Language of document : ECLI:EU:T:2017:769

BESCHLUSS DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

27. Oktober 2017(*)

„Verfahren – Kostenfestsetzung – Anwaltsgebühren – Vertretung eines Organs durch zwei Anwälte – Teilnahme von Bevollmächtigten des Organs an der mündlichen Verhandlung – Erstattungsfähige Kosten“

In der Rechtssache T‑102/13 DEP

Heli-Flight GmbH & Co. KG mit Sitz in Reichelsheim (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Kittner,

Klägerin,

gegen

Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA), vertreten durch die Rechtsanwälte T. Masing und C. Eckart,

Beklagte,

wegen Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten im Anschluss an das Urteil vom 11. Dezember 2014, Heli-Flight/EASA (T‑102/13, EU:T:2014:1064),

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias (Berichterstatter) sowie der Richterin I. Labucka und des Richters I. Ulloa Rubio,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Parteien

1        Mit Klageschrift, die am 14. Februar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts einging und unter dem Aktenzeichen T‑102/13 eingetragen wurde, erhob die Heli-Flight GmbH & Co. KG (im Folgenden: Heli-Flight) Klage erstens auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) (im Folgenden: Antragstellerin) vom 13. Januar 2012, mit der ihr Antrag auf Genehmigung der Flugbedingungen für einen Hubschrauber des Typs Robinson R66 (Serien-Nr. 0034) abgelehnt wurde, zweitens auf Feststellung der Untätigkeit der Antragstellerin bezüglich der Bearbeitung ihrer Anträge vom 11. Juli 2011 und vom 10. Januar 2012 in Bezug auf diesen Hubschraubertyp und drittens auf Ersatz des Schadens, der ihr aufgrund der Ablehnungsentscheidung und der behaupteten Untätigkeit entstanden sein soll.

2        Ihre Klage stützte Heli-Flight im Wesentlichen auf sechs Klagegründe. Sie machte erstens einen Verstoß gegen die Begründungspflicht, zweitens eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und drittens einen Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. 2003, L 243, S. 6) wegen Vorliegens einer gebundenen Entscheidungsbefugnis der Antragstellerin und, hilfsweise, wegen offensichtlicher Beurteilungsfehler der Antragstellerin geltend. Der vierte Klagegrund betraf die Umkehrung der Beweislast. Fünftens rügte sie einen Verstoß gegen den in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz der guten Verwaltung und sechstens schließlich einen Verstoß gegen das Transparenzprinzip und den Grundsatz der Rechtssicherheit.

3        Das schriftliche Verfahren wurde nach zwei Schriftsatzwechseln geschlossen, die mündliche Verhandlung fand am 10. Juli 2014 statt.

4        Mit Urteil vom 11. Dezember 2014, Heli-Flight/EASA (T‑102/13, EU:T:2014:1064), wies das Gericht die Klage als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet ab und erlegte Heli-Flight die Kosten auf.

5        Am 11. Februar 2015 beantragte Heli-Flight gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, das Urteil des Gerichts aufzuheben. Mit Urteil vom 28. Januar 2016, Heli-Flight/EASA (C‑61/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:59), wies der Gerichtshof das Rechtsmittel als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurück. Der Gerichtshof ordnete in Nr. 2 des Urteilstenors außerdem an, dass Heli-Flight ihre eigenen Kosten trägt.

6        Mit Beschluss vom 19. April 2016, Heli-Flight/EASA (C‑61/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:296), wurde Nr. 2 des Tenors des Urteils des Gerichtshofs dahin berichtigt, dass Heli-Flight ihre eigenen Kosten sowie die der Antragstellerin entstandenen Kosten trägt.

7        Mit Schreiben vom 14. Juni 2016 forderte die Antragstellerin Heli-Flight auf, ihr die erstattungsfähigen Kosten in Höhe von 49 638,09 Euro zu erstatten, was den gesamten in den Verfahren T‑102/13 und C‑61/15 P entstandenen Kosten entspricht. Dem Schreiben waren für die beiden Verfahren jeweils Rechnungen und Kostenaufstellungen beigefügt.

