Language of document : ECLI:EU:T:2013:450

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

16. September 2013(*)

„Wettbewerb – Kartelle – Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird – Koordinierung von Preiserhöhungen und Austausch sensibler Geschäftsinformationen – Einrede der Rechtswidrigkeit – Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Gleichbehandlung – Verhältnismäßigkeit – Rückwirkungsverbot“

In der Rechtssache T‑386/10

Aloys F. Dornbracht GmbH & Co. KG mit Sitz in Iserlohn (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte H. Janssen, T. Kapp und M. Franz, dann Rechtsanwälte H. Janssen und T. Kapp,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch F. Castillo de la Torre und A. Antoniadis als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt A. Böhlke,

Beklagte,

unterstützt durch

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Simm und F. Florindo Gijón als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

wegen teilweiser Nichtigerklärung des Beschlusses K (2010) 4185 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39092 – Badezimmerausstattungen) und, hilfsweise, Herabsetzung der mit diesem Beschluss gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová, der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin) und des Richters M. van der Woude,

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. Februar 2012

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Mit dem Beschluss K (2010) 4185 endg. vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39092 – Badezimmerausstattungen) (im Folgenden: angefochtener Beschluss) stellte die Europäische Kommission eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Sektor Badezimmerausstattungen fest. Diese Zuwiderhandlung, an der 17 Unternehmen beteiligt gewesen seien, habe in verschiedenen Zeiträumen zwischen dem 16. Oktober 1992 und dem 9. November 2004 in Form eines Bündels wettbewerbswidriger Vereinbarungen oder abgestimmter Verhaltensweisen in Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, den Niederlanden und Österreich stattgefunden (Randnrn. 2 und 3 sowie Art. 1 des angefochtenen Beschlusses).

2        Genauer führte die Kommission in dem angefochtenen Beschluss aus, die festgestellte Zuwiderhandlung habe erstens die Koordinierung jährlicher Preiserhöhungen und weiterer Preisgestaltungselemente durch die betreffenden Hersteller von Badezimmerausstattungen im Rahmen regelmäßiger Treffen nationaler Verbände, zweitens die Festsetzung oder Koordinierung der Preise bei besonderen Anlässen wie dem Anstieg der Rohstoffkosten, der Einführung des Euro oder der Einführung einer Straßenmaut sowie drittens die Offenlegung und den Austausch sensibler Geschäftsinformationen umfasst. Außerdem stellte sie fest, dass die Preise im Sektor Badezimmerausstattungen in jährlichen Runden festgesetzt worden seien. In diesem Rahmen hätten die Hersteller ihre Preislisten beschlossen, die üblicherweise ein Jahr lang gegolten hätten und bei Verkäufen an Großhändler zugrunde gelegt worden seien (Randnrn. 152 bis 163 des angefochtenen Beschlusses).

3        Die von dem Kartell betroffenen Produkte sind Badezimmerausstattungen, die zu einer der drei folgenden Produktuntergruppen gehören: Armaturen, Duschabtrennungen und ‑zubehör sowie Sanitärkeramik (im Folgenden: die drei Produktuntergruppen) (Randnrn. 5 und 6 des angefochtenen Beschlusses).

4        Die Klägerin, die Aloys F. Dornbracht GmbH & Co. KG, stellt von den Produkten dieser drei Untergruppen Armaturen her und gehört zu den Adressaten des angefochtenen Beschlusses (Randnrn. 34 bis 36 des angefochtenen Beschlusses).

5        Am 15. Juli 2004 informierten die Masco Corp. und ihre Tochtergesellschaften, zu denen die Hansgrohe AG, die Armaturen herstellt, und die Hüppe GmbH, die Duschabtrennungen herstellt, gehören, die Kommission über das Bestehen eines Kartells im Sektor Badezimmerausstattungen und beantragten einen Geldbußenerlass gemäß der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002) bzw. eine Ermäßigung der Geldbußen. Am 2. März 2005 beschloss die Kommission einen bedingten Geldbußenerlass zugunsten von Masco nach Randnr. 8 Buchst. a und Randnr. 15 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 (Randnrn. 126 bis 128 des angefochtenen Beschlusses).

6        Am 9. und 10. November 2004 führte die Kommission gemäß Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 AEUV] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) unangekündigte Nachprüfungen in den Räumlichkeiten verschiedener Unternehmen und nationaler Verbände des Badezimmerausstattungssektors durch (Randnr. 129 des angefochtenen Beschlusses).

7        Am 15. und am 19. November 2004 beantragten die Grohe Beteiligungs GmbH und ihre Tochtergesellschaften sowie die American Standard Inc. (im Folgenden: Ideal Standard) und ihre Tochtergesellschaften jeweils einen Geldbußenerlass gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 bzw. eine Geldbußenermäßigung (Randnrn. 131 und 132 des angefochtenen Beschlusses).

8        Zwischen dem 15. November 2005 und dem 16. Mai 2006 richtete die Kommission an verschiedene Unternehmen und Verbände des Badezimmerausstattungssektors, darunter auch die Klägerin, Auskunftsverlangen nach Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003 (Randnr. 133 des angefochtenen Beschlusses).

9        Am 17. und am 19. Januar 2006 beantragten die Roca SARL sowie die Hansa Metallwerke AG und ihre Tochtergesellschaften jeweils einen Geldbußenerlass gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 bzw. eine Geldbußenermäßigung. Am 20. Januar 2006 beantragte auch die Klägerin einen Geldbußenerlass bzw. eine Geldbußenermäßigung (Randnrn. 135 bis 138 des angefochtenen Beschlusses).

10      Am 26. März 2007 erließ die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, die der Klägerin zugestellt wurde (Randnr. 139 des angefochtenen Beschlusses).

11      Vom 12. bis 14. November 2007 fand eine Anhörung statt, an der die Klägerin teilnahm (Randnr. 143 des angefochtenen Beschlusses).

12      Am 9. Juli 2009 sandte die Kommission an mehrere Unternehmen, zu denen auch die Klägerin gehörte, ein Sachverhaltsschreiben und lenkte ihre Aufmerksamkeit auf bestimmte Beweise, auf die sie sich im Rahmen des Erlasses einer endgültigen Entscheidung gegebenenfalls stützen könnte (Randnrn. 147 und 148 des angefochtenen Beschlusses).

13      Zwischen dem 19. Juni 2009 und dem 8. März 2010 richtete die Kommission nach Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003 weitere Auskunftsverlangen an verschiedene Unternehmen, darunter auch die Klägerin (Randnrn. 149 bis 151 des angefochtenen Beschlusses).

