Klage, eingereicht am 15. März 2012 - Smartbook/HABM (SMARTBOOK)
(Rechtssache T-123/12)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Smartbook AG (Offenburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Milbradt und A. Schwarz)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. Dezember 2011 (Beschwerdesache R 799/2011-2) aufzuheben;
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "SMARTBOOK"(Anmeldung Nr. 8 426 348) für Waren der Klassen 9, 16 und 28.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009, da die angemeldete Marke unterscheidungskräftig und für die verfahrensgegenständlichen Waren nicht beschreibend sei.
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