Language of document : ECLI:EU:F:2013:17

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION (Erste Kammer)

21. Februar 2013(*)

„Öffentlicher Dienst – Art. 34 Abs. 1 und 6 der Verfahrensordnung – Innerhalb der Klagefrist per Telefax eingegangene Klageschrift – Handschriftliche Unterschrift des Rechtsanwalts, die von jener auf der per Post versandten Urschrift der Klageschrift abweicht – Verspätung der Klage – Offensichtliche Unzulässigkeit“

In der Rechtssache F‑113/11

betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt,

Luigi Marcuccio, ehemaliger Beamter der Europäischen Kommission, wohnhaft in Tricase (Italien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch C. Berardis-Kayser und J. Baquero Cruz als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kreppel sowie der Richter E. Perillo (Berichterstatter) und R. Barents,

Kanzlerin: W. Hakenberg,

folgenden

Beschluss

1        Mit Klageschrift, die am 31. Oktober 2011 per Post bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Herr Marcuccio die vorliegende Klage erhoben, mit der er insbesondere die Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung der Europäischen Kommission, seinen Antrag auf Zahlung rückständiger Dienstbezüge für den Monat August 2010 abzulehnen, begehrt. Vor der Einreichung der Urschrift per Post wurde am 25. Oktober 2011 ein als Kopie der Urschrift der per Post eingereichten Klageschrift bezeichnetes Dokument per Telefax an die Kanzlei des Gerichts übersandt, die dieses am selben Tag erhalten hat.

 Rechtlicher Rahmen

2        Art. 91 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) bestimmt:

„…

(2)      Eine Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

–        Bei der Anstellungsbehörde muss zuvor eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 innerhalb der dort vorgesehenen Frist eingereicht und

–        diese Beschwerde muss ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt worden sein.

(3)      Die Klage nach Absatz 2 muss innerhalb einer Frist von drei Monaten erhoben werden. Für den Beginn der Frist gilt Folgendes:

–        Die Frist beginnt am Tag der Mitteilung der auf die Beschwerde hin ergangenen Entscheidung;      

–        sie beginnt an dem Tag, an dem die Beantwortungsfrist abläuft, wenn sich die Klage auf die Ablehnung einer nach Artikel 90 Absatz 2 eingereichten Beschwerde bezieht; ergeht jedoch nach einer stillschweigenden Ablehnung, aber innerhalb der Frist für die Klage, eine ausdrückliche Entscheidung über die Ablehnung einer Beschwerde, so beginnt die Frist für die Klage erneut zu laufen.

…“

3        Art. 34 der Verfahrensordnung des Gerichts über die Einreichung der Schriftsätze lautet:

„(1)      Die Urschrift jedes Schriftsatzes ist vom Vertreter der Partei zu unterzeichnen.

(6)      [D]er Tag, an dem eine Kopie der unterzeichneten Urschrift eines Schriftsatzes … mittels eines beim Gericht vorhandenen technischen Kommunikationsmittels bei der Kanzlei eingeht, [ist] für die Wahrung der Verfahrensfristen maßgebend, sofern die unterzeichnete Urschrift des Schriftsatzes … spätestens zehn Tage nach Eingang der Kopie der Urschrift bei der Kanzlei eingereicht [wird]. …“

4        Art. 100 der Verfahrensordnung betreffend die Berechnung der Verfahrensfristen sieht vor:

„(1) Die in den Verträgen, in der Satzung und in dieser Verfahrensordnung vorgesehenen Verfahrensfristen werden wie folgt berechnet:

b) Eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche, im letzten Monat oder im letzten Jahr dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten oder Jahren bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

d) Eine Frist umfasst die gesetzlichen Feiertage, die Sonntage und die Samstage.

e) Der Lauf einer Frist wird durch die Gerichtsferien nicht gehemmt.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

Das vom Gerichtshof aufgestellte und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Verzeichnis der gesetzlichen Feiertage gilt auch für das Gericht.

(3) Die Verfahrensfristen werden um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert.“

 Sachverhalt

5        Der Kläger war Beamter der Besoldungsgruppe A 7 der Generaldirektion Entwicklung der Kommission.

6        Mit Entscheidung vom 30. Mai 2005 versetzte die Anstellungsbehörde den Kläger ab dem 31. Mai 2005 gemäß Art. 53 des Statuts in den Ruhestand und gewährte ihm ein gemäß Art. 78 Abs. 3 des Statuts festgesetztes Invalidengeld (im Folgenden: Entscheidung vom 30. Mai 2005).