14      Am 23. Juni 2010 erließ die Kommission den angefochtenen Beschluss.

15      Darin ging sie erstens davon aus, die oben in Randnr. 2 beschriebenen Verhaltensweisen seien Teil eines gemeinsamen Plans zur Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Adressaten dieses Beschlusses und wiesen die Merkmale einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung auf, deren Wirkungsbereich die drei oben in Randnr. 3 genannten Produktuntergruppen betroffen und sich auf Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, die Niederlande und Österreich erstreckt habe (Randnrn. 778 und 793 des angefochtenen Beschlusses) (im Folgenden: festgestellte Zuwiderhandlung). Sie betonte insoweit vor allem, dass die besagten Verhaltensweisen nach einem wiederkehrenden Muster stattgefunden hätten, das in den sechs von der Untersuchung der Kommission betroffenen Mitgliedstaaten übereingestimmt habe (Randnrn. 778 und 793 des angefochtenen Beschlusses). Sie verwies auch auf das Bestehen von nationalen Verbänden, die alle drei oben in Randnr. 3 genannten Produktuntergruppen beträfen und von ihr als „Dachverbände“ bezeichnet wurden, von nationalen Verbänden mit in mindestens zwei dieser drei Produktuntergruppen tätigen Mitgliedern, die sie als „produktübergreifende Verbände“ bezeichnete, und von produktspezifischen Verbänden mit Mitgliedern, die in einer dieser drei Produktuntergruppen tätig seien (Randnrn. 796 und 798 des angefochtenen Beschlusses). Schließlich stellte sie das Bestehen einer zentralen Gruppe von Unternehmen fest, die in verschiedenen Mitgliedstaaten und im Rahmen von Dach- und produktübergreifenden Verbänden an dem Kartell beteiligt gewesen seien (Randnrn. 796 und 797 des angefochtenen Beschlusses).

16      Zur Beteiligung der Klägerin an der festgestellten Zuwiderhandlung wies die Kommission darauf hin, dass die Klägerin, auch wenn sie ein Armaturenhersteller sei, dennoch aufgrund ihrer Teilnahme an den Kartelltreffen der Dachverbände Arbeitskreis Sanitärindustrie (im Folgenden: ASI) in Österreich und IndustrieForum Sanitär in Deutschland über die verschiedenen von dieser Zuwiderhandlung betroffenen Produktbereiche Bescheid gewusst habe (Randnr. 872 des angefochtenen Beschlusses). Hinsichtlich des räumlichen Umfangs des Kartells war die Kommission jedoch der Ansicht, es könne nicht angenommen werden, dass der Klägerin das gesamte Kartell bekannt gewesen sei, vielmehr habe sie in Anbetracht ihrer Beteiligung an den Treffen der beiden vorstehend genannten Dachverbände und des Fachverbands für die Produktuntergruppe Armaturen in Deutschland, der Arbeitsgemeinschaft Sanitärindustrie (im Folgenden: AGSI), lediglich von den kollusiven Verhaltensweisen in Deutschland und in Österreich Kenntnis gehabt (Randnr. 873 des angefochtenen Beschlusses).

17      Zweitens stützte sich die Kommission für die Bemessung der gegen die einzelnen Unternehmen verhängten Geldbußen auf die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2, im Folgenden: Leitlinien von 2006) (Randnr. 1184 des angefochtenen Beschlusses).

18      Als Erstes ermittelte sie den Grundbetrag der Geldbuße. Hierzu führte sie in dem angefochtenen Beschluss aus, die Berechnungsgrundlage sei für jedes Unternehmen sein Umsatz pro Mitgliedstaat, multipliziert mit der Anzahl der Jahre seiner Beteiligung an der festgestellten Zuwiderhandlung in dem jeweiligen Mitgliedstaat und für die betreffende Produktuntergruppe, so dass der Tatsache Rechnung getragen werde, dass bestimmte Unternehmen nur in manchen Mitgliedstaaten oder in einer der drei oben in Randnr. 3 genannten Produktuntergruppen tätig seien (Randnr. 1197 des angefochtenen Beschlusses).

19      Nach dieser Klarstellung setzte die Kommission den Koeffizienten für die Schwere der festgestellten Zuwiderhandlung im Sinne der Nrn. 20 bis 23 der Leitlinien von 2006 auf 15 % fest. Dabei berücksichtigte sie vier Kriterien zur Beurteilung dieser Zuwiderhandlung, nämlich die Art, die kumulierten Marktanteile, die räumliche Ausdehnung und die Umsetzung (Randnrn. 1210 bis 1220 des angefochtenen Beschlusses).

20      Ferner setzte sie den für die Dauer der festgestellten Zuwiderhandlung auf den für die Klägerin ermittelten Grundbetrag der Geldbuße anzuwendenden Koeffizienten auf der Grundlage von Nr. 24 der Leitlinien von 2006 auf 6,66 für Deutschland, wo die Klägerin vom 6. März 1998 bis 9. November 2004 an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei, und auf 3,66 für Österreich, wo die Beteiligung der Klägerin an der Zuwiderhandlung vom 2. März 2001 bis 9. November 2004 gedauert habe, fest (Randnr. 1223 des angefochtenen Beschlusses).

21      Schließlich beschloss die Kommission gemäß Nr. 25 der Leitlinien von 2006 zur Abschreckung der betroffenen Unternehmen von der Beteiligung an ähnlichen wie den mit dem angefochtenen Beschluss geahndeten horizontalen Preisfestsetzungsvereinbarungen und in Ansehung der vier oben in Randnr. 19 genannten Beurteilungskriterien eine Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße um 15 % (Randnrn. 1224 und 1225 des angefochtenen Beschlusses).

22      Daraus ergab sich ein Geldbußengrundbetrag von [vertraulich](1) Euro für die Klägerin (Randnr. 1226 des angefochtenen Beschlusses).

23      Als Zweites prüfte die Kommission das Vorliegen erschwerender oder mildernder Umstände, die eine Anpassung des Grundbetrags der Geldbuße rechtfertigen könnten. In Bezug auf die Klägerin stellte sie keine solchen Umstände fest.

24      Als Drittes wandte die Kommission zur Ermittlung des Betrags der zu verhängenden Geldbuße gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 die Grenze von 10 % des im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes (im Folgenden: 10%-Grenze) an. Der Betrag der Geldbuße für die Klägerin nach Anwendung der 10%-Grenze belief sich auf 12 517 671 Euro (Randnrn. 1261 und 1264 des angefochtenen Beschlusses).

25      Als Viertes führte die Kommission aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Geldbußenermäßigung nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002, da die von ihr vorgelegten Beweise keinen bedeutenden Mehrwert im Sinne von Randnr. 21 dieser Mitteilung darstellten (Randnr. 1304 des angefochtenen Beschlusses).

26      Nach alledem stellte die Kommission in Art. 1 Abs. 2 des angefochtenen Beschlusses fest, dass die Klägerin gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen habe, indem sie sich vom 6. März 1998 bis 9. November 2004 an einer fortdauernden Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweisen im Badezimmerausstattungssektor in Deutschland und Österreich beteiligt habe.

27      Für die so festgestellte Zuwiderhandlung verhängte die Kommission in Art. 2 Nr. 6 des angefochtenen Beschlusses eine Geldbuße von 12 517 671 Euro gegen die Klägerin.

28      In Art. 3 des angefochtenen Beschlusses gab die Kommission den in Art. 1 dieses Beschlusses genannten Unternehmen auf, zum einen die festgestellte Zuwiderhandlung einzustellen, soweit nicht bereits geschehen, und zum anderen von der Wiederholung der in Art. 1 des angefochtenen Beschlusses genannten Handlungen und Verhaltensweisen sowie von allen Handlungen und Verhaltensweisen abzusehen, die denselben oder einen ähnlichen Zweck bzw. dieselbe oder eine ähnliche Wirkung haben.

