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Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Warszawy – Śródmieścia w Warszawie (Polen), eingereicht am 9. Februar 2021 – B.S, W.S./M.

(Rechtssache C-81/21)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Rejonowy dla Warszawy – Śródmieścia w Warszawie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: B.S., W.S.

Beklagte: M.

Vorlagefragen

Sind Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG1 des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin auszulegen, dass sie einer gerichtlichen Auslegung nationaler Vorschriften entgegenstehen, nach der das Gericht nach Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die nicht zur Nichtigkeit des Vertrags führt, den Vertragsinhalt mit einer dispositiven Bestimmung des nationalen Rechts ergänzen darf?

Sind Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin auszulegen, dass sie einer gerichtlichen Auslegung nationaler Vorschriften entgegenstehen, nach der das Gericht nach Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die zur Nichtigkeit des Vertrags führt, den Vertragsinhalt mit einer dispositiven Bestimmung des nationalen Rechts ergänzen darf, um die Nichtigkeit des Vertrags zu verhindern, obwohl der Verbraucher die Nichtigkeit des Vertrags akzeptiert?

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1 ABl. 1993, L 95, S. 29.