Language of document : ECLI:EU:T:2019:311

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

8. Mai 2019(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionsbildmarke LIEBLINGSWEIN – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Fehlende Unterscheidungskraft – Irreführender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und g der Verordnung (EU) 2017/1001“

In der Rechtssache T‑55/18

Team Beverage AG mit Sitz in Wildeshausen (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Spieker, A. Schönfleisch und M. Alber,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. November 2017 (Sache R 291/2017‑1) über die Anmeldung des Bildzeichens LIEBLINGSWEIN als Unionsmarke

erlässt


DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek sowie der Richter E. Buttigieg (Berichterstatter) und B. Berke,

Kanzler: R. Ukelyte, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 26. Januar 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 11. Mai 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2018

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 7. April 2016 meldete die NGV GmbH, bei der es sich um die Rechtsvorgängerin der Team Beverage AG, der Klägerin, handelt, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das folgende Bildzeichen, für das die Farben „grau, weiß“ beansprucht werden:

Image not found

3        Die Marke wurde u. a. für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 21, 33 und 43 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 21: „Geräte und Behälter für Haushalt und Küche, insbesondere Kühler für Weinflaschen; Flaschenkühler; Flaschenöffner; Weinflaschenöffner; Korkenzieher; Kapselschneider für Weinflaschen; Flaschenverschlüsse aus Glas; Flaschenkorken; Vakuumpumpen für Weinflaschen; Dekantierer; Krüge; Gläser; Weinfilter; Flaschenhalter, insbesondere für Weinflaschen; Korkuntersetzer; Untersetzer für Flaschen; Untersetzer für Weinflaschen; Untersetzer aus Edelmetall für Flaschen, insbesondere für Weinflaschen; Weintropfmanschetten, speziell angepasst zur Verwendung um den Weinflaschenhals, um Tropfen zu verhindern“;

–        Klasse 33: „Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), insbesondere Weine; alkoholreduzierte Weine; Weine mit erhöhtem Alkoholgehalt; stille Weine; Wein für die Zubereitung von Speisen; Perlweine; Sekt; Schaumweine und schaumweinähnliche Getränke; Tresterwein; Obstweine; Honigwein, Met; weinhaltige Getränke; Aperitifs, Digestifs und Cocktails auf der Grundlage von Spirituosen und Wein; Softspirituosen; Spirituosen; destillierte Getränke; Branntweine; Weinbrand; Obstbrände; Schnaps; Brandy; Cognac; Whisky; Gin; Rum; Liköre und Likörweine; Verdauungsliköre und Verdauungsschnäpse; Extrakte aus Weinbrandlikören; Weinbrand zum Kochen“;

–        Klasse 43: „Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen; Betrieb einer Bar; Betrieb eines Hotels; Catering; Verpflegung von Gästen in Cafés und Restaurants“.

4        Am 8. Dezember 2016 wies die Prüferin die Anmeldung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und g der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und g der Verordnung 2017/1001) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung (jetzt Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) für die oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen zurück.

5        Am 8. Februar 2017 legte die Klägerin beim EUIPO nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) gegen die Entscheidung der Prüferin Beschwerde ein.

6        Mit Entscheidung vom 6. November 2017 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde in Bezug auf alle in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen in erster Linie auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung zurück.

7        Die Beschwerdekammer führte erstens aus, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus der breiten Öffentlichkeit und Fachkreisen bestünden, die der deutschen Sprache mächtig seien, und dass deren Aufmerksamkeitsgrad durchschnittlich sei, zweitens, dass der Begriff „LIEBLINGSWEIN“ in seiner Gesamtheit mit der Bedeutung „Wein, den man am liebsten trinkt/konsumiert“ bzw. „Wein, der in höchster Gunst steht und den Vorzug vor allen anderen Weinen erhält“ verstanden werde, drittens, dass die Kombination „LIEBLINGSWEIN“ keine ungewöhnliche Wortneubildung sei und eine allgemein verständliche und positiv besetzte Aussage darstelle, viertens, dass das angemeldete Zeichen für alle zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen beschreibend sei, da es als konkreter und werbemäßig anpreisender Hinweis darauf wahrgenommen werde, dass sie Wein enthielten, der als „Lieblingswein“ anzusehen sei oder in unmittelbarem Zusammenhang mit einem solchen Wein stehe, fünftens, dass der Gesamteindruck, den die Kombination von Wort- und Bildelementen in der angemeldeten Marke erwecke, nicht hinreichend von der beschreibenden Aussage des Wortelements wegführe, um das Eintragungshindernis in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 für die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen zu überwinden, da insbesondere die minimalistische grafische Gestaltung höchstens als bloße Dekoration wahrgenommen werde, die nicht geeignet sei, die Aufmerksamkeit der Verbraucher von der beschreibenden Bedeutung des Wortelements abzulenken, und sechstens, dass es der angemeldeten Marke auch an Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 fehle, da die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen, unabhängig von den Feststellungen zur beschreibenden Angabe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001, eher als eine übliche anpreisende Angabe für die besondere Begehrtheit und Qualität der verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen wahrnehmen würden sowie als Kaufaufforderung mittels eines banalen Werbebegriffs mit einer klaren Aussage, der keine semantische Tiefe besitze.