29      In Art. 4 des angefochtenen Beschlusses werden dessen Adressaten aufgezählt, zu denen die Klägerin gehört.

 Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

30      Mit Klageschrift, die am 8. September 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

31      Mit Schriftsatz, der am 14. Oktober 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rat der Europäischen Union beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 8. März 2011 hat die Präsidentin der Vierten Kammer des Gerichts diesem Antrag stattgegeben.

32      Der Rat hat seinen Streithilfeschriftsatz am 7. April 2011 eingereicht. Die Parteien haben dazu Stellung genommen.

33      Das Gericht (Vierte Kammer) hat auf Bericht der Berichterstatterin beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts schriftliche Fragen an die Klägerin gerichtet. Diese hat die Fragen mit Schreiben vom 30. Januar 2012 fristgerecht beantwortet.

34      Die Parteien haben in der Sitzung vom 29. Februar 2012 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

35      Die Klägerin beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;

–        hilfsweise, die Höhe der ihr auferlegten Geldbuße herabzusetzen;

–        der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

36      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

37      Der Rat beantragt,

–        die Einrede der Rechtswidrigkeit des Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 zurückzuweisen;

–        eine angemessene Kostenentscheidung zu treffen.

 Rechtliche Würdigung

38      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die gerichtliche Überprüfung von zur Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht erlassenen Beschlüssen der Kommission durch den Richter der Europäischen Union auf der in Art. 263 AEUV vorgesehenen Rechtmäßigkeitskontrolle fußt, die, wenn der Unionsrichter mit einem entsprechenden Antrag befasst wird, durch eine ihm durch Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 gemäß Art. 261 AEUV zuerkannte Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ergänzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C‑386/10 P, Slg. 2011, I‑13085 , Randnrn. 53, 63 und 64). Diese Befugnis ermächtigt den Richter über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Sanktion hinaus dazu, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld gegebenenfalls aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 8. Dezember 2011, KME Germany u. a./Kommission, C‑272/09 P, Slg. 2011, I‑12789 , Randnr. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T‑11/06, Slg. 2011, II‑6681, Randnr. 265).

39      Im vorliegenden Fall hat die Klägerin das Gericht mit zwei Hauptanträgen befasst, die auf die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses, soweit er die Klägerin betrifft, sowie, hilfsweise, auf eine Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße gerichtet sind.

40      Außerdem macht die Kommission in der Klagebeantwortung im Wesentlichen die Unzulässigkeit des ersten Klageantrags mit der Begründung geltend, dass dieser in der Klageschrift durch keinen Klagegrund gestützt werde.

41      In Anbetracht der oben dargestellten Rechtsprechung und der vorstehenden Ausführungen ist in einem ersten Schritt die Zulässigkeit des ersten Klageantrags zu prüfen. In einem zweiten Schritt ist im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses die Begründetheit des Antrags auf teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses zu prüfen und in einem dritten Schritt die Begründetheit des hilfsweise gestellten Antrags, der im Wesentlichen darauf gerichtet ist, dass das Gericht von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung Gebrauch macht, um den Betrag der von der Kommission gegen die Klägerin verhängten Geldbuße im Wege der Herabsetzung zu ändern.

I –  Zur Zulässigkeit

42      Die Kommission macht im Wesentlichen geltend, der erste Klageantrag sei unzulässig, da die von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe nur auf die Herabsetzung des Betrags der Geldbuße gerichtet seien. Ferner ist sie der Ansicht, der Versuch der Klägerin, dem Begründungsmangel der Klageschrift in der Erwiderung abzuhelfen, sei als verspätet zurückzuweisen.

43      Die Klägerin hält dem im Wesentlichen entgegen, aus dem in der Klageschrift vorgetragenen Sachverhalt sei der Schluss zu ziehen, dass der angefochtene Beschluss für nichtig zu erklären sei. Außerdem führt sie in der Erwiderung näher aus, diese Nichtigkeit folge daraus, dass sie an der festgestellten Zuwiderhandlung nicht beteiligt gewesen sei, da sie, wie von der Kommission in Randnr. 873 des angefochtenen Beschlusses im Ergebnis festgehalten, keine Kenntnis von der räumlichen Ausdehnung der Zuwiderhandlung, nämlich auf sechs Mitgliedstaaten, gehabt habe.

44      Als Erstes ist für die Beurteilung der Zulässigkeit des ersten Klageantrags darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung, wenn ein Kläger für einen Klageantrag keinerlei Gründe vorbringt, die Voraussetzung des Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung, die eine kurze Darstellung der Klagegründe erfordert, nicht erfüllt und der betreffende Klageantrag als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, Metsä-Serla u. a./Kommission, T‑339/94 bis T‑342/94, Slg. 1998, II‑1727, Randnr. 62, und vom 23. März 2004, Theodorakis/Rat, T‑310/02, Slg. ÖD 2004, I‑A‑95 und II‑427, Randnrn. 21 und 22).

45      Außerdem ist es nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung zwar zulässig, bei der Darlegung der Klagegründe von der Terminologie und der Aufzählung in der Verfahrensordnung abzuweichen, und reicht es aus, wenn das Vorbringen die Klagegründe ihrem Inhalt nach erkennen lässt, ohne diese rechtlich einzuordnen, doch gilt dies nur unter der Voraussetzung, dass die Klagegründe mit hinreichender Deutlichkeit aus der Klageschrift hervorgehen (Beschlüsse des Gerichts vom 28. April 1993, De Hoe/Kommission, T‑85/92, Slg. 1993, II‑523, Randnr. 21, und vom 20. Januar 2012, Groupe Partouche/Kommission, T‑315/10, Randnr. 20, Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2012, Arbos/Kommission, T‑161/06, Randnr. 22).

46      Im vorliegenden Fall ist für die Entscheidung über die Zulässigkeit des ersten Klageantrags nach der vorstehend in den Randnrn. 44 und 45 angeführten Rechtsprechung zu prüfen, ob die Klägerin Klagegründe und zumindest summarisch tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte, auf denen die betreffenden Beanstandungen beruhen, geltend gemacht hat, die den genannten Klageantrag im Kern tragen.

47      Insoweit ist festzustellen, dass die Klägerin ihre Klage auf acht Gründe stützt. Mit dem ersten Klagegrund werden im Wesentlichen Beurteilungsfehler im Hinblick auf Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 bezüglich der Feststellung der der Klägerin zur Last gelegten Zuwiderhandlung und des Betrags der ihr auferlegten Geldbuße geltend gemacht; mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 gerügt, der sich aus der Anwendung der 10%-Grenze des Art. 23 Abs. 2 dieser Verordnung ergebe; mit dem dritten Klagegrund wird beanstandet, dass der individuelle Beitrag der Klägerin zu der festgestellten Zuwiderhandlung unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht berücksichtigt worden sei; mit dem vierten Klagegrund wird vorgebracht, die frühere Entscheidungspraxis der Kommission sei unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz außer Acht gelassen worden; mit dem fünften Klagegrund wird geltend gemacht, der begrenzten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin sei unter Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz keine Rechnung getragen worden; mit dem sechsten Klagegrund wird ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot gerügt, der sich daraus ergebe, dass die Leitlinien von 2006, die eine strengere Methode für die Berechnung der Höhe der Geldbußen als die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 [KS] festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien von 1998), vorsähen, auf vor ihrem Erlass liegende Handlungen angewandt worden seien; mit dem siebten Klagegrund wird vorgebracht, dass Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoße; mit dem achten Klagegrund wird die Rechtswidrigkeit der Leitlinien von 2006 insoweit geltend gemacht, als sie der Kommission ein zu großes Ermessen einräumten. Bei den letzten beiden Klagegründen handelt es sich um Rechtswidrigkeitseinreden.

