmen hätten angesehen werden können.

72      Es treffe zwar zu, dass die streitige Zahlung mit „staatlichen Mitteln“ getätigt worden sei und dass sie dem italienischen Staat zuzurechnen sei, dies ergebe sich jedoch nicht aus einer Teilnahme von SOGAER an der von der Autonomen Region festgelegten streitigen Beihilferegelung, sondern vielmehr daraus, dass SOGAER ein öffentliches Unternehmen sei, das von einem Organ des italienischen Staates, nämlich der CCIA Cagliari, kontrolliert werde. Mit anderen Worten sei die Kommission unzutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die streitige Zahlung eine Beteiligung des italienischen Staates über die Autonome Region anstatt über SOGAER vorausgesetzt habe. Daher habe SOGAER die für die Beurteilung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe maßgebliche „Ebene“ dargestellt.

73      Insoweit ist davon auszugehen, dass die Klägerin, obwohl sie nicht ausdrücklich die beiden kumulativen Teilvoraussetzungen erwähnt, die zusammen die erste Voraussetzung für die Einstufung als staatliche Beihilfe bilden, implizit, aber notwendigerweise sowohl die staatliche regionale Herkunft des Geldes, das von den Flughafenbetreibern für die Bezahlung der Luftverkehrsunternehmen im Rahmen der mit diesen geschlossen Verträge verwendet wurde, als auch die Zurechenbarkeit der Zahlungen an die Autonome Region bestreitet, die die Flughafenbetreiber im Rahmen der Erfüllung der mit Luftverkehrsunternehmen wie der Klägerin geschlossenen Verträge geleistet haben.

74      Was die Verwendung regionaler „Mittel“ anbelangt, ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, wonach die Gelder der Autonomen Region nicht maßgeblich seien, da sie den Flughafenbetreibern und nicht den Luftverkehrsunternehmen, die Zahlungen nur von den Flughafenbetreibern erhalten hätten, zur Verfügung gestellt worden seien.

75      Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass bereits entschieden wurde, dass die Kommission bei der Prüfung einer Maßnahme veranlasst sein kann, zu prüfen, ob ein Vorteil so angesehen werden kann, dass er mittelbar anderen Wirtschaftsteilnehmern als dem unmittelbaren Empfänger des Transfers staatlicher Mittel zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C‑382/99, EU:C:2002:363, Rn. 61 und 62). Dabei hat der Unionsrichter ebenfalls anerkannt, dass ein Vorteil, der bestimmten natürlichen oder juristischen Personen unmittelbar gewährt wird, einen mittelbaren Vorteil und damit eine staatliche Beihilfe für andere juristische Personen, die Unternehmen sind, darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C‑156/98, EU:C:2000:467, Rn. 22 bis 35, vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C‑382/99, EU:C:2002:363, Rn. 38 und 60 bis 66, vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission, T‑445/05, EU:T:2009:50, Rn. 127 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T‑177/07, EU:T:2010:233).

76      Im vorliegenden Fall sind die den Flughafenbetreibern zur Verfügung gestellten Gelder so anzusehen, dass sie mittelbar den Luftverkehrsunternehmen gewährt wurden, da mit dem von der Autonomen Region festgelegten Mechanismus sichergestellt werden konnte, dass diese Gelder den Vergütungen entsprachen, die den Luftverkehrsunternehmen von den Flughafenbetreibern gezahlt wurden. Daher ist festzustellen, dass die Klägerin zwar die von den Flughafenbetreibern eingenommene Rolle als zwischengeschaltete Stelle in Zweifel gezogen, das Vorliegen oder die Funktionsweise dieses Mechanismus jedoch nicht bestritten hat.

77      Dieser Mechanismus sah eine Art Rechnungsabschlusssystem vor. Insbesondere sah der regionale Beschluss Nr. 29/36 vor, dass die ausgewählten Flughafenbetreiber einen Vorschuss in Höhe von 20 % der für das Referenzjahr beantragten Gelder, gefolgt von einer Zahlung einer zweiten, gestaffelten und an die Vorlage von Quartalsberichten geknüpften Rate in Höhe von 60 % und schließlich eine letzte Rate in Höhe von 20 % erhielten, wenn sie Unterlagen vorlegten, anhand deren die Autonome Region überprüfen konnte, dass die Tätigkeit ordnungsgemäß ausgeführt worden war, dass die Ziele erreicht worden waren und dass die angefallenen Kosten tatsächlich entstanden waren. Dieser Kontrollmechanismus sollte folglich verhindern, dass den Flughafenbetreibern weitere Beträge erstattet werden als die, die sie für die Vergütung der vertraglich beteiligten Luftverkehrsunternehmen wie der Klägerin aufgewendet hatten und die Gegenstand der in Art. 2 des angefochtenen Beschlusses vorgesehenen Rückforderungspflicht sind. Das Bestehen dieses Mechanismus bestätigt auch, dass die Leistungen dieser Luftverkehrsunternehmen von der Autonomen Region finanziert wurden, da die von den Flughafenbetreibern als Vergütung der vertraglich beteiligten Luftverkehrsunternehmen als Vorauszahlung gezahlten Beträge den Geldern entsprachen, die sie am Ende des Verfahrens von der Autonomen Region erhielten.

78      Wie aus den Erwägungsgründen 242 bis 246 sowie 313, 314 und 317 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, in denen die Stellungnahmen wiedergegeben werden, die die Flughafenbetreiber von Olbia und Cagliari-Elmas im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vor der Kommission abgegeben hatten, erläuterten diese zudem selbst, dass sie de facto die Beträge, die der Bezahlung der vertraglich beteiligten Luftverkehrsunternehmen entsprachen, die die Leistungen erbrachten, die von der Autonomen Region verlangt wurden, um den sardischen Tourismus zu bewerben, als Vorauszahlung gezahlt hatten und dass sie anschließend der Autonomen Region ihre Rechnungslegung über die tatsächlich angefallen Kosten präsentiert hatten, um dafür die Erstattung durch die Autonome Region zu erhalten. In diesem Rahmen trug SOGAER, mit der die Klägerin den streitigen Vertrag geschlossen hatte, sogar vor, wie aus dem 314. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, dass die Autonome Region den Nachweis von ihr verlangt habe, dass die leistenden Luftverkehrsunternehmen die gesamten Beiträge der Region erhalten hatten und dass sie daher nur eine zwischengeschaltete Stelle gewesen sei, die ihnen die von der Autonomen Region erhaltenen Beträge weitergeleitet habe. Zudem machte die Italienische Republik geltend, wie aus dem 340. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, dass der Flughafenbetreiber von Olbia im Wesentlichen die Beiträge, die er von der Autonomen Region erhalten habe, in voller Höhe an die Luftverkehrsunternehmen weitergeleitet habe.

79      Überdies hat die Klägerin im Übrigen selbst erklärt, dass die von den Flughafenbetreibern zugunsten der Luftverkehrsunternehmen getätigten Zahlungen von der Autonomen Region in Form einer Weiterreichung an die Flughafenbetreiber „finanziert“ worden seien.

80      Die von den Flughafenbetreibern verwendeten Gelder für die Vergütung der Luftverkehrsunternehmen im Rahmen der mit diesen geschlossenen Verträge stellten somit eindeutig von der Autonomen Region stammende staatliche Mittel dar.

81      Was die „Zurechenbarkeit“ der von den Flughafenbetreibern mit den Luftverkehrsunternehmen geschlossenen Verträge an die Autonome Region anbelangt, hebt die Klägerin insbesondere die Tatsache hervor, dass das Gesetz Nr. 10/2010 als solches keine Beihilfe zugunsten der Luftverkehrsunternehmen enthalte und dass die Autonome Region keinen Vertrag mit diesen Unternehmen geschlossen habe.

82      Das Fehlen einer unmittelbaren rechtlichen Verbindung zwischen den Luftverkehrsunternehmen und der Autonomen Region ist nicht geeignet, die Zurechenbarkeit der von den Flughafenbetreibern geschlossenen Verträge an die Autonome Region zu verhindern. Aus der Rechtsprechung geht nämlich hervor, dass durch den Begriff der Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel nicht nur unmittelbar vom Staat gewährte Vorteile, sondern auch Vorteile einbezogen werden sollen, die durch von ihm zur Durchführung der Beihilferegelung errichtete oder damit beauftragte öffentliche oder private Einrichtungen gewährt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. März 1977, Steinike und Weinlig, 78/76, EU:C:1977:52, Rn. 21, vom 17. März 1993, Sloman Neptun, C‑72/91 und C‑73/91, EU:C:1993:97, Rn. 19, sowie vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE, C‑677/11, EU:C:2013:348, Rn. 26). Der Gerichtshof hat die Einbeziehung von Vorteilen, die von nicht staatlichen Einrichtungen gewährt werden, in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV mit der Notwendigkeit gerechtfertigt, die praktische Wirksamkeit der in den Art. 107 bis 109 AEUV festgelegten Vorschriften über „staatliche Beihilfen“ zu wahren, indem verhindert wird, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch umgangen werden, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der Beihilfen übertragen wird (Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C‑482/99, EU:C:2002:294, Rn. 23).

83      Obwohl diese Rechtsprechung die Vorteile betrifft, die durch Einrichtungen gewährt werden, die mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet oder mit Aufgaben von allgemeinem Interesse betraut sind und zur Durchführung der Beihilfe errichtet oder damit beauftragt wurden, kann daraus jedoch nicht geschlossen werden, dass neben den unmittelbar vom Staat verteilten Vorteilen nur diese Fälle in den Anwendungsbereich des in Art. 107 Abs. 1 AEUV genannten Verbots fallen. Vielmehr kann, worauf zuvor bereits hingewiesen worden ist, sogar ein bestimmten natürlichen oder juristischen Personen unmittelbar gewährter Vorteil einen mittelbaren Vorteil darstellen und damit eine Beihilfe für andere juristische Personen, die Unternehmen sind (vgl. Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C‑156/98, EU:C:2000:467, Rn. 22 bis 35, vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C‑382/99, EU:C:2002:363, Rn. 38 und 60 bis 66, vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission, T‑445/05, EU:T:2009:50, Rn. 127, sowie vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T‑177/07, EU:T:2010:233), und zwar ohne dass in diesen Rechtssachen, in denen die zwischengeschaltete Stelle eine natürliche oder juristische Person war, verlangt wurde, dass die fraglichen Vorteile über eine Stelle weitergeleitet wurden, die von diesem Staat mit der Durchführung der Beihilfe speziell beauftragt oder dafür errichtet wurde.

