Language of document : ECLI:EU:C:2008:745

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

JÁN MAZÁK

vom 18. Dezember 20081(1)

Rechtssache C‑343/07

Bavaria NV,

Bavaria Italia Srl

gegen

Bayerischer Brauerbund eV

(Vorabentscheidungsersuchen der Corte d’Appello di Torino [Italien])

„Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und der Verordnung (EG) Nr. 1347/2001 – Zulässigkeit – Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel – Geografische Angabe ‚Bayerisches Bier‘ – Marke ‚Bavaria‘ – Formelle und materielle Voraussetzungen der Eintragung – Nebeneinanderbestehen von Marken und geschützten geografischen Angaben“





I –    Einführung

1.        Mit Beschluss vom 6. Juli 2007, eingegangen beim Gerichtshof am 25. Juli 2007, hat die Corte d’Appello di Torino (Italien) nach Art. 234 EG mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die zum einen die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1347/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates(2) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1347/2001) sowie die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(3) (im Folgenden: Verordnung Nr. 2081/92) selbst und zum anderen die Auslegung der Verordnung Nr. 1347/2001 betreffen.

2.        Genauer gesagt möchte das vorlegende Gericht mit seinen Fragen im Wesentlichen wissen, ob die Bezeichnung „Bayerisches Bier“ unter Berücksichtigung der formellen und materiellen Voraussetzungen der Verordnung Nr. 2081/92 als geschützte geografische Angabe (im Folgenden: g.g.A.) gemäß der Verordnung Nr. 1347/2001 wirksam eingetragen wurde und inwieweit sich diese g.g.A. gegebenenfalls auf Gültigkeit und Benutzbarkeit bestehender für Bier verwendeter Marken auswirkt, die die Bezeichnung „Bavaria“ enthalten.

3.        Die Vorlagefragen stellen sich im Rahmen eines Verfahrens zwischen dem Bayerischen Brauerbund eV (im Folgenden: Bayerischer Brauerbund) auf der einen Seite und der Bavaria NV sowie der Bavaria Italia Srl (im Folgenden: Bavaria bzw. Bavaria Italia) auf der anderen Seite über die Benutzung internationaler Marken, in denen das Wort „Bavaria“ enthalten ist, durch Bavaria und Bavaria Italia.

4.        Bei den Gemeinschaftsgerichten sind hiermit im Zusammenhang stehende Verfahren anhängig gemacht worden, nämlich am 6. Dezember 2007 beim Gericht erster Instanz die Rechtssache Bavaria/Rat (T‑178/06) und am 20. März 2008 beim Gerichtshof die Rechtssache Bayerischer Brauerbund (C‑120/08). Diese beiden Verfahren sind am 6. Dezember 2007 bzw. am 20. März 2008 bis zum Erlass des Urteils in der vorliegenden Rechtssache ausgesetzt worden.

II – Rechtlicher Rahmen

A –    Verordnung Nr. 2081/92

5.        Mit der Verordnung Nr. 2081/92 soll eine gemeinschaftliche Rahmenregelung für den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und der geografischen Angaben bestimmter Agrarerzeugnisse und Lebensmittel geschaffen werden, bei denen ein Zusammenhang zwischen den Eigenschaften der Produkte und ihrer geografischen Herkunft besteht. Die Verordnung sieht auf Gemeinschaftsebene ein Eintragungssystem für geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen vor, das in jedem Mitgliedstaat Schutzwirkung entfaltet.

6.        Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 2081/92 bestimmt:

„(1)      Diese Verordnung regelt den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und der geografischen Angaben der in Anhang II des Vertrages genannten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Agrarerzeugnisse und der in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Lebensmittel sowie der in Anhang II der vorliegenden Verordnung genannten Agrarerzeugnisse.

(2)      Diese Verordnung gilt unbeschadet sonstiger besonderer Gemeinschaftsvorschriften.“

7.        In Anhang I dieser Verordnung mit der Überschrift „Lebensmittel im Sinne des Artikels 1 Absatz 1“ ist unter dem ersten Gedankenstrich „Bier“ aufgeführt.

8.        Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2081/92 bestimmt:

„Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

b)      ‚geografische Angabe‘ der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient,

–        das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt und

–        bei dem sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft aus diesem geografischen Ursprung ergibt und das in dem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt und/oder verarbeitet und/oder hergestellt wurde.“

9.        Art. 3 Abs. 1 sieht vor:

„Bezeichnungen, die zu Gattungsbezeichnungen geworden sind, dürfen nicht eingetragen werden.

Im Sinne dieser Verordnung gilt als ‚Bezeichnung, die zur Gattungsbezeichnung geworden ist‘, der Name eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels, der sich zwar auf einen Ort oder ein Gebiet bezieht, wo das betreffende Agrarerzeugnis oder Lebensmittel ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch der gemeinhin übliche Name für ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel geworden ist.

Bei der Feststellung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle Faktoren und insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

–        die bestehende Situation in dem Mitgliedstaat, aus dem der Name stammt, und in den Verbrauchsgebieten;

–        die Situation in anderen Mitgliedstaaten;

–        die einschlägigen nationalen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.

Wird ein Antrag auf Eintragung nach dem Verfahren der Artikel 6 und 7 abgelehnt, weil aus einer Bezeichnung eine Gattungsbezeichnung geworden ist, so veröffentlicht die Kommission diesen Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.“

10.      In Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2081/92 heißt es:

„(1)      Eingetragene Bezeichnungen werden geschützt gegen

a)      jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer eingetragenen Bezeichnung für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, sofern diese Erzeugnisse mit den unter dieser Bezeichnung eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder sofern durch diese Verwendung das Ansehen der geschützten Bezeichnung ausgenutzt wird;

b)      jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der wahre Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn die geschützte Bezeichnung in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie ‚Art‘, ‚Typ‘, ‚Verfahren‘, ‚Fasson‘, ‚Nachahmung‘ oder dergleichen verwendet wird;

c)      alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;

d)      alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, das Publikum über den wahren Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

…“

11.      Art. 14 der Verordnung Nr. 2081/92 betrifft das Verhältnis zwischen geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben und Marken. Art. 14 Abs. 2 (in der ursprünglichen Fassung) und Abs. 3 bestimmt:

„(2)      Unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts darf eine Marke, die vor dem Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe in gutem Glauben eingetragen worden ist und auf die einer der in Artikel 13 aufgeführten Tatbestände zutrifft, ungeachtet der Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe weiter verwendet werden, wenn die Marke nicht einem der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c) und g) und Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b) der [Ersten] Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken[(4)] genannten Gründe für die Ungültigkeit oder den Verfall unterliegt.

(3)      Eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe wird nicht eingetragen, wenn in Anbetracht des Ansehens, das eine Marke genießt, ihres Bekanntheitsgrads und der Dauer ihrer Verwendung die Eintragung geeignet ist, die Verbraucher über die wirkliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen.“

12.      Art. 14 der Verordnung Nr. 2081/92 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2003 des Rates(5) mit Wirkung vom 24. April 2003 geändert.

13.      Im elften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 692/2003 heißt es hierzu:

„Artikel 24 Absatz 5 des [Abkommens über handelsbezogene Aspekte des geistigen Eigentums] betrifft nicht nur die eingetragenen oder angemeldeten Marken, sondern auch den Fall, dass Marken durch Benutzung vor dem vorgesehenen Bezugszeitpunkt, insbesondere dem Zeitpunkt des Schutzes der Bezeichnung im Ursprungsland, erworben werden können. Aus diesem Grund ist Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 dahin gehend zu ändern, dass der darin vorgesehene Bezugszeitpunkt nunmehr der Zeitpunkt des Schutzes im Ursprungsland oder der Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der geografischen Angabe oder der Ursprungsbezeichnung wäre, je nachdem, ob es sich um eine Bezeichnung gemäß Artikel 17 oder Artikel 5 der genannten Verordnung handelt; außerdem wäre in Artikel 14 Absatz 1 als Bezugszeitpunkt der Zeitpunkt der Einreichung des Eintragungsantrags anstelle des Zeitpunkts der ersten Veröffentlichung festzusetzen.“

14.      Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2081/92 in der durch die Verordnung Nr. 692/2003 geänderten Fassung lautet:

„Unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts darf eine Marke, die vor dem Zeitpunkt des Schutzes im Ursprungsland oder des Antrags auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei der Kommission eingetragen, angemeldet oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Benutzung in gutem Glauben erworben wurde und auf die einer der in Artikel 13 aufgeführten Tatbestände zutrifft, ungeachtet der Eintragung einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe weiter verwendet werden, sofern für die Marke keine Gründe für die Ungültigerklärung oder den Verfall gemäß der [Ersten] Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken … und/oder der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke … vorliegen.“

15.      Abweichend von dem nach den Art. 5 bis 7 der Verordnung Nr. 2081/92 vorgesehenen normalen Verfahren regelt Art. 17 dieser Verordnung ein vereinfachtes Verfahren für die Eintragung einer g.g.A. oder einer geschützten Ursprungsbezeichnung, das für die Eintragung von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Verordnung bereits bestehenden Bezeichnungen gilt. Art. 17 sieht Folgendes vor:

„(1)      Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, welche ihrer gesetzlich geschützten oder, falls in einem Mitgliedstaat ein Schutzsystem nicht besteht, durch Benutzung üblich gewordenen Bezeichnungen sie nach Maßgabe dieser Verordnung eintragen lassen wollen.

(2)      Die Kommission trägt die Bezeichnungen im Sinne des Absatzes 1, die den Artikeln 2 und 4 entsprechen, nach dem Verfahren des Artikels 15 ein. Artikel 7 findet keine Anwendung. Gattungsbezeichnungen sind jedoch nicht eintragungsfähig.

(3)      Die Mitgliedstaaten können den einzelstaatlichen Schutz der gemäß Absatz 1 mitgeteilten Bezeichnungen bis zu dem Zeitpunkt beibehalten, zu dem über die Eintragung entschieden worden ist.“

16.      Das in Art. 17 der Verordnung Nr. 2081/92 vorgesehene vereinfachte Verfahren wurde durch die Verordnung Nr. 692/2003 mit Wirkung vom 24. April 2003 abgeschafft.

B –    Verordnung Nr. 1347/2001

17.      Die Verordnung Nr. 1347/2001 bewirkte die Eintragung der von Deutschland notifizierten Bezeichnung „Bayerisches Bier“ als g.g.A. nach dem vereinfachten Verfahren des Art. 17 der Verordnung Nr. 2081/92 und die Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission(6) um diese Bezeichnung mit Wirkung vom 5. Juli 2001.

18.      Die Erwägungsgründe 3 und 4 der Verordnung Nr. 1347/2001 lauten wie folgt:

„(3)      Anhand der vorgelegten Auskünfte kann festgestellt werden, dass es die Marke ‚Bavaria‘ gibt und dass sie zugelassen ist. Außerdem wird aufgrund des Sachverhaltes und der verfügbaren Auskünfte davon ausgegangen, dass die Eintragung der Bezeichnung ‚Bayerisches Bier‘ die Verbraucher nicht über die wirkliche Identität des Erzeugnisses irreführen kann. Daher trifft Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 nicht auf die geografische Angabe ‚Bayerisches Bier‘ und die Marke ‚Bavaria‘ zu.

(4)      Einige Marken wie beispielsweise die niederländische Marke ‚Bavaria‘ sowie die dänische Marke ‚Høker Bajer‘ können trotz der Eintragung der geografischen Angabe ‚Bayerisches Bier‘ weiter verwendet werden, insoweit sie die in Artikel 14 Absatz 2 genannten Auflagen erfüllen.“

III – Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen

19.      Der 1880 gegründete Bayerische Brauerbund ist ein deutscher Verband zur Förderung der gemeinsamen Interessen bayerischer Bierunternehmen und insbesondere zum Schutz der g.g.A. „Bayerisches Bier“ in Deutschland und im Ausland, deren Inhaber er seit der Eintragung durch die Verordnung Nr. 1347/2001 ist. Seit 1968 ist der Bayerische Brauerbund auch Inhaber der internationalen Kollektivmarken „Bayrisch Bier“ und „Bayerisches Bier“.

20.      Bavaria ist ein auf dem internationalen Markt tätiger niederländischer Biererzeuger. Das Unternehmen führte ursprünglich die Bezeichnung „Firma Gebroeders Swinkels“, seit 1930 lautet die offizielle Unternehmensbezeichnung jedoch „Bavaria“. Bavaria Italia gehört zum Bavaria-Konzern.

21.      Bavaria und Bavaria Italia sind Inhaber oder Benutzer mehrerer, auch in Italien wirksamer internationaler Marken, die zusätzlich zu anderen Ausdrücken oder Bildelementen das Wort „Bavaria“ enthalten, das das Herz der Marke bildet.