48      Die Klägerin hat zwar diese acht Klagegründe geltend gemacht, ohne deutlich zu machen, welchen der ersten beiden Klageanträge sie stützen sollen.

49      Abgesehen vom dritten Klagegrund, der, indem er auf eine Änderung der Parameter für die Berechnung der Höhe der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße in Anbetracht ihrer individuellen Lage, verglichen mit derjenigen der anderen Beteiligten, gerichtet ist, im Wesentlichen den zweiten Klageantrag stützen soll, zielen jedoch der erste, der zweite, der vierte und der fünfte Klagegrund im Wesentlichen auf die Feststellung ab, dass der Kommission, indem sie verschiedene, für die Beteiligung der Klägerin an der festgestellten Zuwiderhandlung kennzeichnende Umstände nicht berücksichtigt habe, mehrere, zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses führende Beurteilungsfehler unterlaufen seien, angesichts deren der angefochtene Beschluss für nichtig zu erklären oder zumindest die der Klägerin auferlegte Geldbuße herabzusetzen sei. Der sechste Klagegrund geht dahin, dass die Klägerin mit der Rüge eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot, der sich aus der Anwendung der Leitlinien von 2006 auf die ihr zur Last gelegten Handlungen, die aber vor dem Erlass dieser Leitlinien stattgefunden hätten, ergebe, im Wesentlichen die Feststellung begehrt, dass die von der Kommission in dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegte Methode für die Berechnung der Höhe der Geldbuße rechtswidrig sei, weshalb der angefochtene Beschluss für nichtig zu erklären oder zumindest die ihr auferlegte Geldbuße herabzusetzen sei, zumal Letztere niedriger ausgefallen wäre, wenn die Kommission die Leitlinien von 1998 angewandt hätte. Zum siebten und zum achten Klagegrund ist festzustellen, dass die Klägerin mit der Einrede der Rechtswidrigkeit des Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 und der Leitlinien von 2006 dartun möchte, dass der angefochtene Beschluss, indem er sich für die Zwecke der Berechnung der Höhe der gegen sie verhängten Geldbuße auf diesen Artikel und diese Leitlinien stützt, rechtswidrig ist, weshalb das Gericht den angefochtenen Beschluss für nichtig erklären oder zumindest die ihr auferlegte Geldbuße herabsetzen müsse.

50      Demnach sind mit Ausnahme des dritten Klagegrundes alle übrigen Klagegründe in der Klageschrift auch für den ersten Klageantrag angeführt worden. Dieser ist daher entgegen dem Vorbringen der Kommission zulässig.

51      Als Zweites ist hinsichtlich der Zulässigkeit des Vorbringens der Klägerin in der Erwiderung zum Nachweis dessen, dass sie nicht an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung, die sich auf sechs Mitgliedstaaten erstreckt habe, beteiligt gewesen sei, darauf hinzuweisen, dass nach Art. 44 § 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss und im Übrigen neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden können, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Ein Angriffsmittel, das eine Erweiterung eines bereits vorher – unmittelbar oder implizit – in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt und einen engen Zusammenhang mit diesem aufweist, ist jedoch für zulässig zu erklären (vgl. Urteil des Gerichts vom 26. Juni 2008, Alferink u. a./Kommission, T‑94/98, Slg. 2008, II‑1125, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52      Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die räumliche Ausdehnung der festgestellten Zuwiderhandlung darauf hinzuweisen, dass die Klägerin an zwei Stellen in der Klageschrift, zur Untermauerung des ersten und des dritten Klagegrundes, beanstandet, die Kommission habe bei der Berechnung der Höhe der gegen sie verhängten Geldbuße einen Beurteilungsfehler begangen, der sich daraus ergebe, dass dieselben Faktoren angewandt worden seien wie für die Unternehmen, die von der gesamten festgestellten Zuwiderhandlung Kenntnis gehabt hätten, obwohl die Kommission in Randnr. 873 des angefochtenen Beschlusses zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Kenntnis der Klägerin vom räumlichen Umfang dieser Zuwiderhandlung auf zwei (Deutschland und Österreich) der sechs von der Zuwiderhandlung erfassten Mitgliedstaaten beschränkt gewesen sei. An zwei Stellen bringt die Klägerin außerdem vor, ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung habe sich somit auf diese beiden Mitgliedstaaten beschränkt.

53      Was dagegen die anderen wesentlichen Merkmale der festgestellten Zuwiderhandlung betrifft, hat die Klägerin diese ­– und insbesondere den Umstand, dass sich die Zuwiderhandlung auf die drei oben in Randnr. 3 genannten Produktuntergruppen bezog – in der Klageschrift nicht in Abrede gestellt, sondern lediglich geltend gemacht, dass sie selbst nur auf dem Markt einer dieser drei Untergruppen tätig gewesen sei.

54      Nach alledem ist das Vorbringen der Klägerin in der Erwiderung, mit dem sie die räumliche Ausdehnung der festgestellten Zuwiderhandlung bestreitet, als Erweiterung einer in der Klageschrift erhobenen Rüge anzusehen und damit zulässig. Dagegen sind die weiteren in der Erwiderung vorgebrachten Argumente, mit denen die anderen wesentlichen Merkmale der festgestellten Zuwiderhandlung in Abrede gestellt werden, keine Erweiterung einer in der Klageschrift erhobenen Rüge und daher in Anbetracht ihres verspäteten Vortrags für unzulässig zu erklären.

II –  Zur Begründetheit

55      Wie oben in Randnr. 49 ausgeführt, stützt die Klägerin ihre Klage auf acht Gründe. Der erste, der zweite, der vierte, der fünfte und der sechste Klagegrund sind sowohl für den Antrag auf teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses als auch für den Antrag auf Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße durch das Gericht (erster und zweiter Klageantrag) geltend gemacht worden. Der dritte Klagegrund wird allein für den Antrag auf Herabsetzung der Geldbuße (zweiter Klageantrag) vorgebracht. Beim siebten und beim achten Klagegrund handelt es sich, wie ebenfalls der genannten Randnummer zu entnehmen ist, um Rechtswidrigkeitseinreden.

56      Als Erstes sind daher die beiden Rechtswidrigkeitseinreden zu prüfen, die mit dem siebten und dem achten Klagegrund erhoben worden sind. Als Zweites werden, wie oben in Randnr. 41 angegeben, zum einen der Antrag auf teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses und zum anderen der Antrag, der darauf gerichtet ist, dass das Gericht von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung Gebrauch macht, um den Betrag der verhängten Geldbuße im Wege der Herabsetzung zu ändern, geprüft.

A –  Zu den Rechtswidrigkeitseinreden

1.     Zur Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003

57      Die Klägerin bringt mit der Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 (im Folgenden: erste Einrede) im Wesentlichen vor, dieser Artikel, auf den sich der angefochtene Beschluss stütze, verstoße gegen den „Bestimmtheitsgrundsatz“, da er nur die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung als Parameter für die Bemessung der Geldbuße nenne, ohne diese Begriffe genauer zu definieren, was bedeute, dass die Kommission bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße über ein nahezu unbegrenztes Ermessen verfüge.

