Language of document : ECLI:EU:C:2014:1

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PEDRO CRUZ VILLALÓN

vom 9. Januar 2014(1)

Rechtssache C‑435/12

ACI Adam BV,

Alpha International BV,

AVC Nederland BV,

BAS Computers & Componenten BV,

Despec BV,

Dexxon Data Media and Storage BV,

Fuji Magnetics Nederland,

Imation Europe BV,

Maxell Benelux BV,

Philips Consumer Electronics BV,

Sony Benelux BV,

Verbatim GmbH

gegen

Stichting de Thuiskopie,

Stichting Onderhandelingen Thuiskopie vergoeding

(Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden [Niederlande])

„Geistiges Eigentum – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29/EG – Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft – Ausschließliches Vervielfältigungsrecht – Art. 5 Abs. 2 Buchst. b – Art. 5 Abs. 5 – Ausnahmen und Beschränkungen – Ausnahme für Privatkopien – Anwendungsbereich – Vervielfältigungen aus einer unrechtmäßigen Quelle – Privatkopievergütung – Richtlinie 2004/48/EG – Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums – Art. 14 – Gerichtskosten – Anwendungsbereich“





1.        In der vorliegenden Rechtssache wird dem Gerichtshof erneut eine Reihe von Vorlagefragen gestellt, die hauptsächlich die Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft(2) und insbesondere von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie betreffen, nach dem die Mitgliedstaaten Ausnahmen vom ausschließlichen Vervielfältigungsrecht der Inhaber des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte(3) für Privatkopien vorsehen können.

2.        Bei der Hauptfrage des vorlegenden Gerichts geht es insbesondere darum, ob die Ausnahme für Privatkopien nur auf Vervielfältigungen aus rechtmäßigen Quellen angewandt werden kann und ob darüber hinaus die Privatkopievergütung nur im Hinblick auf Vervielfältigungen aus rechtmäßigen Quellen berechnet und erhoben werden kann(4).

3.        Es handelt sich damit um eine Frage zur Auslegung der Richtlinie 2001/29(5), die sich mehrere nationale Gerichte stellen und die in einigen Mitgliedstaaten entweder durch den nationalen Gesetzgeber(6) oder die nationalen Gerichte(7) entschieden wurde, die aber vom Gerichtshof noch nicht beantwortet wurde(8), in der Lehre weiterhin umstritten(9) und folglich von einiger Bedeutung ist.

4.        Diese Bedeutung wird durch den Umstand vergrößert, dass die Ausnahme für Privatkopien von einigen der Parteien des Ausgangsverfahrens sowie von einem Teil der Lehre als Mittel für den Ausgleich von Schäden dargestellt wird, die den Rechtsinhabern durch die nicht genehmigte Verbreitung geschützter Werke und Schutzgegenstände im Internet entstehe, zumindest wenn geeignete technische Mittel zur wirksamen Bekämpfung der „Piraterie“ fehlten.

I –    Rechtlicher Rahmen

A –    Völkerrecht

5.        Drei internationale Abkommen sind für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits einschlägig. Das erste und wichtigste ist die Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst vom 9. September 1886, zuletzt revidiert durch die Akte von Paris vom 24. Juli 1971, mit Änderung vom 28. September 1979 (im Folgenden: Berner Übereinkunft)(10), (11).

6.        Die beiden anderen sind zum einen das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Anhang 1C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO), das in Marrakesch unterzeichnet und durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche genehmigt wurde(12), und zum anderen der Urheberrechtsvertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), der am 20. Dezember 1996 in Genf angenommen wurde, durch den Beschluss 2000/278/EG des Rates vom 16. März 2000 über die Zustimmung – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – zum WIPO-Urheberrechtsvertrag und zum WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger genehmigt wurde(13) und auf die Berner Übereinkunft verweist(14).

B –    Unionsrecht

7.        Die Vorlagefragen betreffen die Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 und von Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie(15) zum einen sowie der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums(16), insbesondere ihres Art. 14, zum anderen. Der Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen wird, soweit erforderlich, im Zuge der Erörterungen wiedergegeben.

C –    Niederländisches Recht

8.        Nach Art. 1 der Auteurswet (im Folgenden: Urheberrechtsgesetz) steht dem Schöpfer eines literarischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Werks oder seinen Rechtsnachfolgern – vorbehaltlich der durch dieses Gesetz vorgesehenen Ausnahmen – das ausschließliche Recht zu, dieses Werk u. a. zu vervielfältigen. Das Urheberrechtsgesetz enthält in diesem Fall Bestimmungen, die eine Ausnahme für Privatkopien vorsehen und im Gegenzug eine gerechte Vergütung, nämlich die Privatkopievergütung, auferlegen.

9.        Art. 16c Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes, der Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 umsetzt, lautet:

„Als Verstoß gegen das Urheberrecht an einem Werk der Literatur, Wissenschaft oder Kunst gilt nicht die Vervielfältigung des Werks ganz oder teilweise auf einem Gegenstand, der dazu bestimmt ist, ein Werk wiederzugeben, wenn das Vervielfältigen ohne unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Zweck erfolgt und ausschließlich der natürlichen Person, die die Vervielfältigung anfertigt, zur Übung, zum Studium oder zum Gebrauch dient.“

10.      Art. 16c Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes sieht vor:

„Für die Vervielfältigung im Sinne von [Art. 16c Abs. 1] wird dem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger eine gerechte Vergütung geschuldet. Zur Zahlung der Vergütung ist der Hersteller oder der Importeur der Gegenstände im Sinne von Abs. 1 verpflichtet.“

11.      Außerdem bestimmt Art. 1019h der Zivilprozessordnung, der Art. 14 der Richtlinie 2004/48 umsetzt:

„Falls erforderlich werden abweichend vom ersten Buch Titel 2 Abschnitt 12 Abs. 2 und von Art. 843a Abs. 1 die Prozesskosten, soweit sie zumutbar und angemessen sind, sowie die sonstigen Kosten der obsiegenden Partei von der unterlegenen Partei getragen, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen.“

II – Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits

12.      Die Kassationsbeschwerdegegnerinnen des Ausgangsrechtsstreits sind die Stichting de Thuiskopie, eine mit der Erhebung der Privatkopievergütung nach Art. 16c Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes und der Verteilung ihres Erlöses betraute Stiftung, sowie die Stichting Onderhandelingen Thuiskopie vergoeding(17), eine mit der Festlegung der Höhe der Privatkopievergütung betraute Stiftung.

13.      Die Kassationsbeschwerdeführerinnen des Ausgangsverfahrens sind Importeure und/oder Hersteller von Gegenständen, die der Vervielfältigung von Werken im Sinne von Art. 16c Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes dienen, und die hierfür die Privatkopievergütung entrichten müssen.

14.      Da die Kassationsbeschwerdeführerinnen des Ausgangsverfahrens der Ansicht waren, dass die Privatkopievergütung ausschließlich dazu bestimmt sei, den Nachteil auszugleichen, der den Rechtsinhabern durch Vervielfältigungshandlungen entstehe, die in den Anwendungsbereich von Art. 16c Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes fielen, erhoben sie gegen die Stichting de Thuiskopie und gegen SONT Klage bei der Rechtbank te ʼs‑Gravenhage und machten geltend, dass bei der Berechnung der Höhe der Privatkopievergütung der Schaden außer Acht zu bleiben habe, der durch das Kopieren von Werken aus einer unrechtmäßigen Quelle unter Verstoß gegen das Urheberrecht entstehe.

15.      Die Rechtbank te ʼs‑Gravenhage wies die Klage der Kassationsbeschwerdeführerinnen des Ausgangsverfahrens mit Urteil vom 25. Juni 2008 ab(18).

16.      Der mit dem Rechtsmittel befasste Gerechtshof te ʼs‑Gravenhage wies diese Klage mit Urteil vom 15. November 2010(19) ebenfalls ab und stellte fest, dass die gerechte Vergütung nach Art. 16c des Urheberrechtsgesetzes dazu bestimmt sei, den Nachteil auszugleichen, der den Rechtsinhabern durch Vervielfältigungshandlungen entstehe, die in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fielen.

17.      Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass der Gerechtshof te ʼs-Gravenhage feststellte, dass weder Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 noch Art. 16c des Urheberrechtsgesetzes nach der Quelle der Vervielfältigung unterschieden. Aus den Materialien zum Urheberrechtsgesetz ergebe sich jedoch, dass sein Art. 16c dahin ausgelegt werden müsse, dass die Vervielfältigung aus einer unrechtmäßigen Quelle zulässig sei, solange noch keine technischen Einrichtungen bestünden, um gegen die Anfertigung unerlaubter Privatkopien vorzugehen. Man sei nämlich davon ausgegangen, dass eine Regelung, die die Vervielfältigung aus unrechtmäßigen Quellen nicht verbiete und gleichzeitig die Erhebung der Privatkopievergütung für diese Vervielfältigungen vorschreibe, einen besseren Schutz der Interessen der Rechtsinhaber gewährleiste, ohne dass diese Rechte im Sinne von Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 ungebührlich verletzt würden.

