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Klage, eingereicht am 30. Dezember 2013 – Gat Microencapsulation/HABM – BASF (KARIS)

(Rechtssache T-720/13)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Gat Microencapsulation AG (Ebenfurth, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Soler Lerma und M. C. March Cabrelles)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: BASF SE (Ludwigshafen am Rhein, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit die von der Beschwerdeführerin/Klägerin erhobene Beschwerde zurückgewiesen wurde;

dem HABM und den Streithelfern die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Gat Microencapsulation AG.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „KARIS“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 5 und 35.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: BASF SE.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsmarke „CARYX“ für Waren der Klassen 1 und 5, internationale Marke „CARYX“ für Waren der Klassen 1 und 5, ungarische, italienische und Benelux-Marke „AKRIS“ für Waren der Klasse 5.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Zurückweisung des Widerspruchs.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.