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Klage, eingereicht am 28. November 2013 – Molda/Kommission

(Rechtssache T-629/13)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Molda AG (Dahlenburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Zenke, M. Vollmer, C. Telschow und A. Schulze)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss 2013/448/EU der Europäischen Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates für nichtig zu erklären, soweit darin in Art. 1 Abs. 1 eine Härtefallzuteilung für die Klägerin für die dritte Handelsperiode des Emissionshandels 2013 bis 2020 nach § 9 Abs. 5 des deutschen Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes abgelehnt wird;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Nach Auffassung der Klägerin verstoße der angefochtene Beschluss gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da die Untersagung der Härtefallzuteilung von Emissionszertifikaten im Hinblick auf das von der Beklagten formulierte Ziel fehlerhaft sei und zudem völlig außer Verhältnis stehe zum Nachteil, der der Klägerin dadurch entstehe. Hilfsweise wird an dieser Stelle vorgetragen, dass der Beschluss 2011/278/EU1 europarechtswidrig und nichtig sei.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip

Im Rahmen dieses Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass der angefochtene Beschluss das Subsidiaritätsprinzip verletze, wonach sich das Tätigwerden der Europäischen Union auf das erforderliche Maß beschränken müsse. Anders als die Beklagte meine, sei den Mitgliedstaaten ein (wenn auch eingeschränktes) Recht zum Erlass von Zuteilungsregeln verblieben. Zu den Regelungen, deren Erlasszuständigkeit den Mitgliedstaaten verblieben sei, würden Härtefallregelungen wie die nach § 9 Abs. 5 des deutschen Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes gehören.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen europäische Beihilferecht

Die Klägerin macht im Rahmen dieses Klagegrundes geltend, dass der angefochtene Beschluss gegen Grundregeln des europäischen Beihilfenrechts verstoße, wonach Unternehmen, die in finanzielle Notlage geraten sind und die einen nachhaltigen Sanierungsplan umsetzen, anerkanntermaßen finanziellen Beistand im Form einer Umstrukturierungsbeihilfe erhalten dürften. Solche Beihilfen dürfe die Beklagte nicht untersagen.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Grundrechte

An dieser Stelle trägt die Klägerin vor, dass der angefochtene Beschluss in ihre Grundrechte auf unternehmerische Freiheit, Berufsfreiheit und Eigentum eingreife, ohne dass diese Eingriffe durch eine von der Europäischen Union anerkannte, dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer gerechtfertigt seien.

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1 2011/278/EU: Beschluss der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2772) (ABl. L 130, S. 1).