58      Die Kommission tritt den von der Klägerin für die erste Einrede vorgebrachten Argumenten entgegen und wird darin durch den Rat unterstützt.

59      Wenn die Klägerin hier einen Verstoß gegen den „Bestimmtheitsgrundsatz“ beanstandet, bezieht sie sich damit im Wesentlichen auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit von Strafen und den Grundsatz der Rechtssicherheit, indem sie geltend macht, die Begriffe der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung seien nicht hinreichend bestimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C‑352/09 P, Slg. 2011, I‑2359, Randnr. 80). Die erste Einrede ist somit mit Blick auf diese beiden Grundsätze zu prüfen.

60      Dazu ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit von Strafen, wie er in Art. 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2010, C 83, S. 389) niedergelegt und insbesondere in Art. 7 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) verankert ist, Ausfluss des Grundsatzes der Rechtssicherheit ist, der verlangt, dass eine Regelung der Europäischen Union die Zuwiderhandlungen und die Sanktionen klar definiert (vgl. Urteil ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Randnr. 59 angeführt, Randnr. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T‑279/02, Slg. 2006, II‑897, Randnr. 66, und vom 19. Mai 2010, Wieland-Werke u. a./Kommission, T‑11/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 58).

61      Zudem verlangt der Grundsatz der Rechtssicherheit, dass eine solche Regelung den Betroffenen ermöglicht, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen, und dass sie ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und sich darauf einstellen können (Urteil des Gerichtshofs ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Randnr. 59 angeführt, Randnr. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62      Zur Erfüllung der sich aus den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit von Strafen und der Rechtssicherheit ergebenden Anforderungen ist es nicht erforderlich, dass die Bestimmungen, aufgrund deren die Sanktionen verhängt werden, so genau formuliert sind, dass die möglichen Folgen eines Verstoßes gegen sie mit absoluter Gewissheit vorhersehbar sind. Die Existenz unbestimmter Begriffe in einer Bestimmung führt nämlich nicht zwangsläufig zu einem Verstoß gegen die beiden genannten Grundsätze, und die Tatsache, dass ein Gesetz ein Ermessen verleiht, verletzt als solche nicht das Erfordernis der Vorhersehbarkeit, sofern der Umfang und die Modalitäten der Ausübung eines solchen Ermessens hinreichend deutlich festgelegt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Degussa/Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 71, und Wieland-Werke u. a./Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnrn. 62 und 63).

63      Der Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass sich die Klarheit des Gesetzes nicht nur nach dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmung bemisst, sondern auch nach den Präzisierungen durch eine ständige, veröffentlichte Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofs vom 22. Mai 2008, Evonik Degussa/Kommission, C‑266/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 40). Er hat auch betont, dass die in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien in Bezug auf die Methode für die Berechnung der Höhe von Geldbußen im Wettbewerbsrecht der Union insbesondere von der Kommission bei der Erstellung der Leitlinien herangezogen wurden und es ihr ermöglicht haben, eine bekannte und zugängliche Entscheidungspraxis zu entwickeln (vgl. in diesem Sinne Urteil Evonik Degussa/Kommission, Randnr. 61).

64      Was die Gültigkeit von Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 im Hinblick auf die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit von Strafen und der Rechtssicherheit betrifft, ist daran zu erinnern, dass das Gericht auf Argumente, die im Wesentlichen denen entsprachen, die von der Klägerin für die erste Einrede vorgebracht worden sind, bereits entschieden hat, dass die Abs. 2 und 3 der besagten Vorschrift, die in Verbindung miteinander zu lesen sind, da sie das Ermessen der Kommission begrenzen, den Anforderungen der genannten Grundsätze genügen (Urteil Wieland-Werke u. a./Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnrn. 63 bis 72).

65      Nach alledem ist die erste Einrede als unbegründet zurückzuweisen.

2.     Zur Einrede der Rechtswidrigkeit der Leitlinien von 2006

66      Aus der Klageschrift und dem Schreiben vom 30. Januar 2012 ergibt sich, dass die Klägerin mit der Einrede der Rechtswidrigkeit der Leitlinien von 2006 (im Folgenden: zweite Einrede) geltend macht, diese Leitlinien, insbesondere ihre Nrn. 35 und 37, seien rechtswidrig, da sie in Anbetracht des nahezu unbegrenzten Ermessens, das sie der Kommission einräumten, gegen die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit von Strafen und der Rechtssicherheit verstießen.

67      Die Kommission tritt den von der Klägerin für die zweite Einrede vorgebrachten Argumenten entgegen.

68      Dazu ist als Erstes festzustellen, dass nach der Rechtsprechung der Erlass von Leitlinien durch die Kommission seinem Wesen nach dazu beiträgt, die Beachtung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit von Strafen sicherzustellen. Die Leitlinien enthalten insoweit eine allgemeine und abstrakte Regelung des Vorgehens, das sich die Kommission für die Zwecke der Festsetzung der Geldbußen auferlegt hat, und gewährleisten damit Rechtssicherheit für die Unternehmen (Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Randnrn. 211 und 213).

69      Als Zweites ist Nr. 2 der Leitlinien von 2006 zu entnehmen, dass sich diese in den durch Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgegebenen gesetzlichen Rahmen einfügen. In den vorstehenden Randnrn. 59 bis 64 ist aber festgestellt worden, dass dieser Artikel den Anforderungen genügt, die sich aus den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit von Strafen und der Rechtssicherheit ergeben.

70      Als Drittes ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission mit dem Erlass der Leitlinien von 2006 nicht den Ermessensspielraum überschritten hat, der ihr nach Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 zusteht (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 250).

71      Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 sieht nämlich vor, dass die Kommission bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung berücksichtigt. Nach Nr. 19 der Leitlinien von 2006 wird zur Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße ein bestimmter Anteil am Umsatz, der sich nach der Schwere des Verstoßes richtet, mit der Anzahl der Jahre der Zuwiderhandlung multipliziert.

72      Dabei wird nach den Nrn. 21 bis 23 der Leitlinien von 2006 zur Berücksichtigung der Schwere der Zuwiderhandlung ein Betrag von bis zu 30 % des Umsatzes (im Folgenden: Koeffizient für die Schwere der Zuwiderhandlung) festgesetzt, und zwar unter Berücksichtigung mehrerer Umstände wie Art der Zuwiderhandlung, kumulierter Marktanteil sämtlicher beteiligter Unternehmen, Umfang des von der Zuwiderhandlung betroffenen räumlichen Marktes und etwaige Umsetzung der Zuwiderhandlung in der Praxis, wobei Vereinbarungen zur Festsetzung von Preisen, Aufteilung der Märkte oder Einschränkung der Erzeugung ihrer Art nach zu den schwerwiegendsten Verstößen gehören. Nach Nr. 25 der Leitlinien von 2006 setzt die Kommission zur Abschreckung zusätzlich unter Berücksichtigung der genannten Umstände einen Wert zwischen 15 % und 25 % des Umsatzes fest zur Berechnung eines Zusatzbetrags (im Folgenden: Koeffizient für den Zusatzbetrag).

73      Um der Dauer der Zuwiderhandlung Rechnung zu tragen, wird nach Nr. 24 der Leitlinien von 2006 zum einen der nach dem Umsatz ermittelte Wert mit der Anzahl der Jahre multipliziert, die das Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt war, und zum anderen werden Zeiträume von bis zu sechs Monaten mit einem halben Jahr und Zeiträume von mehr als sechs Monaten bis zu einem Jahr mit einem ganzen Jahr angerechnet.

74      Nach den Nrn. 27 bis 31 der Leitlinien von 2006 kann dieser Grundbetrag sodann angepasst werden, um erschwerende und mildernde Umstände zu berücksichtigen und um eine ausreichend abschreckende Wirkung der Höhe der Geldbuße zu gewährleisten. Gemäß Nr. 34 dieser Leitlinien kann die Geldbuße auch ermäßigt werden, um der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 Rechnung zu tragen.

75      In Nr. 32 der Leitlinien von 2006 wird außerdem klargestellt, dass gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede daran beteiligte Unternehmensvereinigung 10 % des jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen darf.

76      Schließlich sieht die Kommission zum einen in Nr. 35 der Leitlinien von 2006 als Ausnahme vor, dass sie bei der Festsetzung des Betrags der Geldbuße die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens berücksichtigen kann. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin lässt diese Bestimmung der Kommission keinen unbegrenzten Ermessensspielraum, da die Bedingungen für die Gewährung einer Ermäßigung der Geldbuße wegen mangelnder Leistungsfähigkeit darin sehr genau beschrieben sind. So wird dort klargestellt, dass keine Ermäßigung der Geldbuße wegen der bloßen Tatsache einer nachteiligen oder defizitären Finanzlage gewährt wird und dass eine Ermäßigung nur möglich ist, wenn eindeutig nachgewiesen wird, dass die Verhängung einer Geldbuße die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des Unternehmens unwiderruflich gefährden und seine Aktiva jeglichen Wertes berauben würde.

77      Zum anderen weist die Kommission in Nr. 37 der Leitlinien von 2006 darauf hin, dass die besonderen Umstände eines Falles oder die Notwendigkeit einer ausreichend hohen Abschreckungswirkung in einem bestimmten Fall ein Abweichen von der in diesen Leitlinien beschriebenen Methode rechtfertigen können. Da Nr. 37 der Leitlinien von 2006 die Kommission nicht ermächtigt, von den in Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 aufgestellten Grundsätzen abzuweichen, verleiht sie ihr entgegen der Ansicht der Klägerin kein nahezu unbegrenztes Ermessen und weicht somit nicht vom Grundsatz der Gesetzmäßigkeit von Strafen ab.

78      Der Erlass der Leitlinien von 2006 durch die Kommission hat folglich, da er sich in den durch Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgegebenen rechtlichen Rahmen einfügte, dazu beigetragen, die Grenzen für die Ausübung des der Kommission durch diese Bestimmungen eingeräumten Ermessens klarzustellen (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 82), und er hat auch nicht gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit von Strafen verstoßen, sondern zu dessen Beachtung beigetragen.

79      Nach alledem ist die zweite Einrede als unbegründet zurückzuweisen.

B –  Zum Antrag auf teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses

80      Wie oben in Randnr. 49 ausgeführt, sind der erste, der zweite, der vierte, der fünfte und der sechste Klagegrund u. a. für den Antrag auf teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses angeführt worden.

81      Da die Kommission in dem angefochtenen Beschluss die Leitlinien von 2006 anwandte und, wie vorstehend in Randnr. 78 festgestellt, die zweite Einrede zurückzuweisen ist, ist zunächst der sechste Klagegrund zu prüfen, mit dem ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot geltend gemacht wird, der sich daraus ergebe, dass diese Leitlinien auf die der Klägerin zur Last gelegten Handlungen angewandt worden seien, die aber vor dem Erlass der Leitlinien erfolgt seien. Sodann werden der erste, der zweite, der vierte und der fünfte Klagegrund insoweit zu prüfen sein, als mit ihnen dargetan werden soll, dass der angefochtene Beschluss wegen verschiedener Beurteilungsfehler der Kommission rechtswidrig sei.

1.     Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot

82      Die Klägerin macht geltend, die Kommission hätte, da sich das Kartell auf einen Zeitraum zwischen 1992 und 2004 beziehe, die Leitlinien von 1998 anwenden müssen. Mit der Berechnung der Geldbußen auf der Grundlage der Leitlinien von 2006 habe die Kommission gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen. Nach Ansicht der Klägerin hätten die Leitlinien von 1998 zu einer niedrigeren Geldbuße geführt.

83      Die Kommission tritt den Argumenten, die die Klägerin für ihren sechsten Klagegrund vorbringt, entgegen.

84      Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das in Art. 49 der Charta der Grundrechte niedergelegte und insbesondere in Art. 7 EMRK verankerte Verbot der Rückwirkung von Strafvorschriften, dessen Beachtung der Unionsrichter sicherzustellen hat, eine Handhabe gegen die rückwirkende Anwendung einer neuen Auslegung einer Norm, die einen Zuwiderhandlungstatbestand aufstellt, gibt, wenn das Ergebnis dieser Auslegung zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung nicht hinreichend vorhersehbar war (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C‑3/06 P, Slg. 2007, I‑1331, Randnrn. 87 bis 89 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil des Gerichts vom 2. Februar 2012, Denki Kagaku Kogyo und Denka Chemicals/Kommission, T‑83/08, Randnr. 120).

85      Zweitens ist nach gleichermaßen ständiger Rechtsprechung die Kommission ungeachtet des Art. 23 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1/2003, wonach die Entscheidungen, mit denen Geldbußen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht verhängt werden, keinen strafrechtlichen Charakter haben, verpflichtet, das Rückwirkungsverbot in allen Verwaltungsverfahren zu beachten, die in Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrags zu Sanktionen führen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 202; vgl. Urteil Denki Kagaku Kogyo und Denka Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 122). Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Kommission die Änderung einer repressiven Politik, im konkreten Fall ihrer allgemeinen Wettbewerbspolitik im Bereich von Geldbußen, beschließt. Eine solche Änderung kann nämlich, vor allem, wenn sie durch den Erlass von Verhaltensnormen wie den Leitlinien erfolgt, Auswirkungen im Hinblick auf das Rückwirkungsverbot haben (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 222).

86      Drittens ist nach der Rechtsprechung im Rahmen der Kontrolle der Beachtung des Rückwirkungsverbots zu prüfen, ob die betreffende Änderung zur Zeit der Begehung der in Rede stehenden Zuwiderhandlungen hinreichend vorhersehbar war (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 224). Die Bedeutung des Begriffs der Vorhersehbarkeit hängt in hohem Maß vom Inhalt der jeweiligen Vorschriften, von dem durch sie geregelten Bereich sowie von der Zahl und der Eigenschaft ihrer Adressaten ab. Der Vorhersehbarkeit des Gesetzes steht nicht entgegen, dass der Betroffene gezwungen ist, fachkundigen Rat einzuholen, um unter den Umständen des konkreten Falles angemessen zu beurteilen, welche Folgen sich aus einer bestimmten Handlung ergeben können. Das gilt insbesondere für berufsmäßig tätige Personen, die gewohnt sind, sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit sehr umsichtig verhalten zu müssen. Von ihnen kann daher erwartet werden, dass sie die Risiken ihrer Tätigkeit besonders sorgfältig beurteilen (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 219).