84      Zudem geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Zurechenbarkeit einer Maßnahme an den Staat aus einer Gesamtheit von Indizien abgeleitet werden kann, die sich aus den Umständen des konkreten Falles und aus dem Kontext ergeben, in dem diese Maßnahme ergangen ist, und insbesondere aus den Indizien, die im konkreten Fall auf eine Beteiligung der öffentlichen Stellen beim Erlass dieser Maßnahme hinweisen, wobei auch ihr Umfang, ihr Inhalt oder ihre Bedingungen zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C‑482/99, EU:C:2002:294, Rn. 52 bis 56, und vom 17. September 2014, Commerz Nederland, C‑242/13, EU:C:2014:2224, Rn. 31 bis 33).

85      Im vorliegenden Fall werden im Gesetz Nr. 10/2010 zwar die Flughafenbetreiber formal als Empfänger der in diesem Gesetz vorgesehenen Zahlungen genannt, es zeigt sich jedoch, dass das Verhalten dieser Betreiber von der Autonomen Region bestimmt wurde, da gemäß dem durch dieses Gesetz und seine Durchführungsrechtsakte festgelegten Mechanismus die ihnen zur Verfügung gestellten Gelder de facto gemäß den Anweisungen der Autonomen Region verwendet werden sollten und verwendet wurden.

86      Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 10/2010 sah nämlich ausdrücklich vor, dass die Kriterien, die Art und die Dauer des Verkehrsangebots sowie die Richtlinien für die Ausarbeitung der Maßnahmenpläne durch die Flughafenbetreiber durch Beschlüsse der Regionalregierung erlassen werden sollten, während Art. 3 Abs. 3 dieses Gesetzes ebenfalls ausdrücklich vorsah, dass den von den Flughafenbetreibern erstellten Maßnahmenplänen die entsprechenden Urkunden und Verträge beizufügen waren und dass sie nur finanziert würden, wenn sie im Einklang mit den Kriterien, der Art, der Dauer des Verkehrsangebots und den von der Regionalregierung erlassenen Richtlinien erstellt und vorab dem zuständigen Ausschuss zur verbindlichen Stellungnahme vorgelegt worden waren.

87      Überdies geht aus dem durch das Gesetz Nr. 10/2010 eingeführten Instrument hervor, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes zwangsläufig zusammen mit den Vorschriften zu lesen waren, deren Erlass durch die Regionalregierung dieses Gesetz vorsah und die die im vorliegenden Fall in Rede stehenden, von der Autonomen Region getätigten Zahlungen an die Flughafenbetreiber bedingten. Diese Vorschriften, insbesondere der Regionalbeschluss Nr. 29/36, sahen ausdrücklich vor, dass die Flughafenbetreiber ihre Maßnahmenpläne der Autonomen Region zur Genehmigung vorlegen mussten und dass diese Pläne, um für sie die von der Autonomen Region vorgesehene Finanzierung in Anspruch nehmen zu können, gemäß den Kriterien, der Art und der Dauer des Verkehrsangebots sowie den von der Regionalregierung festgelegten Richtlinien ausgearbeitet sein mussten.

88      Des Weiteren sah der von der Autonomen Region festgelegte Mechanismus neben der Tatsache, dass die Maßnahmenpläne zu Beginn des Verfahrens der Autonomen Region zur Genehmigung vorgelegt wurden, vor, dass die Flughafenbetreiber, wie bereits oben in Rn. 77 ausgeführt worden ist, für die Zahlung von 60 % der Beihilfe Quartalsberichte vorlegen mussten, und sie konnten die letzte Rate der Zahlung in Höhe von 20 % erst erhalten, nachdem sie nachgewiesen hatten, dass sie die Anweisungen der Autonomen Region befolgt hatten. Somit waren die Prüfungen, die vor der Erstattung der von den Flughafenbetreibern als Vorauszahlung gezahlten Beträge durchgeführt wurden, geeignet, der Autonomen Region zu ermöglichen, die Initiativen dieser Betreiber zu kontrollieren, da nur die gemäß den Richtlinien der Autonomen Region und durch die Vorlage der einschlägigen Vertrags- und Rechnungsunterlagen gerechtfertigten Initiativen zu der von der streitigen Beihilferegelung vorgesehenen Finanzierung führen konnten.

89      Der Einfluss der Autonomen Region auf Inhalt und Reichweite der Initiativen der Flughafenbetreiber wird durch die Flughafenbetreiber selbst untermauert. Wie aus dem 237. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, erklärte GEASAR nämlich, die Vorschläge für Marketingmaßnahmen mit den Luftverkehrsunternehmen, die auf den Aufruf zur Interessenbekundung reagiert hatten, die dieser Flughafenbetreiber auf seiner Website veröffentlicht hatte, unter Berücksichtigung der von der Autonomen Region erstellten Tourismus-Marketingpläne als Planungsinstrument verhandelt zu haben. SOGAER machte ihrerseits geltend, wie aus dem 313. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, dass die Region im Rahmen der streitigen Beihilferegelung einen Ausgleich bereitstelle, der lediglich durch den Flughafenbetreiber weitergeleitet werde, und zwar „als Teil eines von der [Autonomen] Region beschlossenen, finanzierten und überwachten Plans“.

90      Was insbesondere den Abschluss von Verträgen mit den Luftverkehrsunternehmen anbelangt, erwähnte das Gesetz Nr. 10/2010 zwar nicht die spezifischen Maßnahmen, die von den Flughafenbetreibern in den Maßnahmenplänen vorgeschlagen werden mussten, und auch nicht, an welche Luftverkehrsunternehmen herangetreten werden sollte. Der Verweis in Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 10/2010 auf die Verträge, die von den Flughafenbetreibern vorzulegen waren, und der Verweis im Regionalbeschluss Nr. 29/36 auf die Fälle, in denen die Maßnahmenpläne von den Luftverkehrsunternehmen umgesetzt werden, bestätigen jedoch, dass die Autonome Region die Flughafenbetreiber dazu veranlasste, auf Luftverkehrsunternehmen zurückzugreifen, da nur sie es sind, die sich mit den Luftverkehrsunternehmen zur Eröffnung oder Beibehaltung von Flugverbindungen, zu ihrer Häufigkeit und Zielen, was Passagierzahlen betrifft, verpflichten konnten, und dass die Autonome Region entschied, welche Flugverbindungen als förderberechtigt angesehen würden. Was die Marketingmaßnahmen betrifft, unterschied die Autonome Region zwischen denen, die von Luftverkehrsunternehmen angeboten würden, was den notwendigen Rückgriff der Flughafenbetreiber auf diese Unternehmen bestätigt, und denen, die von anderen Dienstleistern als den Luftverkehrsunternehmen angeboten würden, um die es im vorliegenden Fall nicht geht und deren Vorliegen jedenfalls keinen Einfluss auf die Frage haben kann, ob die von der Klägerin bezogenen Gelder aus dem Haushalt der Autonomen Region kamen und ihr zugerechnet werden konnten.

91      Somit ergibt sich aus den verschiedenen Instrumenten, die den von der Autonomen Region festgelegten Mechanismus bilden und die von der Kommission als „Ex-ante“- und „Ex-post“-Kontrollen eingestuft wurden, dass die Region streng im Vorfeld die von den Flughafenbetreibern vorgelegten Maßnahmenpläne, insbesondere die betroffenen Flugverbindungen und die geplanten Marketingmaßnahmen, und im Nachgang die Beträge prüfte, die von den Flughafenbetreibern als Vergütung für die von den Luftverkehrsunternehmen im Rahmen der Werbung für die Insel Sardinien als Tourismusziel erbrachten Leistungen aufgewendet worden waren. Dadurch nahm die Autonome Region eine ausreichende Kontrolle des vertraglichen Verhaltens der Flughafenbetreiber, die beschlossen hatten, im Rahmen der streitigen Beihilferegelung Gelder zu beantragen, für sich in Anspruch, so dass davon auszugehen ist, dass ihr dieses Verhalten zuzurechnen war.

92      Es ist außerdem festzustellen, dass die Akten, die dem Gericht insbesondere von der Kommission vorgelegt wurden, um die Funktionsweise des von der Autonomen Region festgelegten Mechanismus zu belegen, die vorstehenden Erwägungen hinsichtlich sowohl der Zurechenbarkeit der zwischen den Flughafenbetreibern und den Luftverkehrsunternehmen geschlossenen Verträge an die Autonome Region als auch der staatlichen regionalen Herkunft der für die Bezahlung der Luftverkehrsunternehmen verwendeten Mittel bestätigen. Was zunächst den streitigen Vertrag zwischen SOGAER und der Klägerin betrifft, stellt die Präambel dieses Vertrags ausdrücklich klar, dass „die [Autonome] Region … entschieden [hat], ihre Marketinginvestitionen in die Verkehrs- und Tourismusindustrie zu erhöhen“, dass sie dafür „SOGAER jährlich einen Betrag zur Verfügung [stellt], den dieses Unternehmen zur Erreichung dieses Ziels ausgeben soll“, dass „[i]m Licht des Willens der [Autonomen] Region … SOGAER eine Anzeige auf ihrer Website [veröffentlichte], um in Marketingmaßnahmen zu investieren, die entwickelt wurden, um die touristischen Attraktionen im Süden Sardiniens zu bewerben“, dass „[g]emäß den von der [Autonomen] Region veröffentlichten Richtlinien … SOGAER einen Maßnahmenplan ausgearbeitet [hat], der die Strategie und die Maßnahmen beschreibt, die umgesetzt werden sollten, um das Ziel der Entwicklung des Verkehrs zu erreichen“, und dass „[d]ieser Plan … vom Ausschuss des Regionalrats gemäß Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes [10/2010] genehmigt [wurde]“. Außerdem enthielt dieser Vertrag eine Klausel, die ausdrücklich klarstellte, dass dieser den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 10/2010 unterlag.

93      Ferner benennt der im Vorfeld von SOGAER für die Jahre 2011 bis 2013 erstellte und der von der Autonomen Region im Rahmen des Regionalbeschlusses Nr. 39/42 genehmigte Maßnahmenplan tatsächlich Marketingmaßnahmen, die von der Klägerin umgesetzt werden sollten. Die Kommission hat auch eine Kopie der von der Klägerin am 20. Dezember 2012 ausgestellten und die streitige Zahlung betreffenden Rechnung vorgelegt, die SOGAER im Nachgang der Autonomen Region im Rahmen der Prüfungen übermittelte, die der Rückerstattung der von diesem Flughafenbetreiber vorgelegten Beträge vorausgingen.