22.      Mit Klageschrift vom 27. September 2004 verklagte der Bayerische Brauerbund im Anschluss an ein ähnliches Vorgehen in anderen europäischen Staaten, insbesondere Deutschland und Spanien, Bavaria und Bavaria Italia beim Tribunale di Torino mit dem Antrag, ihnen die Verwendung der genannten Marken in ihrem italienischen Teil nach inzidenter Feststellung der Nichtigkeit oder des Verfalls dieser Marken zu untersagen. Die Marken beeinträchtigten die g.g.A. „Bayerisches Bier“ im Sinne der Art. 13 und 14 der Verordnung Nr. 2081/92, und jedenfalls enthalte der Ausdruck „Bavaria“ eine geografische Gattungsbezeichnung, die in Bezug auf die geografische Herkunft des fraglichen Biers irreführend sei, da es sich um niederländische Biere handele.

23.      Mit Urteil vom 30. November 2006 gab das Tribunale di Torino der Klage des Bayerischen Brauerbunds statt und untersagte die Benutzung des italienischen Teils der streitigen Marken wegen Täuschung und Beeinträchtigung der g.g.A. „Bayerisches Bier“.

24.      Das Urteil ist von Bavaria und Bavaria Italia form‑ und fristgerecht vor dem vorlegenden Gericht unter zahlreichen Gesichtspunkten angefochten worden.

25.      Dem vorlegenden Gericht zufolge ist hier die Rüge von Belang, dass das Tribunale di Torino entschieden habe, es könne die Frage der Gültigkeit der Verordnung Nr. 1347/2001 nicht gemäß Art. 234 EG dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen, da diese Verordnung unmittelbar, d. h. binnen zwei Monaten nach ihrer Veröffentlichung, gemäß Art. 230 EG von Bavaria Italia hätte angefochten werden müssen.

26.      Das vorlegende Gericht vertritt hierzu die Auffassung, dass die Zweifel hinsichtlich der Möglichkeit einer Vorabentscheidung unter den gegebenen Umständen vom Gerichtshof geklärt werden sollten.

27.      Darüber hinaus verweist das vorlegende Gericht im Einzelnen auf eine Reihe von Bavaria und Bavaria Italia vorgebrachter Argumente, mit denen diese die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1347/2001 und der durch diese Verordnung erfolgten Eintragung der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ als g.g.A. in Frage stellen, u. a. Verletzung allgemeiner Rechtsgrundsätze sowie Fehlen verschiedener formeller und materieller Voraussetzungen, die in der Verordnung Nr. 2081/92, insbesondere in deren Art. 2 Abs. 2 Buchst. b, Art. 14 Abs. 3 und Art. 17, geregelt seien.

28.      Vor diesem Hintergrund hat die Corte d’Appello di Torino das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:

1.      Ist die Verordnung Nr. 1347/2001, gegebenenfalls als Folge der Ungültigkeit anderer Rechtsakte, aus folgenden Gründen ungültig:

Verletzung allgemeiner Grundsätze

–        wegen Ungültigkeit der Regelung in Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung Nr. 2081/92 insoweit, als sie die Eintragung von geografischen Angaben in Bezug auf „Bier“ zulässt, bei dem es sich um ein alkoholisches Getränk handelt, das (irrtümlich) in dem besagten Anhang I unter die in Art. 1 Abs. 1 genannten „Lebensmittel“ eingestuft wurde und das nicht zu den Agrarerzeugnissen im Sinne des Anhangs I des EG-Vertrags und der Art. 32 (früher 38) und 37 (früher 43) dieses Vertrags gehört, auf die der Rat seine Befugnisse zum Erlass der Verordnung Nr. 2081/92 gestützt hat;

–        wegen Ungültigkeit des Art. 17 der Verordnung Nr. 2081/92 insoweit, als sie ein beschleunigtes Verfahren vorsieht, das die Rechte der Betroffenen erheblich begrenzt und beeinträchtigt, da sie kein Widerspruchsrecht vorsieht, was einer klaren Verletzung der Grundsätze der Transparenz und der Rechtssicherheit entspricht, insbesondere sowohl im Licht der Komplexität des Verfahrens der Eintragung der besagten geschützten geografischen Angabe „Bayerisches Bier“, das die sieben Jahre von 1994 bis 2001 beansprucht hat, als auch wegen des ausdrücklichen Eingeständnisses im 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 692/2003, deren Art. 15 aus den angeführten Gründen Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 aufgehoben hat;

Fehlen formeller Voraussetzungen

–        weil die Angabe „Bayerisches Bier“ nicht die Voraussetzungen des Art. 17 der Verordnung Nr. 2081/92 erfüllt, um in einem in ihr vorgesehenen vereinfachten Verfahren die Eintragung zu erreichen, da diese Angabe zum Zeitpunkt der Einreichung des Eintragungsantrags in Deutschland weder „gesetzlich geschützt“ noch „durch Benutzung üblich geworden“ war;

–        weil das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eintragung der Angabe „Bayerisches Bier“ entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil des Gerichtshofs vom 6. Dezember 2001, Carl Kühne u. a., C‑269/99, Slg. 2001, I‑9517) weder von der deutschen Regierung vor Einreichung des Antrags noch von der Kommission selbst nach Eingang des Antrags gebührend geprüft worden ist;

–        weil der Antrag auf Eintragung der Angabe „Bayerisches Bier“ von der deutschen Regierung nicht rechtzeitig gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2081/92 (sechs Monate nach Inkrafttreten der Verordnung am 24. Juli 1993) eingereicht worden ist, da der ursprüngliche Antrag des Antragstellers acht voneinander abweichende Angaben mit der Möglichkeit unbegrenzt vieler weiterer Variationen vorsah, die in der nunmehr einzigen Angabe „Bayerisches Bier“ erst zusammengefasst wurden, als der Schlusstermin 24. Januar 1994 schon seit Langem verstrichen war;

Fehlen materieller Voraussetzungen

–        weil die Angabe „Bayerisches Bier“ die materiellen Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2081/92 für die Eintragung als geschützte geografische Angabe nicht erfüllt, da sie eine Gattungsbezeichnung ist, die lediglich historisch nach einer im Lauf des 19. Jahrhunderts in Bayern entwickelten und sich dann im übrigen Europa und der gesamten Welt verbreitenden besonderen Braumethode (der sogenannten „bayerischen Methode“ der Untergärung) hergestelltes Bier bezeichnet hat, die auch heute noch in einigen europäischen Sprachen (Dänisch, Finnisch, Schwedisch) die Gattungsbezeichnung für Bier ist und die auf jeden Fall unter den sehr zahlreichen und sehr unterschiedlichen Biervarianten höchstens jedwede Art von „in der deutschen Region Bayern gebrautes Bier“ bezeichnen kann, ohne dass irgendein „unmittelbarer Zusammenhang“ zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses (Bier) und seinem spezifischen geografischen Ursprung (Bayern) bestünde (Urteil des Gerichtshofs vom 7. November 2000, Warsteiner Brauerei, C‑312/98, Slg. 2000, I‑9187) oder „Ausnahmefälle“ vorlägen, die die genannte Vorschrift für die Eintragung einer geografischen Angabe fordert, die den Namen eines Landes enthält;

–        kurz, weil die Angabe „Bayerisches Bier“ eine „Gattungsbezeichnung“ ist, die als solche von der Möglichkeit der Eintragung im Sinne der Art. 3 Abs. 1 und 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2081/92 ausgeschlossen ist;

–        weil die Eintragung der Angabe „Bayerisches Bier“ auch gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2081/92 hätte verweigert werden müssen, da sie angesichts des Ansehens, des Bekanntheitsgrads und der Dauer der Verwendung der Marken „Bavaria“ geeignet ist, „die Verbraucher über die wirkliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen“?

2.      Hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit oder der Verneinung der Frage 1, ist die Verordnung Nr. 1347/2001 dahin auszulegen, dass die dort erfolgte Anerkennung der geschützten geografischen Angabe „Bayerisches Bier“ nicht die Gültigkeit und Verwendbarkeit der bereits bestehenden Marken Dritter beeinträchtigt, in denen das Wort „Bavaria“ vorkommt?

IV – Rechtliche Würdigung

A –    Erste Frage

29.      Mit seiner ersten Frage, die in acht Unterfragen (bzw. Ungültigkeitsgründe) untergliedert ist, stellt die Corte d’Appello di Torino die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1347/2001 unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verletzung allgemeiner Grundsätze des Gemeinschaftsrechts oder wegen Fehlens der in der Verordnung Nr. 2081/92 geregelten formellen oder materiellen Voraussetzungen in Frage. Die Unterfragen nach der Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beziehen sich auf die Verordnung Nr. 2081/92 als Rechtsgrundlage der Verordnung Nr. 1347/2001.

1.      Zulässigkeit

a)      Wesentliches Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

30.      Im vorliegenden Verfahren haben Bavaria und Bavaria Italia (gemeinsam), der Bayerische Brauerbund, die Kommission, der Rat sowie die deutsche, die griechische, die italienische und die niederländische Regierung schriftliche Erklärungen eingereicht. Diese Verfahrensbeteiligten waren in der Sitzung vom 18. September 2008 vertreten, in der auch die tschechische Regierung mündliche Ausführungen gemacht hat. Diese hat erklärt, bezüglich der ersten Frage teile sie inhaltlich die Auffassung der Kommission, des Rates, Deutschlands und Italiens, und hat ihre Ausführungen im Übrigen jedoch auf die Problematik der Zulässigkeit der ersten Frage sowie auf die zweite Vorlagefrage konzentriert.

31.      Der Bayerische Brauerbund, der Rat sowie die deutsche, die griechische, die italienische und die tschechische Regierung halten die Frage für unzulässig. Da Bavaria und Bavaria Italia von der Verordnung Nr. 1347/2001 – wie sich aus den Erwägungsgründen 3 und 4 dieser Verordnung ergebe – unmittelbar und individuell betroffen seien, diese jedoch keine Nichtigkeitsklage gemäß Art. 230 EG erhoben hätten, sei ihnen die Berufung auf die Rechtswidrigkeit der Verordnung vor dem nationalen Gericht verwehrt. Nach Auffassung des Rates hatte die durch die genannte Verordnung bewirkte Eintragung eindeutig zur Folge, dass die Benutzung der Marke „Bavaria“ beeinträchtigt sein könnte. Bavaria sei daher ohne Weiteres in der Lage gewesen, die Konsequenzen der Eintragung zu erkennen.

32.      Demgegenüber halten Bavaria und Bavaria Italia, die Kommission sowie die niederländische Regierung die erste Frage für zulässig. Die genannten Verfahrensbeteiligten machen geltend, Bavaria und Bavaria Italia hätten berechtigterweise zweifeln dürfen, ob sie von den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1347/2001 unmittelbar und individuell betroffen sein würden, denn die Rechtswirkungen der Verordnung gegenüber diesen Unternehmen beruhten auf der vom nationalen Gericht im Ausgangsverfahren vorgenommenen Anwendung der Art. 13 und 14 der Verordnung Nr. 2081/92, mit denen das Nebeneinanderbestehen von Marken und später eingetragenen g.g.A. geregelt werden solle. Die Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die fragliche Eintragung nicht zwangsläufig dazu führe, dass die Marke „Bavaria“ nicht mehr benutzt werden könne.

b)      Würdigung

33.      Die in diesem Kontext vom vorlegenden Gericht wie auch von einigen Verfahrensbeteiligten angesprochene vorgelagerte Problemstellung lautet, ob die erste Vorlagefrage, mit der die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1347/2001 sowie bestimmter Vorschriften der ihre Rechtsgrundlage bildenden Verordnung Nr. 2081/92 in Frage gestellt wird, unzulässig ist, weil Bavaria und Bavaria Italia beim Gericht erster Instanz nicht innerhalb der Frist des Art. 230 EG Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1347/2001 erhoben haben, obwohl sie hierzu möglicherweise berechtigt gewesen wären.

