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Klage, eingereicht am 2. Januar 2014 – Anudal Industrial/Kommission

(Rechtssache T-3/14)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Anudal Industrial, SL (Badalona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. García Muñoz, J. Jiménez-Blanco und J. Corral García)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Art. 1 bis 6 des Beschlusses für nichtig zu erklären;

hilfsweise, Art. 4 des Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin die Rückzahlung der Beihilfen angeordnet wird, und

der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im vorliegenden Verfahren wird derselbe Beschluss angefochten wie in der Rechtssache T-515/13, Kommission/Spanien.

Die Klägerin macht fünf Klagegründe geltend:

Der angefochtene Beschluss verstoße gegen wesentliche Formvorschriften sowie gegen die Art. 20, 21 und 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, weil er nach einem Ermittlungsverfahren erlassen worden sei, in dem es zu erheblichen Unregelmäßigkeiten gekommen sei.

Rechtsfehler wegen Verstoßes gegen die Art. 107 und 108 AEUV, soweit festgestellt worden sei, dass die im vorliegenden Fall fraglichen Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellten, obwohl ihr selektiver Charakter nicht nachgewiesen worden sei.

Rechtsfehler wegen Verstoßes gegen die Art. 107 und 108 AEUV, soweit festgestellt worden sei, dass die im vorliegenden Fall fraglichen Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellten, obwohl nicht nachgewiesen worden sei, dass sie Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel hätten.

Rechtsfehler wegen Verstoßes gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV sowie wegen eines Begründungsmangels, soweit vom Vorliegen einer staatlichen Beihilfe zugunsten der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen und ihrer Geldgeber ausgegangen werde, obwohl diese Beihilfe ihnen keinen Wettbewerbsvorteil verschaffe und den innergemeinschaftlichen Handel in seinen jeweiligen Bereichen nicht beeinträchtige.

Rechtsfehler, soweit die Rückzahlung der etwaigen Beihilfe unter Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung sowie gegen Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 angeordnet worden sei.