8        In ihrem darauf folgenden Schriftwechsel gelang es Heli-Flight und der Antragstellerin nicht, sich zu einigen, so dass sie schließlich von weiteren Versuchen absahen.

9        Am 16. Dezember 2016 stellte die Antragstellerin zum einen im Rahmen des Verfahrens C‑61/15 P einen Antrag auf Kostenfestsetzung gemäß Art. 145 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs (Rechtssachennr. C‑61/15 P-DEP) und zum anderen den vorliegenden Antrag auf Kostenfestsetzung gemäß Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts.

10      Mit Beschluss vom 4. Juli 2017, EASA/Heli-Flight (C‑61/15 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:530), entschied der Gerichtshof über den genannten Kostenfestsetzungsantrag und setzte den Gesamtbetrag der Kosten, die Heli-Flight der Antragstellerin im Verfahren C‑61/15 P zu erstatten hat, auf 10 150 Euro fest.

11      Im vorliegenden Verfahren beantragt die Antragstellerin,

–        die ihr zu erstattenden Kosten auf 32 638,09 Euro zuzüglich der Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens von 1 839 Euro festzusetzen;

–        ihr eine Ausfertigung des Beschlusses zu erteilen.

12      Heli-Flight beantragt in dieser Rechtssache,

–        den Kostenfestsetzungsantrag sowohl hinsichtlich der Kosten des Hauptsacheverfahrens als auch hinsichtlich der Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens zurückzuweisen.

 Zur Begründetheit

13      Nach Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“.

14      Aus dieser Bestimmung und aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich, dass nur die Kosten erstattungsfähig sind, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (Beschluss vom 26. September 2013, Schräder/CPVO, T‑187/06 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:522, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Außerdem berücksichtigt das Gericht bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Verkündung des Kostenfestsetzungsbeschlusses einschließlich der für das Kostenfestsetzungsverfahren notwendigen Aufwendungen (Beschluss vom 26. September 2013, Schräder/CPVO, T‑187/06 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:522, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), und zwar unabhängig davon, auf wie viele Anwälte die Arbeit verteilt wurde (Beschluss vom 9. November 2016, EZB/von Storch u. a., C‑64/14 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:846, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Im vorliegenden Fall fordert die Antragstellerin neben den Kosten für das vorliegende Verfahren, die sich auf 1 839 Euro belaufen und 6,34 Arbeitsstunden entsprechen sollen, insgesamt 32 638,09 Euro für die auf das Hauptsacheverfahren entfallenden Kosten. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

–        Anwaltsgebühren: 30 422,41 Euro, die der Antragstellerin zufolge der Vergütung von etwa 104 Arbeitsstunden zu einem durchschnittlichen Stundensatz von 290 Euro entsprechen, wobei der tatsächliche Arbeitsaufwand ihrer Anwälte allerdings insgesamt 215,56 Arbeitsstunden betragen haben soll;

–        anwaltliche Auslagen: 1 457,46 Euro für zwei Flüge Berlin–Luxemburg–Berlin (1 002,46 Euro), eine Hotelübernachtung in Luxemburg für beide Vertreter (insgesamt 405 Euro), zwei Taxifahrten vom Flughafen zum Hotel und vom Hotel zum Gericht (zu 32 bzw. 14 Euro) sowie zwei Verkehrstickets (4 Euro);

–        Kurierkosten: 120,13 Euro für die Übersendung der Klagebeantwortung und der Gegenerwiderung an das Gericht;

–        Reise- und Aufenthaltskosten für drei Bevollmächtigte der Antragstellerin: 638,09 Euro, d. h. insgesamt 435 Euro für eine Hotelübernachtung, 145,18 Euro für einen Mietwagen für die Fahrt von Köln nach Luxemburg, 15 Euro für einen Parkschein in Luxemburg und 42,91 Euro für die Betankung des Mietwagens.

