Language of document : ECLI:EU:T:2019:557

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

4. September 2019(*)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Gegen Personen, Vereinigungen und Körperschaften gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus – Einfrieren von Geldern – Möglichkeit, eine drittstaatliche Behörde als zuständige Behörde im Sinne des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP einzustufen – Tatsächliche Grundlage der Beschlüsse über das Einfrieren von Geldern – Begründungspflicht – Beurteilungsfehler – Grundsatz der Nichteinmischung – Verteidigungsrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Ausfertigung der Rechtsakte des Rates“

In der Rechtssache T‑308/18,

Hamas mit Sitz in Doha (Katar), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Glock,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, zunächst vertreten durch B. Driessen und A. Sikora-Kalėda, dann durch B. Driessen und S. Van Overmeire als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses (GASP) 2018/475 des Rates vom 21. März 2018 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2017/1426 (ABl. 2018, L 79, S. 26) und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/468 des Rates vom 21. März 2018 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1420 (ABl. 2018, L 79, S. 7) sowie zum anderen des Beschlusses (GASP) 2018/1084 des Rates vom 30. Juli 2018 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2018/475 (ABl. 2018, L 194, S. 144) und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1071 des Rates vom 30. Juli 2018 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung 2018/468 (ABl. 2018, L 194, S. 23)

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová sowie der Richter P. Nihoul (Berichterstatter) und J. Svenningsen,

Kanzler: E. Coulon,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

 Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen

1        Am 28. September 2001 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1373 (2001), mit der umfassende Strategien zur Bekämpfung des Terrorismus, insbesondere für den Kampf gegen seine Finanzierung, festgelegt wurden. Abs. 1 Buchst. c dieser Resolution bestimmte insbesondere, dass alle Staaten unverzüglich Gelder und sonstige finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen von Personen, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern, sowie von Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser Personen stehen, und von Personen und Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung dieser Personen und Einrichtungen handeln, einfrieren werden.

2        Die Resolution enthielt keine Liste von Personen, Körperschaften oder Vereinigungen, auf die diese Maßnahmen anzuwenden waren.

 Unionsrecht

3        In der Erwägung, dass die Europäische Union tätig werden müsse, um die Resolution 1373 (2001) umzusetzen, nahm der Rat der Europäischen Union am 27. Dezember 2001 den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. 2001, L 344, S. 93) an. Art. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 sah das Einfrieren der Gelder und sonstigen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen der an terroristischen Handlungen beteiligten Personen, Gruppen und Körperschaften, die in der Liste im Anhang dieses Gemeinsamen Standpunkts aufgeführt wurden, vor.

4        Um die im Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 beschriebenen Maßnahmen auf Unionsebene umzusetzen, erließ der Rat am selben Tag die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. 2001, L 344, S. 70) und den Beschluss 2001/927/EG zur Aufstellung der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 (ABl. 2001, L 344, S. 83).

5        Der Name der „Hamas‑Izz al‑Din al‑Qassem (terroristischer Flügel der Hamas)“ befand sich auf der Liste, die dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 beigefügt war, und auf derjenigen, die im Beschluss 2001/927 enthalten war. Diese beiden Rechtsakte wurden gemäß Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 regelmäßig aktualisiert, wobei der Name der „Hamas‑Izz al‑Din al‑Qassem“ auf den Listen verblieb.

6        Am 12. September 2003 nahm der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2003/651/GASP zur Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/482/GASP (ABl. 2003, L 229, S. 42) an und erließ den Beschluss 2003/646/EG zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/480/EG (ABl. 2003, L 229, S. 22). Der auf den Listen, die sich in diesen Rechtsakten befanden, eingetragene Name der Organisation lautete „Hamas (Hamas‑Izz al‑Din al‑Qassem inbegriffen)“.

7        Der Name dieser Organisation verblieb auf den Listen, die sich in den Anhängen der nachfolgenden Rechtsakte befanden.

 Angefochtene Rechtsakte

 Rechtsakte vom März 2018

8        Am 30. November 2017 übermittelte der Rat der Rechtsanwältin der Klägerin ein Schreiben, in dem er ihr mitteilte, dass er neue Informationen erhalten habe, die für die Aufstellung der Listen der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung Nr. 2580/2001 anwendbar seien, von Belang seien und dass er die Begründungen entsprechend angepasst habe. Er forderte die Klägerin auf, zu dieser aktualisierten Begründung bis zum 15. Dezember 2017 eine Stellungnahme abzugeben.

9        Die Klägerin reagierte nicht auf dieses Schreiben.

10      Am 21. März 2018 erließ der Rat zum einen den Beschluss (GASP) 2018/475 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2017/1426 (ABl. 2018, L 79, S. 26) und zum anderen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/468 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1420 (ABl. 2018, L 79, S. 7) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte vom März 2018). Der Name der „‚Hamas‘, einschließlich ‚Hamas‑Izz al‑Din al‑Qassem‘“ wurde auf den Listen in den Anhängen dieser Rechtsakte belassen (im Folgenden: streitige Listen vom März 2018).

11      Mit Schreiben vom 22. März 2018 übermittelte der Rat der Rechtsanwältin der Klägerin die Darlegung der Gründe, aus denen der Name der „‚Hamas‘, einschließlich ‚Hamas‑Izz al‑Din al‑Qassem‘“ auf den streitigen Listen vom März 2018 belassen wurde, und wies sie auf die Möglichkeit hin, im Rahmen von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 die Überprüfung dieser Listen zu beantragen.

12      Außerdem veröffentlichte der Rat am 22. März 2018 im Amtsblatt der Europäischen Union eine Mitteilung an die Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 aufgeführt sind (ABl. 2018, C 107, S. 6).

13      Mit dieser Mitteilung unterrichtete der Rat die betroffenen Personen und Organisationen u. a. darüber, dass er erstens festgestellt habe, dass die Gründe für die Aufnahme ihrer Namen in die nach der Verordnung Nr. 2580/2001 erlassenen Listen nach wie vor gültig seien, so dass er beschlossen habe, ihre Namen auf den streitigen Listen vom März 2018 zu belassen, zweitens, dass sie beantragen konnten, dass ihnen die Begründung des Rates für ihren Verbleib auf diesen Listen übermittelt werde, drittens, dass sie jederzeit beim Rat beantragen könnten, dass der Beschluss, ihren Namen in die Listen aufzunehmen, überprüft werde, und viertens, dass die Anträge, um bei der nächsten Überprüfung nach Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 berücksichtigt zu werden, ihm bis zum 25. Mai 2018 übermittelt werden mussten.

14      Die Klägerin reagierte nicht auf dieses Schreiben und diese Mitteilung.

15      Aus der Begründung zu den Rechtsakten vom März 2018 ergibt sich, dass sich der Rat bei der Aufnahme von „‚Hamas‘, einschließlich ‚Hamas‑Izz al‑Din al‑Qassem‘“ in die streitigen Listen vom März 2018 auf vier nationale Beschlüsse stützte.

16      Der erste nationale Beschluss war der Beschluss Nr. 1261 des Secretary of State for the Home Department (Innenminister des Vereinigten Königreichs, im Folgenden: Home Secretary) vom 29. März 2001 zur Änderung des UK Terrorism Act 2000 (Gesetz des Vereinigten Königreichs von 2000 über den Terrorismus), mit dem ein Verbot der Hamas‑Izz al‑Din al‑Qassem verfügt wurde, die als eine an terroristischen Handlungen beteiligte Organisation angesehen wurde (im Folgenden: Beschluss des Home Secretary).

17      Der zweite nationale Beschluss war ein Beschluss des United States Secretary of State (Außenminister der Vereinigten Staaten) vom 8. Oktober 1997, der im Sinne des Immigration and Nationality Act (Gesetz der Vereinigten Staaten über die Einwanderung und die Staatsangehörigkeit, im Folgenden: INA) die Hamas als ausländische terroristische Organisation einstufte (im Folgenden: amerikanischer Beschluss von 1997).

18      Der dritte nationale Beschluss wurde vom Außenminister der Vereinigten Staaten am 31. Oktober 2001 in Anwendung der Executive Order Nr. 13224 (Präsidialverordnung Nr. 13224) erlassen (im Folgenden: amerikanischer Beschluss von 2001).

19      Der vierte nationale Beschluss datiert vom 23. Januar 1995 und wurde in Anwendung der Executive Order Nr. 12947 (Präsidialverordnung Nr. 12947) erlassen (im Folgenden: amerikanischer Beschluss von 1995).

20      Im Hauptteil der Begründung zu den Rechtsakten vom März 2018 stellte der Rat fest, dass es sich bei diesen nationalen Beschlüssen um Beschlüsse zuständiger Behörden im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 handle und diese Beschlüsse immer noch in Kraft seien. Er habe geprüft, ob er über Informationen verfüge, die für die Streichung des Namens der Klägerin von den streitigen Listen vom März 2018 sprächen, und habe keine gefunden. Die Gründe für die Aufnahme des Namens der Klägerin in die Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern seien nach wie vor gültig, so dass sie auf den streitigen Listen vom März 2018 zu belassen sei.

21      Darüber hinaus umfasste die Begründung zu den Rechtsakten vom März 2018 einen Anhang A betreffend den „Beschluss der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs“ und einen Anhang B betreffend die „Beschlüsse der zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten“. Jeder dieser Anhänge enthielt eine Beschreibung der nationalen Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Beschlüsse der nationalen Behörden ergangen waren, eine Darstellung der Definitionen der in diesen Vorschriften enthaltenen Terrorismus-Begriffe, eine Beschreibung der Verfahren zur Überprüfung dieser Beschlüsse, eine Beschreibung der Tatsachen, auf die sich die genannten Behörden gestützt hatten, und die Feststellung, dass diese Tatsachen terroristische Handlungen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 darstellten.

22      In Nr. 14 des Anhangs A der Begründung zu den Rechtsakten vom März 2018 führte der Rat verschiedene Tatsachen an, die der Home Secretary dem Verbot der Hamas‑Izz al‑Din al‑Qassem zugrunde gelegt hatte. Diese Tatsachen hatten sich 1994 und 1996 ereignet.

23      In Nr. 15 des Anhangs A der Begründung zu den Rechtsakten vom März 2018 gab der Rat weiter an, im Vereinigten Königreich sei das Verbot im September 2016 von der für die Überprüfung von Verboten zuständigen interministeriellen Gruppe überprüft worden, die auf der Grundlage der von ihr angeführten Informationen zu dem Ergebnis gelangt sei, man könne vernünftigerweise annehmen, dass die Hamas‑Izz al‑Din al‑Qassem weiterhin in den Terrorismus verwickelt sei.

24      In Nr. 10 des Anhangs B der Begründung zu den Rechtsakten vom März 2018 legte der Rat dar, die jüngste Überprüfung der Einstufung der Hamas als ausländische Terrororganisation sei am 27. Juli 2012 abgeschlossen worden und habe die amerikanische Regierung zu der Schlussfolgerung veranlasst, dass sich die Umstände, auf denen der amerikanische Beschluss von 1997 beruhe, nicht dergestalt verändert hätten, dass der Widerruf der Einstufung gerechtfertigt wäre.

25      Schließlich verwies der Rat in Nr. 17 des Anhangs B der Begründung zu den Rechtsakten vom März 2018 auf verschiedene zwischen 2003 und 2016 eingetretene Tatsachen, auf die sich die amerikanischen Behörden für die Einstufung der Klägerin als ausländische Terrororganisation gestützt hätten, ohne genau anzugeben, aus welchen Beschlüssen diese Tatsachen stammten.

 Rechtsakte vom Juli 2018

26      Am 30. Juli 2018 erließ der Rat zum einen den Beschluss (GASP) 2018/1084 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2018/475 (ABl. 2018, L 194, S. 144) und zum anderen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1071 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung 2018/468 (ABl. 2018, L 194, S. 23) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte vom Juli 2018). Der Name der „‚Hamas‘, einschließlich ‚Hamas‑Izz al‑Din al‑Qassem‘“ wurde auf den Listen in den Anhängen dieser Rechtsakte belassen (im Folgenden: streitige Listen vom Juli 2018).

27      Mit Schreiben vom 31. Juli 2018 übermittelte der Rat der Rechtsanwältin der Klägerin die Darlegung der Gründe, aus denen der Name der „‚Hamas‘, einschließlich ‚Hamas‑Izz al‑Din al‑Qassem‘“ auf den streitigen Listen vom Juli 2018 belassen wurde, und wies sie auf die Möglichkeit hin, im Rahmen von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 die Überprüfung dieser Listen zu beantragen.

28      Außerdem veröffentlichte der Rat am 31. Juli 2018 im Amtsblatt der Europäischen Union eine Mitteilung an die Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 aufgeführt sind (ABl. 2018, C 269, S. 3).

29      Mit dieser Mitteilung unterrichtete der Rat die betroffenen Personen und Organisationen u. a. darüber, dass er erstens festgestellt habe, dass die Gründe für die Aufnahme ihrer Namen in die nach der Verordnung Nr. 2580/2001 erlassenen Listen nach wie vor gültig seien, so dass er beschlossen habe, ihre Namen auf den streitigen Listen vom Juli 2018 zu belassen, zweitens, dass sie beantragen konnten, dass ihnen die Begründung des Rates für ihren Verbleib auf diesen Listen übermittelt werde, drittens, dass sie jederzeit beim Rat beantragen könnten, dass der Beschluss, ihren Namen in die Listen aufzunehmen, überprüft werde, und viertens, dass die Anträge, um bei der nächsten Überprüfung nach Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 berücksichtigt zu werden, ihm bis zum 1. Oktober 2018 übermittelt werden mussten.

30      Diese Begründung war mit derjenigen zu den Rechtsakten vom März 2018 identisch, mit Ausnahme einiger formaler Unterschiede und dem Hinweis in Nr. 16 des Anhangs B auf den „Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz“ und nicht mehr den „Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz“.

31      Die Klägerin reagierte nicht auf das genannte Schreiben und diese Mitteilung.

 Verfahren und Anträge der Parteien

32      Mit Klageschrift, die am 17. Mai 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

33      Der Rat hat am 13. September 2018 die Klagebeantwortung eingereicht.

34      Am 14. September 2018 hat die Klägerin gemäß Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Anpassung der Klageschrift eingereicht, um die Rechtsakte vom Juli 2018, soweit sie sie betrafen, zu berücksichtigen.

35      Mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 sowie vom 1. März und 10. April 2019 hat das Gericht den Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen Fragen gestellt. Diese haben darauf innerhalb der gesetzten Frist geantwortet.

36      Das Gericht hat aufgrund des Umstands, dass innerhalb der dafür vorgesehenen Frist kein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt worden ist, nach Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung beschlossen, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden.

37      Die Klägerin beantragt,

–        die Rechtsakte vom März und vom Juli 2018 (im Folgenden: angefochtene Rechtsakte), soweit sie sie, einschließlich der Hamas‑Izz al‑Din al‑Qassem, betreffen, für nichtig zu erklären;

–        dem Rat die gesamten Kosten aufzuerlegen.

38      Der Rat beantragt,

–        die Klage insgesamt abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

39      Die Klägerin macht sieben Klagegründe geltend, mit denen sie Folgendes rügt:

–        einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931;

–        Sachverhaltsirrtümer;

–        einen Beurteilungsfehler hinsichtlich der Frage, ob es sich bei der Hamas um eine Terrororganisation handelt;

–        einen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichteinmischung;

–        unzureichende Berücksichtigung der Entwicklung der Situation durch Zeitablauf;

–        eine Verletzung der Begründungspflicht;

–        eine Verletzung des Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz.

