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Klage, eingereicht am 24. April 2009 - Gem-Year und Jinn-Well Auto-Parts (Zhejiang)/Rat

(Rechtssache T-172/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Gem-Year Industry Co. Ltd und Jinn-Well Auto-Parts (Zhejiang) Co. Ltd (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Adamantopoulos und Y. Melin)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China für nichtig zu erklären, weil

sie dadurch einen offensichtlichen Fehler bei der Bewertung der Tatsachen enthält, dass sie unter Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 384/96 (im Folgenden: Grundverordnung) feststellt, die beschwerdeführenden Gemeinschaftshersteller hätten ein Rechtsschutzinteresse;

sie dadurch gegen die Art. 1 Abs. 1, 2 und 4, 2 Abs. 8 sowie 5 Abs. 2 und 10 der Grundverordnung verstößt, dass sie für mehrere verschiedene Produkte Strafzölle einführt;

sie gegen Art. 3 Abs. 3 und 4 der Grundverordnung verstößt, indem sie aufgrund eines offensichtlichen Fehlers bei der Bewertung der Tatsachen feststellt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung erleide;

sie unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c zweiter Teil des ersten Gedankenstrichs der Grundverordnung zu Unrecht den Antrag auf Behandlung chinesischer ausführender Hersteller als in einer Marktwirtschaft tätige Unternehmen ablehnt;

sie mit Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung in seiner Auslegung nach dem WTO-Übereinkommen und Paragraf 15 des Protokolls über den Beitritt Chinas zur WTO unvereinbar ist, da sie den Antrag der Hersteller des Wirtschaftszweigs für Verbindungselemente auf Behandlung als in einer Marktwirtschaft tätige Unternehmen aufgrund der Situation in einem anderen Wirtschaftszweig ablehnte;

ihre Feststellungen auf unzureichenden Informationen beruhen, was gegen die durch die Gemeinschaftsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährleistete Verpflichtung verstößt, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen;

sie gegen die Art. 1 Abs. 1 und 2, 2, 3 Abs. 1, die Art. 5, 6, 8, 10 Abs. 1 sowie 11 und 15 der Antisubventions-Grundverordnung verstößt, indem sie durch die Ablehnung der Behandlung als in einer Marktwirtschaft tätiges Unternehmen Subventionen ausgleicht;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen beantragen mit ihrer Klage aus folgenden Gründen die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China1:

Die Klägerinnen machen geltend, der Rat habe einen offensichtlichen Fehler bei der Bewertung der Tatsachen begangen, indem er festgestellt habe, dass die Beschwerdeführer nach Art. 5 Abs. 1 und 2 der Grundverordnung2 ein Rechtsschutzinteresse hätten, da er in der Statistik, die er für die Berechnung der gesamten Gemeinschaftsproduktion herangezogen habe, die Fehlermarge hätte berücksichtigen und diese Zahl entsprechend hätte berichtigen müssen. Überdies verstoße die angefochtene Verordnung dadurch gegen die Art. 1 Abs. 1, 2 und 4, 2 Abs. 8 sowie 5 Abs. 2 und 10 der Grundverordnung, dass sie für mehrere verschiedene Produkte Strafzölle einführe, obwohl eine Antidumpinguntersuchung nur ein einziges Produkt betreffen könne. Außerdem habe der Rat einen offensichtlichen Fehler bei der Bewertung der Tatsachen begangen und gegen Art. 3 Abs. 3 und 4 der Grundverordnung verstoßen, indem er im 161. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung den Schluss ziehe, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung erlitten habe, während diese Feststellung allein auf einem negativen Schadensindikator, einer widersprüchlichen Tatsachenfeststellung und verschiedenen spekulativen Schätzungen beruhe.

Weiter führen die Klägerinnen aus, dass die angefochtene Verordnung gegen den zweiten Teil des ersten Gedankenstrichs von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung verstoße, da sie den Antrag auf Behandlung chinesischer ausführender Hersteller als in einer Marktwirtschaft tätige Unternehmen (Marktwirtschaftsbehandlung, im Folgenden: MWB) mit der Begründung ablehne, dass die Kosten ihres wichtigsten Inputs nicht den internationalen, unverzerrten Marktpreis wiedergäben, obwohl diese Vorschrift verlange, dass Unternehmen, die MWB beantragten, den Nachweis erbrächten, dass sie ihren wichtigsten Input zum Marktwert erwürben.

Ferner verstoße die angefochtenen Verordnung gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung in seiner Auslegung nach dem WTO-Übereinkommen und Paragraf 15 des Protokolls über den Beitritt Chinas zur WTO, da sie den Antrag der Hersteller des Wirtschaftszweigs für Verbindungs- und Befestigungstechnik auf MWB aufgrund der Situation in einem anderen Wirtschaftszweig abgelehnt habe. Zudem beruhten die in der angefochtenen Verordnung getroffenen Feststellungen auf unzureichenden Informationen, was gegen die durch die Gemeinschaftsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährleistete Verpflichtung, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen, verstoße.

Schließlich rügen die Klägerinnen einen Verstoß der angefochtenen Verordnung gegen die Art. 1 Abs. 1 und 2, 2 und 3 Abs. 1 der Antisubventions-Grundverordnung3, weil nicht bestimmt werde, ob es sich bei den Subventionen, deren Vorliegen im Rahmen der Antidumpinguntersuchung festgestellt worden sei, um Subventionen im Sinne dieser Vorschriften handele, dass es also eine finanzielle Beihilfe gegeben habe, dass diese spezifisch gewesen, dass aus ihr ein Vorteil erwachsen und dass der Wirtschaftszweig der EU dadurch geschädigt worden sei. Ebenso habe die Kommission den Schaden nie gemäß Art. 8 der Antisubventions-Grundverordnung untersucht oder gemäß den Art. 5 und 6 dieser Verordnung den Vorteil berechnet, der dem Empfänger daraus erwachsen sei. Zudem habe die Kommission beim Ausgleich von Subventionen durch die Ablehnung der MWB weder das Verfahren der Art. 10 Abs. 1 und 11 der Antisubventions-Grundverordnung befolgt noch auf der Grundlage von Tatsachen das Vorliegen von anfechtbaren Subventionen und dadurch verursachten Schäden dargetan, wie dies Art. 15 der Antisubventions-Grundverordnung vorsehe.

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1 - ABl. L 29, S. 1.

2 - Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 56, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates (ABl. L 340, S. 17) geänderten Fassung.

3 - Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 288, S. 1).