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Urteil des Gerichts vom 15. Januar 2013 - Aiscat/Kommission

(Rechtssache T-182/10)

(Staatliche Beihilfen - Direktvergabe der Bauarbeiten für einen Autobahnabschnitt und der späteren Verwaltung dieses Abschnitts - Entscheidung über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens - Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlung - Klagebefugnis - Individuelle Betroffenheit - Zulässigkeit - Begriff der Beihilfe - Staatliche Mittel)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Associazione italiana delle società concessionarie per la costruzione e l'esercizio di autostrade e trafori stradali (Aiscat) (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Maresca)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Rossi und D. Grespan)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Concessioni Autostradali Venete - CAV SpA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Malinconico und P. Clarizia)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 10. Februar 2010, mit der die Beschwerde der Klägerin wegen Verletzung des Unionsrechts betreffend staatliche Beihilfen durch die italienischen Behörden zurückgewiesen wurde, die in der unmittelbaren Vergabe des Auftrags für die Arbeiten des Baus und der späteren Verwaltung eines Autobahnabschnitts (Umgehung von Mestre) an die Gesellschaft mit gemischtem öffentlich-rechtlichem und privatem Kapital CAV und der für die Finanzierung der Arbeiten angewandten Methode bestehe

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Associazione italiana delle società concessionarie per la costruzione e l'esercizio di autostrade e trafori stradali (Aiscat) trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten, die Hälfte der Kosten, die der Europäischen Kommission entstanden sind, sowie die gesamten Kosten, die der Concessioni Autostradali Venete - CAV SpA entstanden sind.

Die Kommission trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten, die Aiscat entstanden sind.

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1 - ABl. C 161 vom 19.6.2010.