34.      Nach der mit dem Urteil TWD Textilwerke Deggendorf begründeten Rechtsprechung kann eine natürliche oder juristische Person die Gültigkeit eines Rechtsakts eines Gemeinschaftsorgans grundsätzlich nicht mittelbar im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens bestreiten, wenn sie hierzu unmittelbar aufgrund von Art. 230 EG berechtigt gewesen wäre.(7)

35.      Mit dieser Beschränkung der Möglichkeit, einen Gemeinschaftsrechtsakt im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens zu beanstanden, soll dem Grundsatz der Rechtssicherheit Rechnung getragen werden, indem verhindert wird, dass das Rechtswirkungen entfaltende Gemeinschaftshandeln wieder und wieder in Frage gestellt wird. Andernfalls hätte ein Betroffener bei einem Rechtsakt der Gemeinschaft, der für eine ihm entgegengehaltene Entscheidung als Grundlage dient, die Möglichkeit, die Bestandskraft, die der Rechtsakt ihm gegenüber besitzt, auch noch nach Ablauf der Frist für die Erhebung einer nach Art. 230 Abs. 4 EG vorgesehenen unmittelbaren Klage zu umgehen.(8)

36.      Aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich jedoch eindeutig, dass einem Betroffenen die Berufung auf die Rechtswidrigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts vor einem nationalen Gericht und die mittelbare Beanstandung des Rechtsakts über Art. 234 EG nur dann verwehrt ist, wenn er die Nichtigerklärung dieses Rechtsakts offenkundig und zweifellos nach Art. 230 EG hätte beantragen können.(9)

37.      Da es im vorliegenden Fall um eine Verordnung geht, stellt sich demnach die Frage, ob eine Klage von Bavaria oder Bavaria Italia gegen die Verordnung Nr. 1347/2001 ohne jeden Zweifel zulässig gewesen wäre, weil die Bestimmungen dieser Verordnung in Wirklichkeit eine Entscheidung darstellen, die diese Unternehmen unmittelbar und individuell betrifft. (10)

38.      Meines Erachtens ist nicht dargetan, dass dies hier der Fall ist.

39.      Was zunächst das Erfordernis der unmittelbaren Betroffenheit(11) angeht, ist zu beachten, dass die Frage, ob und in welchem Umfang die Rechtsstellung von Unternehmen und Markeninhabern, die nicht die nach der Verordnung Nr. 1347/2001 als eine g.g.A. eingetragene Bezeichnung „Bayerisches Bier verwenden, von dieser Verordnung betroffen ist, tatsächlich davon abhängt, wie weit der Schutz dieser Eintragung reicht. Ob daher der Verwender einer Bezeichnung wie „Bavaria“ von der Eintragung „Bayerisches Bier“ als eine g.g.A. betroffen ist, hängt im Wesentlichen davon ab, ob die Verwendung der betreffenden Bezeichnung – gemäß Art. 13 der Verordnung Nr. 2081/92 oder, falls es sich bei der betreffenden Bezeichnung um eine Marke handelt, gemäß Art. 14 der genannten Verordnung – die g.g.A. beeinträchtigt.

40.      Die Antwort auf diese Frage lässt sich jedoch nicht automatisch und ohne Weiteres der Verordnung Nr. 1347/2001 oder der Verordnung Nr. 2081/92 entnehmen, was im Übrigen gerade auch durch den vorliegenden Rechtsstreit belegt wird.

41.      Insoweit haben einige Beteiligte des vorliegenden Verfahrens zu Recht darauf hingewiesen, dass es insbesondere bezüglich Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2081/92 Sache des nationalen Gerichts ist, zu entscheiden, ob die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllt sind und infolgedessen die Verwendung einer Marke wie „Bavaria“ fortgesetzt werden darf(12).

42.      Schließlich ist es zumindest zweifelhaft – und dies ist auch ein Streitpunkt im vorliegenden Verfahren –, inwieweit die Rechtsstellung von Bavaria unmittelbar durch die Erwägungsgründe 3 und 4 der Verordnung selbst betroffen sein kann.

43.      Demnach ist es meines Erachtens nicht offensichtlich, dass Bavaria, wie dies im Hinblick auf die Erhebung einer Nichtigkeitsklage nach Art. 230 Abs. 4 EG zu verlangen wäre, von der Verordnung Nr. 1347/2001 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 2081/92 unmittelbar betroffen ist.

44.      Was sodann das Erfordernis angeht, dass die streitige Maßnahme diejenige Person, die sie anficht, individuell betreffen muss, also – bei Heranziehung des „Plaumann-Kriteriums“ – dass die Maßnahme „sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt“(13), so ist meiner Meinung nach der vorliegende Fall von der Rechtssache Codorníu/Rat abzugrenzen, die eine Reihe von Verfahrensbeteiligten hierzu angeführt haben.

45.      Erstens ist es – anders als in der Rechtssache Codorníu/Rat, in der Codorníu dadurch an der Nutzung ihres Markenzeichens „Gran Cremant de Codorníu“ gehindert war, dass das Recht zur Verwendung des Begriffs „crémant“ Erzeugern aus Frankreich und Luxemburg vorbehalten war(14) – im vorliegenden Fall viel weniger offensichtlich, inwieweit die g.g.A. „Bayerisches Bier“ die Verwendung der Marke „Bavaria“ im Einzelnen beeinträchtigen und der Inhaber dieser Marke dadurch im Sinne der Rechtsprechung aus dem Kreis aller übrigen Unternehmen herausgehoben sein soll.

46.      Zweitens, und vielleicht wichtiger noch, nimmt die Marke „Bavaria“ – neben der Marke „Høker Bajer“ – durch die ausdrückliche Erwähnung in den Erwägungsgründen 3 und 4 der streitigen Verordnung zwar eine Sonderstellung ein, jedoch ist meines Erachtens dabei der Sinngehalt dieser Erwähnung zu berücksichtigen, denn mit ihr wird darauf hingewiesen, dass sich die Eintragung der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ als g.g.A. nicht negativ auf die Verwendung der Marke „Bavaria“ auswirken werde.

47.      Daraus folgt, dass Bavaria und Bavaria Italia meines Erachtens berechtigte Zweifel daran haben durften, ob sie durch die Verordnung Nr. 1347/2001 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 2081/92 unmittelbar und individuell betroffen waren, und dass es nicht offensichtlich war, dass eine von ihnen nach Art. 230 EG erhobene Klage zulässig gewesen wäre.(15)

48.      Ich halte daher die erste Vorlagefrage für zulässig.

2.      Sachprüfung

a)      Erste Unterfrage betreffend die Rechtsgrundlage der Verordnung Nr. 2081/92

49.      Mit dieser Frage äußert das vorlegende Gericht Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 2081/92, weil sie sich auch auf Bier erstrecke. Da es sich bei Bier um ein alkoholisches Getränk handele, könne es nicht – wie in der genannten Verordnung geschehen – als „Lebensmittel“ eingestuft werden, so dass es vom Geltungsbereich der Verordnung hätte ausgenommen werden müssen. Darüber hinaus stellt das vorlegende Gericht die Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 2081/92 auch deshalb in Frage, weil Bier nicht zu den Agrarerzeugnissen im Sinne von Anhang I des EG-Vertrags gehöre und daher die Art. 32 EG und 37 EG keine geeignete Rechtsgrundlage für den Erlass der Verordnung bildeten.

i)      Wesentliches Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

50.      Die niederländische Regierung, Bavaria und Bavaria Italia teilen die in der ersten Unterfrage zum Ausdruck gebrachten Zweifel. Bavaria und Bavaria Italia machen geltend, dass die Einstufung von Bier als „Lebensmittel“ willkürlich und unzutreffend sei und dass Bier in der gleichen Weise vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 2081/92 hätte ausgenommen werden müssen, wie dies gemäß Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 in Bezug auf Wein erfolgt sei. Bier werde von den Verordnungen Nrn. 2081/92 und 1347/2001 nicht nur tangential berührt. Aufgrund der rechtlichen Eigenschaft einer g.g.A. als genuines Recht des geistigen Eigentums sei es geboten, die Verordnung Nr. 2081/92 nicht auf Art. 37 EG, sondern auf Art. 308 EG und/oder die Art. 94 EG und 95 EG zu stützen.

51.      Der Bayerische Brauerbund, die Kommission und der Rat sowie die deutsche, die griechische und die italienische Regierung treten der vom vorlegenden Gericht befürworteten Auslegung entgegen und halten Art. 37 EG für die richtige Rechtsgrundlage für den Erlass der Verordnung Nr. 2081/92. Im Übrigen widerspricht die italienische Regierung generell der Auffassung, die Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 2081/92 könne in Frage gestellt werden, um die Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 1347/2001 in Zweifel zu ziehen.

52.      Nach Ansicht der deutschen Regierung und des Rates ist Bier ein Lebensmittel, wenn man die in Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(16) enthaltene Definition dieses Begriffs zugrunde lege. Darüber hinaus macht die deutsche ebenso wie die italienische Regierung geltend, eine systematische Auslegung der Verordnung Nr. 2081/92 ergebe, dass der Ausschluss von Wein und Spirituosen aus anderen Gründen erfolgt und es daher nicht notwendig sei, alle alkoholischen Getränke auszunehmen.

53.      Der Bayerische Brauerbund und der Rat sowie die deutsche und die italienische Regierung tragen außerdem vor, dass das primäre bzw. übergeordnete Ziel der Verordnung Nr. 2081/92 in Art. 37 EG niedergelegt sei und dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eben diese Vorschrift als Rechtsgrundlage herangezogen werden müsse.

ii)    Würdigung

54.      Zunächst ist die Ansicht zurückzuweisen, dass Bier nicht als „Lebensmittel“ gelten könne und insofern eine Aufnahme in Anhang I der Verordnung Nr. 2081/92 unzulässig sei. Gegen diese Auffassung spricht nicht nur, dass Bier – wie die tschechische Regierung in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat – in der Gastronomie und für die Essgewohnheiten in mehreren Mitgliedstaaten eine wichtige Rolle spielt. Bier scheint auch – worauf die deutsche Regierung und der Rat hinweisen – z. B. unter die Definition des Begriffs „Lebensmittel“ in Art. 2 der Verordnung Nr. 178/2002 zu fallen, denn „Lebensmittel“ sind danach „alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden“.

55.      Zweitens ist zu beachten, dass aus der Tatsache, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber laut Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2081/92 Weinerzeugnisse und alkoholische Getränke vom Geltungsbereich der Verordnung ausgeschlossen hat, nicht folgt, dass er nicht befugt war, alkoholische Getränke oder genauer gesagt Bier in den Geltungsbereich aufzunehmen. Wie sich aus dem achten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2081/92 ergibt, wurden Weine und Spirituosen deshalb nicht in die Verordnung aufgenommen, weil sie bereits von speziellen Gemeinschaftsbestimmungen erfasst waren, die ein höheres Schutzniveau bieten.

56.      Was schließlich drittens die Heranziehung von Art. 37 EG als Rechtsgrundlage betrifft, so gehört Bier zwar nicht zu den in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, nach ständiger Rechtsprechung ist dieser Artikel jedoch die geeignete Rechtsgrundlage für jede Regelung über die Produktion und den Verkauf der im Anhang I des EG-Vertrags aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die zur Verwirklichung eines oder mehrerer der in Art. 33 EG genannten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik beiträgt.(17)

57.      Nach ständiger Rechtsprechung ist außerdem ein Gemeinschaftsrechtsakt, wenn seine Prüfung ergibt, dass er zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und sich eine von ihnen als die hauptsächliche oder überwiegende ausmachen lässt, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die hauptsächliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert.(18)

58.      Ähnlich hat der Gerichtshof bei einem dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt entschieden, dass ein Rechtsakt, der zur Verwirklichung eines oder mehrerer der in Art. 33 EG genannten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik beiträgt, auf der Grundlage von Art. 37 EG erlassen werden darf, selbst wenn er sekundär einige nicht im Anhang des Vertrags enthaltene Erzeugnisse erfasst, aber im Wesentlichen auf Erzeugnisse Anwendung findet, die in diesem Anhang aufgeführt sind.(19)

59.      Angesichts dessen durfte die Verordnung Nr. 2081/92 zulässigerweise auf Art. 37 EG gestützt werden, da sie eindeutig hauptsächlich in Anhang I des Vertrags aufgeführte Erzeugnisse erfasst und nur eine begrenzte Anzahl anderer Produkte wie Bier, die nicht in diesem Anhang erwähnt werden. Dass die Verordnung sich auch auf das in Anhang I des Vertrags nicht genannte Erzeugnis „Bier“ bezieht, kann daher meines Erachtens für sich allein die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, Art. 37 EG als Rechtsgrundlage heranzuziehen, nicht in Frage stellen, insbesondere da es sich bei Bier um ein Erzeugnis handelt, dessen Produktion und Verkauf eindeutig zur Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik beiträgt.

60.      Der Einwand betreffend die Ungültigkeit der Rechtsgrundlage der Verordnung Nr. 2081/92 ist daher meiner Meinung nach unbegründet.

b)      Zweite Unterfrage betreffend die Gültigkeit von Art. 17 der Verordnung Nr. 2081/92

61.      Mit der zweiten Unterfrage möchte das nationale Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 17 der Verordnung Nr. 2081/92 – als Rechtsgrundlage der Verordnung Nr. 1347/2001 – nichtig ist, weil das darin geregelte beschleunigte Eintragungsverfahren insofern eine klare Verletzung der Grundsätze der Transparenz und der Rechtssicherheit darstellt, als kein Widerspruchsrecht der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer vorgesehen ist.

i)      Wesentliches Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

62.      Nach Ansicht der niederländischen Regierung sowie von Bavaria und Bavaria Italia sind die in der zweiten Unterfrage angesprochenen Ungültigkeitsgründe begründet.

63.      Bavaria und Bavaria Italia verweisen auf den Unterschied zwischen Art. 17 der Verordnung Nr. 2081/92 und Art. 7 dieser Verordnung, in dem ausdrücklich ein Recht auf Einspruch gegen das normale Eintragungsverfahren vorgesehen sei. Mit dem Wortlaut des 13. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 692/2003 werde implizit eingestanden, dass Art. 17 der Verordnung Nr. 2081/92 nichtig sei. Des Weiteren könne das Urteil Carl Kühne u. a.(20) im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden, da in jener Rechtssache die betroffenen Dritten in der Lage gewesen seien, sich aktiv an dem nationalen Verfahren zu beteiligen, in dessen Rahmen die deutsche Regierung den Eintragungsantrag gestellt habe.