 Zur Erstattungsfähigkeit der Anwaltsgebühren und der anwaltlichen Auslagen

17      Wie aus Art. 19 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs hervorgeht, der nach Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auch für das Gericht gilt, steht es den Unionsorganen frei, sich der Hilfe eines Anwalts zu bedienen. Dessen Vergütung fällt daher unter den Begriff der für das Verfahren notwendigen Aufwendungen, ohne dass das Organ nachweisen müsste, dass eine solche Hilfe objektiv gerechtfertigt war (vgl. Beschluss vom 10. Oktober 2013, CPVO/Schräder, C‑38/09 P-DEP, EU:C:2013:679, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Heli-Flight macht geltend, dass es nicht erforderlich gewesen sei, im Hauptsacheverfahren zwei Anwälte einzuschalten, sondern ausgereicht hätte, wenn ein Anwalt tätig geworden wäre. Dass die Antragstellerin zwei Anwälte und drei Bevollmächtigte eingeschaltet hat, hat zwar keinen Einfluss auf die eventuelle Erstattungsfähigkeit dieser Kosten (siehe oben, Rn. 15), weil solche Kosten nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden können, kann jedoch Bedeutung für die Festsetzung der Höhe der für das Verfahren aufgewendeten Kosten, die letztlich zu erstatten sind, haben (vgl. entsprechend Beschluss vom 26. September 2013, Schräder/CPVO, T‑187/06 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:522, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zu den Anwaltsgebühren

19      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter nicht befugt ist, die Honorare festzusetzen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern nur zu bestimmen hat, bis zu welcher Höhe sie die Erstattung dieses Honorars von der zur Kostentragung verurteilten Partei verlangen können (Beschluss vom 26. September 2013, Schräder/CPVO, T‑187/06 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:522, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Es entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass das Gericht, da das Unionsrecht keine Gebührenordnung und keine Bestimmungen über den erforderlichen Arbeitsaufwand enthält, die Umstände des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits zu berücksichtigen hat (vgl. Beschluss vom 28. Februar 2013, Kommission/Marcuccio, C‑432/08 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:108, Rn. 23, und Beschluss vom 26. September 2013, Schräder/CPVO, T‑187/06 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:522, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Aus dem Kreis dieser verschiedenen Kriterien ermöglichen es die Kriterien des erforderlichen Arbeitsaufwands und des Schwierigkeitsgrads des Falles, die Anzahl der Arbeitsstunden, die jedenfalls als für die Interessenvertretung unbedingt notwendig angesehen werden können, zu bestimmen, während die anderen Kriterien der Prüfung dienen, ob gegebenenfalls außerordentliche Umstände vorliegen, die es rechtfertigten, der Interessenvertretung zusätzliche Arbeitsstunden zu widmen (vgl. Beschluss vom 4. Juli 2017, EASA/Heli-Flight, C‑61/15 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:530, Rn. 19).

–       Zu dem im vorliegenden Fall anzusetzenden Stundensatz

22      Was zunächst den von den Anwälten der Antragstellerin im vorliegenden Fall angesetzten Stundensatz betrifft, so führt die Antragstellerin aus, dass dieser in Anbetracht der Erfahrung und des Sachverstands der beiden beauftragten Anwälte, von denen einer Partner seiner Kanzlei sei, angemessen sei.

23      Heli-Flight dagegen hält einen Stundensatz von 250 Euro, wie er im Übrigen von ihrem Anwalt zugrunde gelegt worden sei, für marktüblich.