40      Am 19. März 2019 hat die Klägerin in Beantwortung einer Frage, die ihr das Gericht im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme am 1. März 2019 gestellt hatte, einen achten Klagegrund geltend gemacht, nämlich die „fehlende Ausfertigung der Begründungen“.

41      Das Gericht hält es für zweckmäßig, den sechsten Klagegrund als Zweites zu prüfen.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931

42      Im Rahmen des ersten Klagegrundes wirft die Klägerin, nachdem sie sich zur Identifikation der von den Beschlüssen des Home Secretary und den amerikanischen Beschlüssen von 1995, von 1997 und von 2001 (im Folgenden zusammen: amerikanische Beschlüsse) erfassten Organisationen geäußert hat, dem Rat vor, er habe gegen Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 verstoßen, indem er diese Beschlüsse als Beschlüsse zuständiger Behörden im Sinne dieser Bestimmung eingestuft habe.

43      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerin geltend gemachte Bestimmung die Aufnahme des Namens von Personen oder Körperschaften in eine Liste bezüglich des Einfrierens von Geldern betrifft, während sich die vorliegende Klage gegen Beschlüsse auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931, der die Beibehaltung dieses Eintrags in solchen Listen betrifft, richtet.

44      Allerdings stellt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Belassung des Namens einer Person oder Organisation auf einer Liste bezüglich des Einfrierens von Geldern im Wesentlichen eine Verlängerung der erstmaligen Aufnahme dar und setzt daher voraus, dass die Gefahr einer Beteiligung der betroffenen Person oder Organisation an terroristischen Aktivitäten, wie sie der Rat aufgrund des der erstmaligen Aufnahme zugrunde gelegten innerstaatlichen Beschlusses ursprünglich festgestellt hatte, fortbesteht (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 61, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C‑79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 39).

45      Dieser Klagegrund geht also nicht ins Leere.

46      Für seine Prüfung sind nach der Bestimmung der Organisationen, die von den vom Rat herangezogenen Beschlüssen der zuständigen Behörden erfasst sind, die Einwände zu prüfen, die sich speziell auf die Beschlüsse der amerikanischen Behörden beziehen, bevor die Einwände geprüft werden, die sowohl die Beschlüsse der amerikanischen Behörden als auch den Beschluss des Home Secretary betreffen.

 Zur Identifikation der von den vom Rat herangezogenen Beschlüssen der zuständigen Behörden erfassten Organisationen

47      Die Klägerin weist darauf hin, dass die angefochtenen Rechtsakte gemäß der vom Rat übermittelten Begründung auf einen Beschluss des Home Secretary, mit dem die Hamas‑Izz al‑Din al‑Qassem, der bewaffnete Flügel der Hamas, verboten werde, und auf drei amerikanische Beschlüsse gestützt seien, die sich ohne weitere Präzisierung auf die Hamas bezögen.

48      Es sei zweifelhaft, dass die amerikanischen Behörden die Absicht gehabt hätten, die Hamas in ihrer Gesamtheit auf den Listen zu führen, und indem der Rat davon ausgegangen sei, dass dies der Fall sei, habe er die Beschlüsse dieser Behörden einer weiten Auslegung unterzogen, die sich nicht eindeutig aus den von Letzteren veröffentlichten Listen ergebe.

49      Hierzu ist festzustellen, dass in den amerikanischen Beschlüssen ausdrücklich die „Hamas“ erwähnt wird, wobei diese Bezeichnung in den amerikanischen Beschlüssen von 1997 und von 2001 um ein Dutzend weiterer Bezeichnungen – darunter „Izz-Al‑Din Al‑Qassam brigades“ – ergänzt wird, unter denen diese Bewegung ebenfalls bekannt war.

50      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin kann dieser Umstand nicht dahin ausgelegt werden, dass er impliziert, dass die amerikanischen Behörden die Bezeichnung allein auf die „Hamas‑Izz al‑Din al‑Qassem“ beschränken wollten. Zum einen befinden sich unter den weiteren Bezeichnungen solche, die auf die Hamas in ihrer Gesamtheit verweisen, wie „Islamic Resistance Movement“, d. h. die englische Übersetzung von „Harakat Al‑Muqawama Al‑Islamia“, eine ebenfalls verwendete Bezeichnung, deren Akronym „Hamas“ ist. Zum anderen soll mit der Verwendung dieser verschiedenen Bezeichnungen nur die konkrete Wirksamkeit der gegen die Hamas ergriffenen Maßnahme sichergestellt werden, indem ermöglicht wird, dass sie die Hamas unter all ihren bekannten Bezeichnungen und Untergliederungen erfasst.

51      Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Beschluss des Home Secretary die Hamas‑Izz al‑Din al‑Qassem erfasst, während die amerikanischen Beschlüsse die Hamas einschließlich der Hamas‑Izz al‑Din al‑Qassem erfassen.

 Zu den Einwänden, die speziell die Beschlüsse der amerikanischen Behörden betreffen

52      Die Klägerin ist der Auffassung, der Rat habe die angefochtenen Rechtsakte nicht auf die Beschlüsse der amerikanischen Behörden stützen dürfen, da die Vereinigten Staaten ein Drittstaat seien und die Behörden von Drittstaaten generell keine „zuständigen Behörden“ im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 seien.

53      Insoweit macht die Klägerin in erster Linie geltend, das mit Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 geschaffene System beruhe auf dem den nationalen Behörden entgegengebrachten Vertrauen, das auf dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen dem Rat und den Mitgliedstaaten der Union basiere und sich auf die Teilung gemeinsamer, in den Verträgen niedergelegter Werte und die Unterwerfung unter gemeinsame Normen stütze, darunter die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie die Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Den Behörden von Drittstaaten könne dieses Vertrauen nicht zugutekommen.

54      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich der in Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 verwendete Begriff „zuständige Behörde“ dem Gerichtshof zufolge nicht auf die Behörden der Mitgliedstaaten beschränkt, sondern grundsätzlich auch Behörden von Drittstaaten einschließen kann (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 22).

55      Die Auslegung des Gerichtshofs findet ihre Rechtfertigung zum einen im Wortlaut von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931, der den Begriff „zuständige Behörden“ nicht auf die Behörden der Mitgliedstaaten beschränkt, und zum anderen im Ziel dieses Gemeinsamen Standpunkts, der zur Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen erlassen wurde, mit der die weltweite Bekämpfung des Terrorismus durch die systematische und enge Zusammenarbeit aller Staaten intensiviert werden sollte (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 23).

56      Für den Fall, dass anerkannt werden sollte, dass eine drittstaatliche Behörde eine zuständige Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 sein kann, macht die Klägerin hilfsweise geltend, die Gültigkeit der vom Rat erlassenen Rechtsakte hänge auch von den Überprüfungen ab, die der Rat vorzunehmen habe, um sich insbesondere zu vergewissern, ob die amerikanischen Rechtsvorschriften mit dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte und dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz vereinbar seien.

57      Im vorliegenden Fall habe sich der Rat aber in der Begründung der angefochtenen Rechtsakte im Wesentlichen darauf beschränkt, Überprüfungsverfahren zu beschreiben und darauf hinzuweisen, dass Rechtsbehelfe bestünden, ohne zu prüfen, ob die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleistet seien.

58      Hierzu ist festzustellen, dass der Rat nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wenn er sich auf einen Beschluss eines Drittstaats stützt, vorab prüfen muss, ob dieser Beschluss unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 31).

59      In der Begründung seiner eigenen Rechtsakte muss der Rat Angaben machen, die den Schluss zulassen, dass er diese Prüfung vorgenommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 31).

60      Zu diesem Zweck muss der Rat in der Begründung angeben, aus welchen Gründen er zu der Auffassung gelangt ist, dass der Beschluss des Drittstaats, auf den er sich stützt, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 33).

61      Nach der Rechtsprechung können die Angaben zu dieser Prüfung, die in der Begründung enthalten sein müssen, gegebenenfalls knapp sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 33).

62      Die Argumente der Klägerin in Bezug auf den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz sind im Licht der vorstehend in den Rn. 58 bis 61 dargelegten Rechtsprechung zu prüfen.

63      Was die Wahrung der Verteidigungsrechte anbelangt, macht die Klägerin geltend, der Rat habe in der Begründung zu den angefochtenen Rechtsakten keine Angaben zu den Gründen gemacht, aus denen er nach einer Überprüfung zu der Auffassung gelangt sei, dass in den Vereinigten Staaten die Einhaltung dieses Grundsatzes in Verwaltungsverfahren, die die Einstufung von Organisationen als terroristisch beträfen, gewährleistet sei.

64      Im Übrigen verlange das amerikanische Recht nicht, dass Beschlüsse, die von Behörden in diesem Bereich erlassen würden, zugestellt oder auch nur begründet würden. Zwar enthalte Art. 219 INA, auf dem der amerikanische Beschluss von 1997 beruhe, eine Verpflichtung, den Beschluss über die Einstufung im Bundesregister zu veröffentlichen; Gleiches gelte aber nicht für die dem amerikanischen Beschluss von 2001 zugrunde liegende Präsidialverordnung Nr. 13224, die keinerlei derartige Maßnahme vorsehe.

65      Hierzu ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Grundsatz der Wahrung der Verfahrensrechte es gebietet, dass Personen, die von Entscheidungen betroffen sind, die ihre Interessen spürbar beeinträchtigen, in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt zu den Gesichtspunkten, die zu ihren Lasten festgestellt worden sind, um die fraglichen Entscheidungen zu stützen, in sachdienlicher Weise vorzutragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2013, Texdata Software, C‑418/11, EU:C:2013:588, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66      Im Fall von Maßnahmen, die darauf abzielen, die Namen von Personen oder Organisationen in eine Liste bezüglich des Einfrierens von Geldern aufzunehmen, impliziert dieser Grundsatz, dass die Gründe für diese Maßnahmen den betroffenen Personen oder Organisationen gleichzeitig mit ihrem Erlass oder unmittelbar danach mitgeteilt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People’s Mojahedin Organization of Iran, C‑27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 61).

67      In Nr. 16 des Anhangs B der Begründung zu den angefochtenen Rechtsakten führt der Rat Folgendes aus:

„Was die Überprüfungsverfahren und die Beschreibung der verfügbaren Rechtsbehelfe betrifft, ist der Rat der Auffassung, dass das Recht der Vereinigten Staaten den Schutz der Verteidigungsrechte gewährleistet …“

68      Die vom Rat in der Begründung zu den angefochtenen Rechtsakten angeführten Informationen unterscheiden sich in der Folge je nach den untersuchten amerikanischen Beschlüssen.

69      Zum einen wird hinsichtlich der Präsidialverordnungen Nrn. 12947 und 13224, die den amerikanischen Beschlüssen von 1995 und von 2001 zugrunde liegen, in der vom Rat gelieferten allgemeinen Beschreibung keinerlei Verpflichtung der amerikanischen Behörden festgestellt, den Betroffenen eine Begründung zu übermitteln oder diese Beschlüsse gar zu veröffentlichen.

70      Demnach ist die Wahrung der Verteidigungsrechte für diese beiden Beschlüsse nicht bestätigt, so dass diese gemäß der oben in den Rn. 58 bis 61 dargelegten Rechtsprechung nicht als Grundlage für die angefochtenen Rechtsakte dienen können.

71      Was zum anderen den amerikanischen Beschluss von 1997 anbelangt, führt der Rat zwar aus, nach dem INA würden Einstufungen als ausländische Terrororganisation oder Entscheidungen, die an einen Widerruf dieser Einstufungen anschlössen, im Bundesregister veröffentlicht. Er macht jedoch keinerlei Angabe zu der Frage, ob im vorliegenden Fall die Veröffentlichung des amerikanischen Beschlusses von 1997 irgendeine Begründung enthielt. Im Übrigen ergibt sich auch nicht aus der Begründung zu den angefochtenen Rechtsakten, dass der Klägerin von den amerikanischen Behörden über die Entscheidungsformel des Beschlusses hinaus eine wie auch immer geartete Begründung auf irgendeine Weise zur Verfügung gestellt wurde.

72      Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob die Angabe, dass ein Beschluss in einem Amtsblatt des Drittstaats veröffentlicht worden sei, genügt, um anzunehmen, dass der Rat im Einklang mit der oben in den Rn. 58 bis 61 angeführten Rechtsprechung seiner Verpflichtung nachgekommen ist, zu prüfen, ob in den Drittstaaten, von denen die den angefochtenen Rechtsakten zugrunde liegenden Beschlüsse stammen, die Verteidigungsrechte gewahrt wurden.

73      Hierfür ist auf die Rechtssache Bezug zu nehmen, in der die Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C‑599/14 P, EU:C:2017:583), und vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885), ergangen sind. In jener Rechtssache hatte der Rat in der Begründung eines der fraglichen Rechtsakte angegeben, die Beschlüsse der Behörden des betreffenden Drittstaats seien im Amtsblatt dieses Staates veröffentlicht worden, ohne weitere Informationen zu liefern (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885, Rn. 145).

74      Im Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 36 und 37), befand der Gerichtshof im Wege der Gesamtwürdigung aller in der Begründung der Verordnung des Rates enthaltenen Angaben zu den Beschlüssen der Behörden des Drittstaats, dass die Angaben nicht ausreichten, um festzustellen, dass der Rat die erforderliche Prüfung der Frage vorgenommen hatte, ob in diesem Drittstaat die Verteidigungsrechte gewahrt worden waren.

75      Dieselbe Schlussfolgerung ist aus den gleichen Gründen in der vorliegenden Rechtssache hinsichtlich des Umstands zu ziehen, dass in der Begründung zu den angefochtenen Rechtsakten lediglich angegeben wird, der amerikanische Beschluss von 1997 sei in den Vereinigten Staaten im Bundesregister veröffentlicht worden.

76      Aus diesen Gründen ist, ohne dass die Frage der Wahrung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz überhaupt zu prüfen wäre, davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall die Begründung in Bezug auf die amerikanischen Beschlüsse unzureichend ist, so dass Letztere nicht als Grundlage für die angefochtenen Rechtsakte dienen können.

77      Da allerdings Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 nicht verlangt, dass die Rechtsakte des Rates sich auf mehrere Beschlüsse zuständiger Behörden stützen, konnten sich die angefochtenen Rechtsakte hinsichtlich der Aufnahme des Namens der Klägerin in die streitigen Listen vom März und vom Juli 2018 (im Folgenden: streitige Listen) auf den Beschluss des Home Secretary allein beziehen, so dass die Prüfung der Klage dahin fortzusetzen ist, dass sie auf die angefochtenen Rechtsakte insoweit, als sie auf letzteren Beschluss gestützt werden, zu beschränken ist.

 Zu den Einwänden, die sowohl den Beschluss des Home Secretary als auch die Beschlüsse der amerikanischen Behörden betreffen

78      Die Klägerin macht geltend, der Beschluss des Home Secretary und die Beschlüsse der amerikanischen Behörden, auf die die angefochtenen Rechtsakte gestützt würden, seien aus drei Gründen keine „Beschlüsse zuständiger Behörden“ im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931.

