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Beschluss des Gerichts vom 6. September 2012 - Nickel Institute/Kommission

(Rechtssache T-180/10)

(Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung bestimmter Nickelcarbonatverbindungen als gefährliche Stoffe - Richtlinien 2008/58/EG und 2009/2/EG - 30. und 31. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG an den technischen Fortschritt - Teilweise Verweigerung des Zugangs - Nichtigkeitsklage - Erledigung)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Nickel Institute (Toronto, Kanada) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin K. Nordlander und H. Pearson, Solicitor, dann Rechtsanwältin K. Nordlander)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Oliver und P. Costa de Oliveira)

Streithelfer zur Unterstützung des Klägers: Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: J. Heliskoski und M. Pere) und Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: A. Falk, K. Petkovska, C. Meyer-Seitz und S. Johannesson)

Gegenstand

Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 8. Februar 2010 (SG.E3/HP/psi - Ares[2010]65824), mit der dem Nickel Institute der uneingeschränkte Zugang zu bestimmten internen Dokumenten verweigert wurde, insbesondere zu Stellungnahmen des Juristischen Dienstes der Kommission im Rahmen von zwei aufeinanderfolgenden Verfahren, die zur Aufnahme u. a. von bestimmten Nickelcarbonatverbindungen in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 1967, Nr. 196, S. 1) geführt haben

Tenor

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten des Nickel Institute.

Das Nickel Institute trägt die Hälfte seiner eigenen Kosten.

Die Republik Finnland und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 161 vom 19.6.2010.