7        Mit Urteil vom 4. November 2008, Marcuccio/Kommission (F‑41/06, im Folgenden: ursprüngliches Urteil), hob das Gericht die Entscheidung vom 30. Mai 2005 wegen eines Begründungsmangels auf, ohne die anderen vom Kläger zur Stützung seiner Anträge auf Aufhebung geltend gemachten Klagegründe und Rügen zu prüfen.

8        Am 30. August 2010 beantragte der Kläger gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts (im Folgenden: Antrag vom 30. August 2010) die Zahlung der rückständigen Dienstbezüge, die ihm seines Erachtens nach dem ursprünglichen Urteil für den Monat August 2010 zustanden.

9        Mit Schreiben vom 28. Februar 2011 (im Folgenden: Schreiben vom 28. Februar 2011), das der Kläger laut seinem Vorbringen am 6. April 2011 erhielt, teilte die Kommission dem Kläger mit, in Anbetracht dessen, dass das ursprüngliche Urteil die Entscheidung vom 30. Mai 2005 nur wegen eines Begründungsmangels aufgehoben habe, ohne über seine Eignung zur Ausübung seiner Aufgaben zu entscheiden, setze seine allfällige Wiederverwendung eine Überprüfung seines Gesundheitszustands gemäß Art. 15 des Anhangs VIII des Statuts voraus. Unter diesen Umständen könne der Kläger seit dem 30. Mai 2005 nicht als im aktiven Dienst stehend angesehen werden.

10      Der Kläger legte am 14. März 2011 eine Beschwerde ein, die der Kommission am darauffolgenden Tag zuging.

11      Mit Urteil vom 8. Juni 2011, Kommission/Marcuccio (T‑20/09 P), hob das Gericht der Europäischen Union, bei dem die Kommission ein Rechtsmittel eingelegt hatte, das ursprüngliche Urteil auf und verwies die Rechtssache an das Gericht zurück, wo sie unter dem Aktenzeichen F‑41/06 RENV in das Register eingetragen wurde.

12      Mit Urteil vom 6. November 2012, Marcuccio/Kommission (F‑41/06 RENV, Gegenstand eines vor dem Gericht der Europäischen Union anhängigen Rechtsmittels, Rechtssache T‑20/13 P), wies das Gericht die Klage des Klägers in der Rechtssache, in der das ursprüngliche Urteil ergangen ist, ab.

 Anträge der Parteien

13      Der Kläger beantragt,

–        die stillschweigende Entscheidung aufzuheben, mit der der Antrag vom 30. August 2010 abgelehnt wurde;

–        festzustellen, dass das Schreiben vom 28. Februar 2011 inexistent ist, hilfsweise, es für nichtig zu erklären;

–        die stillschweigende Entscheidung aufzuheben, mit der die Beschwerde vom 14. März 2011 abgelehnt wurde;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

14      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unzulässig oder jedenfalls unbegründet abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Entscheidung des Gerichts, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden

15      Gemäß Art. 76 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

16      Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet und beschließt daher in Anwendung von Art. 76 der Verfahrensordnung, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.

 Zur Zulässigkeit

17      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Klagefristen zwingendes Recht sind, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse und zur Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz eingeführt wurden. Der Unionsrichter hat die Einhaltung der Klagefristen daher von Amts wegen zu prüfen (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 1973, Gunnella/Kommission, 33/72, Randnr. 4; Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 29. November 2011, ENISA/CEPD, T‑345/11, Randnr. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Daher ist – ohne dass über die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zu befinden wäre – zu prüfen, ob die vorliegende Klage unter Einhaltung der zwingenden Regeln für die Einreichung von Schriftsätzen sowie unter Einhaltung der entsprechenden Klagefrist eingereicht wurde.

19      Dazu ist erstens darauf hinzuweisen, dass aus Art. 19 Unterabs. 3 und Art. 21 Unterabs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervorgeht, dass sich jeder Kläger durch eine hierzu berechtigte Person vertreten lassen muss und dass somit die Unionsgerichte nur mittels einer von dieser Person unterzeichneten Klageschrift wirksam angerufen werden können. Gemäß Art. 7 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs gelten diese Bestimmungen auch für das Verfahren vor dem Gericht. Weder die Satzung des Gerichtshofs noch die Verfahrensordnung des Gerichts sehen eine Abweichung oder Ausnahme von diesem Erfordernis vor (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 5. Dezember 1996, Lopes/Gerichtshof, C‑174/96 P, Randnr. 8 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Das Erfordernis der handschriftlichen Unterzeichnung durch den Vertreter des Klägers gewährleistet nämlich im Interesse der Rechtssicherheit die Echtheit der Klageschrift und schließt das Risiko aus, dass der Schriftsatz nicht von dem zu seiner Abfassung berechtigten Anwalt oder Beistand stammt. Auf diese Weise erfüllt Letzterer als Organ der Rechtspflege die grundlegende Rolle, die ihm die Satzung des Gerichtshofs und die Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst zuweisen, indem er durch die Ausübung seiner Tätigkeit den Zugang des Klägers zum Gericht ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts erster Instanz vom 23. Mai 2007, Parlament/Eistrup, T‑223/06 P, Randnr. 50). Dieses Erfordernis ist daher als eine wesentliche Formvorschrift anzusehen und strikt anzuwenden, so dass seine Nichtbeachtung zur Unzulässigkeit der Klage führt (vgl. in diesem Sinne Urteil Parlament/Eistrup, Randnrn. 51 und 52).