18.      Gegen dieses Urteil des Gerechtshof te ʼs-Gravenhage legten die Kassationsbeschwerdeführerinnen des Ausgangsverfahrens Kassationsbeschwerde beim Hoge Raad der Nederlanden ein. Die Stichting de Thuiskopie legte beim Hoge Raad der Nederlanden Anschlusskassationsbeschwerde ein.

III – Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

19.      Der Hoge Raad der Nederlanden hat vor diesem Hintergrund beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

1.       Ist Art. 5 Abs. 2 Buchst. b – gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 5 Abs. 5 – der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen, dass die dort erwähnte Ausnahme vom Urheberrecht für Vervielfältigungen, die die in diesem Artikel genannten Anforderungen erfüllen, unabhängig davon gilt, ob die Exemplare des Werks, von dem die Vervielfältigungen herstammen, rechtmäßig – d. h. ohne Verletzung der Urheberrechte der Rechteinhaber – in die Verfügungsgewalt der betreffenden natürlichen Person gelangt sind, oder gilt diese Ausnahme nur für Vervielfältigungen, die Ausfertigungen entnommen sind, die von Exemplaren herstammen, die ohne Urheberrechtsverletzung in die Verfügungsgewalt der betreffenden natürlichen Person gelangt sind?

2.       a)     Kann, wenn die erste Frage wie am Ende dieser Frage beantwortet wird, die Anwendung des Dreistufentests gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 dazu führen, dass der Anwendungsbereich der Ausnahme nach Art. 5 Abs. 2 erweitert wird, oder kann die Anwendung des Tests lediglich zur Folge haben, dass die Reichweite der Ausnahme eingeschränkt wird?

2.      b)      Steht, wenn die erste Frage wie am Ende dieser Frage beantwortet wird, eine Vorschrift des nationalen Rechts, die dazu führt, dass für Vervielfältigungen, die von einer natürlichen Person zum Privatgebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke angefertigt werden, eine gerechte Vergütung unabhängig davon geschuldet wird, ob die Anfertigung der betreffenden Vervielfältigungen nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 erlaubt ist – und ohne dass diese Vorschrift das Verbotsrecht des Rechteinhabers und dessen Anspruch auf Schadensersatz einschränkt –, im Widerspruch zu Art. 5 dieser Richtlinie oder irgendeiner anderen Vorschrift des Europarechts?

Ist es für die Beantwortung dieser Frage unter Berücksichtigung des Dreistufentests nach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 von Bedeutung, dass technische Vorrichtungen, um gegen die Anfertigung unerlaubter Privatkopien vorzugehen, (noch) nicht zur Verfügung stehen?

3.       Ist die Richtlinie 2004/48 auf einen Rechtsstreit wie den vorliegenden anwendbar, in dem – nachdem ein Mitgliedstaat auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 Herstellern und Importeuren von Trägern, die für die Vervielfältigung von Werken geeignet und bestimmt sind, die Verpflichtung zur Abführung des dort vorgesehenen gerechten Ausgleichs auferlegt und bestimmt hat, dass der gerechte Ausgleich an die von diesem Mitgliedstaat bezeichnete Organisation abzuführen ist, die mit der Erhebung und Verteilung des gerechten Ausgleichs betraut ist – der Zahlungspflichtige beantragt, das Gericht möge in Anbetracht bestimmter streitiger Umstände, die für die Festsetzung des gerechten Ausgleichs von Bedeutung sind, Feststellungen zu Lasten der genannten Organisation treffen, die sich dagegen verteidigt?

20.      Die Kassationsbeschwerdeführerinnen des Ausgangsverfahrens, die Stichting de Thuiskopie, die niederländische, die italienische, die litauische und die österreichische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

21.      Die Kassationsbeschwerdeführerinnen des Ausgangsverfahrens, die Stichting de Thuiskopie, die niederländische und die spanische Regierung sowie die Kommission haben in der Sitzung vom 9. Oktober 2013 auch mündlich verhandelt.

IV – Vorbemerkungen

22.      Die erste und die zweite Frage des vorlegenden Gerichts, die eng miteinander verbunden sind(20), bestehen in Wahrheit aus mehreren Fragen, die einige Vorbemerkungen verlangen und umformuliert und neu geordnet werden sollten.

23.      Mit seiner ersten Frage bittet der Hoge Raad der Nederlanden den Gerichtshof um Auslegung der Richtlinie 2001/29. Er fragt sich im Wesentlichen, ob die Ausnahme für Privatkopien nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 auf alle Vervielfältigungen, unabhängig von der Rechtmäßigkeit ihrer Quelle, anzuwenden ist (erste Möglichkeit) oder ob sie vielmehr nur auf Vervielfältigungen aus rechtmäßigen Quellen angewendet werden kann (zweite Möglichkeit). Er fragt sich auch, wie sich Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 auf die Auslegung ihres Art. 5 Abs. 2 Buchst. b auswirkt.

24.      In seiner zweiten Frage stellt das vorlegende Gericht sodann hilfsweise zwei Fragen für den Fall, dass der Gerichtshof Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 dahin auslegen sollte, dass er nur auf Vervielfältigungen aus rechtmäßigen Quellen anzuwenden ist (zweite Möglichkeit).

25.      Es fragt sich zunächst (zweite Frage, Buchst. a), ob Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29, der den „Dreistufentest“ festlege, die Tragweite der Ausnahme für Privatkopien nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie ausdehnen oder vielmehr nur einschränken könne.

26.      Es fragt sodann den Gerichtshof im Wesentlichen (zweite Frage, Buchst. b) nach der Vereinbarkeit einer nationalen Bestimmung, die für Vervielfältigungen, die von einer natürlichen Person zum Privatgebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke angefertigt werden, eine gerechte Vergütung unabhängig davon auferlegt, ob die Anfertigung der betreffenden Vervielfältigungen erlaubt ist, mit dem Unionsrecht, der Richtlinie 2001/29 selbst oder jeder anderen Rechtsregel.

27.      Aus den Gründen, die ich weiter unten darlegen werde, können jedoch die erste Frage und die zweite Frage, Buchst. a, nur gemeinsam geprüft werden, da Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 selbst formal und untrennbar miteinander verbunden sind und nur gemeinsam und dynamisch ausgelegt werden können.

28.      Ich werde daher zunächst die Frage prüfen, ob Art. 5 der Richtlinie 2001/29 insgesamt dahin ausgelegt werden kann, dass die Privatkopievergütung auf Vervielfältigungen aus unrechtmäßigen Quellen, d. h. Quellen, die nicht mit der Zustimmung der Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts hergestellt, verbreitet oder öffentlich wiedergegeben wurden, erhoben werden kann (erste Frage und zweite Frage, Buchst. a).

29.      Da diese Frage meines Erachtens zu verneinen ist, werde ich sodann kurz die Frage prüfen, ob Art. 5 der Richtlinie 2001/29 dahin ausgelegt werden kann, dass ein Mitgliedstaat jedoch(21) entscheiden kann, die Privatkopievergütung auf Vervielfältigungen aus unrechtmäßigen Quellen zu erheben. Die Antwort auf diese zweite Frage wird sich nämlich leicht aus den Erwägungen zur Antwort auf die erste Frage ableiten lassen.

30.      Schließlich werde ich kurz auf die dritte Frage betreffend die Auslegung von Art. 14 der Richtlinie 2004/48 antworten.

V –    Zur Frage, ob die Privatkopievergütung auf Vervielfältigungen aus unrechtmäßigen Quellen erhoben werden kann (erste Frage und zweite Frage, Buchst. a)

A –    Zusammenfassung der Erklärungen

31.      Die Kassationsbeschwerdeführerinnen des Ausgangsverfahrens, die spanische, die italienische und die litauische Regierung sowie die Kommission sind übereinstimmend der Ansicht, dass im Hinblick auf den Wortlaut, den Geist und den Zweck der Richtlinie 2001/29 die Ausnahme für Privatkopien nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie nicht auf Vervielfältigung aus unrechtmäßigen Quellen anzuwenden ist.

32.      Zum einen sei diese Möglichkeit in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b nicht vorgesehen und müsse als Ausnahme vom in Art. 2 der Richtlinie 2001/29 gewährleisteten ausschließlichen Vervielfältigungsrecht in Verbindung mit Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie eng ausgelegt werden.

