Language of document : ECLI:EU:T:2010:253

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

24. Juni 2010(1)

„Prozesskostenhilfe“

In der Rechtssache T-184/10 AJ

F, wohnhaft in Au (Deutschland),

Antragsteller,

gegen

Rat der Europäischen Union

und

Europäische Kommission,

Antragsgegner,

wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Art. 95 der Verfahrensordnung

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

in Anbetracht von Art. 94 § 3 der Verfahrensordnung,

in Anbetracht von Art. 95 § 2 Abs. 2 der Verfahrensordnung,

in Anbetracht von Art. 96 § 1 der Verfahrensordnung,

in Anbetracht des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der am 23. April 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,

in Anbetracht der Rechtsverfolgung, für die die Prozesskostenhilfe nach den Angaben im Antragsformular beantragt ist,

in Anbetracht dessen, dass das Vorbringen zur Stützung der beabsichtigten Klagen gegen die Antragsgegner und gegen das Europäische Parlament im Antragsformular nicht ausreichend dargelegt worden ist,

in Anbetracht dessen, dass das Gericht weder für die Überprüfung von Entscheidungen nationaler Gerichte zuständig ist noch über die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Bestimmungen oder Handlungen nationaler Behörden befinden kann,

und dass daher die Rechtsverfolgung, für die die Prozesskostenhilfe beantragt ist, teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet erscheint,

folgenden

Beschluss

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Rechtssache T‑184/10 AJ wird zurückgewiesen.

Luxemburg, den 24. Juni 2010

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      M. Jaeger


1 Verfahrenssprache: Deutsch.


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