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Klage, eingereicht am 21. April 2010 - Zitro IP/HABM - Show Ball Informática (BINGO SHOWALL)

(Rechtssache T-179/10)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Zitro IP Sàrl (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Canela Giménez)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Show Ball Informática Ltda

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des HABM aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "BINGO SHOWALL" (Anmeldung Nr. 6 059 919) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 28 und 41.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Markenrechts: Show Ball Informática Ltda.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbildmarke (Nr. 5 092 275) mit dem Wortbestandteil "SHOW BALL" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Teilweise Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Unrichtige Auslegung und Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke.

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