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Urteil des Gerichts vom 13. Oktober 2015 – Kommission/Cocchi und Falcione

(Rechtssache T-103/13 P)1

(Rechtsmittel – Anschlussrechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Ruhegehälter – Übertragung nationaler Ruhegehaltsansprüche – Vorschläge zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren – Nicht beschwerende Maßnahme – Unzulässigkeit der erstinstanzlichen Klage – Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Gattinara und D. Martin)

Andere Parteien des Verfahrens: Giorgio Cocchi (Wezembeek-Oppem, Belgien) und Nicola Falcione (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte S. Orlandi, J.-N. Louis und D. de Abreu Caldas, dann Rechtsanwalt S. Orlandi)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 11. Dezember 2012, Cocchi und Falcione/Kommission (F-122/10, SlgÖD, EU:F:2012:180), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils

Tenor

Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 11. Dezember 2012, Cocchi und Falcione/Kommission (F-122/10), wird aufgehoben, soweit es die Klage auf Aufhebung der Maßnahmen (in diesem Urteil als „Entscheidungen“ bezeichnet) der Europäischen Kommission vom 12. und 23. Februar 2010 gegenüber Herrn Nicola Falcione bzw. Herrn Giorgio Cocchi für zulässig und begründet erklärt, soweit diese Maßnahmen die gegenüber Herrn Falcione und Herrn Cocchi gemachten Vorschläge zurückgezogen haben, in denen das Resultat einer eventuellen Übertragung ihrer Ruhegehaltsansprüche in zusätzlichen ruhegehaltsfähigen Dienstjahren ausgewiesen werde.

Das Anschlussrechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die von Herrn Cocchi und Herrn Falcione beim Gericht für den öffentlichen Dienst in der Rechtssache F-122/10 erhobene Klage wird abgewiesen, soweit sie auf die Aufhebung der Maßnahmen der Europäischen Kommission vom 12. und 23. Februar 2010 gegenüber Herrn Falcione bzw. Herrn Cocchi gerichtet ist, soweit diese Maßnahmen die gegenüber Herrn Cocchi und Herrn Falcione gemachten Vorschläge zurückgezogen haben, in denen das Resultat einer eventuellen Übertragung ihrer Ruhegehaltsansprüche in zusätzlichen ruhegehaltsfähigen Dienstjahren ausgewiesen werde.

Herr Cocchi und Herr Falcione tragen ihre eigenen Kosten des vorliegenden Verfahrens und die der Kommission im Zusammenhang mit dem Anschlussrechtsmittel entstandenen Kosten. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten des Rechtsmittels.

Herr Cocchi, Herr Falcione und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten des Verfahrens des ersten Rechtszugs.

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1     ABl. C 129 vom 4.5.2013.