94      Schließlich gab die Autonome Region in ihren Beschlüssen Nrn. 322 und 300 vom 13. Juni 2013 bzw. vom 16. Juni 2014, mit denen der endgültige jährliche Betrag der SOGAER für die Jahre 2012 und 2013 gewährten Beiträge festgelegt wurde – wobei der SOGAER für das Jahr 2012 gewährte Betrag u. a. der Erstattung der streitigen Zahlung diente –, ausdrücklich an, dass „der Beitrag gemäß dem Gesetz Nr. 10/2010 über die Flughafenbetreibergesellschaften erfolgt, die als Mittler und Vorläufer der Übertragung von Mitteln an die Luftverkehrsgesellschaften gemäß dem von der Region selbst festgelegten Weg, wie er mit dem Gesetz [Nr. 10/2010] und den Durchführungsmaßnahmen vorgezeichnet worden ist, fungieren“ (che l’intervento di cui alla LR. n. 10/2010 si realizza attraverso le societa di gestione aeroportuale, che fungono da tramiti operativi e da soggetti anticipatori del trasferimento di risorse a favore dei vettori, secondo il percorso dalla Regione stessa disegnato con la sopraccitata legge regionale n. 10/2010 e con e delibere di attuazione della stessa), und dass „die Luftverkehrsunternehmen als tatsächliche und einzige Empfänger des Zuflusses der im Gesetz [Nr. 10/2010] genannten finanziellen Mittel anzusehen sind“ (che i vettori debbano considerarsi i reali ed unici destinatari dei flussi delle risorse di cui alla predetta legge regionale).

95      In Anbetracht all dieser Gesichtspunkte geht sowohl aus dem von der Autonomen Region mittels der streitigen Beihilferegelung eingeführten Mechanismus als auch aus seiner Umsetzung in der Praxis hervor, dass die von den Flughafenbetreibern mit den Luftverkehrsunternehmen geschlossenen Verträge und die Letzteren in Durchführung dieser Verträge geleisteten Zahlungen aus staatlichen regionalen Mitteln stammten und der Autonomen Region zurechenbar waren.

96      Diese Schlussfolgerung wird nicht durch das oben in Rn. 56 wiedergegebene Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, dass es nämlich den Flughafenbetreibern, darunter SOGAER, freigestanden habe, Gelder bei der Autonomen Region zu beantragen und dass diese Entscheidung von ihnen eigenen wirtschaftlichen Erwägungen geleitet gewesen sei.

97      Zum einen oblag zwar die Initiative, der Autonomen Region Maßnahmenpläne vorzulegen, um deren Gelder zu beantragen, formal den Flughafenbetreibern, sobald aber ihre Entscheidung getroffen war, an der streitigen Beihilferegelung teilzunehmen, war ihr Beurteilungsspielraum hinsichtlich der zu treffenden konkreten Maßnahmen, wie die Kommission im Wesentlichen vorträgt, durch die von der Region festgelegten Kriterien und Richtlinien stark reduziert. Aus dem oben in Rn. 92 dargestellten Inhalt des streitigen Vertrags geht ganz klar hervor, dass die streitige Zahlung im Kontext der streitigen Beihilferegelung erfolgte.

98      Was zum anderen die den Flughafenbetreibern eigenen wirtschaftlichen Erwägungen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die von den Luftverkehrsunternehmen für ihre Leistungen – u. a. die Marketingleistungen – in Rechnung gestellten Preise finanziell von der Autonomen Region und nicht von den Flughafenbetreibern getragen wurden. Der Teil des von den Flughafenbetreibern getragenen Risikos war somit marginal, da er nur das Disagio in Höhe von 4 % und die an SFIRS zu zahlenden Provisionen und Zinsen betraf.

99      Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die mit staatlichen Maßnahmen verfolgten Ziele nicht genügen, um diese von vornherein von der Einordnung als „Beihilfen“ im Sinne von Art. 107 AEUV auszunehmen. Dieser Artikel unterscheidet nämlich nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (vgl. Urteil vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C‑487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 84 und 85 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil vom 26. November 2015, Spanien/Kommission, T‑461/13, EU:T:2015:891, Rn. 39).

100    Da bei der Prüfung einer Maßnahme, worauf bereits zuvor hingewiesen worden ist, die Kommission dazu veranlasst sein kann, zu prüfen, ob ein Vorteil so angesehen werden kann, dass er mittelbar anderen Wirtschaftsteilnehmern als dem unmittelbaren Empfänger der Übertragung staatlicher Mittel gewährt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C‑382/99, EU:C:2002:363, Rn. 61 und 62), ist davon auszugehen, dass, sofern wie im vorliegenden Fall nachgewiesen werden kann, dass ein Vorteil aus staatlichen Mitteln vom unmittelbaren Empfänger an einen Endempfänger weitergereicht wurde, es unerheblich ist, ob diese Weitergabe vom unmittelbaren Empfänger gemäß einer geschäftlichen Logik vorgenommen wurde oder im Gegenteil einem im Allgemeininteresse liegenden Ziel entsprach.

101    Dies wird durch die Rechtsprechung bestätigt, nach der ein Vorteil, der bestimmten natürlichen oder juristischen Personen unmittelbar gewährt wird, einen mittelbaren Vorteil und damit eine staatliche Beihilfe für andere juristische Personen, die Unternehmen sind, darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C‑156/98, EU:C:2000:467, Rn. 22 bis 35, vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C‑382/99, EU:C:2002:363, Rn. 38 und 60 bis 66, vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission, T‑445/05, EU:T:2009:50, Rn. 127, sowie vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T‑177/07, EU:T:2010:233). In den Rechtssachen, in denen diese Urteile ergangen sind, erfolgte die Übertragung des Vorteils durch natürliche oder juristische Personen, die unmittelbare Empfänger staatlicher Mittel waren, in einer Geschäftsbeziehung, was bestätigt, dass das Vorliegen eines geschäftlichen Grundes, der der Übertragung zugrunde lag, keine Auswirkung auf die Beurteilung anhand von Art. 107 Abs. 1 AEUV hat, wie die Mittel staatlicher Herkunft bis zum Endempfänger geflossen sind.

102    In Bezug auf das Vorbringen der Klägerin zur Einstufung von SOGAER als „öffentliches Unternehmen“ im Sinne der Richtlinie 2006/11 ist festzustellen, dass dieses Vorbringen ins Leere geht und jedenfalls unbegründet ist. Die Kommission hat sich nämlich nicht auf eine solche Einstufung von SOGAER gestützt, um dem italienischen Staat die streitige Zahlung zuzurechnen. Sie hat sich vielmehr auf den von der Autonomen Region eingerichteten Mechanismus gestützt, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die von den Luftverkehrsunternehmen bezogenen Zahlungen aus Mitteln dieser Region stammten und ihr und damit dem italienischen Staat zuzurechnen waren. In diesem Kontext spielten die betroffenen Flughafenbetreiber, darunter SOGAER, nur die Rolle zwischengeschalteter Stellen, so dass, wie die Kommission hervorhebt, ihre etwaige Einstufung als öffentliches Unternehmen ohne Belang war.

103    Unter diesen Umständen ist es auch irrelevant, dass das Gericht in den von der Klägerin angeführten Urteilen vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission (T‑53/16, EU:T:2018:943), und vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission (T‑165/15, EU:T:2018:953), entschieden hat, dass die Kommission zutreffend die Auffassung vertreten hatte, dass die beiden betreffenden Handelskammern, die die Flughäfen Pau-Béarn bzw. Nîmes-Uzès-Le Vigan kontrollierten, öffentliche Stellen waren, deren Entscheidungen dem französischen Staat zuzurechnen waren. Selbst unter der Annahme, dass die CCIA Cagliari eine öffentliche Stelle ist und die Situation des Flughafens Cagliari-Elmas mit der der beiden in diesen anderen Rechtssachen in Rede stehenden Flughäfen vergleichbar ist, so dass das Verhalten dieses Flughafens der CCIA Cagliari zurechenbar wäre, bleibt es nämlich dabei, dass in der vorliegenden Rechtssache das speziell in Rede stehende Verhalten, nämlich der Abschluss des streitigen Vertrags und die streitige Zahlung, in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen der Autonomen Region zuzurechnen ist, da der Flughafen Cagliari-Elmas nur die Rolle einer zwischengeschalteten Stelle spielte.

104    Jedenfalls ist festzustellen, dass im Unterschied zu den Gegebenheiten in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission (T‑53/16, EU:T:2018:943), und vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission (T‑165/15, EU:T:2018:953), ergangen sind, im vorliegenden Fall zum einen nicht erwiesen ist, dass die CCIA Cagliari eine öffentliche Stelle war, da sich die Klägerin auf die im 55. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses wiedergegebene Feststellung beschränkt hat, dass nach italienischem Recht die CCIA Cagliari eine „autonome öffentliche Einrichtung“ sei. Zum anderen wird der Flughafen Cagliari-Elmas von SOGAER und nicht von der CCIA Cagliari betrieben, und die Klägerin hat nicht darzulegen versucht, dass das Verhalten dieses Flughafenbetreibers, der gewiss mehrheitlich von der CCIA Cagliari gehalten wird, dieser in Anbetracht der im Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C‑482/99, EU:C:2002:294), aufgestellten Bedingungen zuzurechnen war.

105    Was schließlich das Vorbringen der Klägerin betrifft, die Kommission versuche im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits, die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu vervollständigen, indem sie vortrage, dass die zwischen den Flughafenbetreibern und den Luftverkehrsunternehmen geschlossenen Verträge einzig zum Ziel gehabt hätten, die von der Autonomen Region zur Verfügung gestellten Gelder zu verteilen, genügt der Hinweis, dass die Kommission mit diesem Vorbringen offensichtlich auf die von den Flughafenbetreibern eingenommene Rolle als zwischengeschaltete Stelle Bezug nimmt, die u. a. in den Erwägungsgründen 357 bis 360 des angefochtenen Beschlusses dargestellt und in dessen Erwägungsgründen 388 und 402 in Erinnerung gerufen wird. Das Vorbringen der Klägerin ist damit zurückzuweisen.

106    Nach alledem hat die Kommission in den Erwägungsgründen 357 bis 360 des angefochtenen Beschlusses rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Flughafenbetreiber als zwischengeschaltete Stellen zwischen der Autonomen Region und den Luftverkehrsunternehmen angesehen werden konnten, und ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die von den Flughafenbetreibern an die Luftverkehrsunternehmen geleisteten Zahlungen, darunter die streitige Zahlung, Mitteln der Autonomen Region entsprachen und dass sie dieser zuzurechnen waren. Da die Kommission keinen Fehler auf der für die Beurteilung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe maßgeblichen „Ebene“ begangen hat, ist der erste Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes: Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers auf der Ebene von SOGAER

107    Die Klägerin macht geltend, dass es, da die Flughafenbetreiber die maßgebliche „Prüfungsebene“ darstellten, nur auf die Frage ankomme, ob SOGAER, die selbständig gehandelt habe, bei der streitigen Zahlung gemäß dem Grundsatz des privaten Wirtschaftsteilnehmers gehandelt habe.

