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Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 28. Mai 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Deutschland) – Interseroh Dienstleistungs GmbH/SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH

(Rechtssache C-)654/181

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Verbringung von Abfällen – Verordnung [EG] Nr. 1013/2006 – Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung – Allgemeine Informationspflichten – Anhang IIIA – Gemisch aus Papier, Pappe [Karton] und Papierwaren – Eintrag B3020 der Anlage IX des Basler Übereinkommens – Störstoffe – Kontaminierung eines Gemischs durch andere Stoffe – Umweltgerechte Verwertung)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Stuttgart

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Interseroh Dienstleistungs GmbH

Beklagte: SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH

Tenor

Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen in der durch die Verordnung (EU) 2015/2002 der Kommission vom 10. November 2015 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er nicht auf ein Gemisch aus Abfällen aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren anwendbar ist, bei dem die Abfallanteile jeweils für sich betrachtet den ersten drei Gedankenstrichen des Eintrags B3020 der in Anhang V, Teil 1, Liste B dieser Verordnung wiedergegebenen Anlage IX des am 22. März 1989 in Basel unterzeichneten und mit Beschluss 93/98/EWG des Rates vom 1. Februar 1993 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigten Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung unterfallen und das einen Anteil von bis zu 10 % Störstoffen aufweist.

Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1013/2006 in der durch die Verordnung 2015/2002 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er auf ein solches Abfallgemisch anwendbar ist, sofern dieses Gemisch zum einen keine Stoffe enthält, die unter den vierten Gedankenstrich des Eintrags B3020 der in Anhang V, Teil 1, Liste B dieser Verordnung wiedergegebenen Anlage IX des Basler Übereinkommens fallen, und zum anderen die Voraussetzungen in Nr. 1 des Anhangs IIIA dieser Verordnung erfüllt sind, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

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1     ABl. C 35 vom 28.1.2019.