Language of document :

Rechtsmittel, eingelegt am 20. September 2010 von Christian Kurrer gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 8. Juli 2010 in der Rechtssache F-139/06, Kurrer/Kommission

(Rechtssache T-441/10 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Christian Kurrer (Watermael-Boitsfort, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Velardo)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission und Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil in der Rechtssache F-139/06, Kurrer gegen Kommission, aufzuheben;

den Teil der Entscheidung vom 27. März 2006 aufzuheben, in dem er als Beamter auf Probe der Besoldungsgruppe A*6, Dienstaltersstufe 2, eingestuft wurde;

hilfsweise, die Rechtssache zur Entscheidung an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten einschließlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer, ehemaliger Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe A*8, die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst (GöD) vom 8. Juli 2010 in der Rechtssache F-139/06, Kurrer/Kommission, mit dem seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission abgewiesen wurde, mit der i) er im Anschluss an ein vor dem Inkrafttreten des neuen Statuts der Beamten der Europäischen Union veröffentlichtes allgemeines Auswahlverfahren zum AD-Beamten auf Probe ernannt und in Anwendung der Bestimmungen des neuen Statuts in die Besoldungsgruppe A*6, Dienstaltersstufe 2, eingestuft wurde und ii) ihm seine Beförderungspunkte nicht belassen wurden.

Zur Begründung seines Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer geltend, dass Art. 5 Abs. 4 des Anhangs XIII des Statuts der Beamten in dem Sinne auszulegen sei, dass alle Bediensteten auf Zeit, die ein internes oder allgemeines Auswahlverfahren bestanden hätten, bei der Einstufung als Statutsbeamten ihre Besoldungsgruppe beibehalten müssten, wohingegen das GöD entschieden habe, dass dies ausschließlich den Bediensteten auf Zeit vorzubehalten sei, die bei ihrer Verbeamtung in eine höhere Laufbahngruppe wechselten.

Der Rechtsmittelführer macht in diesem Zusammenhang vier Rechtsmittelgründe geltend:

Begründungsmangel und Rechtsfehler, da das GöD nur ganz am Rande Ausführungen zur Diskriminierung zwischen den von der Europäischen Kommission eingestellten Bediensteten auf Zeit und den vom Europäischen Parlament und vom Rechnungshof der Europäischen Union eingestellten Bediensteten auf Zeit gemacht habe, denn letztere hätten bei ihrer Einstufung ihre Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe unabhängig von der Einstufung behalten, die in der Bekanntmachung des von ihnen bestandenen Auswahlverfahrens vorgesehen gewesen sei.

Verstoß gegen die Auslegungsregeln des Gemeinschaftsrechts, da sich die Auslegung des GöD weder auf den Wortlaut noch auf den Grundgedanken des Art. 5 Abs. 4 des Anhangs XIII des Statuts der Beamten stütze.

Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Rechtsfehler, da die Auslegung des GöD gegen den Grundsatz verstoße, wonach zwei sich nicht wesentlich voneinander unterscheidende Situationen nicht unterschiedlich behandelt werden dürften, da kein wesentlicher Unterschied bestehe zwischen den Bediensteten auf Zeit, die bei einem Wechsel der Laufbahngruppe verbeamtet würden, und den Bediensteten auf Zeit, die im Anschluss an ein allgemeines Auswahlverfahren als Beamter eingestuft würden; außerdem hätten bestimmte Bedienstete auf Zeit, die im Anschluss an ein allgemeines Auswahlverfahren zum Beamten ernannt worden seien, im Gegensatz zum Rechtsmittelführer ihre Beförderungspunkte behalten.

Verletzung des Gemeinschaftsrechts und insbesondere der Anwartschaft auf eine Laufbahn und der Anwartschaft der Bediensteten auf Zeit, zum Beamten ernannt zu werden.

____________