108    Daher seien die Erwägungen der Kommission zu den Absichten der Autonomen Region, und zwar dass diese beabsichtigt habe, wirtschaftspolitische Ziele anstatt Renditeziele zu erreichen, irrelevant. Ebenso irrelevant sei das Fehlen eines Wirtschaftsplans, einer Ex-ante-Rentabilitätsanalyse oder irgendeines anderen internen Dokuments, mit denen etwaige von der Autonomen Region verfolgte Rentabilitätsziele hätten belegt werden können.

109    Für die Prüfung, ob SOGAER beim Abschluss des streitigen Vertrags gemäß dem Grundsatz des privaten Wirtschaftsteilnehmers gehandelt habe, hätte die Kommission gemäß ihrer Entscheidungspraxis und dem Ansatz des Gerichts im Urteil vom 17. Dezember 2008, Ryanair/Kommission (T‑196/04, EU:T:2008:585), die mit diesem Vertrag in Verbindung stehenden Kosten und Einnahmen saldieren müssen. Sollte eine solche Saldierung zu einem negativen Saldo führen, bedeute dies das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe.

110    Es gebe jedoch keinen Grund, weshalb die Kommission im vorliegenden Fall keine Saldierung der mit dem streitigen Vertrag in Verbindung stehenden Kosten und Einnahmen vorgenommen habe. In diesem Punkt wirft die Klägerin der Kommission vor, ihre Schlussfolgerung in den Erwägungsgründen 386 und 387 des angefochtenen Beschlusses nicht begründet zu haben, wonach es ihr – selbst wenn Ausschreibungsverfahren zur Auswahl der Luftverkehrsunternehmen durchgeführt worden wären – nicht möglich gewesen wäre, die finanziellen Beziehungen zwischen den Flughafenbetreibern und den Luftverkehrsunternehmen zu bewerten. Auch wirft sie der Kommission vor, nicht die Initiative ergriffen und von den Flughafenbetreibern verlangt zu haben, die Ex-ante-Rentabilitätsanalysen der mit den Luftverkehrsunternehmen geschlossenen Verträge vorzulegen.

111    Was insbesondere die Einnahmen betreffe, die bei der Saldierung der mit dem streitigen Vertrag in Verbindung stehenden Kosten zu berücksichtigen seien, handele es sich um diejenigen, die sich für den Flughafen Cagliari-Elmas aus den Flugverbindungen der Klägerin von diesem Flughafen aus ergäben, nämlich, wie eine einfache Internet-Recherche ergeben hätte, die Flugverbindungen zwischen Cagliari-Elmas und Köln-Bonn bzw. Stuttgart. Im Übrigen stelle die Kommission im 376. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses selbst einen Zusammenhang zwischen den von den Flughafenbetreibern mit den Luftverkehrsunternehmen geschlossenen Marketingverträgen und den Flugverbindungen her, die diese Unternehmen von den betreffenden Flughäfen aus betrieben hätten.

112    Was die bei dieser Saldierung zu berücksichtigenden Kosten betreffe, sei die streitige Zahlung ohne Belang. In Wirklichkeit seien als maßgebliche Kosten die Finanzierungskosten von SOGAER für den Erhalt der Gelder, mit denen diese Zahlung habe geleistet werden können, zugrunde zu legen (im Folgenden: Finanzierungskosten). Wie bereits im Rahmen des ersten Teils des ersten Klagegrundes angesprochen (oben, Rn. 56), hätten die Flughafenbetreiber, um an die Gelder der Autonomen Region zu gelangen, dieser eine „Vergütung“ in Form eines Disagios von 4 % sowie gegebenenfalls Provisionen und Zinsen zahlen müssen. Die Höhe dieser Finanzierungskosten liege aber weit unter dem Betrag von 30 000 Euro, der der streitigen Zahlung entspreche.

113    Hingegen sei es unangebracht, die streitige Zahlung zugrunde zu legen, da sie durch die Autonome Region finanziert worden sei und diese mit SOGAER keine Einheit bilde. Deshalb könne das Urteil vom 17. Dezember 2008, Ryanair/Kommission (T‑196/04, EU:T:2008:585), nicht Platz greifen, da die Wallonische Region im Gegensatz zum vorliegenden Fall, in dem SOGAER nicht von der Autonomen Region gehalten werde, sämtliche Anteile des Betreibers des Flughafens Charleroi (Belgien) gehalten habe.

114    Nach Auffassung der Kommission geht der zweite Teil des ersten Klagegrundes ins Leere, da er nur die Feststellungen in den Erwägungsgründen 385 bis 387 des angefochtenen Beschlusses zur konkreten Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers in Frage stelle, ohne die Feststellung in den Erwägungsgründen 380 bis 383 dieses Beschlusses zur „Unanwendbarkeit“ dieses Grundsatzes mit der Begrpündung zu beanstanden, dass die Autonome Region eher allgemeine wirtschaftspolitische Ziele verfolgt habe als das Ziel der Rentabilität der betreffenden Flughäfen. Hilfsweise ist die Kommission der Auffassung, dass der zweite Teil unbegründet sei.

115    Im Übrigen sei speziell das Vorbringen, dass bei der von der Klägerin angesprochenen Saldierung die Finanzierungskosten als maßgebliche Kosten zugrunde zu legen seien, unzulässig.

–       Zur Zulässigkeit des Vorbringens zu den Finanzierungskosten

116    Nach Ansicht der Kommission macht die Klägerin mit ihrem Vorbringen zu den Finanzierungskosten im Stadium der Erwiderung geltend, dass vielmehr diese Kosten und nicht die streitige Zahlung die maßgebliche Beihilfe darstellten. Damit bringe die Klägerin ein neues und daher unzulässiges Angriffsmittel vor.

117    Auf eine Frage des Gerichts zu diesem Punkt hat die Klägerin erläutert, dass dieses Vorbringen eine Weiterentwicklung ihres Hauptarguments darstelle, dass die Kommission das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe auf der Ebene von SOGAER anstatt auf der Ebene der Autonomen Region hätte prüfen müssen. Hilfsweise hat sie ergänzt, dass der sich aus einer Saldierung der mit dem streitigen Vertrag in Verbindung stehenden Kosten und Einnahmen ergebende Saldo sowohl dann, wenn man den Betrag von 30 000 Euro der streitigen Zahlung, als auch dann, wenn man den Betrag der Finanzierungskosten, der deutlich niedriger sei, zugrunde lege, positiv sei, womit das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe in beiden Fällen ausgeschlossen sei.

118    Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerin zwar schon in der Klageschrift geltend gemacht hat, dass zu überprüfen sei, ob SOGAER wie ein privater Wirtschaftsteilnehmer gehandelt habe, und die mit dem streitigen Vertrag in Verbindung stehenden Kosten und Einnahmen zu saldieren seien – womit eine Analyse der inkrementellen Rentabilität des streitigen Vertrags gemeint ist –, jedoch hat sie in diesem Stadium der Klageschrift nur auf die streitige Zahlung und keineswegs auf die Finanzierungskosten Bezug genommen. Die Finanzierungskosten hat die Klägerin erstmals in der Erwiderung angesprochen und damit Ausführungen zu den im Rahmen der Analyse der inkrementellen Rentabilität zugrunde zu legenden Kosten gemacht.

119    Im Übrigen hat die Klägerin eine ähnliche Änderung ihres Vorbringens im Rahmen des dritten Klagegrundes zum Vorliegen einer De-minimis-Beihilfe vorgenommen. Während sie in der Klageschrift geltend gemacht hat, dass der Betrag der streitigen Zahlung weit unter der maßgeblichen Schwelle von 200 000 Euro liege, hat sie dann in der Erwiderung auf den Betrag der Finanzierungskosten, der weit niedriger als 30 000 Euro sei, abgestellt.

120    Mit diesem Vorgehen hat die Klägerin einen wesentlichen Aspekt ihres Vorbringens geändert, da sie unter dem Deckmantel eines Arguments, mit dem die in der Klageschrift angesprochene Analyse der inkrementellen Rentabilität ausgeführt wird, den Gegenstand selbst der im angefochtenen Beschluss identifizierten Beihilfe und letztendlich den Betrag beanstandet, der gegebenenfalls gemäß der in Art. 2 des angefochtenen Beschlusses festgelegten Rückforderungspflicht rückzuerstatten wäre.

121    Demnach ist das Vorbringen zu den Finanzierungskosten keine Erweiterung des zweiten Teils des ersten Klagegrundes, wie er in der Klageschrift dargestellt wurde, im Sinne der oben in Rn. 61 angeführten Rechtsprechung. Dieses Vorbringen ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

–       Zur Begründetheit des zweiten Teils des ersten Klagegrundes

122    Nach Auffassung der Klägerin hätte die Kommission prüfen müssen, ob SOGAER beim Abschluss des streitigen Vertrags und der Vornahme der streitigen Zahlung gemäß dem Grundsatz des privaten Wirtschaftsteilnehmers gehandelt hat.

123    Hierzu ist von vornherein darauf hinzuweisen, dass die Klägerin aus den im Rahmen der Behandlung des ersten Teils des ersten Klagegrundes dargestellten Gründen einen Fehler begeht, wenn sie geltend macht, dass SOGAER die maßgebliche Ebene für die Prüfung einer staatlichen Beihilfe darstelle.

124    Da der zweite Teil des ersten Klagegrundes auf einer irrigen Prämisse beruht, kann er nur als unbegründet zurückgewiesen werden. Da die Flughafenbetreiber nur die Rolle einer zwischengeschalteten Stelle spielten, war der Grundsatz des privaten Wirtschaftsteilnehmers auf ihrer Ebene nämlich nicht anwendbar, wie die Kommission im Wesentlichen im 387. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat die Kommission somit ihr Ergebnis, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, die finanziellen Beziehungen zwischen den Flughafenbetreibern und den Luftverkehrsunternehmen zu prüfen, gut begründet und in diesem Erwägungsgrund klargestellt, dass die Flughafenbetreiber nicht als marktwirtschaftlich handelnde Wirtschaftsbeteiligte gehandelt hätten, da sie lediglich die von der Autonomen Region geschaffene streitige Beihilferegelung umgesetzt hätten.

125    Rein vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass die betroffenen Flughafenbetreiber, nämlich die von Cagliari-Elmas und Olbia, nicht von der Autonomen Region gehalten wurden, was von der Klägerin im Übrigen nicht bestritten wird. Daher konnte die Region nicht als Anteilseigner eine mehr oder weniger langfristige wirtschaftliche Rendite der Gelder erwarten, die sie diesen Betreibern zur Verfügung stellte, und der Grundsatz des privaten Wirtschaftsteilnehmers war auch aus diesem Grund nicht anwendbar.

126    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Kommission, da die zwischen den Luftverkehrsunternehmen und den Flughafenbetreibern erfolgten Transaktionen nicht anhand des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers zu prüfen waren, seine konkrete Anwendung im Fall der Klägerin nicht zu prüfen hatte.