33.      Zum anderen entspreche diese enge Auslegung dem Zweck der Richtlinie 2001/29, da die gegenteilige Lösung den angemessenen Ausgleich, der zwischen den verschiedenen berührten Rechten und Interessen gewährleistet werden müsse, verhindern könne. Die gerechte Vergütung nach dieser Bestimmung solle nur den Nachteil ausgleichen, der den Rechtsinhabern „infolge der Einführung“ der Ausnahme für Privatkopien entstanden sei, und nicht den Nachteil, der ihnen durch Vervielfältigungen aus unrechtmäßigen Quellen entstehe, und erst recht nicht den, der aus der vorherigen Verbreitung unrechtmäßiger Kopien ihrer Werke entstehe.

34.      Außerdem erkennt die Kommission zwar an, dass sich diese enge Auslegung paradoxerweise unter bestimmten Umständen als ungünstig für die Rechtsinhaber erweisen könne, ist jedoch der Auffassung, dass sie nicht aufgrund dieses Umstands in Frage gestellt werden könne.

35.      Hingegen sind die Kassationsbeschwerdegegnerinnen des Ausgangsverfahrens sowie die niederländische und die österreichische Regierung im Wesentlichen der Ansicht, dass die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Ausnahme für Privatkopien auf Vervielfältigungen aus unrechtmäßigen Quellen anzuwenden, weder nach dem Wortlaut noch nach der Systematik der Richtlinie 2001/29 ausgeschlossen sei, sondern vielmehr deren Zweck entspreche und erlaube, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Rechten und Interessen der Rechtsinhaber einerseits sowie den Nutzern von Werken und Schutzgegenständen andererseits zu sichern.

36.      Sie machen insoweit geltend es bestünden keine technischen Mittel, um gegen die Anfertigung von Privatkopien aus unrechtmäßigen Quellen vorzugehen, und die Erhebung der Privatkopievergütung auf solche Vervielfältigungen trage zu einer normalen Verwertung der vervielfältigten Werke im Sinne von Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 bei und stelle daher das beste Mittel dar, um den Schutz der berechtigten Interessen der Rechtsinhaber zu gewährleisten, ohne gegen den Dreistufentest zu verstoßen.

B –    Würdigung

37.      Zunächst ist im Hinblick auf die sehr deutlichen Standpunkte der Kassationsbeschwerdeführerinnen des Ausgangsverfahrens, der Mitgliedstaaten und der Kommission zur durch die ersten beiden Fragen des vorlegenden Gerichts aufgeworfenen Hauptfrage darauf hinzuweisen, worin die Ausnahme für Privatkopien und der dazugehörige gerechte Ausgleich nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 bestehen. Die Auslegung dieser Bestimmung ist mit der von Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie untrennbar verbunden.

1.      Die Ausnahme für Privatkopien nach der Richtlinie 2001/29

38.      Die Richtlinie 2001/29 erlegt den Mitgliedstaaten in ihrem Art. 2 die Verpflichtung auf, zugunsten der in diesem Artikel genannten Inhaber des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte das ausschließliche Recht vorzusehen, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung der Schutzgegenstände, nämlich deren Werke, Tonträger, Filme oder Sendungen, auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten.

39.      Nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie können hingegen die Mitgliedstaaten eine Ausnahme vom ausschließlichen Vervielfältigungsrecht nach Art. 2 vorsehen.

40.      Wenn sie von einem Mitgliedstaat umgesetzt wird, erlaubt(22) die Ausnahme für Privatkopien natürlichen Personen, die urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Werke oder Schutzgegenstände innehaben, eine Kopie zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke(23) anzufertigen. Typischerweise soll die Ausnahme für Privatkopien dem Käufer einer Audio-CD erlauben, eine Kopie anzufertigen, die er z. B. mit einem MP3-Player anhören kann.

41.      Die Ausnahme für Privatkopien berührt dementsprechend das Vervielfältigungsmonopol der Rechtsinhaber und verursacht ihnen einen Schaden, von dem angenommen wird, sie hätten ihn im Hinblick auf einen gerechten Ausgleich gebilligt. Dieser Ausgleich ist eher als angemessene Entschädigung der Rechtsinhaber für den Nachteil aus der Vervielfältigung ihrer Werke und Schutzgegenstände(24) anzusehen denn als Vergütung.

42.      Die Ausnahme für Privatkopien erlegt schließlich als „Ausnahme gegen Vergütung“ den Mitgliedstaaten nicht nur die Verpflichtung auf, den den Rechtsinhabern geschuldeten gerechten Ausgleich einzuführen, sondern auch die Verpflichtung, ihn wirksam zu erheben(25), sowie zweifellos diejenige, für seine Aufteilung unter den Rechtsinhabern zu sorgen.

43.      Dieser gerechte Ausgleich ist von der natürlichen Person zu finanzieren, die dem ausschließlichen Inhaber des Vervielfältigungsrechts den Schaden verursacht, indem sie ohne dessen vorherige Genehmigung eine Vervielfältigung eines geschützten Werks oder Schutzgegenstands für ihren privaten Gebrauch und für nicht kommerzielle Zwecke anfertigt(26). Aus praktischen Gründen können die Mitgliedstaaten jedoch eine Privatkopievergütung bei denjenigen erheben, die, wie die Kassationsbeschwerdeführerinnen des Ausgangsverfahrens, den schuldnerischen natürlichen Personen die Träger zur Verfügung stellen, die diese für ihre Vervielfältigungen verwenden. Der angemessene Ausgleich, der zwischen den Rechtsinhabern und den Nutzern von Werken und Schutzgegenständen gefunden werden muss, impliziert jedoch, dass zum einen die tatsächliche Belastung aus dieser Vergütung auf diese Nutzer abgewälzt werden kann(27) und sie zum anderen nur auf Träger erhoben wird, die Letzteren für deren privaten Gebrauch zur Verfügung gestellt werden(28).

44.      In einem solchen System beruht der gerechte Ausgleich im Ergebnis auf der Annahme, dass die Nutzer der Vervielfältigungsmedien diese für eine Privatkopie von geschützten Werken oder Schutzgegenständen nutzen werden.

2.      Vorbemerkungen zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 5 der Richtlinie 2001/29

45.      Bevor eine konkrete Antwort auf die in dieser Rechtssache aufgeworfenen Fragen gegeben wird, ist die Beziehung zwischen Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 zu prüfen, da sich das vorlegende Gericht ausdrücklich fragt, ob diese Bestimmungen in Verbindung miteinander auszulegen sind oder nicht.

46.      Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie(29) macht die Einführung der Ausnahmen nach ihrem Art. 5 Abs. 1 bis 4, darunter die Ausnahme für Privatkopien nach ihrem Art. 5 Abs. 2 Buchst. b, von der dreifachen Voraussetzung abhängig, dass sie nur in bestimmten Sonderfällen angewandt wird, dass sie die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigt und dass sie die berechtigten Interessen der Rechtsinhaber nicht ungebührlich verletzt(30).

47.      Diese drei Voraussetzungen, die in der Richtlinie 2001/29 nicht weiter definiert werden, entsprechen, wie sich aus dem 44. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 ergibt, den internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten sowie der Union und insbesondere den Voraussetzungen für jede Beschränkung des Urheberrechts nach Art. 9 Abs. 2 der Berner Übereinkunft, besser bekannt unter dem vom vorlegenden Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen verwendeten Namen „Dreistufentest“(31), die in Art. 13 des TRIPS-Übereinkommens und in Art. 10 des WCT‑Vertrags wiedergegeben werden.

48.      Anders als das vorlegende Gericht in seiner ersten Vorlagefrage zu meinen scheint, können Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 nur gemeinsam ausgelegt werden. Die Umsetzung der Ausnahme für Privatkopien durch die nationalen Gesetzgeber muss auf jeden Fall den Vorgaben dieses Art. 5 Abs. 2 Buchst. b entsprechen, aber gleichzeitig auch den Anforderungen nach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen genügen(32). Gleiches gilt für die Anwendung der Ausnahme für Privatkopien durch die nationalen Gerichte. Entgegen dem Vorbringen der niederländischen Regierung richtet sich Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 nicht nur an den nationalen Gesetzgeber.

49.      Außerdem kann in Bezug auf die zweite Frage, Buchst. a, Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 nicht dahin ausgelegt werden, dass er die Tragweite der Ausnahme für Privatkopien nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie erweitern kann und umgekehrt gegebenenfalls untrennbar zur Begrenzung des Anwendungsbereichs und der Tragweite dieser Richtlinie beiträgt.

50.      Im vorliegenden Fall stellt sich der genaue Rahmen der Ausnahmen und Beschränkungen des Vervielfältigungsrechts nach Art. 5 der Richtlinie 2001/29 in mehrfacher Hinsicht als die Umsetzung des Dreistufentests dar(33).

51.      So soll die genaue Definition der Ausnahmen und Beschränkungen des Vervielfältigungsrechts nach Art. 5 der Richtlinie 2001/29, darunter die Ausnahme für Privatkopien, jedenfalls dem ersten Teil des Dreistufentests genügen, der die Beschränkung der Anwendung auf Sonderfälle betrifft. Die Beschränkung des Rechts auf Privatkopie durch Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 auf natürliche Personen, die zu privaten und nicht kommerziellen Zwecken handeln, verstärkt diese Anforderung.