79      Im Einklang mit obiger Rn. 77 werden diese Gründe nachfolgend geprüft, soweit sie den Beschluss des Home Secretary betreffen.

–       Zum Vorzug, der den Justizbehörden zu geben ist

80      Die Klägerin trägt vor, nach Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 könne sich der Rat nur dann auf Verwaltungsbeschlüsse stützen, wenn die Justizbehörden im Bereich der Terrorismusbekämpfung über keinerlei Zuständigkeit verfügten. Dies sei hier aber nicht der Fall, da die Justizbehörden im Vereinigten Königreich über eine Zuständigkeit in diesem Bereich verfügten. Der Beschluss des Home Secretary hätte daher vom Rat in den angefochtenen Rechtsakten nicht berücksichtigt werden dürfen.

81      Der Rat tritt diesem Vorbringen entgegen.

82      Insoweit ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Umstand, dass es sich um einen Beschluss einer Verwaltungsbehörde und nicht einer Justizbehörde handelt, für die Anwendung von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 nicht ausschlaggebend ist, da der Wortlaut dieser Vorschrift ausdrücklich vorsieht, dass auch eine Behörde, die keine Justizbehörde ist, als zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschrift betrachtet werden kann (Urteile vom 23. Oktober 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat, T‑256/07, EU:T:2008:461, Rn. 144 und 145, sowie vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885, Rn. 105).

83      Auch wenn Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 eine Präferenz für Beschlüsse von Justizbehörden vorsieht, ist die Berücksichtigung von Beschlüssen, die von Verwaltungsbehörden erlassen wurden, keineswegs ausgeschlossen, wenn diese Behörden zum einen nach dem nationalen Recht tatsächlich befugt sind, restriktive Beschlüsse in Bezug auf in den Terrorismus verwickelte Vereinigungen zu erlassen, und sie zum anderen, obwohl sie nur Verwaltungsbehörden sind, als den Justizbehörden „entsprechend“ angesehen werden können (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885, Rn. 107).

84      Nach der Rechtsprechung sind Verwaltungsbehörden als Justizbehörden entsprechend anzusehen, wenn gegen ihre Entscheidungen ein gerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist (Urteil vom 23. Oktober 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat, T‑256/07, EU:T:2008:461, Rn. 145).

85      Folglich hindert die Tatsache, dass es Gerichte des betreffenden Staates gibt, die über Zuständigkeiten im Bereich der Terrorismusbekämpfung verfügen, den Rat nicht daran, Beschlüsse der nationalen Verwaltungsbehörde, die für den Erlass restriktiver Maßnahmen in Sachen Terrorismus zuständig ist, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885, Rn. 108).

86      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den vom Rat beigebrachten Informationen, dass gegen die Beschlüsse des Home Secretary ein Rechtsbehelf bei der Proscribed Organisations Appeal Commission (Beschwerdeausschuss für verbotene Organisationen, Vereinigtes Königreich) eingelegt werden kann, die unter Anwendung der für die gerichtliche Kontrolle geltenden Grundsätze entscheidet, und dass jede Partei gegen die Entscheidung des Beschwerdeausschusses für verbotene Organisationen ein auf Rechtsfragen bezogenes Rechtsmittel bei einem Rechtsmittelgericht einlegen kann, wenn sie die Zulassung durch den Beschwerdeausschuss oder ersatzweise durch das Rechtsmittelgericht erlangt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2006, Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat, T‑228/02, EU:T:2006:384, Rn. 2).

87      Somit erweist sich, dass gegen die Beschlüsse des Home Secretary ein gerichtlicher Rechtsbehelf besteht, so dass diese Verwaltungsbehörde gemäß der oben in den Rn. 83 und 84 dargelegten Rechtsprechung als einer Justizbehörde entsprechend und folglich, wie der Rat vorträgt, als zuständige Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 anzusehen ist, was mit der Rechtsprechung im Einklang steht, die sich schon mehrfach in diesem Sinne geäußert hat (Urteile vom 23. Oktober 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat, T‑256/07, EU:T:2008:461, Rn. 144, und vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885, Rn. 120 bis 123).

88      Nach alledem können die angefochtenen Rechtsakte nicht aus dem Grund für nichtig erklärt werden, dass sich der Rat in ihrer Begründung auf einen Beschluss des Home Secretary bezogen hat, der eine Verwaltungsbehörde darstellt.

–       Zu dem Umstand, dass der Beschluss des Home Secretary in einer Auflistung von Terrororganisationen besteht

89      Die Klägerin macht geltend, die Tätigkeit der von den angefochtenen Rechtsakten in Bezug genommenen zuständigen Behörden, darunter der Home Secretary, bestehe in der Praxis darin, Terrororganisationen aufzulisten, um sie einer restriktiven Regelung zu unterwerfen. Diese Tätigkeit der Auflistung stelle keine repressive Zuständigkeit dar, die mit einer „Aufnahme von Ermittlungen oder … Strafverfolgung“ oder einer „Verurteilung“ – um die Befugnisse anzuführen, die die „zuständige Behörde“ gemäß dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 innehaben müsse – gleichgesetzt werden könne.

90      Der Rat hält dieses Vorbringen für unbegründet.

91      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gemeinsame Standpunkt 2001/931 nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass der Beschluss der zuständigen Behörde im Rahmen eines Strafverfahrens im engeren Sinne ergeht, sofern das fragliche nationale Verfahren in Anbetracht der Ziele, die mit diesem Gemeinsamen Standpunkt im Rahmen der Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verfolgt werden, die Bekämpfung des Terrorismus im weiten Sinne zum Gegenstand hat (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885, Rn. 113).

92      In diesem Sinne hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Schutz der betroffenen Personen nicht in Frage gestellt wird, wenn der von der nationalen Behörde gefasste Beschluss nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Verhängung strafrechtlicher Sanktionen, sondern in dem eines Verfahrens über präventive Maßnahmen ergeht (Urteil vom 15. November 2012, Al‑Aqsa/Rat und Niederlande/Al‑Aqsa, C‑539/10 P und C‑550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 70).

93      Im vorliegenden Fall werden mit dem Beschluss des Home Secretary Verbotsmaßnahmen gegen Organisationen verhängt, die als terroristisch angesehen werden. Er erging somit, wie es die Rechtsprechung verlangt, im Rahmen eines nationalen Verfahrens, das in der Hauptsache darauf gerichtet war, zur Bekämpfung des Terrorismus präventive oder repressive Maßnahmen gegen die Klägerin zu verhängen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885, Rn. 115).

94      Was den Umstand anbelangt, dass die Tätigkeit der fraglichen Behörde zur Aufstellung einer Liste von in den Terrorismus verwickelten Personen oder Organisationen führt, ist hervorzuheben, dass dieser Umstand als solcher weder bedeutet, dass diese Behörde nicht für jede einzelne dieser Personen oder Organisationen vor ihrer Aufnahme in diese Listen eine individuelle Beurteilung vorgenommen hätte, noch, dass diese Beurteilung zwangsläufig willkürlich oder unbegründet wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885, Rn. 118).

95      Es kommt also weniger auf den Umstand an, dass die Tätigkeit der fraglichen Behörde zur Aufstellung einer Liste von Personen oder Organisationen führt, die in den Terrorismus verwickelt sind, als vielmehr auf die Frage, ob die Ausübung dieser Tätigkeit hinreichende Garantien bietet, damit sich der Rat bei seinem eigenen Aufnahmebeschluss darauf stützen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885, Rn. 118).

96      Folglich macht die Klägerin zu Unrecht geltend, dass die Befugnis zur Listenführung nicht kennzeichnend für eine zuständige Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 sein könne.

97      Diese Feststellung wird durch die weiteren Argumente der Klägerin nicht entkräftet.

98      Erstens trägt die Klägerin vor, nach Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 dürften ausschließlich Listen, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen aufgestellt worden seien, vom Rat berücksichtigt werden.

99      Diesem Argument kann nicht gefolgt werden, da der letzte Satz von Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 dem Rat lediglich die Möglichkeit geben soll, neben den Einstufungen, die er auf der Grundlage von Beschlüssen der zuständigen nationalen Behörden vornehmen kann, zusätzliche Einstufungen vorzunehmen.

100    Zweitens hebt die Klägerin hervor, dass die Liste der Union, soweit sie von den zuständigen Behörden vorgeschlagene Listen übernehme, nicht mehr als eine Liste von Listen sei, auf die damit der Anwendungsbereich nationaler Verwaltungsmaßnahmen ausgedehnt werde, die gegebenenfalls von drittstaatlichen Behörden erlassen würden, ohne dass die betroffenen Personen darüber informiert würden und in der Lage wären, sich wirksam zu verteidigen.

101    Hierzu ist festzustellen, dass sich der Rat, wie die Klägerin ausführt, bei der Benennung der Personen oder Organisationen, deren Gelder einzufrieren sind, auf Feststellungen der zuständigen Behörden stützt.

102    Im Rahmen des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 ist eine besondere Form der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und den Organen der Union geschaffen worden, aus der für den Rat die Verpflichtung folgt, sich so weit wie möglich auf die Beurteilung durch die zuständigen nationalen Behörden zu verlassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat, T‑256/07, EU:T:2008:461, Rn. 133, und vom 4. Dezember 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat, T‑284/08, EU:T:2008:550, Rn. 53).

103    Es ist grundsätzlich nicht Sache des Rates, über die Wahrung der Grundrechte des Betroffenen durch die Behörden der Mitgliedstaaten zu befinden; diese Befugnis obliegt vielmehr den zuständigen nationalen Gerichten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2007, Sison/Rat, T‑47/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:207, Rn. 168).

104    Nur ausnahmsweise, wenn der Kläger auf der Grundlage konkreter Angaben in Abrede stellt, dass Behörden der Mitgliedstaaten die Grundrechte gewahrt haben, muss das Gericht prüfen, ob die Grundrechte tatsächlich gewahrt wurden (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 36).

105    Wenn drittstaatliche Behörden beteiligt sind, ist der Rat hingegen, wie oben in den Rn. 58 und 59 festgestellt worden ist, verpflichtet, sich von Amts wegen zu vergewissern, dass diese Garantien tatsächlich umgesetzt wurden, und seine Entscheidung insoweit zu begründen.

106    Nach alledem können die angefochtenen Rechtsakte nicht aus dem Grund für nichtig erklärt werden, dass die Tätigkeit des Home Secretary darin bestehe, Terrororganisationen aufzulisten.

–       Zum Fehlen von ernsthaften und schlüssigen Beweisen oder Indizien, die den Beschluss des Home Secretary stützen

107    Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Rat, da er sich nicht auf einen Gerichts‑, sondern auf einen Verwaltungsbeschluss gestützt habe, hätte nachweisen müssen, dass dieser Beschluss „auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien [gestützt]“ sei, wie es Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 verlange.

108    Da dieses Vorbringen nicht die Einstufung als „Beschluss einer zuständigen Behörde“ im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931, die Gegenstand des vorliegenden Klagegrundes ist, betrifft, wird es nachstehend im Rahmen des sechsten Klagegrundes geprüft werden.

–       Zur Verwechslung zwischen den angeblich den angeführten nationalen Beschlüssen und den angeblich anderen Quellen entnommenen Tatsachen

109    Zu den Tatsachen, die die Belassung ihres Namens auf den streitigen Listen rechtfertigten, ist die Klägerin der Ansicht, dass der Rat in der Begründung zu den angefochtenen Rechtsakten hätte angeben müssen, ob sie aus einem nationalen Beschluss oder aus einer öffentlichen Quelle stammten, da sich die Beweisregeln in den zwei Fällen unterschieden. Im ersten Fall habe der Rat nachzuweisen, dass der nationale Beschluss von einer zuständige Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 erlassen worden sei, während im zweiten Fall der Nachweis frei geführt werden könne.

110    In Nr. 17 des Anhangs B der Begründung der angefochtenen Rechtsakte habe jedoch der Rat den Ursprung der zwischen Juli 2014 und April 2016 eingetretenen Tatsachen nicht angegeben, die nicht aus Beschlüssen stammen könnten, die die Klägerin als ausländische Terrororganisation einstuften, da, wie in Nr. 10 dieses Anhangs angegeben, die jüngste Überprüfung insoweit aus dem Juli 2012 gestammt habe.

111    Da diese Frage Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 über die Aufnahme von terroristischen Personen und Organisationen in die Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern nicht betrifft und sich auf die Begründung der angefochtenen Rechtsakte bezieht, wird auf sie im Rahmen des sechsten Klagegrundes, der im Folgenden geprüft wird, eingegangen werden.

 Ergebnis zum ersten Klagegrund

112    Aus den obigen Rn. 58 bis 76 geht hervor, dass bezüglich der Aufnahme des Namens der Klägerin in die streitigen Listen die amerikanischen Beschlüsse die angefochtenen Rechtsakte nicht zu stützen vermögen, da der Rat hinsichtlich der Prüfung, ob in den Vereinigten Staaten der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte eingehalten wurde, die Begründungspflicht verletzt hat.

113    Des Weiteren folgt aus den obigen Rn. 49 bis 51, dass die amerikanischen Beschlüsse die Hamas in ihrer Gesamtheit betrafen, während der Beschluss des Home Secretary nur die Hamas‑Izz al‑Din al‑Qassem erfasste.

114    Nach Ansicht der Klägerin bedeutet dies, dass die angefochtenen Rechtsakte für nichtig zu erklären seien, soweit sie die Hamas beträfen, und nur fortgelten könnten, soweit sie die Hamas‑Izz al‑Din al‑Qassem erfassten. Diese beiden Organisationen seien nämlich zu unterscheiden; die Hamas sei eine politische Partei, die rechtmäßig an den Wahlen und der Regierung in Palästina teilnehme, und die Hamas‑Izz al‑Din al‑Qassem sei eine Widerstandsbewegung gegen die israelische Besetzung.

115    Der Rat tritt diesem Standpunkt entgegen, da für ihn keine Unterscheidung zwischen den beiden Organisationen zu treffen sei. Zur Stützung seines Standpunkts führt der Rat insbesondere in seiner Klagebeantwortung eine Erklärung der Klägerin an, in der diese ihre Organisation so beschrieben habe, dass sie beide Einheiten umfasse. Diese Erklärung lautet wie folgt (vgl. Rn. 19 der Klagebeantwortung, die die Rn. 7 und 8 der von der Klägerin eingereichten Klageschrift in der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T‑400/10 RENV, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2018:966, ergangen ist, wiedergibt):

„Die Hamas umfasst ein Politisches Büro und einen bewaffneten Flügel: die Brigaden Ezzedine Al‑Qassam [= Hamas IDQ]. Die Führung der Hamas zeichnet sich durch ihre Doppelköpfigkeit aus. Die innere Führung, die zwischen dem Westjordanland und dem Gazastreifen aufgeteilt ist, und die äußere Führung, die sich in Syrien befindet … Auch wenn der bewaffnete Flügel eine relative Unabhängigkeit genießt, bleibt er doch den allgemeinen Strategien unterworfen, die vom Politischen Büro ausgearbeitet werden. Das Politische Büro trifft die Entscheidungen, und die Brigaden respektieren sie aufgrund der starken Solidarität, die aus der religiösen Komponente der Bewegung herrührt.“

116    Dieser Erklärung kommt eine erhebliche Beweiskraft zu, weil sie zum einen, wie der Rat hervorhebt, von der Klägerin selbst stammt, und weil sie zum anderen von dieser in der Folge nicht mittels greifbarer und konkreter Anhaltspunkte beanstandet worden ist.