127    Somit hatte die Kommission erstens keine Analyse der inkrementellen Rentabilität des streitigen Vertrags vorzunehmen. Aus diesem Grund ist der von der Klägerin in Beantwortung einer Frage des Gerichts vorgelegte mutmaßliche Nachweis der Rentabilität der streitigen Zahlung ohne Belang. Jedenfalls ist festzustellen, dass dieser Nachweis nicht als verlässliche Analyse der inkrementellen Rentabilität angesehen werden kann. Es genügt insbesondere der Hinweis, dass die Klägerin als maßgebliche Einnahmen sämtliche von ihr im Zeitraum von 2011 bis 2015 an SOGAER gezahlten Flughafenentgelte benennt. Damit bezieht sie Flughafenentgelte für eine Zeit von fast zwei Jahren ein, die vor dem Start der vom streitigen Vertrag betroffenen Werbekampagne liegt, und bewertet nicht die Höhe dieser Entgelte, die sich aus einer gestiegenen Frequentierung des Flughafens Cagliari-Elmas infolge dieser Kampagne ergibt. Zudem gibt die Klägerin als maßgebliche Kosten nur die streitige Zahlung an und ignoriert dabei weitere Kosten von SOGAER, die u. a. mit dieser gestiegenen Frequentierung dieses Flughafens zusammenhängen.

128    Im Übrigen ist festzustellen, dass die Klägerin den 376. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses falsch versteht, der nicht die Modalitäten der Analyse der inkrementellen Rentabilität betrifft. Er betrifft die davon zu unterscheidende Frage, ob die in den Verträgen zwischen den Flughafenbetreibern und den Luftverkehrsunternehmen vorgesehenen Kosten der Marketingdienstleistungen Kosten darstellen, die normalerweise zulasten dieser Unternehmen gehen würden.

129    Zweitens musste die Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerin von den Flughafenbetreibern nicht von Amts wegen verlangen, die eventuellen Ex-ante-Rentabilitätsanalysen der an die Luftverkehrsunternehmen getätigten Zahlungen vorzulegen, da diese Analysen ebenfalls unter die konkrete Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers auf der Ebene von SOGAER fielen. Im Übrigen haben, wie die Kommission zutreffend bemerkt, einige Beteiligte, darunter SOGAER, Stellungnamen abgegeben, die u. a. die potenzielle Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers betreffen und denen die Unterlagen beigefügt waren, die diese Beteiligten für relevant hielten, wohingegen die Klägerin nicht am Verwaltungsverfahren teilgenommen hat.

130    Der Kommission kann unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden, dass sie etwaige tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte, die ihr im Verwaltungsverfahren hätten mitgeteilt werden können, aber nicht mitgeteilt wurden, nicht berücksichtigt hat, da sie nicht verpflichtet ist, von Amts wegen und mutmaßend zu prüfen, welche Gesichtspunkte ihr hätten mitgeteilt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2019, Achemos Grupė und Achema/Kommission, T‑417/16, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2019:597, Rn. 60).

131    Drittens ist auch das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Vorhandlung ohne Belang, wonach auch der Umstand, dass sie über den von SOGAER gezahlten Betrag von 30 000 Euro hinaus 10 000 Euro in die Werbekampagne, die Gegenstand des streitigen Vertrags sei, investiert habe, wie oben in Rn. 24 dargestellt, dafür spreche, dass SOGAER wie ein privater Wirtschaftsteilnehmer gehandelt habe.

132    Im Übrigen ist, sofern die Klägerin versuchen sollte, sich auf die Rechtsprechung zu stützen, wonach die gleichzeitige und unter vergleichbaren Bedingungen erfolgende Beteiligung öffentlicher Einrichtungen und privater Wirtschaftsteilnehmer an einem bestimmten Vorgang erlaube, daraus zu schließen, dass dieser Vorgang unter Bedingungen erfolge, die dem Grundsatz des privaten Wirtschaftsteilnehmers genügen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2000, Alitalia/Kommission, T‑296/97, EU:T:2000:289, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung), dieses Vorbringen zurückzuweisen. Im vorliegenden Fall kann SOGAER, da sie kein Luftverkehrsunternehmen ist, nämlich nicht so angesehen werden, dass sie unter vergleichbaren Bedingungen an demselben Vorgang wie die Klägerin teilgenommen hat. So konnte SOGAER keine Gewinne erwarten, die denen entsprachen, die die Klägerin aus ihrer finanziellen Beteiligung an dieser Kampagne zu erzielen beabsichtigte, nämlich u. a. die, die aus einer Steigerung der Ticketverkäufe oder der Leistungen an Bord ihrer Flugzeuge für die betreffenden Flugverbindungen stammten.

133    Was schließlich das Vorbringen der Klägerin betrifft, der Grundsatz des privaten Wirtschaftsteilnehmers sei auf der Ebene der Flughafenbetreiber anzuwenden, da es im angefochtenen Beschluss selbst, insbesondere in den Erwägungsgründen 382 und 385, heiße, dass er auf die Autonome Region nicht anwendbar sei, ist festzustellen, dass die Klägerin diese Erwägungsgründe missversteht. Aus diesen Erwägungsgründen geht nämlich nur hervor, dass im Rahmen der Prüfung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe auf der Ebene der Autonomen Region der Grundsatz des privaten Wirtschaftsteilnehmers nicht anwendbar sei, da diese allgemeinwirtschaftliche Ziele anstatt eines Gewinns, den ein privater Wirtschaftsteilnehmer aus Transaktionen mit Luftverkehrsunternehmen habe erwarten können, habe erreichen wollen.

134    Nach alledem ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen, und deshalb ist der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass die der Klägerin gewährte Beihilfe den Wettbewerb verfälsche oder zu verfälschen drohe und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtige

135    Zur Stützung ihres zweiten Klagegrundes, mit dem die Klägerin geltend macht, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die der Klägerin gewährte Beihilfe den Wettbewerb verfälsche oder zu verfälschen drohe und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtige, trägt sie im Rahmen eines ersten Teils vor, dass die Kommission hätte dartun müssen, wie die streitige Zahlung – und nicht die streitige Beihilferegelung – den Wettbewerb verfälsche oder zu verfälschen gedroht habe und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt habe. Im Rahmen eines zweiten, hilfsweise vorgetragenen Teils macht die Klägerin geltend, dass selbst unter der Annahme, dass die Kommission sich auf die Prüfung dieser Regelung habe beschränken können, der angefochtene Beschluss in Bezug auf den Umstand, dass diese Regelung geeignet gewesen sei, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zu beeinträchtigen, unzureichend begründet sei.

136    Die Kommission beantragt, den zweiten Klagegrund als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen. Insbesondere sei der erste Teil, soweit die Klägerin geltend mache, dass die streitige Zahlung eine Einzelbeihilfe darstelle, die ad hoc anstatt in Anwendung einer Beihilferegelung gezahlt worden sei, unzulässig.

 Zum ersten Teil: Prüfung der streitigen Beihilfe anstelle der streitigen Beihilferegelung

137    Nach Auffassung der Klägerin kann unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie von den 16 betroffenen Luftverkehrsunternehmen die niedrigste Zahlung in Höhe von 30 000 Euro erhalten habe, nicht hingenommen werden, dass die Kommission alle diese Unternehmen auf ein und dieselbe Stufe gestellt und die streitige Zahlung nicht isoliert geprüft habe. Außerdem habe sich die Kommission nicht damit begnügen dürfen, die Auswirkung der streitigen Beihilferegelung auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu prüfen, da es im vorliegenden Rechtsstreit nicht um eine Beihilferegelung gehe.

138    Die Kommission macht unter Berufung auf das Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato „Venezia vuole vivere“ u. a./Kommission (C‑71/09 P, C‑73/09 P und C‑76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 63), geltend, sie könne sich bei einer Beihilferegelung wie im vorliegenden Fall darauf beschränken, die Merkmale der in Rede stehenden Regelung zu untersuchen, um in den Gründen des Beschlusses zu beurteilen, ob die Regelung wegen hoher Beihilfebeträge oder ‑sätze, wegen der Merkmale der geförderten Investitionen oder wegen sonstiger in der Regelung vorgesehener Punkte den Begünstigten einen spürbaren Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern sichere und so beschaffen sei, dass sie ihrem Wesen nach vor allem Unternehmen zugutekomme, die sich am Handel zwischen den Mitgliedstaaten beteiligten. Daher brauche sie in einem eine solche Regelung betreffenden Beschluss keine Analyse der in jedem Einzelfall aufgrund einer solchen Regelung gewährten Beihilfe durchzuführen.

139    Soweit die Klägerin geltend mache, dass die streitige Zahlung eine Ad-hoc-Einzelbeihilfe und keine gemäß einer Beihilferegelung gewährte Beihilfe darstelle, und damit die Einstufung der streitigen Maßnahmen als „Beihilferegelung“ beanstande, habe sie im Übrigen keine Erläuterung und erst recht keine Beweise geliefert, die ihren Standpunkt untermauerten, so dass dieses Argument unzulässig sei. Hilfsweise sei dieses Vorbringen unbegründet, da die Flughafenbetreiber über keinerlei Beurteilungsspielraum verfügt und lediglich in Anwendung der streitigen Beihilferegelung eine Einzelbeihilfe weitergereicht hätten.

140    Hierzu ist eingangs festzustellen, dass die Klägerin im Rahmen des ersten Klagegrundes geltend gemacht hat, dass die Kommission das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe auf der Ebene von SOGAER anstatt auf der Ebene der Autonomen Region hätte prüfen müssen. Dieses Vorbringen wurde jedoch als unbegründet zurückgewiesen.

141    Soweit das im Rahmen des ersten Teils des zweiten Klagegrundes geltend gemachte Vorbringen der Klägerin auf dem im Rahmen des ersten Teils des ersten Klagegrundes geltend gemachten in dem Sinne beruht, dass die streitige Zahlung isoliert zu prüfen sei, da SOGAER die für die Prüfung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe maßgebliche Ebene sei, ist dieses Vorbringen auf eine fehlerhafte Prämisse gestützt und daher als unbegründet zurückzuweisen. Der Verweis der Klägerin auf den 48. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, der sich auf die Feststellung beschränkt, dass die Flughafenbetreiber zur Umsetzung der Maßnahme 2 Marketingvereinbarungen abschließen müssen, kann diese Schlussfolgerung nicht in Frage stellen.

142    Jedoch ist, soweit die Klägerin, wie die Kommission geltend macht, versucht, die Einstufung der streitigen Maßnahmen als Beihilferegelung zu beanstanden, ebenfalls zu prüfen, ob dieser Aspekt des Vorbringens der Klägerin zulässig und gegebenenfalls begründet ist.