8        Schließlich stellte die Beschwerdekammer fest, dass die angemeldete Marke, sofern sie entgegen ihrer Ansicht für einige der in Rede stehenden Waren in Klasse 33 nicht beschreibend sein sollte, jedenfalls täuschend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung 2017/1001 sei, da der Ausdruck „LIEBLINGSWEIN“ die relevanten Verbraucher über die Natur der Waren täusche, wenn diese keinen Zusammenhang mit Wein aufwiesen.

 Verfahren und Anträge der Parteien

9        Mit Klageschrift, die am 26. Januar 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

10      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

11      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

12      Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend, und zwar einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 2, einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 2 und einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 2.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001

13      Zur Stützung ihres ersten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe die angemeldete Marke zu Unrecht mit der Begründung zurückgewiesen, dass das in Rede stehende Zeichen für die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen beschreibend sei, denn erstens sei der zwischen diesem Zeichen einerseits und den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen andererseits hergestellte Kontext nicht hinreichend unmittelbar, um auf den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke zu schließen, zweitens seien andere, mit dem streitigen Zeichen vergleichbare Zeichen als Marken eingetragen worden, und drittens ließen die Bildelemente des in Rede stehenden Zeichens eine Unsicherheit im Hinblick auf seine Bedeutung entstehen, die sich somit nicht unmittelbar erschließe.

14      Zunächst macht die Klägerin in Bezug auf die in Klasse 21 enthaltenen Waren geltend, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 gelte nicht für Begriffe, die lediglich bestimmte Merkmale der in Rede stehenden Waren suggerierten oder auf sie anspielten; für seine Anwendung sei vielmehr erforderlich, dass das Zeichen diese Waren direkt beschreibe, ohne dass die Verkehrskreise wie im vorliegenden Fall erst einen weiteren gedanklichen Zwischenschritt gehen müssten, um zur betreffenden Ware zu gelangen. Sodann führt sie zu den Waren der Klasse 33 aus, einige von ihnen, wie Gin, hätten in der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise ebenfalls keinen direkten Bezug zur Ware „Wein“, auch wenn sie aus oder mit Hilfe von Wein hergestellt werden könnten. Darüber hinaus wendeten sich die Getränke mit höherem Alkoholgehalt, wie auch Whisky, an andere Verkehrskreise als die, die sich für Wein interessierten. Schließlich trägt sie zu den Dienstleistungen der Klasse 43 vor, auch das Hervorrufen von Assoziationen wie im vorliegenden Fall reiche nicht zur Annahme einer beschreibenden Wirkung des streitigen Zeichens aus.

15      Hinzu komme, dass andere, mit dem streitigen Zeichen vergleichbare Zeichen als Marken eingetragen worden seien. Dies gelte etwa für die Unionswortmarken Jacques’ Wein-Depot oder Wein!Gut, bei denen der Begriff „Wein“ mit einem Zeichenbestandteil verbunden worden sei, oder für die Unionswortmarke Liebling’s Mahlzeit und die deutsche Wortmarke Liebling’s Fleischerei, die den Begriff „Liebling“ mit einer Produktbezeichnung verbänden.

16      Schließlich gebe die Verwendung verschiedener Schriftgrößen und die Anordnung der Wortbestandteile des Zeichens, die den Bestandteil „lieb“ in den Vordergrund stellten, in der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise Anlass zur Unsicherheit hinsichtlich der Bedeutung des gesamten Zeichens, die sich nicht unmittelbar erschließe, was der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 entgegenstehe.