64.      Der Bayerische Brauerbund, die Kommission und der Rat sowie die deutsche, die griechische und die italienische Regierung treten der vom vorlegenden Gericht befürworteten Auslegung entgegen. Sie tragen im Wesentlichen vor, auch wenn Art. 17 der Verordnung Nr. 2081/92 kein Einspruchsrecht wie in Art. 7 vorsehe, sei es den betroffenen Dritten jedoch unbenommen, ihre Einwände bei den Behörden der Mitgliedstaaten vorzubringen, die dann die Möglichkeit hätten, diese Einwände dem nach Art. 15 der Verordnung eingerichteten Regelungsausschuss vorzulegen, wie dies im vorliegenden Fall übrigens auch geschehen sei. Der Hauptgrund für die Aufhebung von Art. 17 der Verordnung Nr. 2081/92 habe im Wesentlichen darin bestanden, dass dieser Artikel ursprünglich als vorläufige Vorschrift konzipiert gewesen sei und seinen Zweck erfüllt gehabt habe.

65.      Die Kommission und der Rat weisen darauf hin, dass der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit von Art. 17 der Verordnung Nr. 2081/92 mehrfach bestätigt habe und dass das in diesem Artikel geregelte Verfahren nicht dazu führe, die materiellen Voraussetzungen einer Eintragung nicht mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen – wie der vorliegende Fall zeige, sei vielmehr das Gegenteil der Fall. Im Übrigen werde im 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 692/2003 lediglich zu den Schwierigkeiten Stellung genommen, die sich aufgrund des in Art. 17 der Verordnung Nr. 2081/92 fehlenden Einspruchsrechts ergäben: Er stelle jedoch nicht die Rechtmäßigkeit dieser Bestimmung in Frage.

ii)    Würdigung

66.      Entgegen der von der niederländischen Regierung sowie von Bavaria und Bavaria Italia vorgetragenen Auffassung lässt sich dem Urteil Carl Kühne u. a.(21) entnehmen, dass der Gerichtshof es nicht als Grund für die Rechtswidrigkeit des in Art. 17 der Verordnung Nr. 2081/92 vorgesehenen vereinfachten Eintragungsverfahrens erachtet hat, dass Dritte in diesem Verfahren – im Gegensatz zum normalen Verfahren, für das Art. 7 der Verordnung gilt – keine Möglichkeit haben, Einwände gegen eine Eintragung zu erheben.

67.      In der genannten Rechtssache hat der Gerichtshof trotz des Hinweises, dass im Rahmen des vereinfachten Eintragungsverfahrens kein Recht Dritter zur Erhebung von Einwänden gegen eine beabsichtigte Eintragung vorgesehen sei, ausgeführt, dass das vereinfachte Verfahren selbst dann anwendbar sei, wenn Dritte auf nationaler Ebene ernsthafte Einwände gegen die Eintragung der betreffenden Bezeichnung erhoben hätten.(22) In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof darüber hinaus bestätigt, dass mögliche Einwände Dritter, die sich durch die Eintragung oder den Eintragungsantrag in ihren Rechten verletzt sähen, in der Tat auf nationaler Ebene zu berücksichtigen seien.(23)

68.      Insoweit stand es – wie die deutsche Regierung vorgetragen hat – auch den Betroffenen aus anderen Mitgliedstaaten frei, bei den zuständigen deutschen Behörden – oder bei denen ihres eigenen Mitgliedstaats – Einwände gegen die Eintragung der fraglichen g.g.A. vorzubringen, wenngleich die Rechtmäßigkeit der Anwendung des vereinfachten Verfahrens, wie sich aus dem Urteil Carl Kühne u. a. folgern lässt, nicht davon abhängt, dass Dritte von dieser Möglichkeit tatsächlich auch Gebrauch machen(24).

69.      Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Angaben geht außerdem hervor, dass Bavaria im Rahmen des dem Erlass der Verordnung Nr. 1347/2001 vorausgegangenen Rechtsetzungsverfahrens auf dem Weg über die niederländischen Behörden der Kommission durchaus in der Lage war, ihre Auffassung darzulegen und eine detaillierte Stellungnahme hierzu abzugeben.

70.      Was sodann die Abschaffung des vereinfachten Verfahrens durch die Verordnung Nr. 692/2003 und den 13. Erwägungsgrund jener Verordnung anlangt, in dem diese Abschaffung erwähnt wird, stimme ich dem Rat und der Kommission zu, dass dieser Erwägungsgrund kein „Eingeständnis“ des Gemeinschaftsgesetzgebers darstellt, dass das durch die Verordnung abgeschaffte Verfahren rechtswidrig gewesen sei. Erstens lässt sich dieser Erwägungsgrund schlicht als Eingeständnis verstehen, dass das Verfahren aus Gründen der Rechtssicherheit und der Transparenz Bedenken auslöst, was aber hinter der Aussage zurückbleibt, das Verfahren sei aus diesen Gründen rechtswidrig. Zweitens hängt jedenfalls die Beurteilung, ob eine Bestimmung des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts wie Art. 17 der Verordnung Nr. 2081/92 tatsächlich rechtswidrig ist, nicht von einer etwaigen dahin gehenden Erklärung des Gemeinschaftsgesetzgebers in den Erwägungsgründen eines Gemeinschaftsrechtsakts zur Änderung dieser Bestimmung ab.

71.      Demnach ist der Einwand betreffend die Gültigkeit von Art. 17 der Verordnung Nr. 2081/92 unbegründet.

c)      Dritte, vierte und fünfte Unterfrage betreffend ein mögliches Fehlen formeller Voraussetzungen

72.      Mit diesen Fragen, die zweckmäßigerweise zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht erstens wissen, ob die Angabe „Bayerisches Bier“ die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach Art. 17 der Verordnung Nr. 2081/92 erfüllt, d. h., ob diese Angabe zum Zeitpunkt der Einreichung des Eintragungsantrags in dem antragstellenden Mitgliedstaat „gesetzlich geschützt“ oder „durch Benutzung üblich geworden“ war. Zweitens fragt das vorlegende Gericht, ob die Verordnung Nr. 1347/2001 deshalb nichtig ist, weil das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eintragung der g.g.A. „Bayerisches Bier“ weder von der deutschen Regierung noch von der Kommission gebührend geprüft und der Antrag auf Eintragung nicht fristgerecht gestellt worden ist.

i)      Wesentliches Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

73.      Die niederländische Regierung sowie Bavaria und Bavaria Italia sind der Auffassung, dass keine der in Art. 17 der Verordnung Nr. 2081/92 festgelegten Voraussetzungen erfüllt und dass die Verordnung Nr. 1347/2001 aus den vom vorlegenden Gericht genannten Gründen nichtig sei.

74.      Zu der Voraussetzung, dass es sich um eine „gesetzlich geschützte“ Bezeichnung handeln müsse, weisen Bavaria und Bavaria Italia darauf hin, dass zum Zeitpunkt des Eintragungsantrags in Deutschland keine spezielle Regelung für den gesetzlichen Schutz geografischer Angaben bestanden habe. Weder die Bestimmungen über unlauteren Wettbewerb noch die zugunsten des Bayerischen Brauerbunds eingetragenen Kollektivmarken gewährten gesetzlichen Schutz im Sinne von Art. 17 der Verordnung Nr. 2081/92; das Gleiche gelte für die bilateralen Abkommen über den Schutz geografischer Angaben, die Deutschland mit Frankreich (1960), Italien (1963), Griechenland (1964), der Schweiz (1967) und Spanien (1970) geschlossen habe.(25)

75.      Zu der Voraussetzung, dass die Bezeichnung „durch Benutzung üblich geworden“ sein müsse, machen Bavaria und Bavaria Italia geltend, dass mit der Angabe „Bayerisches Bier“ niemals ein bestimmtes Erzeugnis bezeichnet worden sei – ganz im Gegenteil werde damit jedwede in Bayern hergestellte Art von Bier beschrieben, selbst wenn die Eigenschaften der einzelnen Biere sehr unterschiedlich seien.

76.      Weiter tragen Bavaria und Bavaria Italia vor, dass es angesichts der Ausführungen zur Begründung der Eintragung und der darin erfolgten inhaltlichen Stellungnahmen offenkundig an einer Grundlage für den Eintragungsantrag fehle und dass demzufolge sowohl die von der deutschen Regierung als auch die von der Kommission vorgenommene Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Verordnung Nr. 2081/92 offensichtlich falsch gewesen sei. Der ursprüngliche Antrag habe sich auf alle in Bayern gebrauten Arten von Bier bezogen und keine Unterscheidung gegenüber anderen Bieren getroffen; die in der Verordnung Nr. 1347/2001 angegebene Begründung sei unzureichend.

77.      Schließlich sind Bavaria und Bavaria Italia der Auffassung, dass die Änderungen, die nach Ablauf der in Art. 17 der Verordnung Nr. 2081/92 geregelten Frist an dem Eintragungsantrag vorgenommen worden seien, wesentlicher Art gewesen seien, so dass der Schluss zulässig sei, dass der Antrag nicht fristgerecht eingereicht worden sei.

78.      Dem halten der Bayerische Brauerbund, die Kommission, der Rat sowie die deutsche, die griechische und die italienische Regierung im Wesentlichen entgegen, dass die Voraussetzungen des Art. 17 der Verordnung Nr. 2081/92 im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der vorgenannten bilateralen Abkommen und der von den deutschen Behörden vorgelegten Unterlagen erfüllt seien. Nach Auffassung des Rates und der italienischen Regierung ist die Beurteilung, ob die Angabe gesetzlich geschützt oder durch Benutzung üblich geworden sei, jedenfalls Sache der Mitgliedstaaten. Zweitens sei das Vorbringen bezüglich der Prüfung der Voraussetzung für die Eintragung der g.g.A. sowie des Ablaufs der Frist für den Eintragungsantrag unbegründet, da der Antrag mit aller gebotenen Sorgfalt geprüft und der Eintragungsantrag fristgerecht eingereicht worden sei. Die Kommission weist insoweit darauf hin, dass die in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2081/92 aufgeführten, zwingend vorgeschriebenen Elemente der Spezifikation zu keiner Zeit geändert worden seien.

ii)    Würdigung

79.      Hinsichtlich der als Erstes zu untersuchenden Frage der Wahrung der in Art. 17 der Verordnung Nr. 2081/92 vorgesehenen Sechsmonatsfrist ist vorab zu beachten, dass die deutsche Regierung den ursprünglichen Antrag unstreitig am 20. Januar 1994 und damit vor Ablauf der Frist am 26. Januar 1994 bei der Kommission eingereicht hat.

80.      Hinsichtlich der späteren Änderungen des ursprünglichen Antrags, auf die das vorlegende Gericht verweist, und des Informationsaustauschs zwischen der Kommission und den deutschen Behörden nach Ablauf der Sechsmonatsfrist ist an die Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil Carl Kühne u. a. – das ebenfalls einen Antrag der deutschen Regierung betraf – zu erinnern, dass „Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 anders als deren Artikel 5, der ausdrücklich vorsieht, dass dem Antrag auf Eintragung im normalen Verfahren die Spezifikation beizufügen ist, die Mitgliedstaaten lediglich verpflichtet, der Kommission mitzuteilen, ‚welche ihrer gesetzlich geschützten oder, falls in einem Mitgliedstaat ein Schutzsystem nicht besteht, durch Benutzung üblich gewordenen Bezeichnungen sie … eintragen lassen wollen‘“. Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass sich „[a]ngesichts dessen … Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 nicht dahin auslegen [lässt], dass er die Mitgliedstaaten verpflichtet, innerhalb der Sechsmonatsfrist die endgültige Fassung der Spezifikation und der übrigen relevanten Unterlagen zu übermitteln, so dass jede Änderung der ursprünglich vorgelegten Spezifikation die Anwendung des normalen Verfahrens zur Folge hätte“.(26)

81.      Dementsprechend hat der Gerichtshof in jenem Fall entschieden, dass die fraglichen nach Ablauf der Sechsmonatsfrist erfolgten Änderungen(27) nicht zur Rechtswidrigkeit der Anwendung des vereinfachten Verfahrens geführt haben.(28)

82.      Wenn man diese Überlegungen zugrunde legt und berücksichtigt, bis zu welchem Grad von den Mitgliedstaaten bei dem innerhalb der Sechsmonatsfrist nach Art. 17 der Verordnung Nr. 2081/92 zu stellenden ersten Antrag realistischerweise Genauigkeit und Vollständigkeit verlangt werden kann, scheint im vorliegenden Fall der Gegenstand des ursprünglichen Antrags durch die daran vorgenommenen Änderungen sowie durch die ergänzenden Unterlagen und Angaben der deutschen Regierung insbesondere zu den von dem Antrag erfassten verschiedenen Bierarten nicht so wesentlich geändert worden zu sein, dass der Eintragungsvorgang rechtswidrig wäre.

83.      Dabei ist insbesondere zu beachten, dass zwingend vorgeschriebene Elemente der Spezifikation wie der Name des Erzeugnisses und die geografische Angabe „Bayerisches Bier“, die Beschreibung des Erzeugnisses sowie die Abgrenzung des geografischen Gebiets während des gesamten Eintragungsvorgangs unverändert geblieben sind.

84.      Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Eintragung der Angabe „Bayerisches Bier“ nicht außerhalb der in Art. 17 der Verordnung Nr. 2081/92 vorgesehenen Frist gestellt worden ist.

85.      Zur Beurteilung, ob die übrigen vom vorlegenden Gericht angeführten Gründe betreffend die Erfüllung der formellen Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren begründet sind, ist es zweckmäßig, sich die durch die Regelung der Verordnung Nr. 2081/92 geschaffene Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat auf der einen Seite und der Kommission auf der anderen Seite in Erinnerung zu rufen, wie sie der Gerichtshof im Urteil Carl Kühne u. a.(29) dargelegt hat.

86.      Nach dieser Regelung ist es sowohl bei einem normalen als auch bei einem vereinfachten Verfahren Sache des betreffenden Mitgliedstaats, zu prüfen, ob der Antrag auf Eintragung im Hinblick auf die in der Verordnung Nr. 2081/92 genannten Anforderungen gerechtfertigt ist, und ihn der Kommission zu übermitteln, wenn er der Auffassung ist, dass die Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Die Kommission nimmt nur eine „einfache förmliche Prüfung“ vor, um festzustellen, ob diese Anforderungen erfüllt sind.(30)

87.      Dem Gerichtshof zufolge findet diese Zuständigkeitsverteilung ihre Erklärung insbesondere darin, dass die Eintragung die Prüfung voraussetzt, ob eine Reihe von Anforderungen erfüllt sind; dies erfordert in hohem Maße gründliche Kenntnisse von Besonderheiten des betreffenden Mitgliedstaats, zu deren Feststellung die zuständigen Behörden dieses Staates am ehesten imstande sind.(31)

88.      Soweit in diesem Zusammenhang das vorlegende Gericht erstens darauf hinweist, dass die deutsche Regierung vor Übermittlung des Antrags möglicherweise nicht ordnungsgemäß geprüft hat, ob die Voraussetzungen für die Eintragung der Angabe „Bayerisches Bier“ erfüllt waren, genügt die Feststellung, dass es Sache des nationalen Gerichts wäre, über die Rechtmäßigkeit des Antrags auf Eintragung zu entscheiden.(32)

89.      Was zweitens die Frage anlangt, ob die Kommission im vorliegenden Fall ihre Aufgabe, die Erfüllung der in der Verordnung Nr. 2081/92 vorgesehenen Anforderungen zu kontrollieren, korrekt wahrgenommen hat, ist festzustellen, dass die Akten insgesamt gesehen keine Anhaltspunkte dafür enthalten, dass die Kommission ihrer Pflicht zur Vornahme der erforderlichen förmlichen Prüfung nicht nachgekommen wäre. Im Gegenteil hat es den Anschein, wie die Kommission und der Rat zu Recht hervorheben, dass die Eintragung der fraglichen Angabe erst nach einem langwierigen Verfahren, das sich über sieben Jahre hinzog, und erst aufgrund umfassender Erörterung und Prüfung der Frage erfolgt ist, ob die verschiedenen Eintragungsvoraussetzungen in dem betreffenden Fall erfüllt waren. Insoweit ist außerdem festzustellen, dass – wie sich aus dem ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1347/2001 selbst ergibt – ergänzende Auskünfte erbeten worden waren, um die Übereinstimmung der Eintragung „Bayerisches Bier“ mit den Art. 2 und 4 der Verordnung Nr. 2081/92 sicherzustellen.

90.      Meines Erachtens ist daher die allgemeine Kritik, dass das Vorliegen der für die Eintragung nach Art. 17 der Verordnung Nr. 2081/92 erforderlichen Voraussetzungen nicht gebührend überprüft worden sei, eindeutig unbegründet.

91.      Was schließlich die vom vorlegenden Gericht angesprochene Frage betrifft, ob es sich bei der Angabe „Bayerisches Bier“ entsprechend dem Erfordernis von Art. 17 der Verordnung Nr. 2081/92 um eine „gesetzlich geschützte“ bzw. eine „durch Benutzung üblich gewordene Bezeichnung“ gehandelt habe, ist auch hier wieder zu beachten, dass diese Beurteilung Sache der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ist und dass die Kommission die Angabe auf dieser Grundlage eintragen darf, sofern die Beurteilung nicht offensichtlich falsch ist(33).

92.      Hierzu ist im vorliegenden Fall zu bemerken, dass die Argumentation von Bavaria und Bavaria Italia, in Deutschland bestehe keine spezielle Regelung, die geografische Angaben gesetzlich schütze oder die zumindest eine ähnliche Wirkung habe oder einen ähnlichen Zweck verfolge, meines Erachtens auf einem falschen oder jedenfalls zu engen Verständnis von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2081/92 beruht. Es ist nämlich zu bedenken, dass es zu dem Zeitpunkt, als das durch die Verordnung Nr. 2081/92 geschaffene gemeinschaftliche Schutzsystem in Kraft trat, ein derartiges System zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben in mehreren Mitgliedstaaten – darunter Deutschland – gar nicht gab.(34) Die Begriffe „gesetzlich geschützte Bezeichnung“ und „durch Benutzung üblich geworden“ sollten daher nicht eng ausgelegt werden, da die einzelnen Mitgliedstaaten trotz ihrer unterschiedlichen Rechtstraditionen stets die Möglichkeit haben müssen, die Eintragung von Bezeichnungen und Angaben im Rahmen des vereinfachten Verfahrens zu beantragen.

93.      Unabhängig davon stimme ich der deutschen Regierung zu, dass die im Eintragungsantrag angeführten fünf bilateralen Abkommen zum Schutz der Angabe „Bayerisches Bier“ bereits für sich allein genommen hinreichend belegen dürften, dass diese Bezeichnung in Deutschland für die Zwecke eines Antrags im vereinfachten Verfahren gesetzlich geschützt war.

94.      Im Übrigen hat die Kommission aus diesen Abkommen in Verbindung mit den ihr von der deutschen Regierung übermittelten verschiedenen Bieretiketts mit der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ und bestimmten Publikationen jedenfalls den Schluss gezogen, dass die Bezeichnung durch Benutzung üblich geworden ist, eine Schlussfolgerung, die meines Erachtens zulässig oder jedenfalls nicht offensichtlich falsch ist. In dieser Beziehung ist hinzuzufügen, dass sich die Begriffe gesetzlicher Schutz einer Bezeichnung und Benutzung einer Bezeichnung nicht unbedingt gegenseitig ausschließen, insbesondere da in einigen Systemen die Benutzung einer Bezeichnung sogar eine Vorbedingung für ihren gesetzlichen Schutz darstellen kann.

95.      Demnach ergibt sich, dass die Kommission zu Recht annehmen durfte, dass bei der Angabe „Bayerisches Bier“ die Voraussetzung, dass es sich um eine gesetzlich geschützte oder durch Benutzung üblich gewordene Bezeichnung handeln muss, erfüllt war, so dass die Eintragung der Angabe im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 der Verordnung Nr. 2081/92 gerechtfertigt war.

96.      Folglich sind die vom vorlegenden Gericht angeführten Gründe betreffend ein mögliches Fehlen der formellen Voraussetzungen für den Antrag im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 der Verordnung Nr. 2081/92 unbegründet.

d)      Sechste und siebte Unterfrage betreffend ein mögliches Fehlen materieller Voraussetzungen nach den Art. 2 Abs. 2 Buchst. b, 3 Abs. 1 und 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2081/92

97.      Mit diesen Fragen, die zweckmäßigerweise zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Eintragung von „Bayerisches Bier“ als g.g.A. nichtig sein könnte, weil es sich in Wirklichkeit um eine „Gattungsbezeichnung“ handelt und weil kein „unmittelbarer Zusammenhang“ im Sinne des Urteils Warsteiner Brauerei(35) zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses und seinem spezifischen geografischen Ursprung (Bayern) besteht, so dass die materiellen Voraussetzungen der Art. 2 Abs. 2 Buchst. b, 3 Abs. 1 und 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2081/92 nicht erfüllt sind.

i)      Wesentliches Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

98.      Die niederländische Regierung sowie Bavaria und Bavaria Italia sind der Ansicht, dass die mit diesen Unterfragen angeführten Ungültigkeitsgründe begründet seien.

99.      Bavaria und Bavaria Italia machen erstens geltend, da Bayern ein Land sei, verstoße die Eintragung einer g.g.A. mit derselben Bezeichnung ohne Vorliegen besonderer rechtfertigender Umstände gegen Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2081/92. Zweitens bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des fraglichen Biers und seinem geografischen Ursprung in Bayern.

100. Darüber hinaus sei die Bezeichnung „Bayerisches Bier“ aufgrund der weiten Verbreitung der bayerischen Braumethode der Untergärung zu einer Gattungsbezeichnung geworden. Dies werde u. a. dadurch belegt, dass das Wort „Bavaria“ – oder dessen Übersetzung in anderen Sprachen – als Bestandteil von Namen, Marken und Kennzeichnungen von Unternehmen in aller Welt, einschließlich Deutschlands, verwendet werde und in mindestens drei Mitgliedstaaten (Dänemark, Schweden und Finnland) das Synonym für Bier sei.

101. Der Bayerische Brauerbund, die Kommission und der Rat sowie die deutsche, die griechische und die italienische Regierung treten der vom vorlegenden Gericht befürworteten Auslegung entgegen.

102. Speziell zu den in Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2081/92 genannten Voraussetzungen trägt die Kommission einleitend vor, dass die Überprüfung, ob diese erfüllt seien, Sache des betreffenden Mitgliedstaats sei und dass die Kontrollen der Kommission und des Rates nur peripher erfolgten und sich darauf beschränkten, das Vorliegen eines offensichtlichen Fehlers auszuschließen.

103. Nach Auffassung des Bayerischen Brauerbunds, der Kommission, des Rates sowie der deutschen und der italienischen Regierung war für die Eintragung der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ als g.g.A. gemäß der Verordnung Nr. 1347/2001 nicht so sehr die Qualität oder eine andere Eigenschaft des Biers entscheidend, sondern dessen Ansehen. Im Übrigen liege auf der Hand, dass der Begriff „Land“ sich auf einen Mitgliedstaat oder ein Drittland, nicht jedoch auf eine Region beziehe.

104. Bezüglich der Beschreibung des Begriffs als Gattungsbezeichnung teilen die genannten Verfahrensbeteiligten die Auffassung, dass die Ausführungen im Vorlagebeschluss die Gültigkeit der Erwägungsgründe der Verordnung Nr. 1347/2001 nicht widerlegten. Die italienische Regierung fügt hinzu, dass der Einwand nur im Rahmen des Eintragungsverfahrens erhoben werden könne und dass Bavaria und Bavaria Italia jedenfalls nicht nachgewiesen hätten, dass die Angabe zum Zeitpunkt der Einreichung des Eintragungsantrags zu einer Gattungsbezeichnung geworden sei. Der Bayerische Brauerbund ist der Ansicht, dass es sich hierbei um eine Tatsachenfrage handele, zu deren Beurteilung der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nicht befugt sei. Die deutsche Regierung verweist erneut auf die oben, Nr. 74, aufgeführten bilateralen Abkommen als Beleg dafür, dass die Angabe keine Gattungsbezeichnung sei.

ii)    Würdigung

105. Vorab ist zu beachten, dass die Eintragung im vereinfachten Verfahren zwar voraussetzt, dass die betreffende Bezeichnung die materiellen Anforderungen der Verordnung Nr. 2081/92 erfüllt, die sich aus der Definition des Begriffs der geografischen Angabe in Art. 2 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung und dem in den Art. 3 Abs. 1 und 17 Abs. 2 dieser Verordnung geregelten Verbot der Eintragung von Gattungsbezeichnungen ergeben(36), und dass die Kommission zwar vor der Eintragung verpflichtet ist, zu kontrollieren, ob die Bezeichnung diese Anforderungen zu erfüllen scheint(37), dass jedoch die richterliche Sachprüfung dieser Fragen in gewisser Hinsicht beschränkt bleiben muss.

106. Diese Beschränkung folgt zum einen aus der Tatsache, dass – wie oben dargelegt – die der Kommission obliegende Pflicht, die Erfüllung der materiellen Anforderungen der Verordnung Nr. 2081/92 zu prüfen, selbst aufgrund der Zuständigkeitsverteilung zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission insofern beschränkt sein kann, als diese Prüfung gründliche Kenntnisse von Gegebenheiten erfordert, zu deren Feststellung die zuständigen Behörden dieses Staats am besten in der Lage sind.(38)

107. Zum anderen ist zu beachten, dass der Kommission, soweit sie in der Tat die notwendige Beurteilung der Erfüllung der materiellen Eintragungsvoraussetzungen vorzunehmen hat und diese Beurteilung offensichtlich komplexe und faktisch heikle Feststellungen erfordert –was insbesondere bei der Frage der Fall ist, ob ein Begriff in den Mitgliedstaaten als Gattungsbezeichnung verwendet wird –, ein gewisser Ermessensspielraum zuzuerkennen ist.(39)

108. Vor diesem Hintergrund ist mit den vom vorlegenden Gericht zu den materiellen Voraussetzungen der Verordnung Nr. 2081/92 angeführten Argumenten meines Erachtens nicht dargetan, dass die Eintragung der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ durch die Verordnung Nr. 1347/2001 als ungültig zu betrachten ist.

109. Zur Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2081/92 muss erstens ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses und seinem spezifischen geografischen Ursprung bestehen.(40)

110. Hierzu haben die Kommission und der Rat erklärt, dass die Entscheidung, die Bezeichnung „Bayerisches Bier“ als g.g.A. einzutragen, aufgrund der übermittelten Spezifikation in erster Linie auf dem Ansehen beruht habe, das aus Bayern stammendes Bier ihrer Meinung nach allgemein genießt.

111. Die Kommission gelangte offenbar zu der Einschätzung, dass dieses besondere Ansehen von in Bayern erzeugtem Bier zum Zeitpunkt der Eintragung offenbar auf der langen Brautradition in Bayern und den dort schon früh getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung einer bestimmten Produktionsqualität gründete, wie sich dies etwa anhand des aus dem Jahr 1516 stammenden deutschen Reinheitsgebots nachweisen lasse. Meines Erachtens war diese Schlussfolgerung zulässig.

112. Soweit das vorlegende Gericht darüber hinaus feststellt, dass es auf dem Markt derzeit kein Erzeugnis namens „Bayerisches Bier“ gebe, das einen solchen unmittelbaren Zusammenhang mit seinem Ursprung aufwiese, sondern lediglich eine breite Palette von Bieren unterschiedlichster Typen, denen allein gemeinsam sei, dass sie von in Bayern ansässigen Brauern hergestellt würden, scheint diesem Einwand ein Missverständnis des Wesens einer g.g.A. und in gewissem Grad eine Verwechslung der Begriffe g.g.A. und Marke zugrunde zu liegen. Bei der Eintragung einer g.g.A. kommt es nicht darauf an, ob sich die Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft eines bestimmten Biertyps oder einer bestimmten Biermarke aus dem geografischen Ursprung ergibt, sondern darauf, ob ein solcher Zusammenhang zwischen dem Getränk „Bier“ und dem betreffenden geografischen Ursprung hergestellt werden kann. Entsprechend dienen g.g.A. nicht der Unterscheidung eines spezifischen Erzeugnisses oder Erzeugers, sondern können von allen Erzeugern für alle Erzeugnisse, im vorliegenden Fall für alle Biertypen, verwendet werden, die aus dem betreffenden geografischen Gebiet stammen und die der einschlägigen Spezifikation entsprechen.

113. Zweitens muss in der geografischen Angabe – entsprechend der Definition dieses Begriffs in Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2081/92 – „der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes“ enthalten sein.

114. Wenngleich durchaus die Möglichkeit bestehen mag, die g.g.A. ausnahmsweise einzutragen, wenn Bayern als „Land“ anzusehen wäre, so ist diese von Bavaria und Bavaria Italia sowie der niederländischen Regierung vertretene Auffassung jedoch meiner Meinung nach zurückzuweisen. Bayern ist ein Bundesland und damit föderaler Bestandteil der Bundesrepublik Deutschland, so dass – da Deutschland offensichtlich ein Land ist – Bayern nicht ebenfalls als „Land“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2081/92 gelten kann. Bayern ist daher vielmehr als „Gegend“ im Sinne dieser Vorschrift anzusehen – eine Gegend, so darf hinzugefügt werden, mit einer besonders stark ausgeprägten kulturellen Identität und besonderen Traditionen, worin auch Bier eine herausgehobene Stellung einnimmt.

115. Aus den Ausführungen des vorlegenden Gerichts ist daher nicht ersichtlich, dass die Eintragung der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ entgegen Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2081/92 erfolgt wäre.

116. In Bezug auf die Frage, ob die Angabe „Bayerisches Bier“ als Gattungsbezeichnung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2081/92 hätte eingestuft werden müssen, ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Beurteilung des generischen Charakters einer Bezeichnung „die Gegend der Herstellung des betreffenden Erzeugnisses sowohl innerhalb als auch außerhalb des Mitgliedstaats, der die Eintragung der fraglichen Bezeichnung erwirkt hat, der Verbrauch dieses Erzeugnisses, das Verständnis dieser Bezeichnung durch den Verbraucher innerhalb und außerhalb des genannten Mitgliedstaats, das Bestehen einer spezifischen nationalen Regelung für das genannte Erzeugnis und die Art der Verwendung der fraglichen Bezeichnung in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen [sind]“(41).

117. Zu der vom vorlegenden Gericht untersuchten Argumentation, dass die fragliche Angabe lediglich historisch – seit dem 19. Jahrhundert – eine in Bayern entwickelte, auf der Untergärung basierende besondere Braumethode bezeichnet, sich dann aber im übrigen Europa verbreitet habe, ist zunächst Folgendes festzustellen: Selbst wenn diese Aussage zuträfe, können doch vormals generische Begriffe später wieder im Sinne einer geografischen Angabe für ein Erzeugnis verwendet werden, wie dies der Kommission und dem Rat zufolge bei der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ nach 1940 eingetreten ist, ebenso wie umgekehrt Bezeichnungen, die ursprünglich einen Bezug zwischen Erzeugnissen und einer Gegend hergestellt haben, im Laufe der Zeit zu Gattungsbezeichnungen werden können.

118. Im Übrigen hat die Kommission, wie sie hervorhebt und sich auch aus dem fünften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1347/2001 ergibt, allen Mitgliedstaaten Gelegenheit gegeben, Auskünfte über die Verwendung der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ oder von Teilen dieser Bezeichnung zu geben, um unter Berücksichtigung der Situation in der gesamten Gemeinschaft zu beurteilen, ob es sich dabei um eine Gattungsbezeichnung handelt.

119. Obwohl – wie Bavaria und Bavaria Italia betonen – fünf Mitgliedstaaten offenbar tatsächlich mitgeteilt hatten, dass die Bezeichnung oder ihre Übersetzung dort möglicherweise zu einer Gattungsbezeichnung geworden sei, hat die Kommission nach einer Würdigung der ihr vorliegenden Angaben festgestellt, dass lediglich in Dänemark die Bezeichnungen „bajersk“ und „bajer“ im Begriff ständen, zu einer Gattungsbezeichnung für Bier zu werden.

120. Diese von der Kommission getroffene Feststellung, der zufolge sich in einem Mitgliedstaat Begriffe, die sich auf „Bayerisches Bier“ beziehen, zu Gattungsbezeichnungen entwickeln, und die auf einer Würdigung der Angaben beruht, die meines Erachtens nicht offensichtlich falsch ist, schließt für sich allein noch nicht aufgrund Art. 3 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2081/92 die Eintragungsfähigkeit der Angabe aus.(42)

121. Die vom vorlegenden Gericht genannten Umstände rechtfertigen daher weder die Schlussfolgerung, dass die Bezeichnung „Bayerisches Bier“ entgegen dem in den Art. 3 Abs. 1 und 17 Abs. 2 der genannten Verordnung vorgesehenen Verbot der Eintragung von Bezeichnungen, die zu Gattungsbezeichnungen werden oder geworden sind, eingetragen wurde, noch die Schlussfolgerung, dass die Kommission bei der Prüfung, ob diese Eintragungsvoraussetzung erfüllt war, ihren Ermessensspielraum überschritten hat.

122. Folglich sind die in der sechsten und der siebten Unterfrage angeführten Ungültigkeitsgründe unbegründet.

e)      Achte Unterfrage betreffend ein mögliches Fehlen der materiellen Voraussetzungen nach Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2081/92

123. Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Eintragung der Angabe „Bayerisches Bier“ gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2081/92 hätte verweigert werden müssen, da sie in Anbetracht „des Ansehens, des Bekanntheitsgrads“ und der Dauer der Verwendung der Marken „Bavaria“ geeignet ist, „die Verbraucher über die wirkliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen“.

i)      Wesentliches Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

124. Die niederländische Regierung sowie Bavaria und Bavaria Italia sind der Auffassung, dass diese Frage zu bejahen sei.

125. Bavaria und Bavaria Italia sehen diese Frage in engem Zusammenhang mit der zweiten Frage, in der es um die Koexistenz der g.g.A. „Bayerisches Bier“ und der Marke „Bavaria“ gehe. Da im dritten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1347/2001 davon ausgegangen werde, dass keine Möglichkeit der Irreführung der Verbraucher im Sinne von Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2081/92 bestehe, müsse diese Möglichkeit auch bei der Untersuchung der Koexistenz der vorgenannten Begriffe ausgeschlossen werden, so dass ihre Koexistenz zuzulassen sei.

126. Der Bayerische Brauerbund, die Kommission, der Rat sowie die deutsche, die griechische und die italienische Regierung tragen vor, dass die bei den Bezeichnungen „Bayerisches Bier“ und „Bavaria“ vorliegende Situation nicht unter die in Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2081/92 geregelten Sachverhalte falle.

127. Die Kommission und der Rat verweisen auf das den Organen im Rahmen von Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2081/92 verbleibende weite Ermessen. Beide betonen ebenso wie die deutsche Regierung, dass aufgrund der im Zuge des Eintragungsverfahrens eingegangenen Auskünfte und des ermittelten Sachverhalts, angesichts der Vielzahl von eingetragenen Marken, in denen das Wort „Bavaria“ oder ähnliche Begriffe vorkämen, und obwohl nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese Marken aufgrund ihrer langen und intensiven Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hätten, nicht genügend Anhaltspunkte für die Schlussfolgerung vorgelegen hätten, dass die Verbraucher mit „Bavaria“ gekennzeichnete Biere gedanklich mit den (Unternehmen) Bavaria und Bavaria Italia anstatt mit dem deutschen Bundesland Bayern in Verbindung gebracht hätten. Dies gelte umso mehr, als damals zahlreiche „bayerische“ Biere und andere Erzeugnisse aus Bayern mit dieser Bezeichnung auf dem Markt erhältlich gewesen seien. Deshalb sei aufgrund der verfügbaren Auskünfte entschieden worden, dass die Eintragung der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ die Verbraucher nicht über die wirkliche Identität des Erzeugnisses irreführen könne.

ii)    Würdigung

128. Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2081/92 bezweckt eindeutig den Schutz einer zum Zeitpunkt der Eintragung bestehenden Marke, insofern er die Eintragung einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe untersagt, wenn die Eintragung geeignet ist, die Verbraucher über die wirkliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen. Nach meinem Verständnis dieser Vorschrift soll durch sie verhindert werden, dass der Verbraucher ein mit einer g.g.A. versehenes Erzeugnis mit einem bestimmten Markenerzeugnis verwechselt.

129. Ob dies der Fall ist, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber entsprechend dem Wortlaut dieser Bestimmung „in Anbetracht des Ansehens, das eine Marke genießt, ihres Bekanntheitsgrads und der Dauer ihrer Verwendung“ zu beurteilen.

130. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem dritten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1347/2001, dass der Rat und die Kommission – vom Bestehen der Bezeichnung „Bavaria“ als gültige Marke ausgehend – aufgrund des Sachverhalts und der verfügbaren Auskünfte zu dem Schluss gelangt sind, dass die Eintragung der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ als g.g.A. den Verbraucher im Hinblick auf die Marke „Bavaria“ nicht über die wirkliche Identität des Erzeugnisses irreführen kann.

131. In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass weder das vorlegende Gericht noch die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens, insbesondere Bavaria und Bavaria Italia sowie die italienische und die niederländische Regierung, irgendwelches Material beigebracht haben, aus dem sich ergäbe, inwieweit diese Feststellung fehlerhaft sein könnte.

132. Daher genügt der Hinweis, dass es sich – wie Bavaria und Bavaria Italia selbst vortragen – bei der Bezeichnung „Bavaria“ unstreitig um eine bekannte, etablierte und seit Langem benutzte Marke handelt. Aus den Ausführungen der Kommission und des Rates geht ferner hervor, dass sie bei der Prüfung des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale von Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2081/92 insbesondere die Dauer und die Intensität der Benutzung der Marke „Bavaria“ und die dadurch erlangte Unterscheidungskraft der Marke berücksichtigt haben.

