Beschluss des Gerichts vom 6. November 2014 – ANKO/Kommission
(Rechtssache T-64/13)1
(Schiedsklausel – Sechstes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration [2002-2006] – Vertrag im Rahmen des Projekts Doc@Hand – Rückzahlung der gezahlten Vorschüsse – Schreiben, mit dem die Ausstellung einer Belastungsanzeige angekündigt wird – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: ANKO AE Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und A. Cordewener im Beistand von Rechtsanwalt S. Drakakakis)
Gegenstand
Klage nach Art. 272 AEUV auf Feststellung, dass die Klägerin erstens nicht verpflichtet ist, den Betrag, den die Kommission ihr für das Projekt Doc@Hand im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (2002-2006) gezahlt hat, zurückzuzahlen, und zweitens wegen dieses Projekts keinen pauschalierten Schadensersatz zu leisten hat
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die ANKO AE Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias trägt die Kosten.
________________________1 ABl. C 86 vom 23.3.2013.