24      Hierzu ist festzustellen, dass der Umstand, dass der Anwalt von Heli-Flight der Berechnung seiner Gebühren einen niedrigeren Stundensatz zugrunde gelegt hat, es für sich genommen nicht rechtfertigen kann, dass dieser Stundensatz angesetzt wird, um die Höhe der der Antragstellerin zu erstattenden Anwaltsgebühren zu bestimmen. Da das Unionsrecht gegenwärtig keine Gebührenordnung enthält, kann das Gericht nämlich nur dann von dem durchschnittlichen in Rechnung gestellten Stundensatz Abstand nehmen und die Höhe der erstattungsfähigen Anwaltsgebühren nach billigem Ermessen festsetzen, wenn dieser Stundensatz offensichtlich überhöht ist. Der von der Antragstellerin angegebene Stundensatz von 290 Euro ist in Anbetracht der hier gegebenen Umstände jedoch nicht offensichtlich überhöht (vgl. entsprechend Beschluss vom 4. Juli 2017, EASA/Heli-Flight, C‑61/15 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:530, Rn. 17).

25      Zwar kann ein Stundensatz in der Größenordnung von 250 bis 300 Euro nur für die Vergütung der Dienste eines besonders erfahrenen Berufsangehörigen, der zu sehr effizienter und schneller Arbeit imstande ist, als angemessen angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. Januar 2015, Iranian Offshore Engineering & Construction/Rat, T‑110/12 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:61, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Antragstellerin macht aber eine solche Erfahrung zum einen auf dem Gebiet des Luftverkehrsrechts und zum anderen auf dem Gebiet des Europarechts geltend, um den hier von ihren Anwälten angesetzten durchschnittlichen Stundensatz zu rechtfertigen. Heli-Flight führt nichts an, was dieses Vorbringen in Frage stellen könnte. Unter diesen Umständen besteht für das Gericht keine Veranlassung, von diesem Stundensatz abzuweichen.

–       Zu der im vorliegenden Fall objektiv notwendigen Arbeitsstundenzahl

26      Was sodann die Zahl der Arbeitsstunden angeht, die als im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren objektiv notwendig angesehen werden können, so sind die Kriterien zu berücksichtigen, die die in den Rn. 20 und 21 des vorliegenden Beschlusses angeführte Rechtsprechung vorgibt.

27      Bezüglich des Arbeitsaufwands verweist die Antragstellerin zum einen auf den Umfang der Anträge und Ausführungen von Heli-Flight auf 68 Seiten an Schriftsätzen und 240 Seiten an Anlagen, was zwangsläufig den Arbeitsaufwand der von ihr beauftragten Anwälte erhöht habe, und zum anderen auf den Zeitaufwand der Anwälte für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und der Teilnahme daran. Ferner sei auch zu berücksichtigen, dass die von ihr beauftragten Anwälte nicht schon während des Verwaltungsverfahrens mit der Sache befasst gewesen seien und der Vortrag der Klägerin auslegungsbedürftig gewesen sei.

28      Zur Bedeutung des Rechtsstreits aus unionsrechtlicher Sicht führt die Antragstellerin aus, dass die hier in Rede stehende Klage die erste gewesen sei, mit der eine ihrer Entscheidungen vor den Unionsgerichten angefochten worden sei, und außerdem wichtige Fragen aufgeworfen habe, darunter die Frage nach der Reichweite der Befugnisse, über die ihre internen Instanzen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen.

29      Die Antragstellerin verweist ferner darauf, dass die Rechtssache wegen der von ihr aufgeworfenen technischen, wissenschaftlichen und rechtlichen Fragen, insbesondere was die Einzelheiten des Musterzulassungsverfahrens, den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und der Prüfung dreier verschiedener Klageanträge betreffe, sehr komplex gewesen sei. Dies zeige sich auch daran, dass der Präsident der Achten Kammer bei der Erwiderung eine Überschreitung der in Nr. 15 der Praktischen Anweisungen für die Parteien vorgesehenen Seitenzahl genehmigt habe, und an der Seitenzahl des Urteils des Gerichts.