87      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln, wie sie sich aus der Verordnung Nr. 1/2003 ergeben, erfordert, dass die Kommission innerhalb der durch Art. 23 Abs. 2 dieser Verordnung festgelegten Grenze jederzeit das Niveau der Geldbußen anheben kann, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der Wettbewerbspolitik zu sichern. Dementsprechend können Unternehmen, die von einem Verwaltungsverfahren betroffen sind, das zu einer Geldbuße führen kann, ein berechtigtes Vertrauen weder darauf, dass die Kommission das zuvor praktizierte Geldbußenniveau nicht überschreiten wird, noch in eine bestimmte Methode für die Berechnung der Geldbußen setzen, sondern sie müssen im Gegenteil mit der Möglichkeit rechnen, dass die Kommission zu einem beliebigen Moment beschließt, das Niveau der Geldbußen gegenüber dem in der Vergangenheit praktizierten Niveau anzuheben, indem sie entweder das Geldbußenniveau durch die Verhängung von Geldbußen in Einzelentscheidungen erhöht oder Verhaltensnormen mit allgemeiner Geltung wie die Leitlinien auf konkrete Fälle anwendet (Urteile Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnrn. 90 und 91, und Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnrn. 227 bis 230).

88      Im vorliegenden Fall ist zum einen daran zu erinnern, dass oben in den Randnrn. 69 und 78 bereits festgestellt worden ist, dass sich die Leitlinien von 2006 in den durch Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgegebenen rechtlichen Rahmen einfügten und dazu beigetragen haben, die Grenzen für die Ausübung des der Kommission durch diese Bestimmungen eingeräumten Ermessens klarzustellen. Insbesondere ist oben in Randnr. 75 festgestellt worden, dass Nr. 32 der Leitlinien von 2006 die Geldbuße gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede daran beteiligte Unternehmensvereinigung auf 10 % des jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes begrenzt.

89      Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin, auch wenn es keine ausdrückliche Bestimmung über eine regelmäßige Überarbeitung der Leitlinien von 1998 gab, in Anbetracht der bestehenden Rechtsprechung die Möglichkeit hätte in Betracht ziehen müssen, dass nach bereits begangener Zuwiderhandlung die Kommission beschließen würde, neue Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen zu erlassen und anzuwenden (Urteil Denki Kagaku Kogyo und Denka Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 116).

90      Nach alledem waren daher die Leitlinien von 2006 und insbesondere die darin enthaltene neue Methode für die Berechnung der Höhe der Geldbußen, sollte sie sich gegenüber den Leitlinien von 1998 tatsächlich verschärfend auf das Niveau der verhängten Geldbußen ausgewirkt haben, für Unternehmen wie die Klägerin zur Zeit der Begehung der festgestellten Zuwiderhandlung hinreichend vorhersehbar. Die Kommission verstieß daher mit der Anwendung der Leitlinien von 2006 in dem angefochtenen Beschluss auf eine vor dem Erlass dieser Leitlinien begangene Zuwiderhandlung nicht gegen das Rückwirkungsverbot (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnrn. 231 und 232, sowie vom 18. Mai 2006, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, C‑397/03 P, Slg. 2006, I 4429, Randnr. 25).

91      Der sechste Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

2.     Zum ersten Klagegrund: Beurteilungsfehler der Kommission bei der Feststellung der der Klägerin zur Last gelegten Zuwiderhandlung und der Berechnung des Betrags der ihr auferlegten Geldbuße

92      Vorab ist festzustellen, dass die Überschrift des ersten Klagegrundes, die in der Klageschrift dahin formuliert ist, dass „[d]ie Beklagte … zahlreiche für die Klägerin sprechende mildernde Umstände nicht [berücksichtige] und … damit gegen Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 [verstoße]“, den Eindruck erwecken könnte, dass die Klägerin geltend macht, der angefochtene Beschluss sei in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig, weil die Kommission mildernde Umstände außer Acht gelassen habe, auf deren Grundlage sie die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße hätte herabsetzen müssen.

93      Die insgesamt 13 Umstände, auf die sich die Klägerin beruft und die in genauso vielen Teilen, in die der erste Klagegrund gegliedert ist, einzeln ausgeführt werden, nehmen jedoch im Wesentlichen auf mehrere der Kommission angelastete Beurteilungsfehler Bezug, von denen, erstens, die einen die Feststellung der der Klägerin zur Last gelegten Zuwiderhandlung (vierter, sechster, siebter, achter und elfter Teil) betreffen und, zweitens, die anderen die Berechnung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße (erster, zweiter, dritter, fünfter, neunter, zehnter, zwölfter und dreizehnter Teil).

a)     Zu den Beurteilungsfehlern bei der Feststellung der der Klägerin zur Last gelegten Zuwiderhandlung

94      Als Erstes sind der sechste, der siebte und der achte Teil des ersten Klagegrundes zu prüfen, da sie im Wesentlichen auf den Nachweis gerichtet sind, dass die Kommission, indem sie zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Klägerin in Österreich an der festgestellten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei, einen Beurteilungsfehler begangen habe, woraus folge, dass eine etwaige Beteiligung der Klägerin an der Zuwiderhandlung auf Deutschland beschränkt sei.

95      Als Zweites werden der vierte und der elfte Teil des ersten Klagegrundes zu prüfen sein, da mit ihnen im Wesentlichen dargetan werden soll, dass Art. 101 AEUV insoweit falsch angewandt worden sei, als bestimmte der Klägerin zur Last gelegte Handlungen keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellten.

 Zum sechsten, zum siebten und zum achten Teil des ersten Klagegrundes: Beurteilungsfehler in Bezug auf die Beteiligung der Klägerin an der festgestellten Zuwiderhandlung in Österreich

96      Zu prüfen ist zunächst der siebte Teil des ersten Klagegrundes, dann der sechste und schließlich der achte.

–       Zum siebten Teil des ersten Klagegrundes: Beurteilungsfehler in Bezug auf die Angleichung der österreichischen an die deutschen Preise durch die Klägerin

97      Die Klägerin bringt vor, anders als die Kommission in Randnr. 351 des angefochtenen Beschlusses ausführe, habe sie die von ihr in Österreich praktizierten Preise nicht aufgrund einer Absprache mit ihren Wettbewerbern, sondern aufgrund einer autonomen Entscheidung an ihre Preise in Deutschland angeglichen. Außerdem stammten die von der Kommission insoweit in Fn. 404 des angefochtenen Beschlusses angeführten Beweise aus einer Zeit, in der sie noch kein Mitglied des Dachverbands ASI gewesen sei, oder beträfen mit Duschabtrennungen eine von ihr nicht hergestellte Produktuntergruppe.

98      Die Kommission tritt den Argumenten, die die Klägerin für den siebten Teil des ersten Klagegrundes vorbringt, entgegen.