17      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

18      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen sind.

19      Dabei werden nach der Verordnung 2017/1001 Zeichen und Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung begehrt wird, dienen können, ihrem Wesen nach als ungeeignet angesehen, die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen. Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben von der Eintragung als Unionsmarke verfolgt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Die Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. Urteil vom 14. Juli 2017, Klassisk investment/EUIPO [CLASSIC FINE FOODS], T‑194/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:498, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Außerdem genügt es gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001, dass die Eintragungshindernisse in einem Teil der Union vorliegen. Daher ist ein Zeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es in der Sprache eines Mitgliedstaats beschreibend ist, selbst wenn es in einem anderen Mitgliedstaat eintragungsfähig ist (vgl. Urteil vom 14. Juli 2017, CLASSIC FINE FOODS, T‑194/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:498, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Ein Zeichen fällt aber nur dann unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es dem angesprochenen Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung dieser Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil vom 14. Juli 2017, CLASSIC FINE FOODS, T‑194/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:498, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Insoweit hebt die Wahl des Begriffs „Merkmal“ durch den Gesetzgeber hervor, dass die von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 erfassten Zeichen nur solche sind, die dazu dienen, eine leicht von den beteiligten Verkehrskreisen zu erkennende Eigenschaft der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, zu bezeichnen. So kann auf der Grundlage dieser Bestimmung die Eintragung eines Zeichens nur dann verweigert werden, wenn bei vernünftiger Betrachtung davon auszugehen ist, dass es von den beteiligten Verkehrskreisen tatsächlich als Beschreibung eines dieser Merkmale erkannt werden wird (vgl. Urteil vom 14. Juli 2017, CLASSIC FINE FOODS, T‑194/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:498, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Folglich lässt sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur anhand von dessen Verständnis aus der Sicht der betreffenden Verkehrskreise und anhand der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beurteilen (vgl. Urteil vom 14. Juli 2017, CLASSIC FINE FOODS, T‑194/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:498, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Weiterhin wurde entschieden, dass es keine Rolle spielt, ob andere Zeichen oder Angaben, die gebräuchlicher sind als die, aus denen die fragliche Marke besteht, zur Bezeichnung derselben Merkmale der im Eintragungsantrag erwähnten Waren oder Dienstleistungen existieren. Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 muss die Marke zwar, um unter das dort genannte Eintragungshindernis zu fallen, „ausschließlich“ aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung von Merkmalen der betreffenden Waren oder Dienstleistungen dienen können, doch verlangt er nicht, dass die fraglichen Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise der genannten Merkmale sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C‑363/99, EU:C:2004:86, Rn. 57).

25      Außerdem ist in Bezug auf Marken, die aus mehreren Wort- und Bildelementen zusammengesetzt sind, darauf hinzuweisen, dass zur Beurteilung des beschreibenden Charakters einer komplexen Marke nicht nur die verschiedenen Elemente, aus denen sie sich zusammensetzt, zu prüfen sind, sondern auch die Marke in ihrer Gesamtheit, so dass die Beurteilung auf die Gesamtwahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise gestützt sein muss (vgl. Urteil vom 14. Juli 2017, CLASSIC FINE FOODS, T‑194/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:498, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Schließlich setzt die Zurückweisung einer Anmeldung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 durch das EUIPO nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen ist daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32).

27      Der vorliegende Klagegrund ist anhand dieser Grundsätze zu würdigen. Seine Würdigung ist in Ansehung des Vorbringens in der Klageschrift vorzunehmen; ein pauschaler Verweis auf andere Schriftstücke kann, selbst wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. April 2016, Best-Lock [Europe]/EUIPO, C‑452/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:270, Rn. 13 und 14), das Fehlen der Argumentation, die in die Klageschrift aufzunehmen ist, nicht ausgleichen. Der Text der Klageschrift kann zwar durch Bezugnahmen auf bestimmte Abschnitte ihr beigefügter Schriftstücke untermauert werden, doch ist es nicht Sache des Gerichts, die Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen, denn sie haben eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion (Urteil vom 22. Juni 2017, Biogena Naturprodukte/EUIPO [ZUM wohl], T‑236/16, EU:T:2017:416, Rn. 12).

28      Als erster Punkt ist hinsichtlich der maßgeblichen Verkehrskreise festzustellen, dass die Beschwerdekammer in den Rn. 16 und 17 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, dass bei der Beurteilung des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke darauf abzustellen sei, wie ein im Bereich der genannten Waren und Dienstleistungen erfahrenes, normal informiertes und angemessen aufmerksames Publikum diese Angabe wahrscheinlich auffassen werde, dass sich die Waren und Dienstleistungen sowohl an die breite Öffentlichkeit als auch an Fachkreise richteten und dass das maßgebliche Publikum, da das Wortelement der fraglichen Marke aus dem Deutschen stamme, der deutschen Sprache mächtig sei und einen durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad habe. Diesen Erwägungen, die nicht angegriffen worden sind, ist zuzustimmen.

29      Als zweiter Punkt ist für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 auf der Grundlage einer bestimmten Bedeutung des fraglichen Zeichens zu prüfen, ob aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den beanspruchten Waren und Dienstleistungen besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2008, Duro Sweden/HABM [EASYCOVER], T‑346/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:496, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Zur Bedeutung des Begriffs „LIEBLINGSWEIN“ hat die Beschwerdekammer in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass dieser Begriff von den maßgeblichen Verkehrskreisen als „Wein, den man am liebsten trinkt/konsumiert“ bzw. als „Wein, der in höchster Gunst steht und den Vorzug vor allen anderen Weinen erhält“ verstanden werde.

31      Die Kombination „LIEBLINGSWEIN“ ist, wie die Beschwerdekammer in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, keine ungewöhnliche Wortneubildung, sondern stellt eine allgemein verständliche Aussage dar, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen als konkreter und werbemäßig anpreisender Hinweis verstanden wird, wonach die betreffenden Waren und Dienstleistungen entweder Wein enthalten, der von so hoher Qualität ist, dass man ihn allen anderen Weinen vorzieht und zum „Lieblingswein“ erklärt, oder jedenfalls mit einem solchen Wein in unmittelbarem Zusammenhang stehen. In diesem Kontext ist der von der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Umstand, dass dem Begriff „lieb“ mehrere Bedeutungen zukommen könnten, ohne Belang, da es nach der oben in Rn. 26 angeführten Rechtsprechung für die Ablehnung der Eintragung eines Zeichens ausreicht, dass zumindest eine seiner möglichen Bedeutungen beschreibend ist.

32      Die Klägerin bestreitet, dass der von der Beschwerdekammer festgestellte Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den streitigen Waren und Dienstleistungen hinreichend unmittelbar ist, um auf einen beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke schließen zu können.

33      Erstens hat die Beschwerdekammer in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung zu den beanspruchten Waren der Klasse 21 zum einen ausgeführt, dass das fragliche Zeichen von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis darauf verstanden werde, dass diese Waren im Zusammenhang mit ihrem Lieblingswein benutzt werden könnten und daher so gestaltet seien, wie es für einen Lieblingswein aufgrund von Material und Design angemessen sei, und zum anderen, dass alle dieser Waren dazu dienten, den Lieblingswein zu kühlen, zu öffnen, wieder zu verschließen, zu trinken oder angemessen zu servieren.

34      Insoweit beschränkt sich die Klägerin auf das allgemein gehaltene Vorbringen, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 nicht für Begriffe gelte, die lediglich bestimmte Merkmale der fraglichen Waren suggerierten oder auf sie anspielten. Es sei vielmehr erforderlich, dass das fragliche Zeichen diese Waren direkt beschreibe.

35      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind jedoch Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung „der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung“ dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen. Damit ein Zeichen unter diese Bestimmung fällt, muss es, wie oben in den Rn. 21, 22 und 29 dargelegt worden ist, zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweisen, der es dem angesprochenen Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung dieser Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen. So ist die Eintragung eines Zeichens auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 zu verweigern, wenn bei vernünftiger Betrachtung davon auszugehen ist, dass es von den beteiligten Verkehrskreisen tatsächlich als Beschreibung „eines dieser Merkmale“ erkannt werden wird.

36      Wie das EUIPO zutreffend festgestellt hat, liegt ein solcher unmittelbarer und konkreter Zusammenhang zwischen dem streitigen Begriff und den fraglichen Waren im vorliegenden Fall auf der Hand, sei es nur deshalb, weil der Konsum und die Aufbewahrung von Wein eine Verwendung dieser Waren mit sich bringt oder erfordert, denn bei ihnen handelt es sich entweder um Teile von oder um Zubehör für Weinflaschen – wie „Kühler für Weinflaschen; Flaschenkühler; Flaschenöffner; Weinflaschenöffner; Korkenzieher; Kapselschneider für Weinflaschen; Vakuumpumpen für Weinflaschen“ oder „Weinfilter; Flaschenhalter, insbesondere für Weinflaschen; Korkuntersetzer; Untersetzer für Flaschen; Untersetzer für Weinflaschen; Untersetzer aus Edelmetall für Flaschen, insbesondere für Weinflaschen; Weintropfmanschetten, speziell angepasst zur Verwendung um den Weinflaschenhals, um Tropfen zu verhindern“ – oder um Gefäße, die – wie „Dekantierer; Krüge; Gläser“ – für die Aufbewahrung von Wein verwendet werden, oder aber um allgemeine, alles einschließende Begriffe wie „Geräte und Behälter für Haushalt und Küche“.

37      Allein aufgrund dieses Umstands lässt sich die vorliegende Rechtssache auch von der unterscheiden, in der das von der Klägerin zur Stützung ihrer These angeführte Urteil vom 31. Januar 2001, Taurus-Film/HABM (Cine Action) (T‑135/99, EU:T:2001:30), ergangen ist. Dort wurde die Bezeichnung „CINE ACTION“ für zu vage und unbestimmt befunden, um ihr für Dienstleistungen auf technischem oder juristischem Gebiet sowie im Bereich der Verwaltung oder Organisation beschreibenden Charakter zu verleihen.

38      Folglich war die Beschwerdekammer zu dem Schluss berechtigt, dass der Begriff „LIEBLINGSWEIN“ im Zusammenhang mit den Waren der Klasse 21 von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis darauf verstanden wird, dass sich diese Waren auf ihren Lieblingswein beziehen oder für eine Verwendung mit ihm gedacht sind.

39      Zweitens hat die Beschwerdekammer zu den Waren der Klasse 33 in den Rn. 23 und 24 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass es sich dabei um Weine handle, oder um Getränke, die Wein enthielten, aus Wein hergestellt würden oder zumindest mit Wein gemischt werden könnten, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise das fragliche Zeichen als Hinweis auffassten, dass die genannten Waren ihren Lieblingswein darstellten oder enthielten, aus ihrem Lieblingswein hergestellt würden oder besonders gut mit ihrem Lieblingswein gemischt werden könnten. Dies treffe für alle fraglichen Waren zu, einschließlich „Spirituosen“, „Schnäpse“ und „destillierte Getränke“, die aus Wein gebrannt oder destilliert werden könnten, wie etwa „Branntwein“, Brandy und Cognac. Auch Liköre könnten aus Wein hergestellt werden, und Obstbrände wie Calvados könnten u. a. aus Apfelwein destilliert werden. Gin könne Wein enthalten oder mit weinhaltigen Getränken wie Champagner gemischt werden. Schließlich würden auch Rum und Whisky mit Wein gemischt.

40      Insoweit bestreitet die Klägerin insbesondere, dass eine direkte Verbindung zwischen Wein und den Waren „Sekt, Aperitifs, Digestifs und Cocktails auf Grundlage von Spirituosen und Wein; Softspirituosen; Spirituosen; destillierte Getränke; Branntweine; Weinbrand; Obstbrände; Schnaps; Brandy; Cognac; Whisky; Gin; Rum; Liköre und Likörweine; Verdauungsliköre und Verdauungsschnäpse; Extrakte aus Weinbrandlikören; Weinbrand zum Kochen“ bestehe. Bei genauerer Betrachtung gebe es gerade keine direkte und unmittelbar erkennbare Verbindung zwischen Wein und Gin, der traditionell aus Wacholder destilliert werde, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise Gin in erster Linie mit Wacholder in Verbindung brächten und nicht unmittelbar mit Wein. Der bloße Umstand, dass diese Endprodukte aus oder unter Zuhilfenahme von Wein hergestellt werden könnten, reiche nicht aus, um bei den maßgeblichen Verkehrskreisen, die aus Weinkonsumenten bestünden, die unter der angemeldeten Marke keine Spirituosen erwarteten, eine direkte gedankliche Verbindung zwischen ihnen und Wein auszulösen.

