Klage, eingereicht am 21. April 2010 - Zitro IP/HABM - Show Ball Informática (BINGO SHOWALL)
(Rechtssache T-179/10)
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Zitro IP Sàrl (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Canela Giménez)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Show Ball Informática Ltda
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung des HABM aufzuheben;
dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "BINGO SHOWALL" (Anmeldung Nr. 6 059 919) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 28 und 41.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Markenrechts: Show Ball Informática Ltda.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbildmarke (Nr. 5 092 275) mit dem Wortbestandteil "SHOW BALL" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Teilweise Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Unrichtige Auslegung und Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke.
____________