30      Die Antragstellerin macht auch einen gesteigerten Schwierigkeitsgrad des Falles geltend, da es mangels einschlägiger Rechtsprechung nicht möglich gewesen sei, sich auf Vorentscheidungen zu berufen. Schließlich hebt sie die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung des Rechtsstreits hervor. Im Einzelnen verweist sie auf den Schadensersatzantrag von Heli-Flight und die viel bedeutenderen wirtschaftlichen Interessen, die im Hauptsacheverfahren für Heli-Flight auf dem Spiel gestanden hätten. Für die Antragstellerin sei der Rechtsstreit von herausragender Bedeutung gewesen, da es sich um die erste Rechtssache gehandelt habe, in der es um eine von ihren internen Instanzen getroffene Entscheidung gegangen sei.

31      Heli-Flight trägt vor, dass die von den Anwälten der Antragstellerin angesetzte Gesamtzahl der Arbeitsstunden, nämlich 215,56 Stunden, nicht als für das Hauptsacheverfahren notwendig angesehen werden könne, da ihr eigener Anwalt ihr für 59 Arbeitsstunden 14 750 Euro in Rechnung gestellt habe.

32      Hierzu ist festzustellen, dass die Antragstellerin zwar ausführt, dass sich der tatsächliche Arbeitsaufwand ihrer Anwälte auf insgesamt 215,56 Arbeitsstunden belaufen habe, aber im vorliegenden Verfahren 30 422,41 Euro an Anwaltsgebühren verlangt, was einer Vergütung von etwa 104 Arbeitsstunden entspricht (siehe oben, Rn. 16). Das in Rn. 31 wiedergegebene Vorbringen geht daher fehl.

33      Soweit Heli-Flight mit diesem Vorbringen die Notwendigkeit der von der Antragstellerin angesetzten Arbeitsstunden in Frage stellen möchte, ist festzustellen, dass sie auch bestreitet, dass die Rechtssache so schwierig und komplex sowie unionsrechtlich bedeutend sei, wie von der Antragstellerin geltend gemacht. Sie trägt insbesondere vor, dass das Hauptsacheverfahren auf Rechtsfragen beschränkt gewesen sei und keine Tatsachenfeststellungen zum Gegenstand gehabt habe. Ferner habe sich ihr Interesse am Rechtsstreit entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin auf den geltend gemachten Schadensersatz beschränkt.

34      Zum im Rahmen des Hauptsacheverfahrens notwendigen Arbeitsaufwand und zur Schwierigkeit des Falles ist festzustellen, dass die in Rede stehende Rechtssache, wie die Antragstellerin ausführt, die erste gegen eine Entscheidung einer ihrer internen Instanzen erhobene Klage betraf und damit zwangsläufig ungeklärte Fragen aufwarf, bei denen es u. a. um den Ablauf und den Zusammenhang zwischen verschiedenen, in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. 2008, L 79, S. 1) vorgesehenen Verfahren sowie den Umfang der den internen Instanzen der Antragstellerin übertragenen Befugnisse ging.

35      Allerdings erforderten die in der fraglichen Rechtssache aufgeworfenen Fragen nur die Auslegung einer beschränkten Anzahl von Bestimmungen der Verordnung Nr. 216/2008. Was speziell die in dieser Rechtssache aufgeworfenen ungeklärten Fragen angeht, hätten sich die Vertreter der Antragstellerin, anders als diese vorträgt, auf einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts stützen können, da ähnliche Fragen bereits im Kontext vergleichbarer Verordnungen behandelt worden waren. Daher kann das Hauptsacheverfahren aus unionsrechtlicher Sicht nicht als von außergewöhnlicher Bedeutung angesehen werden (vgl. entsprechend Beschluss vom 4. Juli 2017, EASA/Heli-Flight, C‑61/15 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:530, Rn. 22 und 28).

