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Urteil des Gerichts vom 20. März 2014 – Reagens/Kommission

(Rechtssache T-181/10)1

(Zugang zu Dokumenten – Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 – Dokumente über Anträge auf Berücksichtigung der fehlenden Leistungsfähigkeit bestimmter Unternehmen im Rahmen eines Kartellverfahrens – Verweigerung des Zugangs – Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten – Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten – Überwiegendes öffentliches Interesse – Verpflichtung, eine konkrete und individuelle Prüfung vorzunehmen – Teilweiser Zugang)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Reagens SpA (San Giorgio di Piano, Italien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst B. O’Connor, Solicitor, sowie Rechtsanwälte L. Toffoletti, E. De Giorgi und D. Gullo, dann B. O’Connor, L. Toffoletti und E. De Giorgi)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Costa de Oliveira und J. Bourke, dann P. Costa de Oliveira und F. Ronkes Agerbeek)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung Gestdem 2009/5145 der Kommission vom 23. Februar 2010, mit der der Klägerin in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) der Zugang zu bestimmten Dokumenten der Akte des Verfahrens COMP/38589 – Wärmestabilisatoren verweigert wurde

Tenor

Die Entscheidung Gestdem 2009/5145 der Kommission vom 23. Februar 2010, mit der der Reagens SpA in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission der Zugang zu bestimmten Dokumenten der Akte des Verfahrens COMP/38589 – Wärmestabilisatoren verweigert wurde, wird für nichtig erklärt, soweit damit der Zugang zu den nicht vertraulichen Fassungen der Anträge der Unternehmen und zum ersten Fragebogen der Europäischen Kommission verweigert wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Reagens SpA trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Kommission.

Die Kommission trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten von Reagens.

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1     ABl. C 179 vom 3.7.2010.