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Klage, eingereicht am 23. April 2010 - Reagens/Kommission

(Rechtssache T-181/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Reagens SpA (San Giorgio di Piano, Italien) (Prozessbevollmächtigte: B. O'Connor, Solicitor, sowie L. Toffoletti, D. Gullo und E. De Giorgi, Rechtsanwälte)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 23. Februar 2010, die auf den Zweitantrag auf Zugang zu Dokumenten hin erlassen wurde - GESTDEM 2009/5145 (SG.E.3/HP/cr-Ares [2010] 95823), für nichtig zu erklären;

die Kommission anzuweisen, die auf S. 3 der angefochtenen Entscheidung aufgeführten Dokumente (in ihrer nicht vertraulichen Fassung) öffentlich zugänglich zu machen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin ersucht mit ihrer Klage gemäß Art. 263 AEUV um Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 23. Februar 2010, die in einem Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/20011 auf den Zweitantrag auf Zugang zu Dokumenten hin erlassen wurde - GESTDEM 2009/5145 (SG.E.3/HP/cr-Ares [2010] 95823). Die Entscheidung habe den Antrag auf Zugang zu Dokumenten über Anträge wegen Unfähigkeit zur Zahlung einer Geldbuße, die der Klägerin wegen Verstoßes gegen die Art. 81 EG und 53 EWR auferlegt worden sei (Sache COMP/38589 - Wärmestabilisatoren), betroffen.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf folgende Gründe:

Die Kommission habe einen offensichtlichen Rechtsfehler begangen, indem sie die Ausnahmen in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 weit angewandt habe.

Sie habe außerdem dadurch einen offensichtlichen Rechtsfehler begangen, dass sie den Antrag auf Zugang zu Dokumenten aus Gründen des Schutzes geschäftlicher Interessen der Unternehmen und zum Schutz des Zwecks der Nachprüfung zurückgewiesen habe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).