52.      Unter demselben Blickwinkel stellt auch der 38. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 klar, dass die Mitgliedstaaten zwar die Möglichkeit erhalten sollten, die Ausnahme für Privatkopien gegen einen Ausgleich für bestimmte Arten der Vervielfältigung von Ton-, Bild- und audiovisuellem Material zu privaten Zwecken anzuwenden, jedoch den Unterschieden zwischen digitaler privater Vervielfältigung und analoger privater Vervielfältigung gebührend Rechnung getragen und hinsichtlich bestimmter Punkte zwischen ihnen unterschieden werden muss, da die digitale private Vervielfältigung eine weitere Verbreitung finden und größere wirtschaftliche Bedeutung erlangen dürfte.

53.      Die Ausgestaltung der Ausnahme für Privatkopien, die sicher einer der Fälle der Ausnahmen vom ausschließlichen Vervielfältigungsrecht nach Art. 2 der Richtlinie 2001/29 ist, durch die Mitgliedstaaten und die Anwendung dieser Ausnahme durch die nationalen Gerichte hat daher unter Berücksichtigung der sich aus der Einschränkung ihres Anwendungsbereichs auf Sonderfälle ergebenden Anforderungen zu erfolgen(34).

54.      Ebenso sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Mitgliedstaaten, die sich für die Einführung der Ausnahme für Privatkopien in ihr innerstaatliches Recht entscheiden, verpflichtet, die Zahlung eines gerechten Ausgleichs an den Rechtsinhaber vorzusehen. Die Ausnahme für Privatkopien kann nur eingeführt werden, wenn ein gerechter Ausgleich vorgesehen und wirksam erhoben wird. Der Ausgleich nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 gehört zum dritten Teil des Dreistufentests betreffend die Notwendigkeit, die berechtigten Interessen der Rechtsinhaber nach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 nicht ungebührlich zu verletzen(35).

55.      Hingegen ist festzustellen, dass die Richtlinie 2001/29 keinen ausdrücklichen Bezug auf die zweite in Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 genannte Voraussetzung enthält, nach der die Ausnahme vom ausschließlichen Vervielfältigungsrecht oder dessen Beschränkung die normale Verwertung(36) der Werke oder der Schutzgegenstände nicht beeinträchtigen darf. Die vorliegende Rechtssache gibt dem Gerichtshof daher die Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen(37) und sich dabei, soweit dies möglich ist, an die internationale Praxis anzulehnen(38).

56.      Eine konkrete Antwort auf die erste Frage des vorlegenden Gerichts muss im Lichte der vorstehenden Erwägungen gegeben werden.

3.      Zur Beschränkung des Anwendungsbereichs der Ausnahme für Privatkopien auf Vervielfältigungen aus rechtmäßigen Quellen

57.      Es ist von der Feststellung auszugehen, dass Art. 5 der Richtlinie 2001/29 keine ausdrücklichen Klarstellungen dazu enthält, ob die Ausnahme für Privatkopien auf alle Vervielfältigungen, unabhängig davon, ob sie aus rechtmäßigen oder unrechtmäßigen Quellen angefertigt werden, anzuwenden ist, oder ob sie vielmehr nur auf Vervielfältigungen aus rechtmäßigen Quellen angewandt werden kann. Außerdem definieren, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, weder Art. 2 dieser Richtlinie noch irgendeine andere ihrer Bestimmungen den Begriff „Vervielfältigung“(39) in ihrem Art. 2, die Begriffe „teilweise Vervielfältigung“(40), „Vergütung“(41), „angemessene Vergütung“(42) und „gerechter Ausgleich“(43) in ihrem Art. 5, den Begriff „öffentliche Wiedergabe“ nach ihrem Art. 3 Abs. 1(44) oder den Begriff „mit eigenen Mitteln“ in ihrem Art. 5 Abs. 2 Buchst. d(45).

58.      Da diese Bestimmungen im Übrigen für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweisen, erfordern sowohl die einheitliche Anwendung des Unionsrechts als auch der Gleichheitssatz(46), dass dieser Begriff in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss(47), bei der nicht nur der Wortlaut der Bestimmungen, die ihn verwenden, sondern auch der Zusammenhang, in den Letztere sich einfügen, und die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu berücksichtigen sind(48), d. h. das gesamte einschlägige Unionsrecht(49). Die Entstehungsgeschichte dieser Vorschriften kann ebenfalls relevante Anhaltspunkte für ihre Auslegung liefern(50).

59.      Außerdem sind die Rechtsakte des Unionsrechts nach Möglichkeit im Lichte des Völkerrechts auszulegen(51), insbesondere wenn mit ihnen ein von der Gemeinschaft geschlossener völkerrechtlicher Vertrag durchgeführt werden soll(52).

60.      Im 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 heißt es dazu, dass Letztere dazu dient, den internationalen Verpflichtungen nachzukommen, die sich aus der Annahme des WCT‑Vertrags durch die Union, insbesondere betreffend die Möglichkeiten zur weltweiten Bekämpfung der Piraterie im digitalen Umfeld, ergeben(53). Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass hinsichtlich der Umsetzung der Vorschriften der Berner Übereinkunft die Union im Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/29 an die Stelle der Mitgliedstaaten getreten ist(54).

61.      Im vorliegenden Fall bestimmt die Richtlinie 2001/29 den Umfang der unter das Vervielfältigungsrecht fallenden Handlungen(55), und die Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf dieses Recht sind in ihr erschöpfend aufgeführt(56). Außerdem sollten nach ihr die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, unter Sicherstellung eines gerechten Ausgleichs eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht für bestimmte Arten der Vervielfältigung von Ton-, Bild- und audiovisuellem Material zu privaten Zwecken vorzusehen(57), wobei klargestellt wird, dass sie zum einen, wie ich bereits ausgeführt habe, die Unterschiede zwischen digitaler und analoger privater Vervielfältigung(58) und zum anderen die technologischen und wirtschaftlichen Entwicklungen, wenn es wirksame technische Schutzmaßnahmen gibt, berücksichtigen müssen(59).

62.      Sie stellt überdies klar, dass der gerechte Ausgleich nach ihrem Art. 5 Abs. 2 Buchst. b den Rechtsinhabern die Nutzung ihrer geschützten Werke oder sonstigen Schutzgegenstände aufgrund und in Anwendung der Ausnahme für Privatkopien „angemessen“ vergüten soll(60). Außerdem müssen die Form, die Einzelheiten und die etwaige Höhe dieses Ausgleichs unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls festgelegt werden, die auf der Grundlage des sich für die Rechtsinhaber ergebenden etwaigen Schadens bewertet werden können(61).

63.      Aus dem Wortlaut der Richtlinie 2001/29 kann daher abgeleitet werden, dass der Schaden für die Rechtsinhaber, den dieser gerechte Ausgleich angemessen vergüten soll, durch die Beibehaltung oder Einführung der Ausnahme für Privatkopien durch die Mitgliedstaaten verursacht wird(62). Es gibt hingegen keinen ausdrücklichen Hinweis, anhand dessen bestimmt werden könnte, ob die Ausnahme nur auf Vervielfältigungen aus rechtmäßigen Quellen oder auch auf Vervielfältigungen aus unrechtmäßigen Quellen angewandt werden kann.

64.      Jedoch kann entgegen dem Vorbringen der niederländischen Regierung diese Ungenauigkeit nicht als bewusste Bekundung(63) des Unionsgesetzgebers ausgelegt werden, die Erhebung des gerechten Ausgleichs auf Vervielfältigungen aus unrechtmäßigen Quellen vorsehen zu wollen. Eine solche Auslegung findet keine Grundlage in der Richtlinie 2001/29 und verstieße somit vor allem gegen deren Art. 5 Abs. 5 und die Anforderungen des Dreistufentests, die er im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten vorschreibt.

65.      Die niederländische Regierung beruft sich zum Nachweis dieses bewussten Willens des Unionsgesetzgebers auf den Wortlaut von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29, der sich auf die Rechtmäßigkeit der Quellen für die Vervielfältigungen bezieht, von Art. 5 Abs. 3 Buchst. e(64) und von Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 dieser Richtlinie, die sich nicht hierauf beziehen, sowie auf die Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen(65).

66.      Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 können die Mitgliedstaaten eine Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht für Zitate insbesondere zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen vorsehen, aber nur soweit u. a. das Werk oder der Schutzgegenstand der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde.

67.      Art. 5 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2001/29 sieht hingegen eine Ausnahme vom ausschließlichen Vervielfältigungsrecht im Fall der Nutzung eines Werks oder Schutzgegenstands zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Verwaltungsverfahren, parlamentarischen Verfahren oder Gerichtsverfahren vor, ohne sich auf die Rechtmäßigkeit der Quelle zu beziehen.

