Language of document : ECLI:EU:F:2012:186

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

(Dritte Kammer)

12. Dezember 2012

Rechtssache F‑70/11

Giorgio Lebedef

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beurteilungsverfahren 2008 – Halbzeitige Freistellung für Zwecke der gewerkschaftlichen Vertretung – Beurteilung der Tätigkeit des Beamten in der Dienststelle seiner Verwendung – Anhörung der Ad‑hoc-Gruppe – Ernennung nach dem Statut – Ernennung durch eine Gewerkschaft – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

Gegenstand: Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf Aufhebung der Beurteilung des Klägers für die von ihm in der Dienststelle seiner Verwendung in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 ausgeübte Tätigkeit

Entscheidung: Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

Leitsätze

1.      Beamte – Vertretung – Halbzeitige Freistellung für Zwecke der gewerkschaftlichen Vertretung – Ernennung durch eine Gewerkschaft in der verbleibenden Hälfte der Zeit – Zulässigkeit – Voraussetzungen

2.      Beamte – Beurteilung – Ermessen der Beurteilenden – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen

(Beamtenstatut, Art. 43)

3.      Beamte – Beurteilung – Erstellung – Verstoß gegen Verfahrensvorschriften – Auswirkung auf die Gültigkeit der Beurteilung – Voraussetzungen

(Beamtenstatut, Art. 43)

1.      Ein Beamter, der für gewerkschaftliche Zwecke oder für Zwecke der Personalvertretung halbzeitig von seinen Aufgaben freigestellt ist, kann außerdem in der verbleibenden Hälfte der Arbeitszeit gewerkschaftliche Tätigkeiten ausüben, für die er von der Gewerkschaft ernannt wurde. Die Ernennung durch eine repräsentative Gewerkschafts- oder Berufsorganisation muss allerdings eindeutig feststehen.

Im Übrigen darf eine derartige Ernennung durch eine Gewerkschaft oder nach dem Statut weder darauf abzielen noch bewirken, dass eine für gewerkschaftliche Zwecke oder für Zwecke der Personalvertretung für die Hälfte der Arbeitszeit gewährte Freistellung faktisch zu einer Freistellung für die gesamte Arbeitszeit wird. Wenn es hingenommen würde, dass ein Beamter oder sonstiger Bediensteter, der von der Ausübung seiner Funktionen nicht für Zwecke der Personalvertretung freigestellt wurde, nahezu seine gesamte oder sogar seine gesamte Arbeitszeit der Vertretung des Personals widmet, so dass er nur wenig oder gar keine Arbeitszeit für seine Dienststelle verwendet, so hätte dies eine Umgehung des mit den verschiedenen Vereinbarungen zwischen der Kommission und den repräsentativen Gewerkschafts- oder Berufsorganisationen errichteten Systems zur Folge und könnte je nach den Umständen des Einzelfalls einen Rechtsmissbrauch darstellen.

(vgl. Randnrn. 41 und 51)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 7. Mai 2008, Lebedef/Kommission, F‑36/07; 7. Juli 2009, Lebedef/Kommission, F‑39/08, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung

2.      Die gerichtliche Überprüfung des Inhalts von Beurteilungen durch den Unionsrichter ist auf die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens, der sachlichen Richtigkeit der Tatsachen und des Fehlens offensichtlicher Beurteilungsfehler oder eines Ermessensmissbrauchs beschränkt. Es ist nicht Sache des Gerichts für den öffentlichen Dienst, die Richtigkeit der Beurteilung, die die Verwaltung über die berufliche Eignung eines Beamten abgibt, nachzuprüfen, wenn diese Beurteilung komplexe Werturteile enthält, die ihrer Natur nach keiner objektiven Nachprüfung zugänglich sind.

(vgl. Randnr. 58)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 29. September 2011, AJ/Kommission, F‑80/10, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung

3.      Ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften ist nur dann eine wesentliche Unregelmäßigkeit, die geeignet wäre, die streitige Beurteilung ungültig zu machen, wenn die Beurteilung ohne diese Unregelmäßigkeit einen anderen Inhalt hätte haben können.

(vgl. Randnr. 63)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 9. März 1999, Hubert/Kommission, T‑212/97, Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung