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Rechtsmittel, eingelegt am 23. Februar 2024 von Fugro NV gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 15. Dezember 2023 in der Rechtssache T-143/23, Fugro/Rat

(Rechtssache C-146/24 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Fugro NV (vertreten durch Rechtsanwalt T. C. Gerverdinck)

Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben,

soweit der Gerichtshof es nach dem Verfahrensstand für zulässig hält, die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen, die Klage für zulässig zu erklären und die Rechtssache zur Entscheidung über die Begründetheit an das Gericht zurückzuverweisen oder, hilfsweise, die Rechtsmittelführerin für von der angefochtenen Handlung1 individuell betroffen zu erklären und die Sache zur Entscheidung über die unmittelbare Betroffenheit an das Gericht zurückzuverweisen oder die Entscheidung darüber dem Endurteil vorzubehalten,

dem Rat die Kosten einschließlich der im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe insbesondere in den Rn. 40 bis 44 einen Rechtsfehler begangen, indem es den Begriff der individuellen Betroffenheit im Sinne der zweiten Variante von Art. 263 Abs. 4 AEUV falsch ausgelegt habe.

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1 Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (ABl. 2022, L 328, S. 1).