68.      Nach Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2001/29 können die Mitgliedstaaten allgemein, wenn von Seiten der Rechtsinhaber freiwillige Maßnahmen in diesem Sinne nicht ergriffen werden, geeignete Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Begünstigten einer Ausnahme oder Beschränkung nach Art. 5 diese nutzen können. Unterabs. 2 dieses Abs. 4, der nur die Ausnahme für Privatkopien betrifft, unterscheidet sich jedoch insoweit von Unterabs. 1(66), als er sich nicht auf die Rechtmäßigkeit des Zugangs zu dem Werk oder Schutzgegenstand bezieht.

69.      Schließlich stellt die Richtlinie 91/250 zwar den Grundsatz des ausschließlichen Rechts des Urhebers eines Computerprogramms auf, seine Vervielfältigung zu erlauben oder zu verbieten, sieht jedoch eine Ausnahme für Sicherungskopien vor, die nur dem „rechtmäßigen Erwerber“(67) offensteht.

70.      Der Anwendungsbereich und die Tragweite der Ausnahme für Privatkopien können jedoch nicht unter Bezugnahme auf Vorschriften bestimmt werden, die auf ganz andere Kontexte anzuwenden sind und eigene Zwecke verfolgen.

71.      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 als Ausnahme(68) von dem in Art. 2 dieser Richtlinie gewährleisteten ausschließlichen Vervielfältigungsrecht des Rechtsinhabers eng auszulegen ist. Der Anwendungsbereich der Ausnahme für Privatkopien kann folglich nicht auf Fälle erweitert werden, die von der Richtlinie 2001/29 nicht ausdrücklich vorgesehen sind(69).

72.      Jedenfalls verstößt die von der niederländischen Regierung vertretene Auslegung gegen Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29, ausgelegt im Lichte der Berner Übereinkunft, des WCT‑Vertrags und des TRIPS-Übereinkommens, sowie insbesondere gegen die Voraussetzung betreffend das Erfordernis, die normale Verwertung des Werks oder des Schutzgegenstands nicht zu beeinträchtigen.

73.      Die Stichting de Thuiskopie sowie die niederländische und die österreichische Regierung machen hierzu im Wesentlichen geltend, dass eine Regelung, die die Erhebung einer Privatkopievergütung auf Vervielfältigungen aus unrechtmäßigen Quellen erlaube, mangels zuverlässiger technischer Vorrichtungen, die wirksam die Veröffentlichung oder Verbreitung dieser unrechtmäßigen Quellen und ihre unbegrenzte Vervielfältigung, insbesondere im digitalen Umfeld, verhindern könnten, das einzige Mittel darstelle, um den Schaden der Rechtsinhaber wiedergutzumachen. Eine solche Regelung trage viel mehr zur normalen Verwertung der Werke oder Schutzgegenstände bei als eine Regelung, nach der jede Vervielfältigung aus unrechtmäßigen Quellen verboten sei, und sichere den Ausgleich zwischen den Ansprüchen der Rechtsinhaber und denen der Nutzer der geschützten Werke und Schutzgegenstände.

74.      Unterstellt, eine solche Regelung könnte absolut gesehen eine legitime und angemessene Antwort auf Verletzungen des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte durch die unerlaubte Verbreitung von Kopien von Werken und Schutzgegenständen im Internet und ihre Vervielfältigung darstellen, steht jedoch fest, dass die Ausnahme für Privatkopien nicht mit einem solchen Ziel eingeführt wurde, und es ist auch ausgeschlossen, dass sie so eingeführt werden könnte, ohne die Grundlagen, auf denen sie beruht, in Frage zu stellen, und zwar unabhängig davon, ob technische Vorrichtungen für ein wirksames Vorgehen gegen die Anfertigung und Verbreitung unerlaubter Kopien von Werken und Schutzgegenständen bestehen oder nicht.

75.      Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Argumentation der niederländischen Regierung in dem Umstand wurzelt, dass das niederländische Recht das Herunterladen („Downloading“) von Werken und Schutzgegenständen toleriert, die unerlaubt im Internet zur Verfügung gestellt werden, und nur das Einstellen ins Internet („Uploading“) dieser Werke und Schutzgegenstände verbietet. Dadurch fördert das Königreich der Niederlande mittelbar, aber notwendigerweise, die massive Verbreitung von Produkten, die aus einer Verwertung von Werken und Schutzgegenständen stammen, die keinesfalls als normal angesehen werden kann, d. h. die Ursache des Phänomens, dessen nachteilige Folgen für die Rechtsinhaber dieser Mitgliedstaat wiedergutmachen will. Die Banalisierung des Herunterladens von Werken oder Schutzgegenständen, die unerlaubt im Internet verbreitet wurden (Uploading), beeinträchtigt deren normale Verwertung.

76.      Außerdem ist es zweifelhaft, ob die Erhebung der Privatkopievergütung in ihrer derzeitigen Ausgestaltung auf irgendeine Weise den Einkommensverlust angemessen ausgleichen kann, der den Rechtsinhabern aus der massiven Verbreitung ihrer Werke und Schutzgegenstände im Internet unter Verletzung ihres ausschließlichen Rechts der Vervielfältigung, öffentlichen Wiedergabe(70) oder Verbreitung(71) entsteht.

77.      Werden Sinn und Zweck der Ausnahme für Privatkopien und die wichtigsten Modalitäten der Festlegung des gerechten Ausgleichs, der mit ihr einhergehen muss, nicht grundlegend neu definiert, mit allen damit verbundenen Folgen, ist der Erlös aus der Privatkopievergütung nicht geeignet, den Verlust der Einkünfte auszugleichen, die durch die normale Verwertung ihrer Werke im Internet erzielt würden. Wahrscheinlich wäre es insbesondere erforderlich, eine deutliche Erhöhung der Vergütung vorzusehen, die jeder Nutzer eines Trägers zahlen müsste, auch wenn er niemals Vervielfältigungen aus unrechtmäßigen Quellen anfertigte, auf die Gefahr hin, den Ausgleich zwischen den Ansprüchen der Rechtsinhaber und denen der Nutzer von Werken und Schutzgegenständen zu verhindern.

78.      Der von der niederländischen Regierung vorgebrachte Gedanke, wonach die Erhebung der Privatkopievergütung auf Vervielfältigungen aus unrechtmäßigen Quellen außerdem das Recht auf Achtung des Privatlebens der Nutzer von Werken und Schutzgegenständen besser wahre als die Einführung von Maßnahmen zur Kontrolle der Nutzung der Werke der Rechtsinhaber in der Privatsphäre dieser Nutzer(72) und einen besseren Ausgleich der Ansprüche gewährleiste, kann zu keiner gegenteiligen Auslegung von Art. 5 der Richtlinie 2001/29 führen. Hierzu ist bloß darauf hinzuweisen, dass zwischen dem Ausschluss der Anwendung der Ausnahme für Privatkopien auf Vervielfältigungen aus unrechtmäßigen Quellen und einer möglichen Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens der Nutzer keine notwendige Verbindung besteht(73).

79.      Infolgedessen schlage ich vor, auf die erste Frage und die zweite Frage, Buchst. a, des vorlegenden Gerichts zu antworten, dass Art. 5 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass die von ihm vorgesehene Ausnahme für Privatkopien nur auf Vervielfältigungen von durch das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte geschützten Werken oder Schutzgegenständen aus rechtmäßigen Quellen anzuwenden ist.

VI – Zur Frage, ob ein Mitgliedstaat entscheiden kann, die Privatkopievergütung auf Vervielfältigungen aus unrechtmäßigen Quellen zu erheben (zweite Frage, Buchst. b)

80.      Im Rahmen seiner zweiten Frage, Buchst. b, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der Erlass einer nationalen Vorschrift, die die Erhebung eines gerechten Ausgleichs für Privatkopien unabhängig davon festlegt, ob die Anfertigung der Kopie erlaubt ist oder nicht, durch einen Mitgliedstaat mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

81.      Aus den bisherigen Erwägungen ergibt sich, dass eine solche Möglichkeit nicht zulässig sein kann.

82.      Zum einen würde unabhängig von der Frage, ob die Richtlinie 2001/29 die Ausnahme für Privatkopien vollständig harmonisiert(74), eine solche Möglichkeit eines der Ziele der Richtlinie 2001/29, nämlich die kohärente Anwendung der erschöpfend aufgeführten Ausnahmen und Beschränkungen des von ihr vorgesehenen ausschließlichen Vervielfältigungsrechts, erheblich beeinträchtigen(75). Der Gerichtshof hat hierzu bereits entschieden, dass dieses Ziel beeinträchtigt würde, wenn es den Mitgliedstaaten freistünde, die Parameter des gerechten Ausgleichs inkohärent und nicht harmonisiert auszugestalten(76). Daher würde eine solche Maßnahme, wie die Kommission ausführt, eine Vergütung sui generis für Vervielfältigungen aus unrechtmäßigen Quellen schaffen.