117    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin von der Möglichkeit nach Art. 83 Abs. 2 der Verfahrensordnung keinen Gebrauch gemacht hat, die Akten der Rechtssache zu ergänzen, nachdem das Gericht nach Abs. 1 dieser Bestimmung entschieden hatte, dass ein zweiter Schriftsatzwechsel nicht erforderlich war.

118    Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass die Hamas‑Izz al‑Din al‑Qassem eine sich von der Hamas unterscheidende Organisation wäre, wenn es um die Wirkungen geht, die die Entscheidung über den ersten Klagegrund im Rahmen der vorliegenden Klage hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2015, Bank of Industry and Mine/Rat, T‑10/13, EU:T:2015:235, Rn. 182, 183 und 185, sowie vom 29. April 2015, National Iranian Gas Company/Rat, T‑9/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:236, Rn. 163 und 164).

119    Dies gilt umso mehr, als die Hamas, obwohl ihr gegenüber seit mehreren Jahren Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern ergangen waren, nicht versucht hat, dem Rat aufzuzeigen, dass sie an den Handlungen, die den Erlass dieser Maßnahmen ausgelöst hatten, überhaupt nicht beteiligt war, indem sie sich in einer jegliche Zweifel zerstreuenden Weise von der Hamas‑Izz al‑Din al‑Qassem distanziert hätte, die ihr zufolge die alleinige Verantwortliche war.

120    Aus den genannten Gründen ist der Klagegrund, vorbehaltlich der Prüfung des oben in den Rn. 107, 109 und 110 geschilderten Vorbringens, als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum sechsten Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht

121    Der sechste Klagegrund gliedert sich in drei Teile.

 Zum ersten Teil des sechsten Klagegrundes

122    Wie bereits oben in Rn. 107 dargelegt, trägt die Klägerin vor, der Rat hätte in den Begründungen zu den angefochtenen Rechtsakten die „ernsthaften und schlüssigen Beweise und Indizien“ angeben müssen, auf die sich die Beschlüsse der zuständigen Behörden gestützt hätten.

123    Der Rat hält dieses Vorbringen für nicht stichhaltig.

124    In Anbetracht der obigen Rn. 77 ist dieser Klagegrund nur zu prüfen, soweit er den Beschluss des Home Secretary betrifft.

125    Insoweit ist festzustellen, dass der Klagegrund sachlich fehlgeht. Anders als die Klägerin behauptet, hat der Rat nämlich in Nr. 14 des Anhangs A der Begründung zu den angefochtenen Rechtsakten mehrere Tatsachen angegeben, die dem Beschluss des Home Secretary zugrunde lagen.

126    In jedem Fall ist das Vorbringen unbegründet.

127    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 die Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern auf der Grundlage genauer Informationen bzw. der einschlägigen Akten erstellt werden, aus denen sich ergibt, dass eine zuständige Behörde – „gestützt auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien“ – gegenüber den betreffenden Personen und Organisationen einen Beschluss gefasst hat, bei dem es sich um die Aufnahme von Ermittlungen oder um Strafverfolgung wegen einer terroristischen Handlung oder des Versuchs, eine terroristische Handlung zu begehen, daran teilzunehmen oder sie zu erleichtern, oder um eine Verurteilung für derartige Handlungen handelt.

128    Aus der allgemeinen Systematik dieser Vorschrift ergibt sich, dass die Pflicht des Rates, zu prüfen, ob die Beschlüsse zuständiger Behörden, auf deren Grundlage er die Namen von Personen oder Organisationen in die Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern aufzunehmen beabsichtigt, „auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien [gestützt]“ sind, nur Beschlüsse über die Aufnahme von Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen, nicht aber Beschlüsse betrifft, die eine Verurteilung enthalten.

129    Die somit getroffene Unterscheidung zwischen den beiden Arten von Beschlüssen folgt aus der Anwendung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen und den Mitgliedstaaten, in dessen Rahmen restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus erlassen werden und wonach der Rat die Aufnahme von Terroristen oder terroristischen Organisationen in die Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern auf Beschlüsse nationaler Behörden stützen muss, ohne diese Beschlüsse in Frage stellen zu müssen oder überhaupt zu dürfen.

130    So verstanden, gilt der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit für nationale Beschlüsse, die eine Verurteilung enthalten, was zur Folge hat, dass der Rat, bevor er die Namen von Personen oder Organisationen in die Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern aufnimmt, nicht zu prüfen hat, ob diese Beschlüsse auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien gestützt sind, sondern sich insoweit auf die Beurteilung durch die nationale Behörde verlassen muss.

131    Demgegenüber ergehen nationale Beschlüsse über die Aufnahme von Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen naturgemäß zu Beginn oder im Laufe eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens. Um die Wirksamkeit der Terrorismusbekämpfung zu gewährleisten, ist es für zweckmäßig erachtet worden, dass sich der Rat beim Erlass restriktiver Maßnahmen auf derartige Beschlüsse stützen kann, auch wenn sie nur vorbereitenden Charakter haben. Dabei ist aber, um die von diesen Verfahren betroffenen Personen zu schützen, auch vorgesehen worden, dass die Heranziehung dieser Beschlüsse unter der Bedingung steht, dass der Rat prüft, ob sie auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien gestützt sind.

132    Im vorliegenden Fall ist der Beschluss des Home Secretary abschließend in dem Sinne, dass ihm keine Ermittlungen nachfolgen müssen. Zudem hat er, wie sich aus der Antwort des Rates auf eine Frage des Gerichts ergibt, zum Gegenstand, dass die Klägerin im Vereinigten Königreich verboten wird, was strafrechtliche Konsequenzen für Personen, die jegliche Art von Verbindung zu ihr unterhalten, nach sich zieht.

133    Unter diesen Umständen stellt der Beschluss des Home Secretary keinen Beschluss über die Aufnahme von Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen dar, sondern ist einem verurteilenden Beschluss gleichzusetzen, so dass der Rat gemäß Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 in der Begründung zu den angefochtenen Rechtsakten nicht die ernsthaften Beweise und Indizien angeben musste, die dem Beschluss dieser Behörde zugrunde lagen.

134    Die Tatsache, dass der Home Secretary eine Verwaltungsbehörde ist, ist insoweit unbeachtlich, da, wie aus den obigen Rn. 86 und 87 hervorgeht, gegen seine Beschlüsse ein gerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, so dass er als Entsprechung einer Justizbehörde anzusehen ist.

135    Da die betreffenden Fakten vom Rat nicht angegeben werden müssen, müssen sie von ihm erst recht nicht nachgewiesen werden.

136    Folglich kann nicht beanstandet werden, dass der Rat in den Begründungen zu den angefochtenen Rechtsakten die „ernsthaften und schlüssigen Beweise und Indizien“ nicht angegeben hat, auf die sich der Beschluss des Home Secretary stützte, oder dass er sie nicht nachgewiesen hat.

137    Der erste Teil des sechsten Klagegrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des sechsten Klagegrundes

138    Nach der Rechtsprechung kann sich der Rat, wenn zwischen dem nationalen Beschluss, der der erstmaligen Aufnahme in die Liste zugrunde gelegt wurde, und dem Erlass der Rechtsakte über die Belassung auf dieser Liste erhebliche Zeit verstrichen ist, nicht darauf beschränken, für die Schlussfolgerung, dass die Gefahr einer Beteiligung der betroffenen Person oder Organisation an terroristischen Aktivitäten fortbesteht, festzustellen, dass dieser Beschluss weiter in Kraft ist, sondern er hat eine aktualisierte Lagebeurteilung vorzunehmen und neuere Tatsachen zu berücksichtigen, die das Fortbestehen dieser Gefahr belegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 54 und 55, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C‑79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 32 und 33).

139    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich auch, dass die neueren Tatsachen, die die Belassung des Namens einer Person oder Organisation auf den Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern stützen, aus anderen Quellen als nationalen Beschlüssen zuständiger Behörden stammen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 72, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C‑79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 50).

140    Im vorliegenden Fall stammt der ursprüngliche Beschluss des Home Secretary aus dem Jahr 2001, während die angefochtenen Rechtsakte im März und im Juli 2018 erlassen wurden.

141    Da ein Zeitraum von 17 Jahren zwischen dem ursprünglichen Beschluss des Home Secretary und den angefochtenen Rechtsakten lag, konnte sich der Rat nach der oben in Rn. 138 dargelegten Rechtsprechung nicht damit begnügen, festzustellen, dass der Beschluss des Home Secretary weiter in Kraft sei, ohne neuere Tatsachen anzugeben, die belegten, dass die Gefahr einer Beteiligung der Klägerin an terroristischen Aktivitäten fortbestanden habe.

142    Solche neueren Tatsachen hat der Rat in der Begründung zu den angefochtenen Rechtsakten angeführt.

143    In Nr. 15 des Anhangs A der Begründung zu den angefochtenen Rechtsakten hat der Rat so zwei Tatsachen im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Überprüfung des Beschlusses des Home Secretary angegeben, das im September 2016 stattgefunden hatte.

144    Außerdem hat der Rat in Nr. 17 des Anhangs B der Begründung zu den angefochtenen Rechtsakten 13 Tatsachen in Verbindung mit der Einstufung der Klägerin als ausländische terroristische Organisation durch die amerikanischen Behörden angeführt. Diese Tatsachen werden wie folgt beschrieben:

–        „Die Hamas hat sich zu einem im September 2003 begangenen Selbstmordattentat bekannt, bei dem in der Nähe des Krankenhauses Assof Harofeh und der Militärbasis Tzrifin (Israel) neun Soldaten der israelischen Armee getötet und 30 Personen verletzt wurden.

–        Im Januar 2004 zerstörte ein Selbstmordattentäter in Jerusalem in der Nähe des Wohnsitzes des Premierministers einen Bus, wodurch elf Zivilisten getötet und 30 weitere verletzt wurden. Zu dieser Tat haben sich die Hamas und die Brigade der Märtyrer von Al‑Aqsa gemeinsam bekannt.

–        Im Januar 2005 aktivierten Terroristen auf der palästinensischen Seite des Grenzübergangs Karni eine Sprengvorrichtung, wodurch eine Bresche geschlagen wurde, die es bewaffneten Palästinensern ermöglichte, in den israelischen Teil einzudringen. Sie töteten sechs israelische Zivilisten und verletzten fünf weitere. Zu dieser Tat haben sich die Hamas und die Brigade der Märtyrer von Al‑Aqsa gemeinsam bekannt.

–        Im Januar 2007 hat sich die Hamas zur Entführung dreier Kinder im Gazastreifen bekannt.

–        Im Januar 2008 tötete ein palästinensischer Heckenschütze aus dem Gazastreifen einen 21-jährigen ecuadorianischen Freiwilligen, als dieser auf den Feldern des Kibbuz Ein Hashlosha (Israel) arbeitete. Zu dieser Tat hat sich die Hamas bekannt.

–        Im Februar 2008 tötete ein Selbstmordattentäter der Hamas in einem Einkaufszentrum in Dimona (Israel) eine ältere Frau und verletzte 38 weitere Personen. Ein Polizist erschoss einen zweiten Terroristen, bevor dieser dazu kam, seinen Sprengstoffgürtel zu aktivieren. Die Hamas hat diesen Anschlag als „heldenhaft“ bezeichnet.

–        Am 14. Juni 2010 eröffneten bewaffnete Angreifer in Hebron (Westjordanland) das Feuer auf ein Polizeifahrzeug, wodurch ein Polizist getötet und zwei weitere verletzt wurden. In einer gemeinsamen Aktion des israelischen Inlandsgeheimdienstes, der israelischen Polizei und der Tsahal (israelische Verteidigungsstreitkräfte) gelang es, die Angreifer am 22. Juni 2010 festzunehmen. Im Laufe der Vernehmungen gab das für den Angriff verantwortliche Hamas-Kommando an, seine Mitglieder seien mehrere Jahre zuvor ausgebildet worden und hätten sich Waffen verschafft, darunter Kalaschnikows und Sturmgewehre. Ferner ergaben die Vernehmungen, dass das Kommando weitere Aktionen geplant hatte, insbesondere die Entführung eines Soldaten und eines Zivilisten im Etzion-Block nördlich des Bergs Hebron.

–        Im April 2011 feuerte die Hamas eine Kornet-Lenkwaffe ab, die einen israelischen Schulbus traf, wodurch ein 16‑jähriger Schüler schwer und der Busfahrer leicht verletzt wurden. Die bei diesem Angriff verwendete Sprengladung hätte die Panzerung eines modernen Panzers durchschlagen können.

–        Am 20. August 2011 schossen Angreifer mit Raketen auf Einwohner von Ofakim (Israel), wodurch zwei Kinder und ein weiterer Zivilist verletzt wurden. Zu dieser Tat hat sich die Hamas bekannt.

–        Am 7. Juli 2014 hat sich die Hamas zu Raketenangriffen auf die israelischen Städte Aschdod, Ofakim, Aschkelon und Netiwot bekannt.

–        Im August 2014 hat sich die Hamas zur Entführung und zum Mord von drei israelischen Jugendlichen im Juni 2014 im Westjordanland bekannt.

–        Im November 2014 hat sich die Hamas zum Angriff mit einem als Rammbock benutzten Auto gegen eine Gruppe von Fußgängern in Jerusalem bekannt.

–        Im April 2016 hat sich die Hamas zu einem Bombenanschlag gegen einen Bus in Jerusalem bekannt, bei dem 18 Personen verletzt wurden.“

145    Wie bereits oben in den Rn. 109 und 110 dargelegt, rügt die Klägerin, dass der Rat nicht angegeben habe, ob die zwischen Juli 2014 und April 2016 eingetretenen Tatsachen aus dem Beschluss einer nationalen Behörde oder aus einer anderen Quelle stammten.

146    Für die Klägerin ist die Bestimmung der Quelle der angeführten Tatsache bedeutend, weil sich danach die Beweisführung richte, die dem Rat obliege. Für den Fall, dass die angeführte Tatsache aus einem nationalen Beschluss stammen sollte, müsse der Rat nachweisen, dass dieser Beschluss von einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 erlassen worden sei, während er für den Fall, dass sie aus einer anderen Quelle stammen sollte, den Nachweis frei führen könne.

147    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 71 des Urteils vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C‑599/14 P, EU:C:2017:583), und in Rn. 49 des Urteils vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C‑79/15 P, EU:C:2017:584), entschied, dass die betroffene Person oder Organisation im Rahmen der Klage gegen die Belassung ihres Namens auf der streitigen Liste sämtliche Angaben bestreiten konnte, auf die sich der Rat zum Beleg dafür stützte, dass die Gefahr ihrer Beteiligung an terroristischen Aktivitäten fortbestand, ohne dass es darauf angekommen wäre, ob diese Angaben einem nationalen Beschluss einer zuständigen Behörde oder anderen Quellen entstammten.

148    Der Gerichtshof führte weiter aus, dass es im Bestreitensfall dem Rat oblag, die Stichhaltigkeit der behaupteten Tatsachen nachzuweisen, und dem Unionsrichter, deren inhaltliche Richtigkeit zu prüfen (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 71, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C‑79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 49).