133. Angesichts dessen erscheint die Feststellung, dass Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2081/92 nicht auf die geografische Angabe „Bayerisches Bier“ und die Marke „Bavaria“ zutreffe, weder falsch noch scheint sie über das der Kommission und dem Rat bei der Entscheidung dieser Frage zustehende Ermessen(43) hinauszugehen, denn je höher das Ansehen und der Bekanntheitsgrad und je stärker infolgedessen die Unterscheidungskraft einer Marke ist, desto weniger besteht die Möglichkeit, dass die Verbraucher so weit irregeführt werden, dass sie ein mit einer bestimmten g.g.A. versehenes Erzeugnis dieser Marke zuordnen.

134. Folglich ist der Ungültigkeitsgrund eines möglichen Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2081/92 unbegründet.

f)      Ergebnis der Gültigkeitsprüfung

135. Nach alldem ist festzustellen, dass diese Prüfung keine Gründe für die Ungültigkeit der Verordnung Nr. 1347/2001 oder der ihre Rechtsgrundlage bildenden Verordnung Nr. 2081/92 ergeben hat.

B –    Zweite Frage

136. Mit seiner zweiten Frage, die für den Fall der Unzulässigkeit oder Verneinung der ersten Frage gestellt wird, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, welche Folgen die Eintragung der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ als g.g.A. auf bereits bestehende Marken haben könnte, in denen das Wort „Bavaria“ vorkommt. Das vorlegende Gericht fragt insbesondere, ob die Verordnung Nr. 1347/2001 dahin auszulegen ist, dass die Eintragung nicht die Gültigkeit und Verwendbarkeit dieser Marken beeinträchtigen kann.

1.      Wesentliches Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

137. Bavaria und Bavaria Italia machen geltend, dass die Koexistenz der g.g.A. „Bayerisches Bier“ und der zuvor bereits bestehenden Marken, die das Wort „Bavaria“ enthielten, aufgrund des vierten Erwägungsgrundes ausdrücklich und für die nationalen Gerichte verbindlich zugelassen worden sei. Jedenfalls folge aus den Erwägungsgründen 3 und 4 dieser Verordnung, dass die in Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2081/92 genannten Auflagen erfüllt seien.

138. Erstens stammten die Marken aus der Zeit vor Eintragung der g.g.A.; das Gleiche gelte auch für die Verwendung des Begriffs „Bavaria“ im Unternehmensnamen. Zweitens ließen sich die Gültigkeit und der gute Glaube bei der Eintragung der Marken sowie die fehlende Gefahr einer durch sie herbeigeführten Irreführung sowohl an dem in den Materialien der Verordnung Nr. 1347/2001 dokumentierten Standpunkt der verschiedenen Vertreter ablesen, der in den vierten Erwägungsgrund der Verordnung eingeflossen sei, als auch daran, dass in den erwähnten Marken und Angaben durchgängig die Niederlande als Ursprungsland genannt seien.

139. Die niederländische Regierung unterstützt den Standpunkt von Bavaria und Bavaria Italia und trägt vor, während des gesamten Eintragungsvorgangs hätten die Kommission und die deutsche Regierung die Koexistenz der eingetragenen „Bavaria“-Marken und der g.g.A. „Bayerisches Bier“ befürwortet, was sowohl durch das Aktenprotokoll als auch durch den vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1347/2001 belegt werde. Auch wenn die Anwendung von Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2081/92 Sache des nationalen Gerichts sei, lasse sich vernünftigerweise nicht vertreten, eine vom Gemeinschaftsgesetzgeber getroffene Feststellung gelte nur für die Gemeinschaft und nicht auch für die Mitgliedstaaten. Jedenfalls dürften die nationalen Gerichte Art. 14 Abs. 2 lediglich auf den Zeitraum nach der Eintragung anwenden.

140. Entsprechend liefe es auch dem allgemeinen Sinn der Verordnung Nr. 2081/92 zuwider, wenn einerseits die Bezeichnung „Bayerisches Bier“ geschützt würde, weil die Kommission und der Rat eine Kollision mit den eingetragenen „Bavaria“-Marken verneint hätten, andererseits hingegen in dem Fall, dass die nationalen Gerichte eine solche Kollision bejahten, die Bezeichnung „Bayerisches Bier“ zum Nachteil der „Bavaria“-Marken geschützt würde.

141. Der Bayerische Brauerbund und die Kommission sowie die deutsche, die griechische, die italienische und die tschechische Regierung weisen demgegenüber darauf hin, dass die Beurteilung, ob die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2081/92 erfüllt seien, und damit die Entscheidung, ob die „Bavaria“-Marken weiter verwendet werden dürften, jedenfalls Sache des nationalen Gerichts seien.

142. Die tschechische Regierung führt aus, dass mit Art. 14 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 2081/92 jeweils getrennte Ziele verfolgt würden, die nicht miteinander verschmolzen werden dürften. Während die Einhaltung von Art. 14 Abs. 3 vor der Eintragung zu prüfen sei, betreffe Art. 14 Abs. 2 die Verwendung einer Marke nach der Eintragung und könne daher dazu führen, dass ein nationales Gericht die Verwendung einer älteren Marke untersage.

143. Nach Auffassung der Kommission bezieht die Verordnung Nr. 1347/2001 keine endgültige Stellung zum Nebeneinanderbestehen der g.g.A. „Bayerisches Bier“ und den das Wort „Bavaria“ enthaltenden Marken. Nach Ansicht der griechischen Regierung stellen die Erwägungsgründe dieser Verordnung den Beweis dafür dar, dass die Verbraucher nicht irregeführt werden.

144. Der Bayerische Brauerbund macht geltend, dass sich der dritte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1347/2001 lediglich auf Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2081/92 beziehe und daher im Rahmen von Art. 14 Abs. 2 nicht herangezogen werden könne. Die in Art. 14 Abs. 2 genannten Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall insofern nicht erfüllt, als erstens die in Rede stehenden Marken die Verbraucher über die geografische Herkunft des fraglichen Biers irreführen könnten und zweitens die Marken nicht in gutem Glauben eingetragen worden seien, da sie gegen Vorschriften des nationalen und des Völkerrechts verstießen, die im die Marken eintragenden Staat in dem Zeitpunkt gegolten hätten, als der Antrag auf Eintragung eingereicht worden sei.

2.      Würdigung

145. Wie sich aus der Vorlageentscheidung und den Ausführungen u. a. von Bavaria und Bavaria Italia ergibt, wird die hier zu prüfende Frage, ob die durch die Verordnung Nr. 1347/2001 erfolgte Eintragung der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ als g.g.A. die Gültigkeit und Verwendbarkeit bereits bestehender, das Wort „Bavaria“ beinhaltender Marken beeinträchtigen kann, insbesondere im Hinblick auf die Erwägungsgründe 3 und 4 dieser Verordnung gestellt.

146. Vorab ist daher zu beachten, dass die Präambel eines Gemeinschaftsakts die Motive und Absichten des Gemeinschaftsgesetzgebers für dessen Erlass darlegt. Daher können die Erwägungsgründe eines Gemeinschaftsakts, soweit sie die Begründung für dessen Erlass enthalten, dem Gerichtshof als Grundlage für die Beurteilung der Gültigkeit der Maßnahme dienen(44), oder sie können, soweit sie Ziel und Zweck eines Rechtsakts verdeutlichen, auch bei der Auslegung seiner verfügenden Bestimmungen berücksichtigt werden(45).

147. Allerdings sind Begründungserwägungen eines Rechtsakts der Gemeinschaften für sich allein und unabhängig von dessen verfügenden Bestimmungen rechtlich nicht verbindlich.(46)

148. Im vorliegenden Fall können daher die Erwägungsgründe 3 und 4 der Verordnung Nr. 1347/2001 als solche nicht als Grundlage für die Koexistenz der das Wort „Bavaria“ enthaltenden Marken und der g.g.A. „Bayerisches Bier“ angeführt werden.

149. Die Rechtsfolgen des Akts der Eintragung einer g.g.A., im vorliegenden Fall also die Rechtsfolgen der Verordnung Nr. 1347/2001, bestimmen sich vielmehr nach der Verordnung Nr. 2081/92, die die Rechtsgrundlage für die Eintragung bildet.(47) Ob und inwieweit die Eintragung der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ durch die Verordnung Nr. 1347/2001 die Gültigkeit oder Verwendung der bereits bestehenden „Bavaria“-Marken beeinträchtigen kann, ist daher anhand von Art. 14 der Verordnung Nr. 2081/92 zu beurteilen, der speziell das Verhältnis zwischen nach Maßgabe dieser Verordnung eingetragenen Bezeichnungen und Marken regelt.

150. Hierzu haben mehrere Verfahrensbeteiligte zutreffend darauf hingewiesen, dass Art. 14 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 2081/92 bei der Herstellung des Gleichgewichts, das die Verordnung zwischen dem Schutz geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen einerseits und den Markenrechten andererseits anstrebt, jeweils eigenständige Zwecke und Funktionen haben.

151. Art. 14 Abs. 3 der Verordnung schützt – wie oben ausgeführt – bereits bestehende Marken, insofern er nämlich die Eintragung einer Angabe oder einer Bezeichnung verhindert, deren Verwendung zu einer Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke führt.(48)

152. Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2081/92 dient daher – bei sachgerechter Anwendung durch den Gemeinschaftsgesetzgeber – als Schranke gegen die Eintragung von Angaben und Bezeichnungen, die mit einer bestehenden Marke im speziellen Sinne dieser Vorschrift verwechselt werden könnten, lässt dabei jedoch weiterhin die Möglichkeit offen, dass eine bereits bestehende Marke mit einer eingetragenen Bezeichnung entsprechend Art. 13 der Verordnung Nr. 2081/92 kollidiert.

153. Die in Art. 14 Abs. 3 der Verordnung vorgesehene „Verträglichkeitsprüfung“ anhand des Maßstabs der Verwechslungsgefahr erstreckt sich nicht auf all diejenigen Fälle, in denen Marken den durch Art. 13 der Verordnung geschaffenen Schutzbereich der nach dieser Verordnung eingetragenen Bezeichnungen verletzen können. So kann z. B. eine Anspielung auf eine geschützte Bezeichnung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2081/92 eindeutig auch dann vorliegen, wenn keinerlei Gefahr der Verwechslung zwischen den betroffenen Erzeugnissen besteht und wenn für die Bestandteile der Referenzbezeichnung, die in dem streitigen Ausdruck übernommen werden, kein gemeinschaftsrechtlicher Schutz gelten würde.(49)

154. Demnach kann die im dritten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1347/2001 getroffene Feststellung des Gemeinschaftsgesetzgebers, dass Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2081/92 der Eintragung nicht entgegensteht, keine verbindliche Entscheidung dahin darstellen, dass die geografische Angabe „Bayerisches Bier“ neben den das Wort „Bavaria“ enthaltenden Marken bestehen kann.

155. Demgegenüber ist der Grundsatz einer Koexistenz in Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2081/92 verankert, der festlegt, unter welchen Voraussetzungen eine ältere Marke – obwohl auf sie einer der in Art. 13 der Verordnung aufgeführten Tatbestände zutrifft(50) – ungeachtet der Eintragung der Bezeichnung oder der Angabe weiter verwendet werden darf.

156. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist die Weiterverwendung einer Marke, die mit einer geschützten geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung im Sinne von Art. 13 der Verordnung Nr. 2081/92 kollidiert, nur unter der Voraussetzung gestattet, dass die Marke erstens vor dem Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe in gutem Glauben eingetragen worden ist und dass die Marke zweitens nicht einem der in Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und g und Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Markenrichtlinie genannten Gründe für die Ungültigkeit oder den Verfall unterliegt.

157. Mit anderen Worten, unter diesen begrenzten Umständen, d. h., wenn die ältere Marke nicht in gutem Glauben eingetragen worden ist – was dem Urteil Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola zufolge im Wesentlichen danach zu entscheiden ist, ob der Antrag auf Eintragung der betreffenden Marke allen Vorschriften des nationalen und des Völkerrechts entsprach, die zu dem Zeitpunkt galten, als der Antrag eingereicht wurde – oder wenn die Marke, obwohl sie in gutem Glauben eingetragen worden ist, wegen eines der in den relevanten Bestimmungen der Markenrichtlinie genannten speziellen Gründe für ungültig oder verfallen erklärt werden kann, hat der Schutz der eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe Vorrang vor der bereits bestehenden Marke.(51)

158. Wichtig sind in diesem Zusammenhang die eindeutigen Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola, wonach die Entscheidung, ob die betreffende Marke in gutem Glauben eingetragen worden ist und ob sie gemäß der Markenrichtlinie für ungültig oder verfallen erklärt werden kann, Sache des nationalen Gerichts ist.(52)

159. Daraus folgt, dass diese Entscheidung nicht vom Gemeinschaftsgesetzgeber getroffen werden kann, wenn er eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe gemäß der Verordnung Nr. 2081/92 einträgt.

160. Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Erklärung im vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1347/2001, dass einige Marken wie die Marke „Bavaria“ trotz der Eintragung der geografischen Angabe „Bayerisches Bier“ weiter verwendet werden können, insoweit sie die in Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2081/92 genannten Auflagen erfüllen, lediglich noch einmal die Rechtslage darstellt, die sich aus dem genannten Artikel ohnehin ergibt.