83.      Zum anderen verstieße die Anerkennung einer solchen Möglichkeit insbesondere gegen die Anforderungen von Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29, und zwar in zweifacher Hinsicht. Erstens würde sie unter Missachtung der ersten Voraussetzung dieser Vorschrift den Anwendungsbereich der Ausnahme für Privatkopien über den von dieser Richtlinie definierten Sonderfall hinaus ausdehnen. Zweitens würde sie unter völliger Missachtung der zweiten Voraussetzung dieser Vorschrift mittelbar die qualifizierte Beeinträchtigung der normalen Verwertung der Werke oder Schutzgegenstände legitimieren und so den angemessenen Ausgleich verhindern, den diese Vorschrift zwischen dem ausschließlichen Vervielfältigungsrecht der Rechtsinhaber und den Begünstigten der Ausnahme für Privatkopien schafft.

84.      Infolgedessen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die zweite Frage, Buchst. b, zu antworten, dass im Zusammenhang mit der Ausnahme für Privatkopien, die die Mitgliedstaaten gemäß Art. 5 der Richtlinie 2001/29 vorsehen können, ein Mitgliedstaat die Vergütung, die mit ihr einhergehen muss, nur auf Vervielfältigungen von durch das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte geschützten Werken oder Schutzgegenständen aus rechtmäßigen Quellen erheben kann.

VII – Zur Frage, ob die Richtlinie 2004/48 auf das Ausgangsverfahren anwendbar ist (dritte Frage)

85.      Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 2004/48 und insbesondere ihr Art. 14(77) auf das Ausgangsverfahren anwendbar sind.

86.      In seiner Vorlageentscheidung legt dieses Gericht dar, dass die Stichting de Thuiskopie im Rahmen ihrer Anschlusskassationsbeschwerde die vollständige Erstattung der Prozesskosten auf der Grundlage von Art. 1019h der Zivilprozessordnung verlangt habe, der selbst auf Art. 14 der Richtlinie 2004/48 beruhe. Zwar rühren die Ansprüche der Stichting de Thuiskopie offensichtlich nicht aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums im Sinne von Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie her, jedoch verfolgt sie mit ihrem Vorbringen, Art. 5 der Richtlinie 2001/29 sei auf Vervielfältigungen aus unrechtmäßigen Quellen anzuwenden, eine Form der Durchsetzung dieser Rechte.

87.      Mit Ausnahme der Stichting de Thuiskopie sind alle Parteien, die Erklärungen eingereicht haben, der Ansicht, dass die Richtlinie 2004/48 auf das Ausgangsverfahren nicht anwendbar sei.

88.      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es zwar im Hinblick auf ihren Gegenstand(78) und ihren Anwendungsbereich(79) das allgemeine Ziel der Richtlinie 2004/48 ist, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten einander anzunähern, um ein hohes, gleichwertiges und homogenes Schutzniveau für geistiges Eigentum im Binnenmarkt zu gewährleisten(80), sie jedoch nicht darauf abzielt, alle Aspekte im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums zu regeln, sondern nur diejenigen, die zum einen eng mit der Durchsetzung dieser Rechte verbunden sind und zum anderen Verletzungen dieser Rechte betreffen, indem sie vorschreibt, dass wirksame Rechtsbehelfe vorhanden sein müssen, die dazu bestimmt sind, jede Verletzung eines bestehenden Rechts des geistigen Eigentums zu verhüten, abzustellen oder zu beheben(81).

89.      Unter diesem Gesichtspunkt soll Art. 14 der Richtlinie 2004/48 das Schutzniveau für geistiges Eigentum erhöhen, indem er verhindern soll, dass ein Geschädigter von der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zur Sicherung seiner Rechte abgehalten wird(82), was bedeutet, dass derjenige, der Rechte des geistigen Eigentums verletzt, im Allgemeinen die finanziellen Folgen seines Verhaltens in vollem Umfang tragen muss(83).

90.      Im vorliegenden Fall betrifft der Ausgangsrechtsstreit zwar ganz allgemein die Durchsetzung der Interessen der Rechtsinhaber, soweit es um den Umfang des Anwendungsbereichs der Ausnahme für Privatkopien nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 geht, jedoch bleibt der zugrunde liegende Rechtsstreit zur Gänze außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2004/48. Die diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Klage wurde nämlich nicht von Rechtsinhabern erhoben(84), um die Durchsetzung ihrer Rechte sicherzustellen(85), sondern von Wirtschaftsteilnehmern, die die Vergütung zu zahlen haben, die ein Mitgliedstaat als gerechten Ausgleich für die von ihm eingeführte Ausnahme für Privatkopien festgelegt hat.

91.      Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, auf die dritte Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten, dass Art. 14 der Richtlinie 2004/48 dahin auszulegen ist, dass er auf einen Rechtsstreit wie den des Ausgangsverfahrens, der nicht die eigentliche Durchsetzung der Rechte der Rechtsinhaber durch diese selbst betrifft, nicht anzuwenden ist.

VIII – Ergebnis

92.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Hoge Raad der Nederlanden wie folgt zu beantworten:

1.      Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die von ihm vorgesehene Ausnahme für Privatkopien nur auf Vervielfältigungen von durch das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte geschützten Werken oder Schutzgegenständen aus rechtmäßigen Quellen anzuwenden ist.

2.      Art. 5 der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass im Zusammenhang mit der Ausnahme für Privatkopien, die die Mitgliedstaaten nach dieser Bestimmung vorsehen können, ein Mitgliedstaat die Vergütung, die mit ihr einhergehen muss, nur auf Vervielfältigungen von durch das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte geschützten Werken oder Schutzgegenständen aus rechtmäßigen Quellen erheben kann.

3.      Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass er auf einen Rechtsstreit wie den des Ausgangsverfahrens, der nicht die eigentliche Durchsetzung der Rechte der Inhaber des Urheber- oder sonstigen Schutzrechts durch diese selbst betrifft, nicht anzuwenden ist.


1 – Originalsprache: Französisch.


2 – ABl. L 167, S. 10. Vgl. insbesondere Urteile vom 21. Oktober 2010, Padawan (C‑467/08, Slg. 2010, I‑10055), vom 16. Juni 2011, Stichting de Thuiskopie (C‑462/09, Slg. 2011, I‑5331), vom 9. Februar 2012, Luksan (C‑277/10), vom 26. April 2012, DR und TV2 Danmark (C‑510/10), sowie vom 27. Juni 2013, VG Wort u. a. (C‑457/11 bis C‑460/11).


3 – Im Folgenden: Rechtsinhaber.


4 – Dazu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in zwei weiteren derzeit anhängigen Rechtssachen mit sehr ähnlichen Fragen befasst ist, nämlich der zweiten Vorlagefrage in der Rechtssache UPC Telekabel Wien (C‑314/12) und der ersten Vorlagefrage, Nr. 6, in der Rechtssache Copydan Båndkopi (C‑463/12). In der ersten Rechtssache, in der ich meine Schlussanträge am 26. November 2013 vorgelegt habe, habe ich die Ansicht vertreten, dass eine Antwort auf diese Frage für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits durch das vorlegende Gericht nicht erforderlich war. Die mündliche Verhandlung in der zweiten Rechtssache ist für den 16. Januar 2014 vorgesehen, danach werde ich meine Schlussanträge vorlegen.


5 – Diese Frage stellt sich auch außerhalb der Europäischen Union. Vgl. z. B. Urteil des Federal Court of Canada, 31. März 2004, BMG Canada inc/Doe, 2004 FC 488, [2004] 3 FCR 241, das im Sinne einer Anwendung der Ausnahme des privaten Gebrauchs auf den Datenaustausch im Internet und insbesondere auf das Herunterladen von Werken auf „Peer-to-Peer“-Seiten entschieden hat; diese Entscheidung wurde jedoch durch das Urteil des Federal Court of Appeal of Canada, 19. Mai 2005, BMG Canada inc/Doe, 2005 FCA 193, [2005] 4 RCF 81, § 50 bis 52, aufgehoben.