36      Sodann trifft es zwar zu, dass die von der Antragstellerin beauftragten Anwälte vor der Erhebung der Klage in der Hauptsache nicht am Verfahren vor den internen Instanzen der Antragstellerin beteiligt waren und damit nicht über eine Kenntnis der Rechtssache verfügten, die geeignet war, ihre Arbeit zu vereinfachen und die für die beim Gericht eingereichten Schriftsätze erforderliche Vorbereitungszeit zu verringern (vgl. entsprechend Beschluss vom 17. Juni 2015, Maxigesic, T‑328/12 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:430, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). Sie waren jedoch nicht nur zu zweit und konnten den durch die fragliche Rechtssache verursachten Arbeitsaufwand unter sich aufteilen, sondern wurden überdies von drei Bevollmächtigten der Antragstellerin unterstützt, die, wie in Rn. 42 des Kostenfestsetzungsantrags ausgeführt, den beiden Anwälten „bei Nachfragen zur Verfügung“ standen.

37      Zu den Schriftsätzen und Unterlagen, die die Anwälte der Antragstellerin zu prüfen hatten, ist festzustellen, dass bei einer Rechtssache wie der des Hauptsacheverfahrens nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine Zahl von 68 Seiten an Schriftsätzen und 240 Seiten an Anlagen offensichtlich überhöht oder ungewöhnlich ist. Das Gleiche gilt für die Zahl der Seiten, die im Urteil des Gerichts der Prüfung der Klagegründe und des Vorbringens der Parteien gewidmet sind.

38      Schließlich ist zu den in Rede stehenden wirtschaftlichen Interessen festzustellen, dass der Rechtsstreit für die Antragstellerin nicht von besonderem wirtschaftlichem Interesse war. Heli-Flight dagegen hatte, selbst wenn nur auf den Schadensersatzantrag abgestellt wird, ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Interesse an diesem Rechtsstreit. Dieses kann es jedoch nicht rechtfertigen, dass die Anwälte der anderen Partei der Bearbeitung der Rechtssache zusätzliche Zeit widmen (vgl. entsprechend Beschluss vom 4. Juli 2017, EASA/Heli-Flight, C‑61/15 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:530, Rn. 29).

39      Nach alledem ist die Anzahl der Arbeitsstunden, die denjenigen erbrachten Leistungen entsprechen, die als objektiv notwendig angesehen werden können, auf 60 festzusetzen, was bei Zugrundelegung eines Stundensatzes von 290 Euro einen Betrag von 17 400 Euro ergibt.

 Zu den anwaltlichen Auslagen

40      Wie in Rn. 16 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt, macht die Antragstellerin geltend, Heli-Flight habe ihr zum einen 1 457,46 Euro an Beförderungs- und Aufenthaltskosten zu erstatten, die im Zusammenhang mit der Teilnahme ihrer Anwälte an der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2014 in Luxemburg angefallen seien.

41      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Erstattung der Kosten zweier Flugscheine in Höhe von jeweils 501,23 Euro für einen Hin- und Rückflug zwischen Berlin, wo sich der Sitz der Kanzlei befindet, in der die Anwälte der Antragstellerin ihre Dienste anbieten, und Luxemburg nicht unangemessen erscheint und durch die Vorlage von E‑Mails belegt wird, mit denen die fraglichen Buchungen bestätigt werden.

42      Das Gleiche gilt für die Hotelkosten in Höhe von 202,50 Euro für jeden der beiden Anwälte.

43      Was die Reisekosten der von der Antragstellerin beauftragten Anwälte, insbesondere eine Taxifahrt vom Flughafen Luxemburg zum Hotel zu 32 Euro sowie zwei Fahrkarten öffentlicher Verkehrsmittel zu 4 Euro, betrifft, so erscheinen diese Kosten nicht überhöht und sind daher bei der Berechnung der erstattungsfähigen Kosten zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für den Betrag von 14 Euro, der für die Taxifahrt der Anwälte der Antragstellerin vom Hotel zum Gericht gefordert wird. Im Unterschied zur Quittung für die Taxifahrt vom Flughafen zum Hotel, in dem die Anwälte der Antragstellerin übernachteten, enthält der Beleg für die Fahrt zwischen dem Hotel und dem Gerichtshof der Europäischen Union keinerlei spezifische Angabe zum Zeitpunkt der angeblich durchgeführten Fahrt sowie zum Ausgangs- und Zielort.