143    Die zur Zulässigkeit eines solchen Vorbringens vom Gericht befragte Klägerin ist der Ansicht, ihren Standpunkt zu diesem Thema erläutert zu haben, indem sie im Rahmen des ersten Klagegrundes vorgebracht habe, dass die Kommission für die Prüfung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe den streitigen Vertrag anstatt der streitigen Beihilferegelung, die nicht maßgeblich sei, hätte prüfen müssen. Dieser Standpunkt stehe im Übrigen im Einklang mit dem 48. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, der ausdrücklich die zwischen den Flughafenbetreibern und den Luftverkehrsunternehmen geschlossenen Marketingvereinbarungen betreffe. Die Kommission versuche mit ihrer Einrede der Unzulässigkeit daher, die Beweislast umzukehren, da sie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass SOGAER ein öffentliches Unternehmen sei, hätte prüfen müssen, ob dieser Flughafenbetreiber als marktwirtschaftlich handelnder privater Wirtschaftsbeteiligter gehandelt habe.

144    Unter Verweis auf Rn. 87 des Urteils vom 14. Februar 2019, Belgien und Magnetrol International/Kommission (T‑131/16 und T‑263/16, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2019:91), ergänzt die Klägerin im Übrigen, dass die Einstufung als Beihilferegelung u. a. von der Voraussetzung abhänge, dass die maßgeblichen Behörden nicht über einen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Festlegung der wesentlichen Gesichtspunkte der fraglichen Beihilfe und hinsichtlich der Opportunität ihrer Gewährung verfügten, was vorliegend nicht der Fall sei, da dem angefochtenen Beschluss keineswegs zu entnehmen sei, dass die Flughafenbetreiber bei der Umsetzung der streitigen Beihilferegelung keinen Beurteilungsspielraum gehabt hätten.

145    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß deren Art. 53 Abs. 1 auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und nach Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung die Klageschrift den Streitgegenstand, die geltend gemachten Klagegründe und Argumente sowie eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Diese Angaben müssen so klar und genau sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Ausübung seiner Kontrolle ermöglicht wird. Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und einer ordnungsgemäßen Rechtspflege eine Klage nur zulässig, wenn sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sie gestützt wird, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. April 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T‑49/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:186, Rn. 90, und vom 16. Oktober 2013, TF1/Kommission, T‑275/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:535, Rn. 95).

146    Im vorliegenden Fall geht aus dem oben in Rn. 137 dargestellten Vorbringen hervor, dass die Klägerin im Wesentlichen lediglich vorgetragen hat, dass nicht hingenommen werden könne, dass die Kommission alle Luftverkehrsunternehmen auf ein und dieselbe Stufe gestellt habe, und dass es im vorliegenden Rechtsstreit nicht um eine Beihilferegelung gehe. Die Klägerin hat die streitige Beihilferegelung auch noch im Rahmen des dritten Klagegrundes angesprochen, aber nur für das Vorbringen, dass „[es] … hier nicht um den Gesamtplan zur Förderung der Luftverkehrsgesellschaften [geht], sondern um die konkrete Rückzahlungsverpflichtung“, die mit dem angefochtenen Beschluss auferlegt worden sei. Es ist festzustellen, dass die Klägerin nicht erläutert, inwiefern die Kommission im 349. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses fehlerhaft die Auffassung vertreten habe, dass die streitigen Maßnahmen eine Beihilferegelung im Sinne von Art. 1 Buchst. d der Verordnung 2015/1589 dargestellt hätten, zumal sie weder diesen Erwägungsgrund noch diese Bestimmung erwähnt.

147    Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass bestimmte der zur Stützung des ersten Teils des ersten Klagegrundes vorgebrachten Argumente im Rahmen des Vorbringens, mit dem die Einstufung der streitigen Maßnahmen als Beihilferegelung beanstandet werden soll, relevant sein können. Dies kann jedoch nicht für die Annahme ausreichen, dass die Klägerin diese Einstufung in Frage gestellt hat. Eine solche Einstufung als Beihilferegelung unterscheidet sich nämlich von der Beurteilung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe. So besteht diese letztgenannte Beurteilung in der Prüfung, ob in einem Einzelfall die in Art. 107 Abs. 1 AEUV genannten vier Voraussetzungen erfüllt sind. Hingegen soll die Einstufung als Beihilferegelung der Kommission ermöglichen, diese Prüfung zusammen für mehrere Einzelbeihilfen für die Zwecke der Verfahrenseffizienz im Rahmen ein und desselben Verwaltungsverfahrens durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 1994, Italien/Kommission, C‑47/91, EU:C:1994:358, Rn. 21).

148    Da die Klägerin jedoch ihr Vorbringen, mit dem sie die Einordnung der streitigen Maßnahmen als Beihilferegelung beanstandet, nicht untermauert, nötigt sie die Kommission und das Gericht, Mutmaßungen in Bezug auf die Argumentation und die konkreten Erwägungen sowohl tatsächlicher als auch rechtlicher Art anzustellen, die ihrer Beanstandung zugrunde liegen könnten. Gerade eine solche Situation, die eine Quelle von Rechtsunsicherheit und mit einer ordnungsgemäßen Rechtspflege nicht zu vereinbaren ist, will Art. 76 der Verfahrensordnung verhindern (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. Mai 2008, TF1/Kommission, T‑144/04, EU:T:2008:155, Rn. 57).

149    Daraus ergibt sich, dass entgegen dem Vorbringen der Klägerin das Erfordernis, dass sie ihr Vorbringen untermauert, keine Umkehrung der Beweislast bedeutet. Da die Kommission im angefochtenen Beschluss die Auffassung vertreten hat, dass das Gesetz Nr. 10/2010 und seine Durchführungsrechtsakte eine Beihilferegelung darstellten, oblag es der Klägerin, Entsprechendes vorzubringen, wenn sie diese Einstufung beanstanden wollte.

150    Die vorstehende Analyse wird nicht durch das aus Rn. 87 des Urteils vom 14. Februar 2019, Belgien und Magnetrol International/Kommission (T‑131/16 und T‑263/16, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2019:91), abgeleitete Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, da die Klägerin nicht anlässlich einer Antwort auf eine Frage des Gerichts das Fehlen einer hinreichend klaren und präzisen Darstellung eines Klagegrundes in der Klageschrift, mit dem die Einstufung der streitigen Maßnahmen als Beihilferegelung gerügt wird, heilen kann, wenn Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung nicht völlig bedeutungslos werden soll (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschluss vom 19. Mai 2008, TF1/Kommission, T‑144/04, EU:T:2008:155, Rn. 30).

151    Jedenfalls geht dieses Vorbringen fehl. Bei den Flughafenbetreibern handelte es sich nämlich nicht um die „nationalen Behörden“, auf die sich das Erfordernis bezieht, das aus Rn. 87 des Urteils vom 14. Februar 2019, Belgien und Magnetrol International/Kommission (T‑131/16 und T‑263/16, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2019:91), hervorgeht, wonach nationale Behörden, die eine Beihilferegelung anwenden, über keinen Beurteilungsspielraum verfügen dürfen, was die Festlegung der wesentlichen Gesichtspunkte der fraglichen Beihilfe und die Opportunität ihrer Gewährung betrifft, da diese Rolle nach dem Gesetz Nr. 10/2010 und den Vorschriften über dessen Durchführung der Regionalregierung der Autonomen Region oblag. Außerdem geht entgegen dem Vorbringen der Klägerin aus dem angefochtenen Beschluss, insbesondere seinen Erwägungsgründen 360, 387 und 402 hervor, dass diese Betreiber nach Auffassung der Kommission über keinen Beurteilungsspielraum verfügten, da sie bei der Umsetzung der streitigen Beihilferegelung nur die Rolle einer zwischengeschalteten Stelle spielten.

152    Nach alledem ist der erste Teil des zweiten Klagegrundes als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes: unzureichende Begründung hinsichtlich der Auswirkung der streitigen Beihilferegelung auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten

153    Die Klägerin hält den angefochtenen Beschluss, selbst unter der Annahme, dass die Kommission sich auf die Prüfung der streitigen Beihilferegelung habe beschränken können, insoweit für unzureichend begründet, als diese Regelung geeignet gewesen sei, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Insbesondere in den Erwägungsgründen 390 bis 392 des angefochtenen Beschlusses hätten sich die Erklärungen der Kommission im Wesentlichen auf einen Zirkelschluss aus Behauptungen über die Liberalisierung des Luftverkehrssektors beschränkt, ohne zu erläutern, inwiefern die Klägerin einen spürbaren Vorteil erhalten haben solle, wie es jedoch die sich aus dem Urteil vom 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission (248/84, EU:C:1987:437, Rn. 18), ergebende Rechtsprechung verlange.

154    Nach Auffassung der Kommission sind die Erwägungsgründe 390 bis 392 des angefochtenen Beschlusses, deren Feststellungen die Klägerin nicht bestritten habe, im Licht der einschlägigen Rechtsprechung, einschließlich des Urteils vom 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission (248/84, EU:C:1987:437), hinreichend untermauert.

155    Für die Einstufung einer nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe bedarf es insoweit nicht des Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der fraglichen Beihilfe auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung, sondern nur der Prüfung, ob die Beihilfe geeignet sei, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 2005, Italien/Kommission, C‑66/02, EU:C:2005:768, Rn. 111, und vom 9. Juni 2011, Comitato „Venezia vuole vivere“ u. a./Kommission, C‑71/09 P, C‑73/09 P und C‑76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 134).

156    Der Handel innerhalb der Union wird insbesondere dann durch eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe beeinflusst, wenn sie die Stellung bestimmter Unternehmen gegenüber anderen, konkurrierenden Unternehmen in diesem Handel stärkt (vgl. Urteil vom 9. Oktober 2014, Ministerio de Defensa und Navantia, C‑522/13, EU:C:2014:2262, Rn. 51 und 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

157    Zudem kann sich die Kommission bei einer Beihilferegelung wie im vorliegenden Fall darauf beschränken, die Merkmale der betreffenden Regelung zu untersuchen, um in den Gründen der Entscheidung zu würdigen, ob diese Regelung wegen hoher Beihilfebeträge oder ‑sätze, wegen der Merkmale der geförderten Investitionen oder wegen anderer in ihr vorgesehener Modalitäten den Beihilfeempfängern einen spürbaren Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern sichert und so beschaffen ist, dass sie ihrem Wesen nach vor allem Unternehmen zugutekommt, die sich am Handel zwischen Mitgliedstaaten beteiligen. Daher braucht die Kommission in einer eine solche Regelung betreffenden Entscheidung keine Analyse der im Einzelfall aufgrund dieser Regelung gewährten Beihilfe durchzuführen. Erst im Stadium der Rückforderung der Beihilfen ist es erforderlich, die konkrete Situation jedes einzelnen betroffenen Unternehmens zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission, 248/84, EU:C:1987:437, Rn. 18, und vom 9. Juni 2011, Comitato „Venezia vuole vivere“ u. a./Kommission, C‑71/09 P, C‑73/09 P und C‑76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 63).

158    Im vorliegenden Fall hat die Kommission in den Erwägungsgründen 390 bis 392 erläutert, dass die Luftverkehrsunternehmen, die die von den Flughafenbetreibern gemäß der streitigen Beihilferegelung getätigten Zahlungen erhielten, in einem Sektor tätig gewesen seien, der durch einen intensiven Wettbewerb zwischen Wirtschaftsbeteiligten aus verschiedenen Mitgliedstaaten gekennzeichnet gewesen sei, und somit am Handel innerhalb der Union beteiligt gewesen seien. Zudem ist festzustellen, wie im Übrigen aus dem angefochtenen Beschluss und insbesondere der Tabelle 15 im 427. Erwägungsgrund hervorgeht, dass die zugunsten der Luftverkehrsunternehmen getätigten Zahlungen hoch sein konnten.

159    In Anbetracht der oben in den Rn. 155 bis 157 wiedergegebenen Grundsätze waren entgegen dem Vorbringen der Klägerin die Erwägungsgründe 390 bis 392 des angefochtenen Beschlusses im Hinblick auf die der Kommission obliegende Begründungspflicht ausreichend, und die Kommission musste nicht näher erläutern, wie insbesondere die Klägerin einen spürbaren Vorteil aus der streitigen Beihilferegelung zog (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. März 2002, Italien/Kommission, C‑310/99, EU:C:2002:143, Rn. 88 und 89, sowie vom 9. Juni 2011, Comitato „Venezia vuole vivere“ u. a./Kommission, C‑71/09 P, C‑73/09 P und C‑76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 114 und 121).

160    Demnach ist der zweite Teil des zweiten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen, und deshalb ist der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Fehler, weil die Kommission nicht geprüft habe, ob die streitige Zahlung eine De-minimis-Beihilfe darstellt

161    Im Rahmen des dritten Klagegrundes, der sich in zwei Teile gliedert, vertritt die Klägerin im Wesentlichen die Auffassung, die Kommission habe dadurch einen Fehler begangen, dass sie zum einen nicht von Amts wegen geprüft habe, ob die streitige Zahlung eine De-minimis-Beihilfe darstelle, und zum anderen dadurch, dass sie die De-minimis-Verordnung 2006 für auf diese Zahlung nicht anwendbar gehalten habe.

162    Die Kommission hält den dritten Klagegrund für ins Leere gehend und jedenfalls unbegründet.

 Zum ersten Teil des dritten Klagegrundes: Prüfung des De-minimis-Charakters der streitigen Zahlung von Amts wegen

163    Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission im Rahmen ihrer Prüfung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe dadurch einen Fehler begangen habe, dass sie nicht geprüft habe, ob die streitige Zahlung De-minimis-Charakter habe, da eine solche Prüfung eng mit der Prüfung des Kriteriums der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten zusammenhänge, und damit eine Rechtsfrage darstelle, die die Kommission stets von sich aus prüfen müsse.

164    Diese Schlussfolgerung werde nicht durch die sich aus dem Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato „Venezia vuole vivere“ u. a./Kommission (C‑71/09 P, C‑73/09 P und C‑76/09 P, EU:C:2011:368), ergebende Rechtsprechung in Frage gestellt, auf die sich die Kommission für ihr Vorbringen berufe, dass im Rahmen einer Beihilferegelung die Prüfung des etwaigen De-minimis-Charakters von Maßnahmen Sache der nationalen Behörden sei. In jener Rechtssache habe die Kommission nämlich im Gegensatz zum vorliegenden Fall im 110. Erwägungsgrund ihrer Entscheidung 2000/394/EG vom 25. November 1999 über die Maßnahmen, die Italien aufgrund der Gesetze Nr. 30/1997 und Nr. 206/1995 in Form von Sozialbeitragsermäßigungen und ‑befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia durchgeführt hat (ABl. 2000, L 150, S. 50), die im Rahmen dieses Urteils angefochten worden sei, zunächst ausdrücklich die Frage der De-minimis-Beihilfen geprüft. Im Gegensatz zum angefochtenen Beschluss, der nur mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen betreffe, enthalte die Entscheidung 2000/394 einen „gemischte[n]“ verfügenden Teil, der die Rückzahlung bestimmter unvereinbarer Beihilfen anordne, jedoch auch zu dem Ergebnis gelange, dass andere Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar seien, so dass die Durchführung dieser Entscheidung notwendigerweise eine eigenständige Prüfung durch die nationalen Behörden erfordert habe. Schließlich werde im vorliegenden Fall in Art. 1 Abs. 2 des verfügenden Teils des angefochtenen Beschlusses die Klägerin namentlich als Empfängerin einer Beihilfe genannt, und Art. 2 Abs. 1 dieses verfügenden Teils verlange ihre Rückforderung, wodurch eine eigenständige Prüfung durch die nationalen Behörden ausgeschlossen werde, während im verfügenden Teil der Entscheidung 2000/394 die Empfänger der Beihilfen, deren Rückforderung mit ihr angeordnet werde, nicht namentlich genannt würden.

165    Ebenfalls unzutreffend mache die Kommission geltend, dass sie nicht von Amts wegen das Vorliegen einer De-minimis-Beihilfe habe prüfen müssen, da sie dazu von der Klägerin im Verwaltungsverfahren nicht aufgefordert worden sei. Insoweit sei das von der Kommission angeführte Urteil vom 22. Januar 2013, Salzgitter/Kommission (T‑308/00 RENV, EU:T:2013:30‚ Rn. 121), nicht von Belang, da die Passage dieses Urteils, auf die sich die Kommission stütze, das Kriterium der Selektivität einer Maßnahme und nicht, wie im vorliegenden Fall, das Kriterium der Beeinträchtigung des Handels betreffe. Im Übrigen habe die Bundesrepublik Deutschland im Verwaltungsverfahren vor der Entscheidung, die im Rahmen dieses Urteils angefochten worden sei, nicht geltend gemacht, dass das Nebeneinander der Steuerregelung, die Gegenstand der Prüfung durch die Kommission gewesen sei, und einer anderen Steuerregelung geeignet gewesen sei, die Selektivität eines Teils der von der Klägerin in der betreffenden Rechtssache erlangten streitigen Vorteile auszuschließen. Dieses Versäumnis betreffe aber erhebliche Tatsachen und stelle daher eine Tatsachenfrage dar, wohingegen im vorliegenden Fall das angebliche Versäumnis der Klägerin den De-minimis-Charakter der streitigen Zahlung und damit eine Rechtsfrage betreffe, die die Kommission von Amts wegen habe prüfen müssen.

166    Die Kommission hält den ersten Teil des dritten Klagegrundes für unbegründet.

167    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kommission im Rahmen der Prüfung einer Beihilferegelung darauf beschränken kann, die Merkmale der fraglichen Regelung zu prüfen, und keine Analyse der im Einzelfall aufgrund einer solchen Regelung gewährten Beihilfe durchzuführen braucht. Erst im Stadium der Rückforderung der Beihilfen ist es erforderlich, auf nationaler Ebene die konkrete Situation jedes einzelnen betroffenen Unternehmens zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato „Venezia vuole vivere“ u. a./Kommission, C‑71/09 P, C‑73/09 P und C‑76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 63).

168    Daraus folgt, dass die Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht zu prüfen brauchte, ob die streitige Zahlung De-minimis-Charakter hatte, da diese Prüfung Sache der italienischen Behörden in der Phase der Rückforderung der Beihilfe war.

169    Diese Feststellung wird nicht durch die drei Argumente in Frage gestellt, die die Klägerin vorgebracht hat, um die Tragweite des oben in Rn. 167 angeführten Urteils einzuschränken, und mit denen sie versucht, den angefochtenen Beschluss von der Entscheidung 2000/394, die im Rahmen der Klagen angefochten wurde, zu denen diese Urteile ergangen sind, zu unterscheiden.

170    Was als Erstes den Umstand betrifft, dass im Gegensatz zum vorliegenden Fall die Entscheidung 2000/394 im 110. Erwägungsgrund ausdrücklich die De-minimis-Regeln betroffen haben soll, genügt die Feststellung, dass die Kommission in diesem 110. Erwägungsgrund den De-minimis-Charakter der in dieser Entscheidung in Rede stehenden Maßnahmen nicht konkret geprüft hat, sondern lediglich, wie die Kommission zutreffend feststellt, allgemein auf die De-minimis-Regeln Bezug genommen hat. Daher kann das Fehlen eines entsprechenden Erwägungsgrundes im angefochtenen Beschluss es nicht rechtfertigen, die vorliegende Rechtssache von den Umständen zu unterscheiden, die in der Rechtssache relevant waren, in der das Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato „Venezia vuole vivere“ u. a./Kommission (C‑71/09 P, C‑73/09 P und C‑76/09 P, EU:C:2011:368), ergangen ist. Diese Schlussfolgerung ist umso mehr geboten, als, wie die Kommission bemerkt, die De-minimis-Verordnungen nach Art. 288 AEUV in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar sind.

171    Außerdem ist eine Argumentation des Gerichts, die dem von der Klägerin geltend gemachten Vorbringen ähnelt, vom Gerichtshof bereits zurückgewiesen worden. Im Urteil vom 28. November 2008, Hotel Cipriani u. a./Kommission (T‑254/00, T‑270/00 und T‑277/00, EU:T:2008:537, Rn. 100 bis 111 und 251 bis 252), hatte das Gericht nämlich entschieden, dass es den nationalen Behörden zwar nicht obliegt, bei der Durchführung der in dieser Rechtssache in Rede stehenden Entscheidung in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllt waren, diese Behörden in diesem Fall jedoch nicht die De-minimis-Einzelbeihilfen zurückfordern mussten, weil die Entscheidung 2000/394 in Anbetracht ihres 110. Erwägungsgrundes so auszulegen war, dass sie die Einstufung als Beihilfe für die Maßnahmen ausschloss, die die De-minimis-Regel einhielten. In seinem Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato „Venezia vuole vivere“ u. a./Kommission (C‑71/09 P, C‑73/09 P und C‑76/09 P, EU:C:2011:368), über das Rechtsmittel gegen das Urteil vom 28. November 2008, Hotel Cipriani u. a./Kommission (T‑254/00, T‑270/00 und T‑277/00, EU:T:2008:537), hat der Gerichtshof jedoch entschieden, dass das Gericht, da es sich, um zu dieser Schlussfolgerung zu gelangen, auf eine fehlerhafte Auslegung der Tragweite dieser Entscheidung gestützt hatte, wonach die nationalen Behörden nicht verpflichtet gewesen seien, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der gewährte Vorteil bei seinem Empfänger geeignet gewesen sei, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel innerhalb der Union zu beeinträchtigen, die frühere Rechtsprechung des Gerichtshofs verkannt hatte, wonach es in dem Fall, dass sich die Kommission allgemein und abstrakt zu einer Beihilferegelung äußert, die sie für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt, und die Rückforderung der nach dieser Regelung gewährten Beträge anordnet, Sache des Mitgliedstaats ist, die individuelle Situation jedes von einer solchen Rückforderungsaktion betroffenen Unternehmens zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato „Venezia vuole vivere“ u. a./Kommission, C‑71/09 P, C‑73/09 P und C‑76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 61 bis 64 und 114 bis 117).

