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Klage, eingereicht am 7. Januar 2014 – Aluminios Cortizo und Cortizo Cartera/Kommission

(Rechtssache T-1/14)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerinnen: Aluminios Cortizo, SAU (Extramundi, Spanien) und Cortizo Cartera, SL (Extramundi, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Beiras Cal)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Rechtsakt in vollem Umfang für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Anordnung, die Beihilfen zurückzuzahlen, für nichtig zu erklären und

hilfsweise, anzuordnen, dass die Beihilfen nach Maßgabe des effektiven Nettogewinns des Investors bemessen werden.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im vorliegenden Verfahren wird derselbe Beschluss angefochten wie in der Rechtssache T-515/13, Spanien/Kommission (ABl. C 336, S. 29).

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen sechs Klagegründe geltend:

Verstoß gegen Art. 107 AEUV, da die dem Investor gewährte staatliche Beihilfe nicht selektiv sei und den Wettbewerb nicht verzerre.

Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV, da es keinerlei Begründung dafür gebe, den Reeder und/oder die Werft als Empfänger des Großteils der Beihilfe auszuschließen.

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Verbindung mit dem Grundsatz des entfallenen Vorteils, da vom Investor die Rückzahlung einer Beihilfe verlangt werde, die an einen Dritten weitergereicht worden sei.

Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, weil die Kommission durch des zuständigen Kommissionsmitglieds Schreiben und durch ihre Untätigkeit die begründete Annahme geweckt habe, dass das spanische True-Lease-Modell (SEAF) rechtmäßig sei.

Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, weil die Anordnung, eine Beihilfe zurückzahlen zu müssen, die der Investor nicht erhalten/weitergereicht habe, eine Einziehung ohne Rechtsgrundlage darstelle.

Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil die für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Maßnahmen in anderen Fällen für zulässig erklärt worden seien.