149    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass die vom Rat zum Nachweis, dass die Gefahr einer Beteiligung an terroristischen Aktivitäten fortbestehe, aus nationalen Beschlüssen herangezogenen Umstände in derselben Weise bewiesen werden müssen wie diejenigen, die aus anderen Quellen stammen.

150    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der Rat, entgegen dem Vorbringen der Klägerin, in den Begründungen zu den angefochtenen Rechtsakten die Quelle der Tatsachen nicht anzugeben hat, die er geltend macht, um die Eintragung einer Person oder Organisation in eine Liste bezüglich des Einfrierens von Geldern aufrechtzuerhalten, und dass folglich, wenn diese Tatsache aus einem nationalen Beschluss stammt, er nicht nachzuweisen hat, dass dieser von einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 erlassen wurde.

151    Zu der letzteren Bestimmung ist außerdem darauf hinzuweisen, dass sie die Aufnahme des Namens von Personen oder Körperschaften in eine Liste bezüglich des Einfrierens von Geldern betrifft, und nicht die Beibehaltung dieser Eintragung, die ihrerseits in Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 geregelt ist. Daher kann sie nicht geltend gemacht werden, um den Rat zu verpflichten, die Quelle der Tatsachen anzugeben, auf die er die erneute Aufnahme des Namens einer Person oder Organisation auf den Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern stützt.

152    Der zweite Teil des sechsten Klagegrundes ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Teil des sechsten Klagegrundes

153    Die Klägerin macht geltend, dass die Begründung eines Rechtsakts eine eigene Entscheidung des Organs auszudrücken habe. Das sei jedoch vorliegend nicht der Fall, weil der Rat für die Begründung der angefochtenen Rechtsakte lediglich im Internet veröffentlichte Dokumente kopiert und eingefügt habe. Das gelte insbesondere für die Beschreibungen der nationalen Verfahren.

154    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Begründungspflicht dem Zweck dient, zum einen den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter zulässt, und zum anderen dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 21. April 2016, Rat/Bank Saderat Iran, C‑200/13 P, EU:C:2016:284, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

155    Im vorliegenden Fall gibt die Klägerin die Gründe nicht an, aus denen die Wiedergabe von im Internet veröffentlichten Dokumenten durch den Rat, ihre Übereinstimmung mit der Wirklichkeit vorausgesetzt, verhindert hätte, dass die Begründung der angefochtenen Rechtsakte diese Zwecke erfüllt.

156    Die Begründungspflicht kann daher nicht allein deshalb als verletzt angesehen werden, weil der Rat Auszüge von im Internet veröffentlichten Dokumenten wiedergegeben habe.

157    Der dritte Teil des sechsten Klagegrundes ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

158    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist demnach der sechste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: „Sachverhaltsirrtümer“

159    In ihrem Klagegrund betreffend „Sachverhaltsirrtümer“ rügt die Klägerin die vom Rat in den Begründungen zu den angefochtenen Rechtsakten angeführten Tatsachen, da sie zu ungenau dargelegt, nicht nachgewiesen und zu alt seien, um die Belassung des Namens der Klägerin auf den streitigen Listen zu rechtfertigen.

160    Dieser Klagegrund ist nur zu prüfen, soweit er die Tatsachen betrifft, auf die sich der Rat für die Belassung des Namens der Klägerin auf den streitigen Listen gestützt hat. Wie sich nämlich aus der Prüfung des ersten Teils des sechsten Klagegrundes ergibt, sind die Tatsachen, die die Grundlage des Beschlusses des Home Secretary bilden, in den angefochtenen Rechtsakten weder anzugeben noch vom Rat nachzuweisen.

161    Um die Belassung des Namens der Klägerin auf den streitigen Listen zu rechtfertigen, stützte sich der Rat im Einklang mit der oben in Rn. 138 angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs auf verschiedene Tatsachen, die er in den Anhängen der Begründungen zu den angefochtenen Rechtsakten anführte.

162    Diese Tatsachen sind zum einen die vom Rat im Zusammenhang mit dem Überprüfungsverfahren im Vereinigten Königreich dargelegten, das im September 2016 stattfand (Nr. 15 des Anhangs A der Begründung zu den angefochtenen Rechtsakten), und zum anderen diejenigen, die im Zusammenhang mit den Beschlüssen angeführt wurden, mit denen die Klägerin durch die amerikanischen Behörden als ausländische terroristische Organisation eingestuft wurde (Nr. 17 des Anhangs B der Begründung zu den angefochtenen Rechtsakten).

163    Zu den in Nr. 15 des Anhangs A der Begründung zu den angefochtenen Rechtsakten angeführten Tatsachen gab der Rat an, im Vereinigten Königreich sei das Verbot der Klägerin im September 2016 von der für die Überprüfung von Verboten zuständigen interministeriellen Gruppe überprüft worden, die zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Hamas‑Izz al‑Din al‑Qassem weiterhin in den Terrorismus verwickelt sei, und zwar auf der Grundlage der folgenden zwei Tatsachen:

–        Im Rahmen des Konflikts zwischen Israel und Gaza sollen im Sommer 2014 sechs israelische Zivilisten und ein Thailänder bei Raketenangriffen getötet worden sein, und ein deutsches Kreuzfahrtschiff soll durch Raketenangriffe getroffen worden sein.

–        Die Hamas soll auf die sozialen Medien zurückgegriffen haben, um u. a. Fluggesellschaften des Vereinigten Königreichs zu warnen, dass sie beabsichtige, den Flughafen Ben Gurion in Tel Aviv (Israel) anzugreifen, was zu zivilen Opfern hätte führen können. Im Juli 2014 soll die Hamas tatsächlich versucht haben, den Flughafen anzugreifen.

164    Die in Nr. 17 des Anhangs B der Begründung zu den angefochtenen Rechtsakten angeführten Tatsachen sind oben in Rn. 144 wiedergegeben worden.

165    Wenn neuere Tatsachen angegeben werden, um die Belassung des Namens einer Person oder Organisation auf den Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern zu rechtfertigen, muss der Unionsrichter nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum einen insbesondere prüfen, ob die in Art. 296 AEUV vorgesehene Begründungspflicht eingehalten worden ist, und zum anderen, ob diese Gründe erwiesen sind (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 70, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C‑79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 48).

166    In Anbetracht dieser Rechtsprechung und der Rügen der Klägerin ist zu prüfen, ob die Tatsachen, die in Nr. 15 des Anhangs A und Nr. 17 des Anhangs B der Begründung zu den angefochtenen Rechtsakten angeführt werden, hinreichend mit Gründen versehen sind und ob ihre Richtigkeit erwiesen ist.

 Zur Begründung der in Nr. 15 des Anhangs A und Nr. 17 des Anhangs B der Begründung zu den angefochtenen Rechtsakten angeführten Tatsachen

167    Die Klägerin macht geltend, dass die in Nr. 15 des Anhangs A und Nr. 17 des Anhangs B der Begründung zu den angefochtenen Rechtsakten angeführten Tatsachen zu ungenau dargelegt seien, da Angaben zum Datum oder zum Ort fehlten, dass nicht erkennbar sei, wie sie der Hamas oder der Hamas‑Izz al‑Din al‑Qassem zugerechnet worden seien, und dass der Rat nicht angegeben habe, inwiefern die Letzerer zur Last gelegten Taten auch Ersterer zur Last gelegt werden könnten.

168    Insoweit ist daran zu erinnern, dass dem Gerichtshof zufolge der Unionsrichter u. a. prüfen muss, ob die in Art. 296 AEUV vorgesehene Begründungspflicht eingehalten worden ist, und somit, ob die angeführten Gründe hinreichend präzise und konkret sind (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 70, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C‑79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 48).

169    Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass der Betroffene ihr die Gründe für die erlassenen Maßnahmen entnehmen und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C‑417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

170    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C‑417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 53, und vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T‑390/08, EU:T:2009:401, Rn. 82).

171    Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (Urteile vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C‑417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 54, und vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T‑390/08, EU:T:2009:401, Rn. 82).

172    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die zum einen in Nr. 15 des Anhangs A der Begründung zu den angefochtenen Rechtsakten (vgl. oben, Rn. 163) und zum anderen in Nr. 17 des Anhangs B dieser Begründung (vgl. oben, Rn. 144) angeführten Tatsachen zumindest eine Angabe zum Jahr, zum Monat oder sogar zum Tag des Geschehens haben.

173    Außerdem haben sich diese Tatsachen in einem der Klägerin bekannten Zusammenhang ereignet, weil sie in einem oder mehreren Gebieten eingetreten sind oder eingetreten sein sollen, die ihr gut bekannt sind und wo sie über Mitglieder verfügt, die ihr alle nützlichen Auskünfte zu ihrer Identifizierung übermitteln können.

174    Schließlich sind für die meisten von ihnen die Art des verübten Angriffs sowie die Identität der Opfer näher dargelegt, was die Identifizierung der betreffenden Tatsachen weiter erleichtert.

175    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die in Nr. 15 des Anhangs A und Nr. 17 des Anhangs B der Begründung zu den angefochtenen Rechtsakten angeführten Tatsachen hinreichend präzise und konkret beschrieben sind, um von der Klägerin bestritten und vom Gericht überprüft werden zu können.

176    Das Vorbringen der Klägerin, dass sie hinsichtlich der Hamas nicht dem politischen Flügel der Organisation oder der Widerstandsbewegung Hamas‑Izz al‑Din al‑Qassem zugerechnet worden seien, geht ins Leere, da, wie sich aus den vorstehenden Rn. 116 bis 118 ergibt, diese beiden Einheiten für die Anwendung der Regeln betreffend die Bekämpfung des Terrorismus als eine einzige Organisation anzusehen sind.

177    Daher ist davon auszugehen, dass die in Nr. 15 des Anhangs A und Nr. 17 des Anhangs B der Begründung zu den angefochtenen Rechtsakten angeführten Tatsachen hinreichend begründet sind.

 Zur Richtigkeit der in Nr. 15 des Anhangs A und Nr. 17 des Anhangs B der Begründung zu den angefochtenen Rechtsakten angeführten Tatsachen

178    Nach Ansicht der Klägerin können die in Nr. 15 des Anhangs A (vgl. oben, Rn. 163) und Nr. 17 des Anhangs B (vgl. oben, Rn. 144) der Begründung zu den angefochtenen Rechtsakten angeführten Tatsachen die Belassung ihres Namens auf den streitigen Listen nicht stützen. Erstens seien diese Tatsachen, insbesondere die vor dem Jahr 2009 eingetretenen, zu alt, um die Belassung des Namens der Klägerin auf diesen Listen zu rechtfertigen. Zweitens seien diese Tatsachen nicht nachgewiesen. Insoweit macht die Klägerin geltend, dass sich die Hamas nicht zu den in Nr. 17 des Anhangs B der Begründung zu den angefochtenen Rechtsakten angeführten Tatsachen von August 2014, von November 2014 und von April 2016 bekannt habe und dass die in derselben Nummer angeführte Tatsache vom 7. Juli 2014 im Hinblick auf den Krieg in Gaza im Jahr 2014 zu betrachten sei.

179    Der Rat hält diesen Klagegrund für unbegründet.

180    Zum Vorbringen der Klägerin betreffend das Alter der Tatsachen ist festzustellen, dass der Gerichtshof in Rn. 33 des Urteils vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C‑79/15 P, EU:C:2017:584), entschied, dass, da zwischen dem Erlass der nationalen Beschlüsse, die der erstmaligen Aufnahme des Namens der Klägerin in die Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern zugrunde gelegt worden waren, und dieser erstmaligen Aufnahme einerseits und dem Erlass der Rechtsakte über die Belassung des Namens der Klägerin auf den in Rede stehenden Listen andererseits neun Jahre verstrichen waren, der Rat sich auf neuere Tatsachen stützen musste.

181    Aus entsprechenden Gründen ist davon auszugehen, dass, wie die Klägerin meint, im vorliegenden Fall die sechs ersten in Nr. 17 des Anhangs B der Begründung zu den angefochtenen Rechtsakten angeführten Tatsachen (vgl. oben, Rn. 144), die sich zwischen 2003 und 2008 ereigneten, d. h. mehr als neun Jahre vor dem Erlass der angefochtenen Rechtsakte, zu alt sind, um die Belassung des Namens der Klägerin auf den streitigen Listen zu rechtfertigen.

182    Was ihr Datum anbelangt, können die sieben übrigen in Nr. 17 des Anhangs B der Begründung zu den angefochtenen Rechtsakten angeführten Tatsachen in zwei Gruppen unterteilt werden, nämlich diejenigen, die sich in den Jahren 2010 und 2011 ereigneten, und die, die sich in den Jahren 2014 und 2016 ereigneten. Zu diesen Letzteren kommen zwei in Nr. 15 des Anhangs A angeführte Tatsachen hinzu, die sich 2014 ereigneten.

183    Das Gericht ist der Ansicht, dass von diesen Tatsachen die drei, die sich 2010 und 2011 ereigneten und an siebter, achter und neunter Stelle in Nr. 17 des Anhangs B der Begründung zu den angefochtenen Rechtsakten angeführt sind, ebenfalls zu alt sind, um die Belassung des Namens der Klägerin auf den streitigen Listen, die von 2018 datieren, zu rechtfertigen. Im Hinblick auf das vom Gerichtshof aufgestellte Erfordernis, „neuere“ Tatsachen nachzuweisen, um die Belassung des Namens einer Person oder Organisation auf den Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern zu stützen, ist festzustellen, dass ein Abstand von sieben oder acht Jahren sich nicht grundlegend von einem Abstand von neun Jahren unterscheidet, von dem der Gerichtshof im Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C‑79/15 P, EU:C:2017:584), bereits entschied, dass er zu groß ist.

184    Daraus folgt, dass nur die vier letzten in Nr. 17 des Anhangs B der Begründung zu den angefochtenen Rechtsakten angeführten Tatsachen und die zwei in Nr. 15 des Anhangs A angeführten Tatsachen, die sich alle 2014 oder 2016 ereigneten, aktuell genug sind, um die angefochtenen Rechtsakte zu stützen.

185    Daher ist nur in Bezug auf diese sechs Tatsachen das Vorbringen der Klägerin, wonach die vom Rat vorgelegten Beweise unzureichend seien, zu prüfen.

186    In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung eine Partei, wenn sie von der Gegenpartei vorgelegten Beweisen entgegentritt, zwei kumulative Erfordernisse erfüllen muss.

187    Erstens dürfen ihre Einwände nicht allgemein gehalten sein, sondern müssen konkret und substantiiert sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2013, Duravit u. a./Kommission, T‑364/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:477, Rn. 55).

188    Zweitens müssen die Einwände gegen die Richtigkeit der Tatsachen eindeutig im ersten Verfahrensschriftstück betreffend den angefochtenen Rechtsakt enthalten sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2015, Tomana u. a./Rat und Kommission, T‑190/12, EU:T:2015:222, Rn. 261).

189    Diese Erfordernisse sollen es dem Beklagten ermöglichen, bereits im Stadium der Klageschrift genaue Kenntnis von den Vorwürfen des Klägers ihm gegenüber zu erlangen und somit seine Verteidigung angemessen vorbereiten zu können.

190    Im vorliegenden Fall sind die Rügen betreffend die Tatsachen von August und November 2014, die an elfter und zwölfter Stelle in Nr. 17 des Anhangs B der Begründung zu den angefochtenen Rechtsakten angeführt sind, hinreichend konkret, um vom Gericht berücksichtigt zu werden.