172    Was als Zweites das Vorbringen zum „gemischte[n]“ Charkter des verfügenden Teils der Entscheidung 2000/394 betrifft, genügt der Hinweis, dass sich der Gerichtshof in Anbetracht der oben in Rn. 171 dargestellten Erwägungen, als er die Notwendigkeit einer individualisierten Prüfung durch die nationalen Behörden erwähnte, nicht auf diesen Umstand abgestellt, sondern auf die Rechtsprechung zu den Pflichten der nationalen Behörden bei der Durchführung einer Entscheidung der Kommission über eine Beihilferegelung hingewiesen hat.

173    Als Drittes trifft es zwar zu, dass im verfügenden Teil der Entscheidung 2000/394 die Empfänger der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen im Gegensatz zu Art. 1 Abs. 2 des verfügenden Teils des angefochtenen Beschlusses, in dem die Klägerin namentlich genannt wird, nicht namentlich genannt werden. Dieser Umstand ist jedoch irrelevant, da die Prüfung der individuellen Situation der Klägerin zwangsläufig Sache der italienischen Behörden ist, da sich die Kommission auf eine Analyse der Merkmale der streitigen Beihilferegelung beschränkt hat. Jedenfalls geht aus dem verfügenden Teil des angefochtenen Beschlusses jenseits von seinem Art. 1 Abs. 2 hervor, dass die Kommission von den italienischen Behörden erwartet, dass sie eine individualisierte Prüfung der Situation der Empfänger vornehmen, da sie in Art. 4 dieses verfügenden Teils von der Italienischen Republik verlangt, ihr insbesondere die genaue Liste der Empfänger, den Gesamtbetrag, der von jedem Empfänger zurückzufordern ist, sowie eine genaue Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen, zu übermitteln.

174    Zu diesem Punkt steht fest, dass die italienischen Behörden der Klägerin einen Rückforderungsbescheid zugestellt haben. Hierzu in der mündlichen Verhandlung befragt, hat die Klägerin geantwortet, entgegen dem, was sie der Kommission im Rahmen ihres auf den Erlass des angefochtenen Beschlusses folgenden Schriftverkehr jedoch angekündigt habe, keine nationale Klage gegen diesen Bescheid erhoben zu haben. In Anbetracht der oben dargestellten Rechtsprechung zur jeweiligen Rolle der Kommission und der nationalen Behörden kann die Klägerin die vorliegende Klage aber nicht dazu nutzen, ihre fehlende Sorgfalt hinsichtlich der Erhebung einer solchen nationalen Klage auszugleichen.

175    Im Übrigen ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, mit dem sie die Relevanz der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Januar 2013, Salzgitter/Kommission (T‑308/00 RENV, EU:T:2013:30), ergangen ist, bestreitet. Da die Prüfung der individuellen Situation der durch eine Beihilferegelung Begünstigten Sache der nationalen Behörden und nicht die der Kommission ist, geht die Frage, ob die Kommission den De-minimis-Charakter der streitigen Zahlung prüfen musste, ohne von der Klägerin dazu aufgefordert worden zu sein, ins Leere.

176    Demnach ist der erste Teil des dritten Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des dritten Klagegrundes: Anwendung der De-minimis-Verordnungen

177    Die Klägerin beruft sich mit dem Hinweis auf den De-minimis-Charakter der streitigen Zahlung, dass diese Zahlung die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung 2006 erfülle.

178    Was im Einzelnen zunächst den Anwendungsbereich der De-minimis-Verordnung 2006 angehe, sei diese Verordnung sachlich und zeitlich anwendbar und nicht die De-minimis-Verordnung 2013, wie die Kommission in ihrer E‑Mail vom 18. August 2017 habe verlauten lassen.

179    Was sodann die Voraussetzungen betrifft, die erfüllt sein müssen, damit eine Beihilfe als De-minimis-Beihilfe angesehen wird, meint die Klägerin, dass die in Art. 2 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung 2006 festgelegte Obergrenze von 200 000 Euro für einen Zeitraum von drei Steuerjahren im vorliegenden Fall nicht überschritten sei, da die streitige Zahlung 30 000 Euro betrage. Diese Feststellung gelte erst recht für den Betrag der Finanzierungskosten, der den maßgeblichen Betrag darstelle, wie sie im Rahmen des zweiten Klagegrundes geltend gemacht habe. Zudem behaupte die Kommission zu Unrecht, dass es unwahrscheinlich sei, dass wegen der zahlreichen Beihilfen, die der Lufthansa-Konzern, zu dem die Klägerin gehöre, erhalten habe, die Obergrenze von 200 000 Euro nicht überschritten worden sei. Insbesondere könnten die den anderen Mitgliedern des Lufthansa-Konzerns gewährten Beihilfen nicht berücksichtigt werden, da der „funktionale Unternehmensbegriff“, auf den sich die Kommission stütze, nicht anwendbar sei, da er in der De-minimis-Verordnung 2006 nicht vorkomme.

180    Was die von der Kommission in ihrer E‑Mail vom 18. August 2017 angesprochene und in Art. 2 Abs. 4 der De-minimis-Verordnung 2006 genannte Voraussetzung betrifft, nach der das „Bruttosubventionsäquivalent“ einer Beihilfe genau und vorab berechnet werden können muss, stellt die Klägerin in Abrede, dass sie auf die streitige Zahlung anwendbar sei.


181    Jedenfalls bestreitet die Klägerin, dass sie nachweisen müsse, dass die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung 2006 im vorliegenden Fall erfüllt seien. Nach dieser Verordnung obliege die Beweislast gegenüber den nationalen Behörden den Beihilfenempfängern; gegenüber der Kommission sehe sie aber keine solche Beweislast vor.

182    Nach Auffassung der Kommission geht der zweite Teil ins Leere, da selbst unter der Annahme, dass die streitige Zahlung De-minimis-Charakter haben könne, eine solche Feststellung Sache der italienischen Behörden sei. Jedenfalls sei dieser zweite Teil unbegründet, denn die Klägerin habe nicht dargetan, dass im vorliegenden Fall alle Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung 2006 erfüllt seien.

183    Hierzu genügt die Feststellung, dass das Vorbringen zur Stützung des zweiten Teils des dritten Klagegrundes ins Leere geht. Wie aus der Prüfung des ersten Teils des dritten Klagegrundes hervorgeht, war es nämlich nicht Sache der Kommission, den etwaigen De-minimis-Charakter der streitigen Zahlung zu prüfen. Daher kann mit diesem Vorbringen, das im Übrigen im Wesentlichen gegen den von der Kommission im Rahmen des E‑Mail-Schriftverkehrs nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses eingenommenen Standpunkt gerichtet ist, die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses nicht in Frage gestellt werden.

184    Im Übrigen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass die streitige Zahlung, die am 19. April 2013 getätigt worden sei, nicht mit von der Autonomen Region stammenden Geldern finanziert worden sei, denn, wie aus dem 89. Erwägungsgrund Buchst. b des angefochtenen Beschlusses hervorgehe, seien die SOGAER und GEASAR gewährten jährlichen regionalen Beiträge für das Jahr 2013 von der Autonomen Region zwar bewilligt, ihnen letztendlich aber nie gezahlt worden.

185    Hierzu geht aus Tabelle 15 im 427. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses sowie aus den im 113. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses genannten Tabellen, in denen die von SOGAER im Zeitraum von 2010 bis 2013 durchgeführten Maßnahmen aufgeführt sind und die die Kommission in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts vorgelegt hat, hervor, dass der streitige Vertrag so anzusehen ist, dass er unter das Jahr 2012 fällt. Demzufolge wurde die im Frühling 2013 getätigte streitige Zahlung mit dem an SOGAER gezahlten regionalen Beitrag für das Jahr 2012 gedeckt. Soweit die Klägerin diese Feststellung bestreiten möchte, ist diese Frage jedenfalls Gegenstand der Prüfung ihrer individuellen Situation durch die italienischen Behörden.

186    Nach alledem ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.

 Kosten

187    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Germanwings GmbH trägt die Kosten.

Papasavvas

Svenningsen

Valančius

Csehi

 

Nihoul

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. Mai 2020.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

S. Papasavvas


Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

Zu den streitigen Maßnahmen

Zu den von der Autonomen Region erlassenen Vorschriften

– Zu Art. 3 des Gesetzes Nr. 10/2010

– Zu den Rechtsakten zur Durchführung des Gesetzes Nr. 10/2010

Zum streitigen Vertrag

Zum angefochtenen Beschluss

„Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Zu den Entwicklungen nach dem angefochtenen Beschluss

Verfahren und Anträge der Beteiligten

Rechtliche Würdigung

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission das Vorliegen einer Beihilfe nicht nachgewiesen habe, da sie nicht geprüft habe, ob SOGAER wie ein marktwirtschaftlich handelnder privater Wirtschaftsteilnehmer gehandelt habe

Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes: maßgebliche Ebene für die Prüfung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe

– Zur Zulässigkeit des ersten Teils des ersten Klagegrundes

– Zur Begründetheit des ersten Teils des ersten Klagegrundes

Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes: Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers auf der Ebene von SOGAER

– Zur Zulässigkeit des Vorbringens zu den Finanzierungskosten

– Zur Begründetheit des zweiten Teils des ersten Klagegrundes

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass die der Klägerin gewährte Beihilfe den Wettbewerb verfälsche oder zu verfälschen drohe und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtige

Zum ersten Teil: Prüfung der streitigen Beihilfe anstelle der streitigen Beihilferegelung

Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes: unzureichende Begründung hinsichtlich der Auswirkung der streitigen Beihilferegelung auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten

Zum dritten Klagegrund: Fehler, weil die Kommission nicht geprüft habe, ob die streitige Zahlung eine De-minimis-Beihilfe darstellt

Zum ersten Teil des dritten Klagegrundes: Prüfung des De-minimis-Charakters der streitigen Zahlung von Amts wegen

Zum zweiten Teil des dritten Klagegrundes: Anwendung der De-minimis-Verordnungen

Kosten


*      Verfahrenssprache: Deutsch.