21      Im Übrigen schreibt Art. 34 Abs. 1 der Verfahrensordnung gerade wegen der grundlegenden Bedeutung der Rolle des Anwalts als Organ der Rechtspflege in den Gerichtsverfahren vor, dass die Urschrift jedes Schriftsatzes vom Vertreter der Partei zu unterzeichnen ist.

22      Daraus folgt, dass Art. 34 der Verfahrensordnung für die fristgerechte Einreichung der Urschrift sämtlicher Schriftsätze dem Vertreter der betroffenen Partei nicht erlaubt, zwei verschiedene handschriftliche Unterschriften zu leisten, eine auf dem per Fax an die Kanzlei des Gerichts übermittelten Dokument und die andere auf der Urschrift, die per Post versandt oder persönlich bei der Kanzlei des Gerichts übergeben wird, selbst wenn beide echt sind. Wenn nämlich der Vertreter einer Partei die ihm von Art. 34 Abs. 6 der Verfahrensordnung eingeräumte Möglichkeit nutzt, innerhalb der anwendbaren Frist „eine Kopie der unterzeichneten Urschrift eines Schriftsatzes … mittels eines beim Gericht vorhandenen technischen Kommunikationsmittels“ zu übermitteln, hängt diese Möglichkeit von der unabdingbaren Voraussetzung ab, dass diese „unterzeichnete Urschrift des Schriftsatzes … spätestens zehn Tage nach Eingang der Kopie der Urschrift bei der Kanzlei eingereicht [wird]“, wobei sich das Adjektiv „unterzeichnete“ [männliche Form „signé“ in der französischen Fassung] nur auf die Urschrift [männliches Substantiv „original“ in der französischen Fassung] der Klageschrift und nicht auf die Kopie [weibliches Substantiv „copie“ in der französischen Fassung] der Urschrift der Klageschrift beziehen kann.

23      Wenn unter diesen Umständen die Urschrift des Schriftsatzes, die zehn Tage nach Übermittlung seiner Kopie an ein Faxgerät beim Gericht tatsächlich bei der Kanzlei eingereicht wird, nicht dieselbe Unterschrift trägt wie das per Fax eingereichte Dokument, ist festzustellen, dass bei der Kanzlei des Gerichts zwei verschiedene Schriftsätze eingegangen sind, die jeder mit einer eigenen Unterschrift versehen sind, auch wenn beide von derselben Person unterzeichnet wurden. Da die Übermittlung des per Fax übersandten Textes nicht die von Art. 34 der Verfahrensordnung vorgesehenen Voraussetzungen der Rechtssicherheit erfüllt, kann das Datum der Übermittlung des per Fax übersandten Dokuments für die Wahrung der Klagefrist nicht maßgebend sein (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 22. September 2011, Bell & Ross/HABM, C‑426/10 P, Rn. 37 bis 43).

24      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Klagefrist durch Art. 91 Abs. 3 des Statuts festgelegt wird, von dem die Verfahrensordnung des Gerichts nicht abweichen kann. Folglich kommt es darauf an, dass die Urschrift der Klage spätestens bei Ablauf dieser Frist erstellt wurde. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Übersendung per Fax nicht nur eine Art der Übermittlung, sondern erlaubt auch den Nachweis, dass die Urschrift der nicht fristgerecht bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift bereits innerhalb der Klagefrist erstellt worden war.