6 – In einigen Mitgliedstaaten (Königreich Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Königreich Spanien, Italienische Republik, Portugiesische Republik, Republik Finnland und Königreich Schweden) schließt nämlich das jeweilige Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2001/29 die Anwendung der Ausnahme für Privatkopien auf Vervielfältigungen aus unerlaubten Quellen aus. Vgl. Westkamp, G., The Implementation of Directive 2001/29/EC in the Member States, Teil II, Februar 2007 (http://ec.europa.eu/internal_market/copyright/docs/studies/infosoc-study-annex_en.pdf), und Commission Staff Working Document, Report to the Council, the European Parliament and the Economic and Social Committee on the Application of Directive 2001/29/EC on the harmonization of certain aspects of copyright and related rights in the information society, 30. November 2007 (SEC[2007] 1556). In Irland und dem Vereinigten Königreich gibt es keine Ausnahme für Privatkopien; zur Situation im Vereinigten Königreich vgl. Torremans, P. L. C., „L’exception de copie privée au Royaume-Uni“, in Lucas, A., u. a., Les exceptions au droit d’auteur – État des lieux et perspectives dans l’Union européenne, Dalloz, 2012, S. 95.


7 – Für Frankreich vgl. insbesondere Conseil d’État, 11. Juli 2008, Syndicat de l’industrie de matériels audiovisuels, Nr. 298779, ECLI:FR:CESSR:2008:298779.20080711; RIDA, Juli 2008, Nr. 217, S. 279; zu den Folgen dieses Urteils vgl. Sirinelli, P., Chronique de jurisprudence, RIDA, Januar 2013, Nr. 235, S. 275; für einen Überblick über die Rechtsprechung der Zivilgerichte vgl. Thoumyre, L., „Peer-to-peer: l’exception pour copie privée s’applique bien au téléchargement“, Revue Lamydroit de l’immatériel, Juli-August 2005, S. 23.


8 – Vgl. hingegen Nr. 78 der Schlussanträge von Generalanwältin Trstenjak vom 11. Mai 2010 in der Rechtssache, in der das Urteil Padawan ergangen ist.


9 – Für einen Überblick über die Standpunkte und Argumente vgl. insbesondere Colin, C., „Étude de faisabilité de systèmes de licences pour les échanges d’œuvres sur Internet“, Rapport pour la SACD/SCAM– Belgique, 16. September 2011, CRIDS (http://www.crids.eu/recherche/publications/textes/synthese-sacd-scam.pdf/at_download/file), und More, K., Les dérogations au droit d’auteur – L’exception de copie privée, Presses universitaires de Rennes, 2009, S. 101.


10 – Insbesondere sind die Bestimmungen ihres Art. 9 Abs. 1 und 2 einschlägig, die das ausschließliche Vervielfältigungsrecht der Urheber geschützter literarischer und künstlerischer Werker sowie Ausnahmen davon festlegen.


11 – Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b des Protokolls Nr. 28 über geistiges Eigentum zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3, im Folgenden: „EWR-Abkommen“) haben sich die Vertragsparteien verpflichtet, vor dem 1. Januar 1995 der Berner Übereinkunft beizutreten. Vgl. auch Nr. 1 der Entschließung des Rates vom 14. Mai 1992 im Hinblick auf einen verstärkten Schutz des Urheberrechts und der Leistungsschutzrechte (ABl. 1992, C 138, S. 1). Zur Feststellung einer Verletzung dieser Beitrittsverpflichtung durch den Gerichtshof vgl. Urteil vom 19. März 2002, Kommission/Irland (C‑13/00, Slg. 2002, I‑2943).


12 – ABl. L 336, S. 1, im Folgenden: TRIPS-Übereinkommen.


13 – ABl. L 89, S. 6, im Folgenden: WCT‑Vertrag.


14 – Art. 9 Abs. 1 des TRIPS-Übereinkommen enthält einen Verweis auf die Berner Übereinkunft, und sein Art. 13 gibt im Wesentlichen den Wortlaut von Art. 9 dieser Übereinkunft wieder. Art. 1 Abs. 4 des WCT‑Vertrags enthält ebenfalls einen Verweis auf die Berner Übereinkunft, und auch sein Art. 10 gibt im Wesentlichen den Inhalt von Art. 9 der Berner Übereinkunft wieder. Vgl. auch die von der diplomatischen Konferenz am 20. Dezember 1996 angenommenen gemeinsamen Erklärungen im Anhang des WCT‑Vertrags.


15 – Die insbesondere im Lichte der Erwägungsgründe 21, 22, 32, 38, 39, 44 und 52 dieser Richtlinie auszulegen sind.


16 – ABl. L 157, S. 45, sowie Berichtigungen ABl. L 195, S. 16, und ABl. 2007, L 204, S. 27.


17 – Im Folgenden: SONT.


18 – Rechtssache 246698/HA ZA 05-2233, LJN BD5690.


19 – Rechtssache 200.018.226/01, LJN BO3982.


20 – Das vorlegende Gericht selbst stellt die Antwort auf die zweite Frage als der Antwort auf die erste Frage untergeordnet dar.


21 – Hervorhebung nur hier.


22 – Die Richtlinie 2001/29 verwendet den Ausdruck „Recht auf Privatkopie“ nicht und entzieht sich daher der in der Lehre herrschenden Polemik über die Natur der Ausnahme für Privatkopien. Vgl. u. a. Sirinelli, P., La reconnaissance d’une garantie d’exception privée, Revue Lamy droit de l’immatériel, Oktober 2006, S. 21; vgl. insoweit auch die Untersuchung bei More, K., a. a. O., S. 85 ff. der vorschlägt, die Ausnahme für Privatkopien als „rechtlich geschütztes berechtigtes Interesse“ anzusehen. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2001/29 den Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, eine Ausnahme für Privatkopien einzuführen, unter gewissen Umständen vorschreibt, binnen angemessener Frist Maßnahmen zu ergreifen, damit natürliche Personen sie tatsächlich nutzen können; vgl. den 52. Erwägungsgrund und Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2001/29.


23 – Hervorhebung nur hier.


24 – Vgl. den 32. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29; Urteil Padawan (Rn. 41 und 42).


25 – Die Verpflichtung zur Erhebung ist eine Ergebnispflicht; vgl. Urteil Stichting de Thuiskopie (Rn. 34).


26 – Vgl. Urteil Padawan (Rn. 43 und 44).


27 – Ebd. (Rn. 46 bis 49).


28 – Ebd. (Rn. 51 bis 59).


29 – Vgl. auch Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 346, S. 61) in der durch Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 geänderten Fassung.


30 – Vgl. Urteil Stichting de Thuiskopie (Rn. 19 bis 21).


31 – Sie wurden bereits in den Vorschlägen der Kommission angeführt; vgl. Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Dezember 1997 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (KOM[97] 628 endg., ABl. 1998, C 108, S. 6) sowie geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 1999 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (KOM[1999] 250 endg., ABl. 1999, C 180, S. 6).


32 – Die Verbindung zwischen diesen Bestimmungen ergibt sich auch aus Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2001/29 und aus ihrem 52. Erwägungsgrund.


33 –      Vgl. in diesem Sinne More, K., a. a. O., S. 48 ff.; Senftleben, M., „Ni flexibilité ni sécurité juridique – Les exceptions au regard du triple test“, in Lucas., A., u. a., Les exceptions au droit d’auteur – État des lieux et perspectives dans l’Union européenne, Dalloz, 2012, S. 63.


34 – Vgl. in diesem Sinne Gaubiac, Y., „La copie privée est-elle un cas spécial“, in Droit et technique – Études à la mémoire du professeur Xavier Linant de Bellefonds, Lexis Nexis, 2007, S. 181.


35 – Vgl. Urteil Stichting de Thuiskopie (Rn. 22).


36 – Hervorhebung nur hier.


37 – Zur Streitfrage, wie der Dreistufentest auszulegen ist und insbesondere ob die von ihm aufgestellten Voraussetzungen als kumulativ anzusehen sind oder nicht, deren Prüfung im Rahmen der vorliegenden Rechtssache nicht erforderlich ist, vgl. u. a. Ficsor, M., „Le test des trois étapes: pourquoi on ne signe pas la Déclaration de Munich“, in Lucas., A., u. a., Les exceptions au droit d’auteur – État des lieux et perspectives dans l’Union européenne, Dalloz, 2012, S. 55.


38 – Insbesondere ist der Bericht des WTO-Panels vom 15. Juni 2000, Vereinigte Staaten – Art. 110 (5) des US Copyright Act, WT/DS160/R, anzuführen. Der Bericht weist u. a. darauf hin (§ 6.181), dass „Ausnahmen oder Beschränkungen nicht als Beeinträchtigung der normalen Verwertung des Werks gelten, wenn sie auf eine Tragweite oder einen Umfang beschränkt sind, die keine Konkurrenz zu wirtschaftlichen Nutzungen darstellen, denen keine dieser Ausnahmen zugute kommt“. Der Bericht zitiert insbesondere die Vorschläge einer Arbeitsgruppe, die zur Vorbereitung der Konferenz in Stockholm im Jahr 1967 zur Revision der Berner Übereinkunft gebildet wurde, wonach „es offensichtlich ist, dass den Urhebern grundsätzlich alle Arten der Verwertung eines Werks vorbehalten sein müssen, die beträchtliche wirtschaftliche oder praktische Bedeutung haben oder erlangen könnten. Ausnahmen, die die den Urhebern insoweit eröffneten Möglichkeiten beschränken können, sind nicht annehmbar“.


39 – Vgl. Urteile vom 16. Juli 2009, Infopaq International (C‑5/08, Slg. 2009, I‑6569, Rn. 31), sowie vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a. (C‑403/08 und C‑429/08, Slg. 2011, I‑9083, Rn. 154).


40 – Vgl. Urteil Infopaq International (Rn. 27 bis 29 sowie 31 ff.).


41 – Vgl. Urteil vom 30. Juni 2011, VEWA (C‑271/10, Slg. 2011, I‑5815, Rn. 25).


42 – Vgl. Urteil vom 6. Februar 2003, SENA (C‑245/00, Slg. 2003, I‑1251, Rn. 24).


43 – Vgl. Urteil Padawan (Rn. 29 bis 32).


44 – Vgl. Urteile vom 7. Dezember 2006, SGAE (C‑306/05, Slg. 2006, I‑11519, Rn. 31 und 33 ff.), Football Association Premier League u. a. (Rn. 184), sowie vom 24. November 2011, Circul Globus Bucureşti (C‑283/10, Slg. 2011, I‑12031, Rn. 31 und 32).


45 – Vgl. Urteil DR und TV2 Danmark (Rn. 34).


46 – Vgl. Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro (327/82, Slg. 1984, 107, Rn. 11), vom 19. September 2000, Linster (C‑287/98, Slg. 2000, I‑6917, Rn. 43); Infopaq International (Rn. 27), VEWA (Rn. 25) sowie DR und TV2 Danmark (Rn. 33).


47 – Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Erfordernisse insbesondere für die Richtlinie 2001/29 gelten, wie der Wortlaut ihrer Erwägungsgründe 6 und 21 zeigt; vgl. Urteil Infopaq International (Rn. 28). Diese einheitliche Auslegung ist auch eine Voraussetzung der in ihrem 32. Erwägungsgrund genannten kohärenten Anwendung der Ausnahmen und Beschränkungen in der Richtlinie 2001/29 durch die Mitgliedstaaten; vgl. Urteil Padawan (Rn. 35).


48 – Vgl. u. a. Urteil vom 17. November 1983, Merck (292/82, Slg. 1983, 3781, Rn. 12).


49 – Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a. (283/81, Slg. 1982, 3415, Rn. 20), sowie vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (C‑583/11 P, Rn. 50).


50 – Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. November 2012, Pringle (C‑370/12, Rn. 135), sowie Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (Rn. 50). Vgl. auch Urteil Circul Globus Bucureşti (Rn. 34 und 35).


51 – Vgl. u. a. Urteile Infopaq International (Rn. 32) und vom 3. Juli 2012, UsedSoft (C‑128/11, Rn. 42).


52 – Vgl. u. a. Urteile vom 14. Juli 1998, Bettati (C‑341/95, Slg. 1998, I‑4355, Rn. 20), vom 17. April 2008, Peek & Cloppenburg (C‑456/06, Slg. 2008, I‑2731, Rn. 30), sowie SGAE (Rn. 35).


53 – Vgl. Urteil vom 12. September 2006, Laserdisken (C‑479/04, Slg. 2006, I‑8089, Rn. 39).


54 – Vgl. Urteil DR und TV2 Danmark.


55 – Vgl. 21. Erwägungsgrund und Art. 2 der Richtlinie 2001/29.


56 – Vgl. 32. Erwägungsgrund und Art. 5 der Richtlinie 2001/29.


57 – Vgl. 38. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29.


58 – Ebd.


59 – Vgl. 39. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29.


60 – Vgl. Erwägungsgründe 35 und 38 der Richtlinie 2001/29. Hervorhebung nur hier.


61 – Aus diesem Grund hat der Gerichtshof entschieden, dass der gerechte Ausgleich nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 zwingend auf der Grundlage des Schadens berechnet werden muss, der den Urhebern geschützter Werke durch die Einführung der Ausnahme für Privatkopien entstanden ist; vgl. Urteil Padawan (Rn. 38 bis 42) (Hervorhebung nur hier).


62 – Genau dies hat auch der Conseil d’État in Frankreich zu den Art. L. 122-5 und L. 311 des Code de la propriété intellectuelle (Gesetzbuch des geistigen Eigentums) entschieden, der Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 umsetzt: „Einziges Ziel der Vergütung für Privatkopien ist es, Einkommensverluste der Urheber, ausübenden Künstler und Hersteller durch die Nutzung von auf Tonträgern oder Bildträgern aufgezeichneten Werkkopien zu rein privaten Zwecken, die rechtmäßig und ohne ihre Erlaubnis erfolgt, auszugleichen“; vgl. Conseil d’État, 11. Juli 2008, Syndicat de l’industrie de matériels audiovisuels, Nr. 298779, ECLI:FR:CESSR:2008:298779.20080711; RIDA, Juli 2008, Nr. 217, S. 279; zu den Folgen dieses Urteils vgl. Sirinelli, P., Chronique de jurisprudence, a. a. O., S. 275.


63 – Eine solche Absicht ergibt sich im Übrigen in keiner Weise aus den Materialien zur Richtlinie 2001/29.


64 – Art. 5 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2001/29 sieht eine Ausnahme vom ausschließlichen Vervielfältigungsrecht im Fall der Nutzung eines Werks oder Schutzgegenstands zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Verwaltungsverfahren, parlamentarischen Verfahren oder Gerichtsverfahren vor, ohne sich auf die Rechtmäßigkeit der Quelle zu beziehen.


65 – ABl. L 122, S. 42.


66 – Dieser Unterabsatz betrifft die Ausnahmen nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a, c, d und e sowie Art. 5 Abs. 3 Buchst. a, b oder e der Richtlinie 2001/29.


67 – Andere Texte nehmen ebenfalls auf den „rechtmäßigen Benutzer“ Bezug; vgl. Erwägungsgründe 49 und 51 sowie Art. 6 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77, S. 20).


68 – Vgl. u. a. Urteil Infopaq International (Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).


69 – Zu den Ausnahmen vom Vervielfältigungsrecht nach der Richtlinie 2001/29 vgl. Urteil Luksan (Rn. 101). Vgl. auch, zu anderen Bereichen, Urteile vom 26. September 2013, HK Danmark (C‑476/11, Rn. 46 und 47), sowie Dansk Jurist- og Økonomforbund (C‑546/11, Rn. 41 und 42).


70 – Art. 3 der Richtlinie 2001/29.


71 – Art. 4 dieser Richtlinie.


72 – Die Ausnahme für Privatkopien kann dahin ausgelegt werden, dass sie gerade eingeführt wurde, um diejenigen von den Nutzern angefertigten Kopien, die nicht untersagt werden könnten, ohne das Privatleben zu beeinträchtigen, dem Monopol des Rechtsinhabers zu entziehen: vgl. Gaubiac, Y., a. a. O., und More, K., a. a. O., S. 79 ff.


73 – Der Gerichtshof hat im Übrigen bereits entschieden, dass u. a. die Richtlinie 2001/29 es den Mitgliedstaaten nicht gebietet, im Hinblick auf einen effektiven Schutz des Urheberrechts die Pflicht zur Mitteilung personenbezogener Daten im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vorzusehen; vgl. Urteil vom 29. Januar 2008, Promusicae (C‑275/06, Slg. 2008, I‑271).


74 – Vgl. hierzu die unterschiedliche Auffassung von Generalanwältin Trstenjak (Rn. 102 bis 106 der Schlussanträge vom 11. Mai 2010 in der Rechtssache, in der das Urteil Padawan ergangen ist) und Generalanwalt Jääskinen (Rn. 44 der Schlussanträge vom 10. März 2011 in der Rechtssache, in der das Urteil Stichting de Thuiskopie ergangen ist).


75 – Vgl. 32. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29.


76 – Vgl. Urteil Padawan (Rn. 36).


77 – Dieser Artikel („Prozesskosten“) bestimmt, dass „[d]ie Mitgliedstaaten … sicher[stellen], dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen“.


78 – Art. 1 der Richtlinie 2004/48 bestimmt, dass sie „die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe [betrifft], die erforderlich sind, um die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen“.


79 – Nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 ist diese „auf jede Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums“ anwendbar, die im Unionsrecht und/oder im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehen sind.


80 – Vgl. Urteil vom 18. Oktober 2011, Realchemie Nederland (C‑406/09, Slg. 2011, I‑9773, Rn. 47).


81 – Urteil vom 15. November 2012, Bericap Záródástechnikai (C‑180/11, Rn. 75).


82 – Vgl. Urteil Realchemie Nederland (Rn. 48).


83 – Ebd. (Rn. 49).


84 – Vgl. Urteil Bericap Záródástechnikai (Rn. 78).


85 – Ebd. (Rn. 79).