44      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur die Kosten im Zusammenhang mit der Bestellung eines einzigen Anwalts erstattungsfähig sind, außer wenn aufgrund der Besonderheiten der jeweiligen Rechtssache deren Bearbeitung durch mehrere Anwälte unter den Begriff der notwendigen Aufwendungen fällt (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschluss vom 13. Juni 2012, Trioplast Industrier/Kommission, T‑40/06 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:286, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Im vorliegenden Fall ist das Gericht hinsichtlich der Reise- und Aufenthaltskosten der Auffassung, dass die vorliegende Rechtssache keine Schwierigkeiten aufwies, die es rechtfertigen würden, die Kosten für die Teilnahme von zwei Anwälten an der mündlichen Verhandlung als im Sinne von Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung notwendig anzusehen, und zwar insbesondere deshalb, weil hier einer oder mehrere Bevollmächtigte den einen Anwalt hätten unterstützen können. Denn in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles kann es nicht finanziell zulasten der Gegenpartei gehen, wenn die Antragstellerin es als sachdienlich erachtet, die für ihre Vertretung notwendige Arbeit auf zwei externe Berater aufzuteilen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschluss vom 13. Juni 2007, Danske Busvognmænd/Kommission, T‑157/01 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:175, Rn. 48).

46      Daher sind nur die für einen einzigen Anwalt entstandenen Kosten zu berücksichtigen und auf 737,73 Euro festzusetzen.

47      Was zum anderen die Auslagen in Höhe von 120,13 Euro für Kurierkosten angeht, ist lediglich festzustellen, dass die Antragstellerin die entsprechenden Belege vorgelegt hat und der geforderte Betrag nicht überhöht erscheint.

48      Für die anwaltlichen Auslagen ist daher ein Gesamtbetrag von 857,86 Euro festzusetzen.

 Zu den Auslagen der Bevollmächtigten der Antragstellerin

49      Die Reise- und Aufenthaltskosten anderer Personen als Anwälte sind nur dann erstattungsfähig, wenn die Anwesenheit dieser Personen für das Verfahren notwendig ist (Beschluss vom 4. Februar 2015, Budziewska/HABM – Puma [Springende Raubkatze], T‑666/11 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:103, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Im vorliegenden Fall trägt die Antragstellerin vor, dass die Anwesenheit ihrer drei Bevollmächtigten bei der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2014 zur Sachverhaltsaufklärung angezeigt gewesen sei, da diese am internen Verfahren beteiligt gewesen seien. Herr Mick und Herr Gerhard seien mit den juristischen Details der Sache und Herr Tauszig mit den technischen Details des Hubschraubertyps, auf den sich der im Hauptsacheverfahren in Rede stehende Antrag auf Genehmigung der Flugbedingungen bezogen habe, vertraut gewesen.

51      Insoweit ist festzustellen, dass Heli-Flight sich nur ganz allgemein gegen die Beteiligung der drei Bevollmächtigten der Antragstellerin am Verfahren wendet. Sie geht nicht näher darauf ein, aus welchen Gründen die Anwesenheit der Bevollmächtigten nicht für das Verfahren vor dem Gericht nützlich gewesen sein soll.

52      Gleichwohl kann – auch wenn sich nicht bestreiten lässt, dass die Anwesenheit eines Bevollmächtigten der Antragstellerin für das Verfahren vor dem Gericht nützlich war, insbesondere wenn dieser über eine gründliche Kenntnis der Akte verfügte, da er seit Beginn des internen Verfahrens mit dem Fall befasst war – die Anwesenheit von drei Bevollmächtigten der Antragstellerin an der mündlichen Verhandlung nicht als für das fragliche Verfahren objektiv notwendig im Sinne von Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung angesehen werden. Denn zum einen wurden die beiden Anwälte der Antragstellerin während des gesamten Verfahrens vor dem Gericht (siehe oben, Rn. 36) von den Bevollmächtigten der Antragstellerin unterstützt, was es ihnen hätte ermöglichen müssen, sich vor der mündlichen Verhandlung hinreichend mit der Akte der Rechtssache vertraut zu machen und damit in der Lage zu sein, die Fragen des Gerichts zu beantworten. Zum anderen ist speziell zu den technischen Details festzustellen, dass es im Hauptsacheverfahren im Wesentlichen nur um Rechtsfragen ging, insbesondere um die Auslegung bestimmter Vorschriften der Verordnung Nr. 216/2008. Demnach waren die technischen Besonderheiten des Hubschraubers Robinson R66 für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht sonderlich bedeutsam.