25      Im vorliegenden Fall ist das als Kopie der Urschrift der per Post eingereichten Klageschrift bezeichnete Dokument am 25. Oktober 2011 per Fax an die Kanzlei des Gerichts übermittelt worden. Am 31. Oktober 2011 hat die Kanzlei des Gerichts per Post die Urschrift der Klageschrift erhalten, die sich jedoch von dem am 25. Oktober 2011 per Telefax erhaltenen Dokument zumindest hinsichtlich der Unterschrift des Anwalts unterscheidet. Aus der Prüfung des am 25. Oktober 2011 per Fax übermittelten Dokuments ergibt sich nämlich, dass die Unterschrift des Anwalts des Klägers, einmal unterstellt, dass sie handschriftlich ist, offenkundig nicht dieselbe ist wie die auf der Urschrift der Klageschrift, die am 31. Oktober 2011 bei der Kanzlei des Gerichts per Post eingegangen ist. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass das am 25. Oktober 2011 per Fax bei der Kanzlei des Gerichts eingegangene und vom Kläger als Kopie der Urschrift der per Post am 31. Oktober 2011 eingereichten Klageschrift bezeichnete Dokument keine Reproduktion der Urschrift der Klageschrift ist. Daraus folgt, dass der Tag des Eingangs des per Fax übermittelten Dokuments bei der Kanzlei des Gerichts für die Beurteilung, ob die Klagefrist nach Art. 91 Abs. 3 des Statuts eingehalten wurde, nicht herangezogen werden kann.

26      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die in den Randnrn. 22 und 23 des vorliegenden Beschlusses dargelegten Voraussetzungen auch in den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten praktischen Anweisungen für die Parteien zum Verfahren vor dem Gericht vom 25. Januar 2008 (ABl. L 69, S. 13), die zum Zeitpunkt der Klageerhebung galten, wiedergegeben werden. Insbesondere heißt es in Randnr. 35 dieser Anweisungen:

„Die unterzeichnete Urschrift des Verfahrensvorgangs ist unverzüglich, unmittelbar nach der elektronischen Vorabübermittlung abzuschicken, ohne dass an ihr irgendwelche Korrekturen oder Änderungen, seien sie auch noch so unbedeutend, vorgenommen werden; davon ausgenommen sind Berichtigungen von Schreibfehlern, die jedoch auf einem gesonderten Blatt aufzuführen sind, das zusammen mit der Urschrift übermittelt wird. Vorbehaltlich dieser letztgenannten Möglichkeit wird für die Zwecke der Wahrung der Verfahrensfristen bei Abweichungen zwischen der unterzeichneten Urschrift und der zuvor eingereichten Kopie nur der Tag des Eingangs der unterzeichneten Urschrift berücksichtigt.“

27      Im vorliegenden Fall hat der Vertreter des Klägers jedoch trotz dieser genauen Anweisungen der Kanzlei des Gerichts zu keinem Zeitpunkt das Vorliegen einer Änderung oder das Eintreten eines unvorhergesehenen Ereignisses bekannt gegeben, die ihn dazu zwingen konnten, die Urschrift der Klageschrift neuerlich zu unterschreiben.

28      Folglich ist für die Entscheidung über die Zulässigkeit der vorliegenden Klage zu prüfen, ob die unterzeichnete Urschrift der Klageschrift bei der Kanzlei des Gerichts innerhalb der Klagefrist eingereicht wurde, die gemäß Art. 91 des Statuts im vorliegenden Fall ab dem Tag der stillschweigenden Ablehnung der Beschwerde zu berechnen ist.

29      Die vom Kläger eingelegte und der Kommission am 15. März 2011 per Fax übermittelte Beschwerde wurde am Freitag, den 15. Juli 2011, mit stillschweigender Entscheidung abgelehnt.

30      Die Frist für die Einreichung einer Klage, die drei Monate beträgt, verlängert um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen ab dem 15. Juli 2011, ist daher am Dienstag, den 25. Oktober 2011, abgelaufen.

31      Da die Urschrift der Klageschrift am 31. Oktober 2011, d. h. nach Ablauf der Klagefrist, bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht wurde, ist die vorliegende Klage folglich als verspätet anzusehen.

32      Daher ist die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen.

 Kosten

33      Nach Art. 87 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des Achten Kapitels des Zweiten Titels der Verfahrensordnung auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei zur Tragung nur eines Teils der Kosten oder gar nicht zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist.

34      Aus den oben dargelegten Gründen ergibt sich, dass der Kläger mit seiner Klage unterlegen ist. Außerdem hat die Kommission ausdrücklich beantragt, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen. Da die Umstände des vorliegenden Falls die Anwendung von Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung nicht rechtfertigen, hat der Kläger seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission zu tragen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.      Herr Marcuccio trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten zu tragen.

Luxemburg, den 21. Februar 2013

Die Kanzlerin

 

      Der Präsident

W. Hakenberg

 

      H. Kreppel


* Verfahrenssprache: Italienisch.