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Urteil des Gerichts vom 26. September 2014 – DK Recycling und Roheisen/Kommission

(Rechtssache T-630/13)1

(Umwelt – Richtlinie 2003/87/EG – System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten – Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten ab 2013 – Beschluss 2011/278/EU – Von Deutschland unterbreitete nationale Umsetzungsmaßnahmen – Härtefallklausel – Unternehmerische Freiheit – Eigentumsrecht – Verhältnismäßigkeit)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: DK Recycling und Roheisen GmbH (Duisburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Altenschmidt)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. White, C. Hermes und K. Herrmann)

Gegenstand

Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2013/448/EU der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 240, S. 27), soweit darin die Aufnahme der Anlagen mit den Kennungen DE000000000001320 und DE-new-14220-0045 in das Anlagenverzeichnis nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32) und die vorläufigen Jahresgesamtmengen der diesen Anlagen kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate abgelehnt werden

Tenor

Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2013/448/EU der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wird für nichtig erklärt, soweit es darin abgelehnt wird, für die in Anhang I Buchst. D dieses Beschlusses aufgeführten Anlagen auf der Grundlage eines Anlagenteils mit Prozessemissionen für die Herstellung von Zink im Hochofen und den damit in Zusammenhang stehenden Prozessen kostenlos Emissionszertifikate zuzuteilen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 31 vom 1.2.2014.