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Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2011 - Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials/Rat

(Rechtssache T-423/09)

(Dumping - Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in China - Verordnung, die eine Interimsüberprüfung abschließt - Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis - Berücksichtigung der Mehrwertsteuer des Ursprungslandes - Anwendung einer anderen als der bei der Ausgangsuntersuchung verwendeten Methode - Veränderte Umstände - Art. 2 Abs. 10 Buchst. b und Art. 11 Abs. 9 der Verordnung [EG] Nr. 384/96 [jetzt Art. 2 Abs. 10 Buchst. b und Art. 11 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009])

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials Co. Ltd (Dashiqiao, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-F. Bellis und R. Luff)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst J.-P. Hix, dann J.-P. Hix und B. Driessen, im Beistand zunächst der Rechtsanwälte G. Berrisch und G. Wolf, dann von Rechtsanwalt G. Berrisch)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: É. Gippini Fournier und H. van Vliet)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 826/2009 des Rates vom 7. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 240, S. 7), soweit der darin gegen die Klägerin festgesetzte Antidumpingzoll den Zoll übersteigt, der zur Anwendung gekommen wäre, wenn er auf der Grundlage der Methode bestimmt worden wäre, die bei der Ausgangsuntersuchung angewandt wurde, um die Nichterstattung der chinesischen Mehrwertsteuer bei der Ausfuhr zu berücksichtigen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials Co. Ltd trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 312 vom 19.12.2009.