41      Wie die Beschwerdekammer in den Rn. 23 und 24 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt hat, sind alle beanspruchten Waren der Klasse 33 Weine, enthalten Wein, sind aus Wein hergestellt oder können besonders gut mit Wein gemischt werden. Dabei hat die Beschwerdekammer speziell zu Gin, mit dem die Klägerin ihre Rüge untermauert, unter Heranziehung von Beispielen ausgeführt, dass er mit weinhaltigen Getränken gemischt werde, wie dies auch bei Rum und Whisky der Fall sei. Diese Feststellungen werden im Übrigen von der Klägerin nicht in Abrede gestellt.

42      Die Klägerin beschränkt sich nämlich auf das Vorbringen, dass es keine direkte und unmittelbar erkennbare Verbindung zwischen Wein und Spirituosen wie Gin gebe, wobei sie zum einen einräumt, dass aktuell „umfangreich mit Gin experimentiert“ werde, und zum anderen, dass die Mischung von Wein und Spirituosen in Cocktails üblich sei.

43      Die Klägerin hat somit keinen Gesichtspunkt vorgebracht, der die in Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung getroffene Schlussfolgerung in Frage stellen könnte, nach der die maßgeblichen Verkehrskreise das streitige Zeichen als Hinweis verstehen, dass die fraglichen Waren entweder ihren Lieblingswein darstellen bzw. enthalten, aus ihrem Lieblingswein hergestellt werden oder besonders gut mit ihrem Lieblingswein gemischt werden können, auch wenn viele der in Rede stehenden Waren in ihrer traditionellen Ausprägung keinen Wein enthalten oder für gewöhnlich nicht mit Wein gemischt werden.

44      Die Eintragung eines Zeichens kann nämlich, wie die Beschwerdekammer in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, auch dann abgelehnt werden, wenn es nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen einer in der Anmeldung aufgeführten Kategorie beschreibenden Charakter hat, da sein Inhaber, würde in einem solchen Fall das fragliche Zeichen für die genannte Kategorie als Unionsmarke eingetragen, durch nichts daran gehindert wäre, es auch für Waren oder Dienstleistungen dieser Kategorie zu verwenden, für die es beschreibend ist (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008, Reber/HABM – Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T‑304/06, EU:T:2008:268, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Drittens hat die Beschwerdekammer in Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung zu den Dienstleistungen der Klasse 43 festgestellt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das streitige Zeichen als Hinweis darauf verstünden, dass im Rahmen dieser verschiedenen Dienstleistungen ihr Lieblingswein ausgeschenkt werde oder aber ein so guter Wein angeboten werde, dass sie diesen künftig allen anderen Weinen vorziehen und zu ihrem Lieblingswein küren würden.

46      Insoweit beschränkt sich die Klägerin auf das Vorbringen, die von der Beschwerdekammer festgestellte Verbindung falle in den Bereich des Hervorrufens von Assoziationen im Sinne des Urteils vom 9. Oktober 2002, Dart Industries/HABM (UltraPlus) (T‑360/00, EU:T:2002:244, Rn. 27), und reiche nicht aus, um eine direkte Verbindung der Dienstleistungen zu Wein darzutun.

47      Im Gegensatz zu der Rechtssache, in der das Urteil vom 9. Oktober 2002, UltraPlus (T‑360/00, EU:T:2002:244), ergangen ist, in der ein Unternehmen versuchte, die hohe Güte seiner Waren durch das Zeichen UltraPlus mittelbar und abstrakt, vage und unbestimmt anzupreisen, ohne jedoch den Verbraucher unmittelbar und sofort über eine bestimmte Eigenschaft oder ein bestimmtes Merkmal der fraglichen Waren zu unterrichten, verweist das in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende Zeichen direkt und unmittelbar auf „LIEBLINGSWEIN“ als Gegenstand der streitigen Dienstleistungen im Bereich Catering, Verpflegung und Beherbergung.