161. Ich schlage daher vor, die zweite Vorlagefrage in dem Sinne zu beantworten, dass die Verordnung Nr. 1347/2001 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 2081/92 dahin auszulegen ist, dass die Eintragung der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ als eine geschützte geografische Angabe nicht die Gültigkeit und Verwendbarkeit der bereits bestehenden Marken Dritter beeinträchtigt, in denen das Wort „Bavaria“ vorkommt, allerdings unter den beiden in Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2081/92 vorgesehenen Voraussetzungen, dass diese Marken in gutem Glauben eingetragen worden sind und dass sie nicht gemäß der Markenrichtlinie für ungültig oder verfallen erklärt werden können, wobei die Entscheidung über das Vorliegen dieser beiden Voraussetzungen Sache des nationalen Gerichts ist.

V –    Ergebnis

162. Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:

1.      Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1347/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates oder die Gültigkeit der ihre Rechtsgrundlage darstellenden Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel berühren könnte.

2.      Die Verordnung Nr. 1347/2001 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 2081/92 ist dahin auszulegen, dass die Eintragung der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ als eine geschützte geografische Angabe nicht die Gültigkeit und Verwendbarkeit der bereits bestehenden Marken Dritter beeinträchtigt, in denen das Wort „Bavaria“ vorkommt, allerdings unter den beiden in Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2081/92 vorgesehenen Voraussetzungen, dass diese Marken in gutem Glauben eingetragen worden sind und dass sie nicht gemäß der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken für ungültig oder verfallen erklärt werden können, wobei die Entscheidung über das Vorliegen dieser beiden Voraussetzungen Sache des nationalen Gerichts ist.


1 – Originalsprache: Englisch.


2 – ABl. L 182, S. 3.


3 – ABl. L 208, S. 1.


4 –      ABl. L 40, S. 1 (im Folgenden: Markenrichtlinie).


5 – Verordnung vom 8. April 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 99, S. 1).


6 – Verordnung vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 148, S. 1).


7 – Vgl. Urteile vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C‑188/92, Slg. 1994, I‑833, Randnrn. 13 bis 15), und vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C‑239/99, Slg. 2001, I‑1197, Randnr. 36).


8 – Vgl. in diesem Sinne die in Fn. 7 angeführten Urteile TWD Textilwerke Deggendorf, Randnrn. 16 bis 18, und Nachi Europe, Randnr. 37, sowie Urteil vom 8. März 2007, Roquette Frères (C‑441/05, Slg. 2007, I‑1993, Randnr. 40).


9 – Vgl. in diesem Sinne die in Fn. 7 angeführten Urteile TWD Textilwerke Deggendorf, Randnrn. 24 f., und Nachi Europe, Randnr. 37, das in Fn. 8 angeführte Urteil Roquette Frères, Randnrn. 40 f., sowie Urteil vom 12. Dezember 1996, Accrington Beef u. a. (C‑241/95, Slg. 1996, I‑6699, Randnr. 15).


10 – Vgl. Urteile Roquette Frères, in Fn. 8 angeführt, Randnr. 41, und Nachi Europe, in Fn. 7 angeführt, Randnr. 37.


11 – Vgl. zu diesem Erfordernis u. a. Urteil vom 5. Mai 1998, Dreyfus/Kommission (C‑386/96 P, Slg. 1998, I‑2309, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).


12 – Vgl. Urteil vom 4. März 1999, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola (C‑87/97, Slg. 1999, I‑1301, Randnr. 36); vgl. auch unten, Nrn. 156 bis 158.


13 – Vgl. Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, Slg. 1963, 95, 107), vom 18. Mai 1994, Codorníu/Rat (C‑309/89, Slg. 1994, I‑1853, Randnr. 20), und vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat (C‑50/00 P, Slg. 2002, I‑6677, Randnr. 36).


14 – Urteil Codorníu/Rat, in Fn. 13 angeführt, Randnrn. 21 f.


15 – Für den Fall, dass der Gerichtshof aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falls, in dem die streitige Verordnung wohl zumindest nahelegt, dass Bavaria durch die fragliche Eintragung nicht beeinträchtigt wird, entscheiden sollte, dass Bavaria gleichwohl eine Nichtigkeitsklage hätte erheben müssen, und der Gerichtshof somit eine verhältnismäßig restriktive Haltung gegenüber der Zulässigkeit von die Gültigkeit von Rechtsakten betreffenden Vorabentscheidungsersuchen einnehmen sollte, möchte ich hinzufügen, dass eine solche Entscheidung unnötige „vorsorgliche“ Nichtigkeitsklagen beispielsweise seitens Markeninhabern provozieren könnte, was nicht im Interesse einer geordneten Rechtspflege in der Gemeinschaft läge.


16 – Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31, S. 1).


17 – Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Februar 1988, Vereinigtes Königreich/Rat (68/86, Slg. 1988, 855, Randnr. 14, und 131/86, Slg. 1988, 905, Randnr. 19), vom 16. November 1989, Kommission/Rat (C‑131/87, Slg. 1989, 3743, Randnr. 28), und vom 5. Mai 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission (C‑180/96, Slg. 1998, I‑2265, Randnr. 133).


18 – Vgl. u. a Urteile vom 29. April 2004, Kommission/Rat (C‑338/01, Slg. 2004, I‑4829, Randnr. 55), und vom 17. März 1993, Kommission/Rat (C‑155/91, Slg. 1993, I‑939, Randnrn. 19 und 21), sowie Urteil vom 30. Januar 2001, Spanien/Rat (C‑36/98, Slg. 2001, I‑779, Randnr. 59).


19 – Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. November 1989, Kommission/Rat (C‑11/88, Slg. 1989, 3799, Randnr. 15), und vom 5. Mai 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission, in Fn. 17 angeführt, Randnrn. 133 f.


20 – Urteil vom 6. Dezember 2001 (C‑269/99, Slg. 2001, I‑9517).


21 – In Fn. 20 angeführt.


22 – Vgl. in diesem Sinne insbesondere Randnrn. 35 und 40 des Urteils.


23 – Vgl. in diesem Sinne Randnrn. 41 und 57 f. des Urteils.


24 – Vgl. Randnr. 40 des Urteils.


25 – Frankreich: BGBl. 1961 II S. 23 (Abkommen vom 8. März 1960, United Nations Treaty Series [UNTS] 1969 II Nr. 2064, Band 747, S. 2), Italien: BGBl. 1965 II S. 157 (Abkommen vom 23. Juli 1963, United Nations Treaty Series [UNTS] 1967 II Nr. 1815), Griechenland: BGBl. 1965 II S. 177 (Abkommen vom 16. April 1964, United Nations Treaty Series [UNTS] 1972 II Nr. 564, Band 609, S. 27), Schweiz: BGBl. 1969 II S. 139 und BGBl. 1965 II S. 157 (Abkommen vom 7. März 1967) und Spanien: BGBl. 1972 II S. 110 (Abkommen vom 11. September 1970, United Nations Treaty Series [UNTS] 1995 II Nr. 492, Band 992, S. 87).


26 – Vgl. Urteil Carl Kühne u. a., in Fn. 20 angeführt, Randnr. 32.


27 – Die fraglichen Änderungen betrafen ein Ersuchen um Eintragung als geografische Angabe statt als Ursprungsbezeichnung, eine Änderung des einbezogenen Gebiets und eine Änderung des zulässigen Anteils an nicht aus diesem Gebiet stammender Rohware. Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache Carl Kühne u. a., Urteil in Fn. 20 angeführt, Nrn. 40 und 44.


28 – Vgl. Randnrn. 33 f. des Urteils.


29 – In Fn. 20 angeführt, Randnrn. 50 bis 54.


30 – Vgl. Urteil Carl Kühne u. a., in Fn. 20 angeführt, Randnr. 52.


31 – Vgl. Randnr. 53 jenes Urteils.


32 – Vgl. in diesem Sinne Urteil Carl Kühne u. a., in Fn. 20 angeführt, Randnrn. 57 f.


33 – Vgl. in diesem Sinne Urteil Carl Kühne u. a., in Fn. 20 angeführt, insbesondere Randnr. 60.


34 – Vgl. Urteil Carl Kühne u. a., in Fn. 20 angeführt, Randnr. 33; vgl. in diesem Zusammenhang auch Urteil vom 25. Oktober 2005, Deutschland und Dänemark/Kommission (C‑465/02 und C‑466/02, Slg. 2005, I‑9115, Randnr. 98).


35 – Urteil vom 7. November 2000 (C‑312/98, Slg. 2000, I‑9187).


36 – Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 16. März 1999, Dänemark, Deutschland und Frankreich/Kommission (C‑289/96, C‑293/96 und C‑299/96, Slg. 1999, I‑1541, Randnr. 92).


37 – Vgl. hierzu oben, Nr. 86, sowie Urteil Dänemark, Deutschland und Frankreich/Kommission, in Fn. 36 angeführt, insbesondere Randnr. 54.


38 – Vgl. in diesem Sinne oben, Nrn. 85 bis 87, und Urteil Carl Kühne u. a., in Fn. 20 angeführt, Randnrn. 50 bis 54 und 59 ff.


39 – Vgl. in diesem Sinne die Rechtsprechung in verschiedenen Bereichen des Gemeinschaftsrechts zur Ausübung der den Gemeinschaftsorganen zustehenden Befugnisse bei Sachverhalten, die komplexe wirtschaftliche und/oder soziale Beurteilungen erfordern: u. a. Urteile vom 14. Dezember 2000, Italien/Kommission (C‑99/99, Slg. 2000, I‑11535, Randnr. 26), vom 19. November 1998, Vereinigtes Königreich/Rat (C‑150/94, Slg. 1998, I‑7235, Randnr. 49), vom 12. März 2002, Omega Air u. a. (C‑27/00 und C‑122/00, Slg. 2002, I‑2569, Randnr. 65), vom 12. Oktober 2004, Nicoli (C‑87/00, Slg. 2004, I‑9397, Randnr. 37), vom 29. April 2004, Italien/Kommission (C‑372/97, Slg. 2004, I‑3679, Randnr. 83), und vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission (C‑169/95, Slg. 1997, I‑135, Randnr. 34).


40 – Vgl. Urteile Warsteiner Brauerei, in Fn. 35 angeführt, Randnr. 43, und vom 7. Mai 1997, Pistre u. a. (C‑321/94 bis C‑324/94, Slg. 1997, I‑2343, Randnr. 35).


41 – Vgl. Urteile vom 26. Februar 2008, Kommission/Deutschland (C‑132/05, Slg. 2008, I‑0000, Randnr. 53), sowie Deutschland und Dänemark/Kommission, in Fn. 34 angeführt, Randnrn. 76 bis 99.


42 – Vgl. in diesem Zusammenhang Urteil Deutschland und Dänemark/Kommission, in Fn. 34 angeführt, Randnrn. 75 bis 84.


43 – Vgl. hierzu oben, Nrn. 106 f.


44 – Vgl. z. B. Urteile vom 9. September 2004, Spanien/Kommission (C‑304/01, Slg. 2004, I‑7655, Randnr. 50), vom 19. September 2002, Huber (C‑336/00, Slg. 2002, I‑7699, Randnr. 35), und vom 22. Januar 1986, Eridania zuccherifici nazionali u. a. (250/84, Slg. 1986, 117, Randnr. 37).


45 – Vgl. z. B. Urteile vom 16. Oktober 2007, Palacios de la Villa (C‑411/05, Slg. 2007, I‑8531, Randnrn. 42 und 44), und vom 20. September 2001, Grzelczyk (C‑184/99, Slg. 2001, I‑6193, Randnr. 44).


46 – Vgl. in diesem Sinne z. B. Urteil vom 19. November 1998, Nilsson u. a. (C‑162/97, Slg. 1998, I‑7477, Randnr. 54).


47 – Dass das vorlegende Gericht in dieser Frage allein auf die Verordnung Nr. 1347/2001 Bezug genommen hat, hindert den Gerichtshof nicht daran, auch die Verordnung Nr. 2081/92 zu berücksichtigen: vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 2. Februar 1994, Verband Sozialer Wettbewerb („Clinique“, C‑315/92, Slg. 1994, I‑317, Randnr. 7), und vom 7. Juli 2005, Weide (C‑153/03, Slg. 2005, I‑6017, Randnr. 25).


48 – Vgl. oben, Nrn. 128 f.


49 – Vgl. Urteil Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola, in Fn. 12 angeführt, Randnr. 26.


50 – Ist dies nicht der Fall, kann es unter dem Gesichtspunkt des durch die Verordnung Nr. 2081/92 verliehenen Schutzes erst gar nicht zu einer Kollision zwischen der eingetragenen Bezeichnung und der betreffenden Marke kommen.


51 – Vgl. Urteil Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola, in Fn. 12 angeführt, Randnrn. 35 und 37.


52 – Vgl. Urteil Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola, in Fn. 12 angeführt, Randnrn. 36 bzw. 42.