191    Zur Tatsache vom August 2014 macht die Klägerin, gestützt auf ein Dokument, in Rn. 98 der Klageschrift nämlich Folgendes geltend:

„… die Hamas hat diese Entführung nie organisiert oder sich zu ihr bekannt. Die israelische Regierung hat ihr die Verantwortung für diese tragische Tat fälschlich zur Last gelegt, um ihre militärische Intervention in Gaza im Jahr 2014 zu rechtfertigen. Daraufhin haben mehrere besonders hochrangige Akteure, wie der frühere Leiter des Schin Bet, Juval Diskin, der Analyse der israelischen Regierung in der Presse widersprochen und die Auffassung vertreten, die Entführer seien isoliert gewesen und hätten von sich aus gehandelt.“

192    Desgleichen trägt die Klägerin zur Tatsache vom November 2014, gestützt auf ein Dokument, in Rn. 99 der Klageschrift Folgendes vor:

„… die Hamas hat sich nie zu diesem Anschlag bekannt, und laut dem Korrespondenten der Zeitung Le Monde sind Angriffe dieser Art, und insbesondere derjenige vom November 2014, die Tat von ‚isolierten‘ Palästinensern, die sich von sich aus dem ‚reinen Sicherheitsansatz‘ widersetzen.“

193    Zur Tatsache vom April 2016, die an 13. Stelle in Nr. 17 des Anhangs B der Begründung zu den angefochtenen Rechtsakten angeführt ist, trägt die Klägerin hingegen lediglich in Rn. 99 der Klageschrift vor, dass „die Hamas, entgegen der Behauptung des Rates, im Jahr 2016 nie Bombenanschläge organisiert oder sich dazu bekannt hat“.

194    Diese Rüge ist im Hinblick auf die oben in Rn. 187 angeführten Kriterien zu allgemein, um vom Gericht berücksichtigt werden zu können.

195    Zur Tatsache vom 7. Juli 2014, die an zehnter Stelle in Nr. 17 des Anhangs B der Begründung zu den angefochtenen Rechtsakten angeführt ist, bringt die Klägerin in Rn. 100 der Klageschrift vor, dass die Behauptungen des Rates „im Hinblick auf das bereits zum Thema des Gazakriegs von 2014 Ausgeführte zu betrachten sind, erst recht, was ihre Zurechnung an den politischen Flügel der Hamas betrifft“.

196    Da diese Rüge mit der Frage zusammenhängt, ob eine Tatsache, die sich im Rahmen eines bewaffneten Konflikts ereignet hat, als terroristisch eingestuft werden kann, und nicht mit der Frage, ob sich die betreffende Tatsache ereignet hat oder nicht oder ob sie der Klägerin zur Last gelegt werden kann, wird sie unten im Rahmen des dritten Klagegrundes geprüft werden.

197    Die zwei Tatsachen aus dem Jahr 2014, die in Nr. 15 des Anhangs A der Begründung zu den angefochtenen Rechtsakten angeführt werden, sind nicht konkret und substantiiert beanstandet worden.

198    Nach alledem sind von den sechs in den Jahren 2014 und 2016 eingetretenen Tatsachen nur diejenigen vom August und vom November 2014 wirksam beanstandet worden.

199    Diese Beanstandungen greifen jedoch nicht, da die vier anderen Tatsachen, nämlich die in Nr. 15 des Anhangs A der Begründung zu den angefochtenen Rechtsakten angeführten Tatsachen aus dem Jahr 2014 sowie die Tatsachen vom 7. Juli 2014 und von April 2016, die an zehnter und 13. Stelle in Nr. 17 des Anhangs B angeführt sind, von der Klägerin nicht wirksam beanstandet worden sind und jedenfalls ausreichen, um die Belassung ihres Namens auf den streitigen Listen zu rechtfertigen.

200    Vorbehaltlich der Prüfung des oben in Rn. 196 dargelegten Vorbringens ist der zweite Klagegrund daher als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Beurteilungsfehler hinsichtlich des terroristischen Charakters der Klägerin

201    Die Klägerin trägt vor, der Rat habe beim Erlass der angefochtenen Rechtsakte einen Beurteilungsfehler begangen, indem er die in den Begründungen zu den angefochtenen Rechtsakten angeführten Tatsachen als terroristische Handlungen und sie als Terrororganisation eingestuft habe.

202    Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich, dass diese Rügen sowohl die Tatsachen betreffen, die die Grundlage der Beschlüsse der zuständigen Behörden bilden, die die Aufnahme des Namens der Klägerin in die Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern stützten, als auch die Tatsachen, die die Belassung ihres Namens auf den Listen rechtfertigen und in Nr. 15 des Anhangs A und Nr. 17 des Anhangs B der Begründung zu den angefochtenen Rechtsakten angeführt sind.

203    Für die Entscheidung über den vorliegenden Klagegrund ist zwischen diesen beiden Kategorien von Tatsachen zu unterscheiden.

 Zu den Tatsachen, die die Grundlage der Beschlüsse der zuständigen Behörden bilden, auf die sich der Rat für die Aufnahme des Namens der Klägerin in die streitigen Listen stützte

204    Aufgrund der Entscheidung über den ersten Klagegrund ist dieser erste Teil des dritten Klagegrundes nur zu prüfen, soweit er die Tatsachen betrifft, die die Grundlage des Beschlusses des Home Secretary bilden.

205    Zu diesen Tatsachen ist daran zu erinnern, dass bei der Behandlung des ersten Teils des sechsten Klagegrundes in der vorstehenden Rn. 133 entschieden worden ist, dass sie vom Rat in den Begründungen zu den angefochtenen Rechtsakten nicht anzugeben waren.

206    Daher kann von diesem Organ nicht verlangt werden, die Einstufung dieser Tatsachen durch die nationale Behörde zu überprüfen und das Ergebnis dieser Einstufung in den angefochtenen Rechtsakten anzugeben.

207    Dies gilt umso mehr, als der Beschluss des Home Secretary von einem Mitgliedstaat stammt, für den durch Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 eine besondere Form der Zusammenarbeit mit dem Rat geschaffen wurde, aus der für den Rat die Verpflichtung folgt, sich so weit wie möglich auf die Beurteilung durch die zuständige nationale Behörde zu verlassen (Urteile vom 23. Oktober 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat, T‑256/07, EU:T:2008:461, Rn. 133, und vom 4. Dezember 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat, T‑284/08, EU:T:2008:550, Rn. 53).

208    Die Rügen der Klägerin betreffend die Tatsachen, die die Grundlage des Beschlusses des Home Secretary bilden, gehen daher ins Leere.

 Zu den vom Rat für die Belassung des Namens der Klägerin auf den streitigen Listen geltend gemachten und in Nr. 15 des Anhangs A und Nr. 17 des Anhangs B der Begründung zu den angefochtenen Rechtsakten angeführten Tatsachen

209    In den Begründungen zu den angefochtenen Rechtsakten hat der Rat zum einen die in Nr. 15 des Anhangs A angeführten Tatsachen als terroristische Handlungen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Ziff. iii Buchst. a, d, f, g und i des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931, mit denen die in Art. 1 Abs. 3 Ziff. i und ii dieses Gemeinsamen Standpunkts genannten Ziele erreicht werden sollten, eingestuft und zum anderen die in Nr. 17 des Anhangs B angeführten Tatsachen als terroristische Handlungen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Ziff. iii Buchst. a, b, c und f des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931, mit denen die in Art. 1 Abs. 3 Ziff. i und ii dieses Gemeinsamen Standpunkts genannten Ziele erreicht werden sollten.

210    Die Klägerin trägt vor, mit der Einstufung der fraglichen Tatsachen als terroristische Handlungen habe der Rat einen Fehler begangen. Zunächst hätte der Umstand, dass sich die in Rede stehenden Handlungen allesamt im Rahmen des von Israel in Palästina geführten Besatzungskriegs ereignet hätten, den Rat dazu veranlassen müssen, von dieser Einstufung ihr gegenüber abzusehen. Außerdem seien, selbst wenn diese Tatsachen als erwiesen unterstellt würden, die Handlungen, auf die sie sich bezögen, begangen worden, um das palästinensische Volk zu befreien, und nicht, um die vom Rat angeführten und in Art. 1 Abs. 3 Ziff. i, ii und iii des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 genannten Ziele zu erreichen.

211    Mit diesen Argumenten macht die Klägerin geltend, dass der Rat bei der Beurteilung der in Nr. 15 des Anhangs A und Nr. 17 des Anhangs B der Begründung zu den angefochtenen Rechtsakten angeführten Tatsachen hätte berücksichtigen müssen, dass der israelisch-palästinensische Konflikt dem Recht der bewaffneten Konflikte unterliege und das Ziel gehabt habe, das palästinensische Volk zu befreien.

212    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts im Sinne des humanitären Völkerrechts nicht ausschließt, dass die unionsrechtlichen Vorschriften über die Terrorismusprävention, wie etwa der Gemeinsame Standpunkt 2001/931 und die Verordnung Nr. 2580/2001, auf etwaige in diesem Rahmen begangene terroristische Handlungen angewandt werden können (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885, Rn. 57; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. März 2017, A u. a., C‑158/14, EU:C:2017:202, Rn. 95 bis 98).

213    So unterscheidet zum einen der Gemeinsame Standpunkt 2001/931 im Hinblick auf seinen Geltungsbereich nicht danach, ob die fragliche Handlung im Rahmen eines bewaffneten Konflikts im Sinne des humanitären Völkerrechts begangen wurde oder nicht. Zum anderen besteht das Ziel der Union und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Gemeinsamen Standpunkts darin, den Terrorismus in all seinen Formen im Einklang mit den Zielen des geltenden Völkerrechts zu bekämpfen (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885, Rn. 58).

214    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Rat deshalb den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 angenommen (siehe dessen Erwägungsgründe 5 bis 7) und im Einklang mit diesem Gemeinsamen Standpunkt sodann die Verordnung Nr. 2580/2001 erlassen hat (siehe deren Erwägungsgründe 3, 5 und 6), um auf Unionsebene die Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (siehe oben, Rn. 1) umzusetzen, in der die „Notwendigkeit, durch terroristische Handlungen verursachte Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit mit allen Mitteln im Einklang mit der [am 26. Juni 1945 in San Francisco unterzeichneten] Charta [der Vereinten Nationen] zu bekämpfen“, bekräftigt sowie festgestellt wird, dass „die [Mitglieds]taaten die internationale Zusammenarbeit durch zusätzliche Maßnahmen ergänzen müssen, um die Finanzierung und Vorbereitung terroristischer Handlungen in ihrem Hoheitsgebiet mit allen rechtlich zulässigen Mitteln zu verhüten und zu bekämpfen“ (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885, Rn. 59).

215    Dieser Standpunkt wird durch die folgenden Argumente nicht beeinflusst.

216    Erstens wendet die Klägerin ein, dass der Gerichtshof im Urteil vom 14. März 2017, A u. a. (C‑158/14, EU:C:2017:202, Rn. 87), nicht über den Fall entschieden habe, in dem der bewaffnete Konflikt seinen Ursprung im Recht auf Selbstbestimmung habe, das einen Grundsatz des Gewohnheitsrechts darstelle. Es verstoße gegen diesen Grundsatz, die Handlungen einer nationalen Befreiungsbewegung wie der Hamas oder der Hamas‑Izz al‑Din al‑Qassem, die Widerstand gegen die rechtswidrige Besetzung des palästinensischen Gebiets durch den Staat Israel leiste, als terroristische Handlungen einzustufen.

217    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie die Klägerin darlegt, der Gerichtshof im Urteil vom 21. Dezember 2016, Rat/Front Polisario (C‑104/16 P, EU:C:2016:973, Rn. 88), festgestellt hat, dass der gewohnheitsrechtliche Grundsatz der Selbstbestimmung, auf den insbesondere in Art. 1 der Charta der Vereinten Nationen hingewiesen wird, ein Grundsatz des Völkerrechts ist, der für alle Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung und für alle Völker, die noch nicht die Unabhängigkeit erlangt haben, gilt.

218    Ohne zu seiner Anwendung in der vorliegenden Rechtssache Stellung zu nehmen, ist festzustellen, dass dieser Grundsatz nicht bedeutet, dass ein Volk oder die Einwohner eines Gebiets für die Ausübung des Rechts auf Selbstbestimmung auf Mittel zurückgreifen können, die unter Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 fallen.

219    Es ist nämlich zwischen dem Ziel, das ein Volk oder die Einwohner eines Gebiets erreichen wollen, zum einen, und den Handlungen, die sie zu seiner Erreichung setzen, zum anderen, zu unterscheiden.

220    Wie jedoch bereits oben in den Rn. 212 bis 214 dargelegt, gelten die in der Union für die Zwecke der Bekämpfung des Terrorismus erlassenen Regelungen für alle Formen, die dieser annehmen kann, unabhängig vom Ziel des Konflikts, wenn Verhaltensweisen an den Tag gelegt werden, die die dort ausgedrückten Bedingungen und Anforderungen erfüllen.

221    Zweitens bestreitet die Klägerin die Absicht, einen islamischen Staat zu errichten, die ihr vom Rat in der Begründung zu den angefochtenen Rechtsakten unterstellt worden sei und die die Aufnahme ihres Namens in die streitigen Listen gerechtfertigt habe.

222    Zwar führt der Rat am Beginn der Begründung zu den angefochtenen Rechtsakten Folgendes aus:

„Harakat al‑Muqawamah al‑Islamiyyah (Hamas) ist eine Gruppe, die darauf gerichtet ist, der israelischen Besetzung in Palästina ein Ende zu setzen und einen islamischen Staat zu errichten.“

223    Allerdings ergibt sich aus der Begründung zu den angefochtenen Rechtsakten insgesamt, dass nicht diese Feststellung die Aufnahme oder erneute Aufnahme des Namens der Klägerin in die streitigen Listen stützt.

224    Wie sich aus der vorstehenden Prüfung des ersten, des zweiten und des sechsten Klagegrundes ergibt, stützt sich die Aufnahme des Namens der Klägerin in die streitigen Listen auf den Beschluss des Home Secretary und die erneute Aufnahme auf die Beibehaltung dieses Beschlusses sowie auf die in Nr. 15 des Anhangs A und Nr. 17 des Anhangs B der Begründung zu den angefochtenen Rechtsakten angeführten Tatsachen, innerhalb der im Rahmen der Prüfung des zweiten Klagegrundes angegebenen Grenzen.

225    In den angefochtenen Rechtsakten spielt insgesamt der von der Klägerin hervorgehobene Satz nur eine kontextuelle Rolle und könnte nicht zur Nichtigerklärung dieser Rechtsakte führen, falls sich dieser Kontext als falsch herausstellen sollte.

226    Aus diesen Gründen ist der dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Nichteinmischung

227    Die Klägerin macht geltend, der Rat habe beim Erlass der angefochtenen Rechtsakte gegen den Grundsatz der Nichteinmischung verstoßen, der sich aus Art. 2 der Charta der Vereinten Nationen ergebe und einen zwingenden Rechtsgrundsatz darstelle, der Ausfluss der souveränen Gleichheit der Staaten im Völkerrecht sei. Nach diesem Grundsatz könne ein Staat oder die Regierung nicht als terroristische Vereinigung angesehen werden.