53      Somit können nur die Aufenthaltskosten für einen der Bevollmächtigten der Antragstellerin, d. h. 145 Euro, als für das Verfahren vor dem Gericht notwendige Aufwendungen anerkannt werden (vgl. entsprechend Beschluss vom 10. Oktober 2013, CPVO/Schräder, C‑38/09 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:679, Rn. 40). Dagegen sind, auch unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen, die Aufwendungen der Bevollmächtigten für Mietwagen, Kraftstoff und Parken als angemessen anzusehen. Denn selbst wenn sich nur ein Bevollmächtigter der Antragstellerin nach Luxemburg begeben hätte, hätte sich an den Kosten für die Anmietung eines Wagens für die Fahrt von Köln, wo sich der Sitz der Antragstellerin befindet, jedenfalls nichts Wesentliches geändert.

54      Der Gesamtbetrag der Auslagen der Bevollmächtigten der Antragstellerin ist daher auf 348,09 Euro festzusetzen.

 Zu den Kosten des vorliegenden Verfahrens

55      Wie in Rn. 15 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt, hat das Gericht bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten grundsätzlich die für das Kostenfestsetzungsverfahren notwendigen Aufwendungen zu berücksichtigen.

56      Im vorliegenden Fall erscheint der von der Antragstellerin geltend gemachte Betrag, d. h. 1 839 Euro, der 6,34 Arbeitsstunden zu einem Stundensatz von 290 Euro entspricht, überhöht. Hierzu ist lediglich festzustellen, dass die Abfassung eines Antrags wie des hier in Rede stehenden die Prüfung leicht überprüfbarer Tatsachen voraussetzt und keine komplexen rechtlichen Beurteilungen umfasst. Die Antragstellerin führt im Übrigen nichts an, was diese Feststellung in Frage stellen könnte.

57      Unter diesen Umständen sind die für das vorliegende Verfahren erstattungsfähigen Anwaltsgebühren auf 580 Euro, d. h. 2 Stunden zu einem Stundensatz von 290 Euro, festzusetzen.

58      Nach alledem erscheint es angemessen, die Kosten, deren Erstattung die Antragstellerin von Heli-Flight in der Rechtssache T‑102/13 verlangen kann, auf 19 185,95 Euro festzusetzen.

 Zum zweiten Antrag der Antragstellerin

59      Was schließlich den in Rn. 11 des vorliegenden Beschlusses wiedergegebenen zweiten Antrag der Antragstellerin betrifft, genügt der Hinweis, dass Art. 170 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichts den Parteien ausdrücklich die Möglichkeit einräumt, einen solchen Antrag zu stellen. Das Gericht hat jedoch im vorliegenden Beschluss nicht förmlich über diesen Antrag zu entscheiden, da er rein administrativer Art ist und nichts mit dem Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits zu tun hat, der die Festsetzung der den Parteien zu erstattenden Kosten betrifft (vgl. Beschluss vom 29. November 2016, Brune/Kommission, T‑513/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:709, Rn. 21).

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

beschlossen:

Der Gesamtbetrag der Kosten, die die Heli-Flight GmbH & Co. KG der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) zu erstatten hat, wird auf 19 185,95 Euro festgesetzt.

Luxemburg, den 27. Oktober 2017

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

D. Gratsias


*      Verfahrenssprache: Deutsch.