48      Daher hat die Beschwerdekammer keinen Fehler begangen, als sie davon ausging, dass das streitige Zeichen von den maßgeblichen Verkehrskreisen ohne weitere Überlegung als Bezeichnung für Dienstleistungen verstanden werden kann, die unmittelbar mit der Vermarktung ihres Lieblingsweins oder eines so guten Weins, dass sie diesen zukünftig allen anderen Weinen vorziehen und zu ihrem Lieblingswein küren werden, verbunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2017, CLASSIC FINE FOODS, T‑194/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:498, Rn. 28 und 29).

49      Als dritter Punkt lassen die Bildbestandteile des fraglichen Zeichens entgegen dem Vorbringen der Klägerin keine Zweifel hinsichtlich der oben in den Rn. 30 und 31 festgestellten Bedeutung des streitigen Begriffs aufkommen. Die Kombination der Wort- und Bildbestandteile der angemeldeten Marke steht der Schlussfolgerung nicht entgegen, dass die angemeldete Marke auch in ihrer Gesamtwahrnehmung unmittelbar und ohne weitere Überlegung als für die fraglichen Waren und Dienstleistungen beschreibend wahrgenommen wird, da diese einen direkten und konkreten Zusammenhang mit Wein aufweisen.

50      Die grafische Ausgestaltung der angemeldeten Marke erschöpft sich nämlich, wie die Beschwerdekammer zu Recht in den Rn. 29 und 30 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, in einer grammatikalisch korrekten Aufsplittung des Wortelements in seine drei Silben ohne Verwendung der gewöhnlichen Trennungsstriche, während die Buchstaben in einer grauen Standardschrift geschrieben sind und in den verschiedenen Zeilen in Größe und Dicke nur geringfügig voneinander abweichen. Eine derartige Darstellung des Wortelements des Zeichens in mehreren Zeilen ist nicht ungewöhnlich, wie die Beschwerdekammer u. a., in Bezug auf Etiketten für Getränke, in Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung veranschaulicht hat, und hindert die informierten Verkehrskreise nicht daran, es korrekt zu lesen. Wie die Beschwerdekammer gleichfalls zu Recht in den Rn. 31 bis 33 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, hält die minimalistische grafische Gestaltung die maßgeblichen Verkehrskreise daher nicht davon ab, in diesem Kontext den Ausdruck „LIEBLINGSWEIN“ leicht zu erkennen, selbst wenn ihre Aufmerksamkeit zuerst eher auf den ersten Bestandteil „LIEB“ gelenkt werden sollte. Im Übrigen gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das Wortelement „LINGS“ als „LINOS“ oder „LINKS“ verstehen könnten, wie die Klägerin vorträgt.

51      Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Teil der maßgeblichen Verkehrskreise den Ausdruck „LIEBLINGSWEIN“ im fraglichen Zeichen nicht erkennt, ist damit sehr gering. Ein Zeichen fällt jedenfalls schon dann unter das Verbot in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001, wenn das dort vorgesehene Eintragungshindernis zumindest für einen nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2017, Karelia/EUIPO [KARELIA], T‑878/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:702, Rn. 27, und vom 11. Oktober 2017, Osho Lotus Commune/EUIPO – Osho International Foundation [OSHO], T‑670/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:716, Rn. 88). Dies ist hier offensichtlich der Fall.

52      Die kaum wahrnehmbare grafische Gestaltung wird daher, wie die Beschwerdekammer in Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, höchstens als bloße Dekoration wahrgenommen, die die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise nicht von der beschreibenden Bedeutung des als Ganzes betrachteten Wortelements ablenken kann.

53      Folglich ist die Beschwerdekammer ohne Beurteilungsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gesamteindruck, den die Kombination der Wort- und Bildelemente des streitigen Zeichens erweckt, nicht hinreichend von der beschreibenden und klaren Aussage des Wortelements wegführt, um das Eintragungshindernis in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 für die fraglichen Waren und Dienstleistungen zu überwinden.

54      Viertens genügt hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin, das EUIPO habe Marken eingetragen, die entweder den Bestandteil „Lieblings“ oder den Bestandteil „Wein“ enthielten, der Hinweis, dass die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke allein auf der Grundlage der geltenden Regelung zu prüfen ist und nicht auf der Grundlage einer früheren Entscheidungspraxis. Das EUIPO ist zwar verpflichtet, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts wie dem Grundsatz der Gleichbehandlung und dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung auszuüben, so dass es im Rahmen der Prüfung der Anmeldung einer Unionsmarke die bereits zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht. Diese Grundsätze müssen aber mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden. Folglich kann sich der Anmelder eines Zeichens als Marke jedenfalls nicht auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73 bis 76).