228    Die Hamas sei aber keine bloße Nichtregierungsorganisation und erst recht keine informelle Bewegung, sondern eine rechtmäßige politische Bewegung, die in Palästina die Wahlen gewonnen habe und das Herz der palästinensischen Regierung bilde. Nachdem die Hamas dazu veranlasst worden sei, Aufgaben zu übernehmen, die über die einer gewöhnlichen politischen Partei hinausgingen, seien ihre Handlungen in Gaza mit Handlungen einer staatlichen Behörde gleichzusetzen und könnten daher nicht unter dem Gesichtspunkt von Antiterrormaßnahmen verurteilt werden. Unter den Personen und Organisationen, deren Namen auf den streitigen Listen stünden, sei die Klägerin die einzige, die sich in einer derartigen Situation befinde.

229    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der auch als Grundsatz des Nichteingreifens bezeichnete Grundsatz der Nichteinmischung, der ein Grundsatz des Völkergewohnheitsrechts ist, das Recht jedes souveränen Staates betrifft, seine Angelegenheiten ohne äußere Einmischung zu regeln, und aus dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten folgt.

230    Wie der Rat ausführt, gilt dieser völkerrechtliche Grundsatz für souveräne Staaten und nicht für Vereinigungen oder Bewegungen (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

231    Da die Hamas weder ein Staat noch die Regierung eines Staates ist, kann ihr der Grundsatz der Nichteinmischung nicht zugutekommen.

232    Der vierte Klagegrund ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum fünften Klagegrund: unzureichende Berücksichtigung der Entwicklung der Situation wegen Zeitablaufs

233    Die Klägerin beanstandet, der Rat habe die Prüfung nach Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aus mehreren Gründen nicht ordnungsgemäß vorgenommen.

234    Erstens habe sich der Rat für die Belassung ihres Namens auf den streitigen Listen damit begnügt, darauf hinzuweisen, dass die nationalen Beschlüsse weiter in Kraft seien, und in Nr. 17 des Anhangs B der Begründung zu den angefochtenen Rechtsakten eine Reihe von Tatsachen anzuführen, ohne zu prüfen, ob die Beibehaltung ihrer Einstufung als ausländische terroristische Organisation durch den amerikanischen Überprüfungsbeschluss vom 27. Juli 2012 auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien gestützt sei und ob diese Tatsachen als terroristisch im Sinne des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 einzustufen seien.

235    Jedenfalls sei der amerikanische Überprüfungsbeschluss vom 27. Juli 2012 zu alt, um die Belassung des Namens der Klägerin auf den streitigen Listen zu rechtfertigen, und diese Überholtheit könne nicht durch den Beschluss des Vereinigten Königreichs vom September 2016, der nur die Hamas‑Izz al‑Din al‑Qassem betreffe, ausgeglichen werden.

236    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich, wie sich aus den vorstehenden Rn. 138 bis 144 und 161 bis 163 ergibt, die erneute Aufnahme des Namens der Klägerin in die streitigen Listen auf die Fortgeltung des Beschlusses des Home Secretary und, innerhalb der im Rahmen der Prüfung des zweiten Klagegrundes angegebenen Grenzen, auf die in Nr. 15 des Anhangs A und Nr. 17 des Anhangs B der Begründung zu den angefochtenen Rechtsakten angeführten Tatsachen stützt.

237    Da sich die Rügen der Klägerin im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes auf den amerikanischen Überprüfungsbeschluss vom 27. Juli 2012 beziehen, gehen sie ins Leere, weil sich die Belassung ihres Namens auf den streitigen Listen nicht rechtmäßig auf diesen Beschluss stützt.

238    Zweitens macht die Klägerin geltend, dass die zwischen 2014 und 2016 begangenen Handlungen nicht der Hamas oder der Hamas‑Izz al‑Din al‑Qassem zugerechnet werden könnten.

239    Da diese Rüge bereits im Rahmen des zweiten Klagegrundes geprüft worden ist, wird auf die vorstehende Rn. 176 verwiesen.

240    Drittens beanstandet die Klägerin, der Rat habe keinen Umstand zu ihrer Entlastung berücksichtigt. Insoweit weist sie darauf hin, dass zum einen die im Jahr 2017 veröffentlichte Hamas-Charta die Tätigkeit der Hamas auf den Grundsatz der Selbstbestimmung stütze und die Wahrung der Grenzen akzeptiere, die vom Plan der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) im Jahr 1967 festgelegt worden seien, und dass zum anderen nach Ansicht der Beobachter seit 2014 die Gewalttaten von isolierten Personen begangen worden seien, wobei die Hamas‑Izz al‑Din al‑Qassem den Waffenstillstand beachte.

241    Dazu ist festzustellen, dass sich die Klägerin auf die Schreiben vom 30. November 2017 und 22. März 2018, trotz der an sie ergangenen Aufforderung durch den Rat, nicht mit diesem in Verbindung setzte, um solche Umstände zu ihrer Entlastung geltend zu machen. Unter diesen Umständen kann diesem Organ nicht vorgeworfen werden, sie in den Begründungen zu den angefochtenen Rechtsakten nicht berücksichtigt zu haben.

242    Jedenfalls geht aus der Prüfung des zweiten Klagegrundes hervor, dass sich die erneute Aufnahme des Namens der Klägerin in die streitigen Listen rechtlich hinreichend auf die Fortgeltung des Beschlusses des Home Secretary sowie auf die in Nr. 15 des Anhangs A und Nr. 17 des Anhangs B der Begründung zu den angefochtenen Rechtsakten angeführten Tatsachen, innerhalb der im Rahmen der Prüfung dieses Klagegrundes angegebenen Grenzen, stützt.

243    Der fünfte Klagegrund ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum siebten Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz

244    Der siebte Klagegrund besteht aus zwei Teilen.

 Zur ersten Teil des siebten Klagegrundes

245    Mit dem ersten Teil des siebten Klagegrundes trägt die Klägerin vor, dass der Rat, wenn er sich auf nationale Beschlüsse einer Behörde eines Drittstaats stütze, zu überprüfen habe, dass die Verfahrensrechte im nationalen Verfahren, das zum Erlass dieser Maßnahmen geführt habe, konkret beachtet worden seien, und dass das Gericht zu kontrollieren habe, dass diese Prüfung erfolgt sei.

246    Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihre Verfahrensrechte im vorliegenden Fall von den amerikanischen Behörden nicht beachtet worden seien. Sie habe nämlich keine Information über den Beschluss erhalten, der ihr gegenüber in den Vereinigten Staaten erlassen worden sei, obwohl diese Mitteilung durchaus möglich gewesen sei, da sie in Damaskus (Syrien) und Gaza fest etabliert sei. Sie sei folglich daran gehindert gewesen, Stellung zu nehmen und ihr Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs auszuüben. Selbst wenn das amerikanische Recht einen gerichtlichen Rechtsbehelf vorsehen sollte, habe die fehlende Bekanntgabe und Begründung ihr Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt. Zumindest müsste der Rat nachweisen, dass die Regierung der Vereinigten Staaten versucht habe, die Klägerin zu benachrichtigen und dass dieser Versuch fehlgeschlagen sei.

247    Angesichts dessen, dass zum einen das Gericht zum ersten Klagegrund festgestellt hat, dass die amerikanischen Beschlüsse die Aufnahme des Namens der Klägerin in die streitigen Listen nicht wirksam stützen konnten, und dass sich zum anderen die erneute Aufnahme ihres Namens in diese Listen auf die Fortgeltung des Beschlusses des Home Secretary sowie auf die in Nr. 15 des Anhangs A und Nr. 17 des Anhangs B der Begründung zu den angefochtenen Rechtsakten angeführten Tatsachen stützt (vgl. oben, Rn. 138 bis 144 und 161 bis 163) und nicht auf die Beschlüsse, aus denen diese Tatsachen stammen, kann der erste Teil des siebten Klagegrundes nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.

 Zum zweiten Teil des siebten Klagegrundes

248    Im zweiten Teil des siebten Klagegrundes trägt die Klägerin vor, dass der Rat während des Verfahrens, das zum Erlass der angefochtenen Rechtsakte geführt habe, aus drei Gründen gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte verstoßen habe.

249    Erstens rügt die Klägerin, der Rat habe ihr nicht die ernsthaften Beweise und Indizien übermittelt, die den amerikanischen Beschlüssen zugrunde gelegen hätten, damit sie ihren Standpunkt dazu darlegen könne.

250    Da das Gericht im Rahmen des ersten Klagegrundes festgestellt hat, dass die amerikanischen Beschlüsse die Aufnahme des Namens der Klägerin in die streitigen Listen nicht wirksam stützen konnten und dass sich außerdem die erneute Aufnahme ihres Namens in diese Listen auf die Fortgeltung des Beschlusses des Home Secretary sowie auf die in Nr. 15 des Anhangs A und Nr. 17 des Anhangs B der Begründung zu den angefochtenen Rechtsakten angeführten Tatsachen stützt (vgl. oben, Rn. 138 bis 144 und 161 bis 163) und nicht auf die Beschlüsse, aus denen diese Tatsachen stammen, geht dieses Vorbringen ins Leere und ist zurückzuweisen.

251    Zweitens rügt die Klägerin, der Rat habe ihr vor dem Erlass der angefochtenen Rechtsakte die Informationen und Beweise zu den Tatsachen, die nicht aus nationalen Beschlüssen stammten, nicht übermittelt und sie zu diesen Informationen und Beweisen nicht angehört. Außerdem hätte der Rat ihrer Ansicht nach im Schreiben vom 30. November 2017 angeben müssen, dass sie das Recht habe, sie von ihm zu verlangen.

252    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung der Rat nur auf Antrag des Betroffenen Einsicht in alle nicht vertraulichen Verwaltungspapiere zu gewähren hat, die die in Rede stehende Maßnahme betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, C‑548/09 P, EU:C:2011:735, Rn. 92, vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C‑417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 87, und vom 28. Juli 2016, Tomana u. a./Rat und Kommission, C‑330/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:601, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

253    Im vorliegenden Fall hat die Klägerin einen solchen Antrag jedoch nicht gestellt.

254    Was die Tatsache anbelangt, dass das Schreiben vom 30. November 2017 nicht ausdrücklich die Möglichkeit der Klägerin anführte, vom Rat die Informationen und Beweise zu den nicht aus nationalen Beschlüssen stammenden Tatsachen zu verlangen, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Schreiben die Adresse angab, an die die Klägerin ihre Stellungnahme zur Absicht des Rates, ihren Namen auf den streitigen Listen vom März 2018 zu belassen, richten konnte. Es ist offensichtlich, dass es ihr freistand, von dieser Adresse Gebrauch zu machen, um die besagten Informationen und Beweise zu erfragen, was sie nicht tat.

255    Unter diesen Umständen können die Rechtsakte vom März 2018 nicht aus dem Grund für nichtig erklärt werden, dass der Rat die Informationen und Beweise zu den Tatsachen, die nicht aus nationalen Beschlüssen stammten, nicht übermittelt hätte.

256    Drittens ist die Klägerin der Ansicht, dass die Schreiben vom 22. März und 31. Juli 2018 mit den Begründungen zu den angefochtenen Rechtsakten an sie zu richten gewesen wären und nicht an ihre Rechtsanwältin, da sie in Damaskus und Doha (Katar) fest etabliert sei.

257    Hierzu ist festzustellen, dass die Verpflichtung zur individuellen Mitteilung einer konkreten und genauen Begründung an die Personen und Organisationen, denen gegenüber restriktive Maßnahmen erlassen werden, im Wesentlichen die Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt ergänzen soll, wobei Letztere die betroffenen Personen oder Organisationen darauf hinweist, dass ihnen gegenüber restriktive Maßnahmen erlassen wurden, und sie auffordert, die Übermittlung der Begründung dieser Maßnahmen zu beantragen, wobei die genaue Anschrift angegeben wird, an die dieser Antrag geschickt werden kann. Die individuelle Mitteilung an die betroffenen Personen und Organisationen ist daher nicht der einzige Mechanismus, der zur Anwendung kommt, um diese über die ihnen gegenüber getroffenen Maßnahmen zu informieren (Urteil vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T‑400/10 RENV, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2018:966, Rn. 175).

258    Außerdem gilt nach der Rechtsprechung die Verpflichtung zur individuellen Mitteilung der Begründung der restriktiven Maßnahmen nicht in allen Fällen, sondern nur, wenn eine entsprechende Möglichkeit besteht (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T‑400/10 RENV, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2018:966, Rn. 176 und die dort angeführte Rechtsprechung).

259    Hier ist jedoch selbst im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die Anschrift der Klägerin nicht bekannt, da sich die einzigen Angaben der Klägerin gegenüber dem Gericht auf den Namen einer Stadt und eines Landes beschränken (Doha in Katar und Gaza) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T‑400/10 RENV, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2018:966, Rn. 177).

260    Der Rat konnte daher – neben der Veröffentlichung der Mitteilungen vom 22. März und 31. Juli 2018 – die Begründungen zu den angefochtenen Rechtsakten an die Rechtsanwältin der Klägerin richten.

261    Nach alledem ist der siebte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum achten Klagegrund: „fehlende Ausfertigung der Begründungen“

262    Am 19. März 2019 hat die Klägerin in Beantwortung der Frage, die ihr das Gericht im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme am 1. März 2019 gestellt hatte, einen achten Klagegrund geltend gemacht, nämlich die „fehlende Ausfertigung der Begründungen“.

263    Die Klägerin bringt vor, dass die Begründungen zu den angefochtenen Rechtsakten, die mit den Schreiben vom 22. März und 31. Juli 2018 vom Rat an ihre Rechtsanwältin übermittelt worden seien, nicht vom Präsidenten dieses Organs unterzeichnet gewesen seien und dass sie folglich entgegen den Anforderungen von Art. 15 der Geschäftsordnung des Rates in der Fassung des Beschlusses 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 (ABl. 2009, L 325, S. 35; Berichtigung ABl. 2010, L 55, S. 83) nicht ausgefertigt worden seien.

264    Die Klägerin macht geltend, dass sie aufgrund dieser fehlenden Ausfertigung nicht sicher sein könne, dass die ihr übermittelten Begründungen den vom Rat angenommenen entsprächen.

265    Ohne die Unzulässigkeit des Klagegrundes vorzubringen, weist der Rat in seinen Ausführungen zum achten Klagegrund darauf hin, dass die Klägerin ihn erst auf eine Frage des Gerichts hin geltend gemacht habe und dass sie ihn weder in der Klageschrift noch in der Anpassung der Klageschrift vorgebracht habe.

266    Insoweit ist festzustellen, dass nach Art. 84 der Verfahrensordnung das Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe im Laufe des Verfahrens unzulässig ist, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

267    Im vorliegenden Fall ist der achte Klagegrund von der Klägerin im Stadium der Beantwortung einer Frage, die das Gericht im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme gestellt hatte, geltend gemacht worden, obwohl er bereits im Stadium der Klageschrift hätte vorgebracht werden können. Er ist daher als unzulässig anzusehen.

268    Allerdings kann das Gericht jederzeit von Amts wegen nach Anhörung der Parteien über einen Gesichtspunkt zwingenden Rechts, der von Amts wegen zu prüfen ist, entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C‑341/06 P und C‑342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 48 und 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

269    Da die fehlende Ausfertigung eine wesentliche Formvorschrift im Sinne von Art. 263 AEUV verletzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C‑137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 76), ist der achte Klagegrund zwingenden Rechts (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 67, und vom 30. März 2000, VBA/Florimex u. a., C‑265/97 P, EU:C:2000:170, Rn. 114), so dass er zu prüfen ist.