55      Nach alledem hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass die angemeldete Marke für die fraglichen Waren und Dienstleistungen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 ist.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001

56      Zur Stützung des zweiten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, da das streitige Zeichen aus den im Rahmen des ersten Klagegrundes dargelegten Gründen bereits als unmittelbarer Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen verstanden werde, da es den angesprochenen Verkehrskreisen ermögliche, diese Waren und Dienstleistungen von denen anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden, habe die Beschwerdekammer auch zu Unrecht angenommen, dass das Zeichen nicht unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 sei.

57      Die Beschwerdekammer habe zudem die Bildelemente des streitigen Zeichens nicht hinreichend berücksichtigt, insbesondere die Verwendung verschiedener Schriftgrößen und die Anordnung der Wortbestandteile, die den Bestandteil „LIEB“ in den Vordergrund stellten, die minimalistische und einfache Gestaltung sowie die Verwendung nur weniger Farben, was das Zeichen für Etiketten von Weinflaschen ungewöhnlich und besonders einprägsam mache. Überdies rege die Schreibweise des Zeichenbestandteils „lings“ hinreichend zum Nachdenken an, um vom Vorliegen des notwendigen Mindestmaßes an Unterscheidungskraft des Zeichens ausgehen zu können.

58      Letztlich habe die Beschwerdekammer nicht berücksichtigt, dass die konkrete Anordnung der Zeichenbestandteile ausreichen müsse, um es als unterscheidungskräftig anzusehen. Angesichts der Position und Anordnung der Wortelemente, ihrer Kombination mit Farben und der verwendeten Schriftart hätte sie im vorliegenden Fall feststellen müssen, dass die grafische Ausgestaltung des Zeichens trotz eventuell fehlender Unterscheidungskraft seiner einzelnen Elemente seine Unterscheidungskraft als Ganzes begründe.

59      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

60      Nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 ist das Zeichen bereits dann nicht als Unionsmarke eintragungsfähig, wenn nur eines der dort genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. Beschluss vom 30. November 2015, August Brötje/HABM [HydroComfort], T‑845/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:934, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61      Somit ist, da die Beschwerdekammer, wie sich oben aus Rn. 55 ergibt, zu Recht festgestellt hat, dass die angemeldete Marke für alle fraglichen Waren und Dienstleistungen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 ist, der vorliegende Klagegrund nicht zu prüfen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. g in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001

62      Zur Stützung ihres dritten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, die ergänzenden Ausführungen der Beschwerdekammer, wonach das streitige Zeichen in Bezug auf die Waren „Digestifs und Cocktails auf Grundlage von Spirituosen; Softspirituosen; Spirituosen; destillierte Getränke; Branntweine; Weinbrand; Obstbrände; Schnaps; Brandy; Cognac; Whisky; Gin; Rum; Liköre; Verdauungsliköre und Verdauungsschnäpse; Extrakte aus Weinbrandlikören; Weinbrand zum Kochen“ der Klasse 33 als täuschend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung 2017/1001 anzusehen sei, gingen ebenfalls fehl. Die angesprochenen Verkehrskreise seien nämlich daran gewöhnt, dass Nahrungs- und Genussmittel unter Kennzeichen zum Erwerb angeboten würden, deren generischer Bestandteil keinen direkten Bezug zu ihnen aufweise. Zudem würden die in Rede stehenden Waren, die keine gängigen Konsumartikel seien, in Flaschenformen vertrieben, die eindeutig nicht als Weinflaschen wahrgenommen würden, ihr Vertrieb erfolge in klar abgegrenzten Bereichen, und sie würden von Verbrauchern gekauft, die einen erhöhten Aufmerksamkeitsgrad an den Tag legten.

63      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

64      In Anbetracht der oben in Rn. 60 angeführten Rechtsprechung ist, da festgestellt worden ist, dass die Marke für alle fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich der oben in Rn. 62 genannten beschreibend ist, auch der dritte Klagegrund nicht zu prüfen. Die Klage ist somit insgesamt abzuweisen.

 Kosten

65      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Team Beverage AG trägt die Kosten.

Prek

Buttigieg

Berke

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 8. Mai 2019.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      M. Prek


*      Verfahrenssprache: Deutsch.