270    Was die Begründetheit angeht, ist auf Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV hinzuweisen, der wie folgt lautet:

„Rechtsakte ohne Gesetzescharakter, die als Verordnung, Richtlinie oder Beschluss, der an keinen bestimmten Adressaten gerichtet ist, erlassen wurden, werden vom Präsidenten des Organs unterzeichnet, das sie erlassen hat.“

271    Außerdem sieht Art. 15 der Geschäftsordnung des Rates Folgendes vor:

„Der Wortlaut … der vom Rat angenommenen Rechtsakte wird von dem zum Zeitpunkt ihrer Annahme amtierenden Präsidenten und vom Generalsekretär unterzeichnet. Der Generalsekretär kann seine Unterzeichnungsbefugnis an Generaldirektoren des Generalsekretariats delegieren.“

272    Im Urteil vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a. (C‑137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 75), das die Klägerin anführt, entschied der Gerichtshof zu einer Entscheidung, die die Europäische Kommission erlassen hatte, dass die von der Geschäftsordnung dieses Organs vorgesehene Ausfertigung die Rechtssicherheit gewährleisten sollte, indem sie den vom Kollegium angenommenen Wortlaut in allen verbindlichen Sprachen feststellt.

273    Dem Gerichtshof zufolge ermöglicht es die von der Geschäftsordnung der Kommission vorgesehene Ausfertigung, im Streitfall die vollkommene Übereinstimmung der zugestellten oder veröffentlichten Texte mit dem vom Organ angenommenen Text und damit zugleich mit dem Willen der sie erlassenden Stelle zu prüfen (Urteil vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C‑137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 75).

274    Folglich stellt laut dem Gerichtshof die nach der Geschäftsordnung der Kommission erforderliche Ausfertigung eine wesentliche Formvorschrift im Sinne von Art. 263 AEUV dar, wegen deren Verletzung die Nichtigkeitsklage gegeben ist (Urteil vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C‑137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 76).

275    Diese Regeln, die im Urteil vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a. (C‑137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 75 und 76), zu den Rechtsakten der Kommission aufgestellt wurden, sind auf die Rechtsakte des Rates zu übertragen.

276    Wie für die Rechtsakte der Kommission schreibt der Grundsatz der Rechtssicherheit vor, dass Dritte über ein Mittel verfügen, zu prüfen, ob die Rechtsakte des Rates, die veröffentlicht oder zugestellt wurden, mit denjenigen, die angenommen wurden, übereinstimmen.

277    Dies gilt auch dann, wenn der Rat, im Gegensatz zur Kommission, kein Kollegium darstellt. Im Urteil vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a. (C‑137/92 P, EU:C:1994:247), hat sich der Gerichtshof nämlich zur Begründung der Pflicht zur Ausfertigung von Rechtsakten insbesondere auf das Erfordernis gestützt, die Rechtssicherheit zu gewährleisten, indem so ermöglicht wird, im Streitfall die vollkommene Übereinstimmung der zugestellten oder veröffentlichten Texte mit dem vom Organ angenommenen Text zu prüfen. Die Rechtssicherheit ist jedoch ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, der für alle Organe gilt, insbesondere wenn sie, wie das hier der Fall ist, Rechtsakte erlassen, die sich auf die Rechtsstellung von juristischen oder natürlichen Personen auswirken sollen.

278    Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Begründungen zu den angefochtenen Rechtsakten, die der Klägerin übermittelt wurden, nicht unterschrieben sind, sondern für sich genommen maschinenschriftliche Dokumente darstellen, die keinen Briefkopf tragen und keine Angaben, auch kein Datum, enthalten, die es erlauben würden, sie als Rechtsakte des Rates zu identifizieren und den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem sie erlassen wurden.

279    In Anlage zu seiner Stellungnahme zum achten Klagegrund hat der Rat dem Gericht die angefochtenen Rechtsakte übermittelt, mit Datum sowie Unterschrift seines Präsidenten und seines Generalsekretärs versehen.

280    Es ist jedoch festzustellen, dass diese Rechtsakte nicht die Begründungen für ihren Erlass enthalten.

281    Nach Art. 296 AEUV sind jedoch die vom Rat erlassenen Rechtsakte mit einer Begründung zu versehen, wobei diese Bestimmung nach ständiger Rechtsprechung verlangt, dass das betreffende Organ die Gründe darlegt, die zu ihrem Erlass geführt haben, damit der Betroffene ihnen die Gründe für die erlassenen Maßnahmen entnehmen und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C‑417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

282    Nur im Licht der Begründung ist es möglich, den verfügenden Teil eines Rechtsakts zu verstehen und seine Tragweite einzuschätzen. Da der verfügende Teil und die Begründung ein unteilbares Ganzes darstellen (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C‑137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 67, und vom 18. Januar 2005, Confédération Nationale du Crédit Mutuel/Kommission, T‑93/02, EU:T:2005:11, Rn. 124), kann für die Anwendung der Bestimmungen, die die Ausfertigung eines Rechtsakts vorschreiben, nicht zwischen seiner Begründung und seinem verfügenden Teil unterschieden werden. Wenn, wie im vorliegenden Fall, der Rechtsakt und die Begründung in getrennten Dokumenten enthalten sind, müssen beide ausgefertigt werden, wie diese Bestimmungen es verlangen, ohne dass das Vorhandensein einer Unterschrift auf dem einen zu einer, widerlegbaren oder unwiderlegbaren, Vermutung führen kann, dass auch das zweite ausgefertigt wurde.

283    Wie der Rat selbst in Rn. 29 seiner Stellungnahme zum achten Klagegrund einräumt, ist die Unterzeichnung seiner Rechtsakte eine wesentliche Formvorschrift. Folglich sind, da sie im vorliegenden Fall nicht beachtet worden ist, die angefochtenen Rechtsakte für nichtig zu erklären.

284    Der Rat wendet sich gegen diese Beurteilung.

285    Als Erstes bringt der Rat vor, die Rechtsprechung verpflichte ihn, im Rahmen des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 die Begründung von den Rechtsakten selbst zu trennen. Hinsichtlich der vom Rat erlassenen restriktiven Maßnahmen ergebe sich die derzeitige Situation, in der die Rechtsakte unterzeichnet würden, aber nicht die Begründungen, daher aus der Rechtsprechung, so dass ihm in diesem Punkt kein Vorwurf gemacht werden könne und die Rechtsakte folglich nicht für nichtig erklärt werden könnten.

286    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 296 Abs. 2 AEUV alle Rechtsakte mit einer Begründung zu versehen sind und dass, wie oben in Rn. 282 ausgeführt, der verfügende Teil und die Begründung einer Entscheidung ein unteilbares Ganzes darstellen.

287    Im Hinblick auf die Tatsache, dass die detaillierte Veröffentlichung der gegen die betroffenen Personen und Organisationen erhobenen Vorwürfe gegen zwingende Erwägungen des Allgemeininteresses verstoßen und ihre legitimen Interessen beeinträchtigen könnte, wurde zwar zugelassen, dass die Veröffentlichung des Tenors und einer allgemeinen Begründung von Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern im Amtsblatt ausreichend war, wobei jedoch die spezifische und konkrete Begründung des betreffenden Beschlusses förmlich erteilt und den Betroffenen auf einem anderen geeigneten Weg bekannt gegeben werden musste (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2006, Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat, T‑228/02, EU:T:2006:384, Rn. 147).

288    Diese Toleranz betrifft allerdings nur die Veröffentlichung der Rechtsakte und nicht diese Rechtsakte selbst, so dass sie die von Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV und Art. 15 der Geschäftsordnung des Rates vorgesehene Verpflichtung, sie zu unterschreiben, unberührt lässt.

289    Als Zweites weist der Rat darauf hin, dass die angefochtenen Rechtsakte und die Begründungen, auf die sie gestützt seien, gleichzeitig von den Mitgliedstaaten nach einem strengen schriftlichen Verfahren, wie es in Art. 12 Abs. 1 der Geschäftsordnung vorgesehen sei, erlassen worden seien.

290    Erstens habe die zuständige Arbeitsgruppe des Rates, nämlich die Gruppe „Restriktive Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung“ (COMET), die mögliche Wiederaufnahme des Namens der Klägerin auf der Grundlage der bestehenden Begründung erörtert und sei davon ausgegangen, dass keine neue Information für die Streichung ihres Namens von der Liste gesprochen habe. Auf dieser Grundlage habe COMET die Begründungen zu allen betroffenen Organisationen und Personen finalisiert.

291    Zweitens habe der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik am 5. März und 3. Juli 2018 seine Vorschläge im Hinblick auf den Erlass der angefochtenen Rechtsakte vorgelegt. Am 8. März und 5. Juli 2018 seien diese Vorschläge von einer Arbeitsgruppe des Rates geprüft worden, nämlich der Gruppe „Referenten für Außenbeziehungen“ (RELEX), die den Wortlaut der Entwürfe finalisiert habe.

292    Drittens habe das Generalsekretariat des Rates einen Vermerk für den Ausschuss der ständigen Vertreter (COREPER) und den Rat vorbereitet, in dem sämtliche Dokumente, deren Erlass anstand, aufgeführt gewesen seien. Auf dieser Grundlage habe das Generalsekretariat des Rates sodann schriftliche Verfahren in Einklang mit Art. 12 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Rates eröffnet. Die Dokumente, die diese schriftlichen Verfahren eingeleitet hätten, hätten die von den Verfahren betroffenen Dokumente im Einzelnen aufgeführt, und dazu hätten sowohl die Entwürfe der angefochtenen Rechtsakte als auch die Entwürfe der dazugehörigen Begründungen gezählt. Alle Delegationen der Mitgliedstaaten hätten ihre Zustimmung zu diesen Entwürfen erklärt.

293    Aus der Einhaltung dieser Verfahren und aus den Dokumenten, zu denen sie geführt hätten, gehe mit Sicherheit hervor, dass die angefochtenen Rechtsakte einschließlich der Begründungen vom Rat erlassen worden und das Ergebnis seines Willens seien.

294    Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

295    Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Unterzeichnung der Rechtsakte des Rates durch seinen Präsidenten und seinen Generalsekretär, die von Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV und Art. 15 der Geschäftsordnung des Rates vorgesehen ist, insbesondere dazu dient, es Dritten zu erlauben, sich zu vergewissern, dass die ihnen zugestellten Rechtsakte auch von diesem Organ erlassen wurden.

296    Mit anderen Worten nimmt in der Ausfertigung der Rechtsakte des Rates die Feststellung seitens des Präsidenten und des Generalsekretärs dieses Organs Gestalt an, dass die betreffenden Rechtsakte von diesem erlassen wurden.

297    Diese Förmlichkeit kann nicht durch die Beschreibung des Verfahrens, nach dem innerhalb des Rates diese Rechtsakte erlassen wurden, ersetzt werden. Wenn der Vertrag und die Geschäftsordnung eines Organs von diesem verlangen, dass es eine spezifische Form einhält, die die Wahrung des Grundsatzes der Rechtssicherheit zugunsten Dritter sicherstellen soll, nämlich die Unterzeichnung der von ihm erlassenen Rechtsakte, kann dieses Organ auf diese Förmlichkeit nicht aus dem Grund verzichten, dass die von der Geschäftsordnung vorgesehenen Verfahrensregeln eingehalten wurden.

298    Als Drittes macht der Rat geltend, in der vorliegenden Rechtssache unterscheide sich der tatsächliche Kontext von demjenigen in der Rechtssache, in der das Urteil vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a. (C‑137/92 P, EU:C:1994:247), ergangen sei, wo die angefochtene Entscheidung nicht der von der Kommission erlassenen Fassung entsprochen habe. Eine solche Situation könne hinsichtlich der Rechtsakte des Rates aufgrund der internen Verfahren, die innerhalb des Rates angewandt würden, nicht vorkommen, und die Klägerin habe im Übrigen nichts vorgebracht, was darauf hindeute, dass die Begründungen nach ihrem Erlass geändert worden seien.

299    Dazu ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung der Tatbestand der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift allein durch die fehlende Ausfertigung eines Rechtsakts erfüllt wird, ohne dass darüber hinaus nachgewiesen werden muss, dass der Rechtsakt mit einem weiteren Fehler behaftet ist oder dass derjenige, der die fehlende Ausfertigung geltend macht, dadurch einen Schaden erlitten hat (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C‑286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 42, und vom 6. April 2000, Kommission/Solvay, C‑287/95 P und C‑288/95 P, EU:C:2000:189, Rn. 46).

300    Soweit erforderlich, ist darauf hinzuweisen, dass der Rat in seinen Verfahrensschriftsätzen zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht hat, dass es ihm unmöglich gewesen sei, die Begründungen zu den angefochtenen Rechtsakten auszufertigen.

301    Da die angefochtenen Rechtsakte unterzeichnet wurden, hätten der Präsident und der Generalsekretär des Rates auch die dazugehörigen Begründungen unterzeichnen können. Sie mussten es, da die angefochtenen Rechtsakte und ihre Begründung in unterschiedlichen Dokumenten enthalten waren und, wie aus den Rn. 281 und 282 oben hervorgeht, die Begründungen die unverzichtbare Ergänzung der Rechtsakte darstellten.

302    Wie oben in Rn. 283 ausgeführt, hat der Rat die Bedeutung der Unterzeichnung der von ihm erlassenen Rechtsakte selbst anerkannt, indem er sie in Rn. 29 seiner Antwort auf die Frage des Gerichts als wesentliche Formvorschrift eingestuft hat.

303    Schließlich bringt der Rat vor, dass, falls das Gericht der Ansicht sein sollte, dass die angefochtenen Rechtsakte mit einem Formmangel behaftet seien, dieser Mangel nicht ausreichen würde, um die angefochtenen Rechtsakte für nichtig zu erklären.

304    Dieses Vorbringen ist ebenfalls zurückzuweisen. Da die Unterzeichnung der Rechtsakte des Rates durch seinen Präsidenten und seinen Generalsekretär eine wesentliche Formvorschrift darstellt, muss der Verstoß dagegen nach der Rechtsprechung zur Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2015, Spanien/Kommission, C‑263/13 P, EU:C:2015:415, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

305    Im Ergebnis ist dem achten Klagegrund stattzugeben, da die Begründungen zu den angefochtenen Rechtsakten vom Präsidenten des Rates und dessen Generalsekretär nicht unterzeichnet wurden, obwohl sie in gesonderten Dokumenten enthalten waren, und die angefochtenen Rechtsakte sind für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betreffen.

 Kosten

306    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

307    Da der Rat unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Beschluss (GASP) 2018/475 des Rates vom 21. März 2018 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2017/1426, die Durchführungsverordnung (EU) 2018/468 des Rates vom 21. März 2018 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1420, der Beschluss (GASP) 2018/1084 des Rates vom 30. Juli 2018 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2018/475 und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1071 des Rates vom 30. Juli 2018 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/468 werden für nichtig erklärt, soweit sie die „‚Hamas‘, einschließlich ‚HamasIzz alDin alQassem‘“ betreffen.

2.      Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Hamas.

Pelikánová

Nihoul

Svenningsen

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 4. September 2019.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Französisch.