99      Dazu ist als Erstes festzustellen, dass die Klägerin Randnr. 351 des angefochtenen Beschlusses fälschlicherweise so versteht, dass die Kommission ihr eine Angleichung der österreichischen an die deutschen Preise vorgeworfen habe. Die Randnr. 351 des angefochtenen Beschlusses ist nämlich eine der Randnummern, in denen die Kommission das von der Klägerin im Verwaltungsverfahren gemachte Vorbringen verwarf. Die Klägerin hatte behauptet, dass sie trotz ihrer fortgesetzten Teilnahme an den Treffen des Dachverbands ASI seit 2001 die dort ausgetauschten Preisinformationen niemals verwendet und ihre Preise auf dem österreichischen Markt anhand der Preise ihrer Muttergesellschaft auf dem deutschen Markt festgesetzt habe und dass der Informationsaustausch jedenfalls keine Auswirkungen auf den Markt gehabt habe.

100    Auf dieses Vorbringen der Klägerin im Verwaltungsverfahren führte die Kommission in Randnr. 350 des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen aus, dass die Klägerin in Anbetracht ihrer Teilnahme an den Treffen des Dachverbands ASI seit 2001 nicht umhingekonnt habe, die von den Wettbewerbern offengelegten Preisinformationen direkt oder indirekt zu berücksichtigen. In Randnr. 351 dieses Beschlusses erläuterte sie, der Umstand, dass die Preiskoordinierung möglicherweise keine Auswirkungen auf den Markt gehabt haben könnte oder möglicherweise in Bezug auf die Endabnehmerpreise nicht so wirksam gewesen sei, habe keinen Einfluss auf die Feststellung, dass mit der Koordinierung wettbewerbswidrige Ziele verfolgt worden seien. In derselben Randnummer stellte sie klar, sie habe nie behauptet, dass die Klägerin die Anwendung der in Deutschland praktizierten Preise in Österreich erörtert habe, sondern sie sei vielmehr davon ausgegangen, dass die Mitglieder des Dachverbands ASI ihre Preispolitik unter Berücksichtigung der Preisentwicklung auf dem deutschen Markt besprochen hätten. Aus alledem folgt, dass die Feststellung der Kommission zu der Angleichung der österreichischen Preise an die in Deutschland praktizierten Preise nicht spezifisch auf die Klägerin abzielt, sondern allgemein den Preiskoordinierungsmechanismus betrifft, der von allen im Dachverband ASI vertretenen Herstellern von Badezimmerausstattungen getragen wurde, und zwar schon vor dem Beitritt der Klägerin zu diesem Verband. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Dachverband ASI ein nationaler Verband war, in dem die Hersteller zusammengeschlossen waren, die sich in den drei oben in Randnr. 3 genannten Produktuntergruppen betätigten. Daher geht es ins Leere, wenn sich die Klägerin darauf beruft, dass die von der Kommission in Fn. 404 des angefochtenen Beschlusses angeführten Beweise Produkte beträfen, die sie nicht herstelle.

101    Als Zweites ist zu der Rüge, die Kommission sei zu Unrecht der Ansicht gewesen, dass die Klägerin die Preise in Österreich aufgrund einer Absprache mit ihren Wettbewerbern den Preisen in Deutschland angeglichen habe, festzustellen, dass sich die Klägerin mit der Behauptung begnügt, diese Angleichung gehe auf eine autonome Entscheidung zurück, ohne einen Beleg dafür zu erbringen. Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.

102    Als Drittes ist mit der Kommission (vgl. Randnr. 350 des angefochtenen Beschlusses) festzustellen, dass die Klägerin in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte ihre Teilnahme am Informationsaustausch über die Preiserhöhungen bei den Treffen des Dachverbands ASI seit 2001 bestätigte, gleichzeitig aber klarstellte, sie habe die im Rahmen dieser Treffen ausgetauschten Preisinformationen nie verwendet. Auf eine in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage des Gerichts hat die Klägerin diese Feststellung bestätigt. Dieses Eingeständnis der Teilnahme wird auch durch die Feststellungen der Kommission bekräftigt, die durch konkrete, übereinstimmende und von der Klägerin nicht in Abrede gestellte, in den Randnrn. 325 bis 339 des angefochtenen Beschlusses angeführte Beweise gebührend belegt werden, die zeigen, dass die Klägerin ab 2001 fortgesetzt an den Treffen des Dachverbands ASI teilnahm, bei denen die Hersteller von Badezimmerausstattungen ihre Preise auf dem österreichischen Markt koordinierten. Die Kommission hat also die Beteiligung der Klägerin an wettbewerbswidrigen Vereinbarungen in Form einer Koordinierung der Preiserhöhungen rechtlich hinreichend dargetan.

103    Daran kann zum einen auch der Umstand nichts ändern, dass Fn. 404 des angefochtenen Beschlusses Informationen enthält, die sich auf eine Zeit vor dem Beitritt der Klägerin zum Dachverband ASI beziehen. Mit dieser Fußnote soll nämlich die Feststellung in Randnr. 351 des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die Angleichung der österreichischen Preise an die Preise in Deutschland belegt werden. Wie aber oben in Randnr. 100 ausgeführt, betraf diese Feststellung allgemein den Preiskoordinierungsmechanismus, der von allen im Dachverband ASI vertretenen Herstellern von Badezimmerausstattungen getragen wurde, und zwar schon vor dem Beitritt der Klägerin zu diesem Verband.

104    Zum anderen kann die Anwendung von Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen dadurch, dass die genannten Vereinbarungen von der Klägerin nicht durchgeführt worden sein sollen, weil sie ihre Preise den Preisen ihres deutschen Mutterhauses angeglichen und die bei den Treffen des Dachverbands ASI ausgetauschten Informationen nicht verwendet habe, nicht ausgeschlossen sein.

105    Nach alledem ist der siebte Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

–       Zum sechsten Teil des ersten Klagegrundes: Beurteilungsfehler in Bezug auf die Teilnahme der Klägerin am Informationsaustausch in Österreich

106    Die Klägerin macht geltend, sie habe in Österreich nicht am Austausch anderer sensibler Geschäftsinformationen als derjenigen über die Preise teilgenommen. Dafür führt sie an, dass keine der von der Kommission in Fn. 387 des angefochtenen Beschlusses angeführten Unterlagen belege, dass sie an einem unzulässigen Informationsaustausch in Österreich beteiligt gewesen sei.

107    Die Kommission tritt den Argumenten, die die Klägerin für den sechsten Teil des ersten Klagegrundes vorbringt, entgegen.

108    Hier ist sogleich festzustellen, dass – die vollständige oder teilweise Stichhaltigkeit dieser Argumente der Klägerin einmal unterstellt – der Fehler, mit dem die in dem angefochtenen Beschluss in Bezug auf die Beteiligung der Klägerin an einem Austausch sensibler Geschäftsinformationen in Österreich getroffene Feststellung dann behaftet wäre, nicht zur Nichtigerklärung von Art. 1 des angefochtenen Beschlusses, soweit er die Klägerin betrifft, führen kann. Die Prüfung des siebten Teils des ersten Klagegrundes hat nämlich ergeben, dass die Kommission berechtigterweise zu dem Ergebnis gelangte, dass die Klägerin an der Koordinierung der Preiserhöhungen auf dem österreichischen Markt vom 2. März 2001 bis 9. November 2004 beteiligt gewesen sei. Aus Randnr. 341 des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, dass die Kommission der Ansicht war, dass der Informationsaustausch der Umsetzung des primären Plans der Preiskoordinierung gedient habe. Zu der Schlussfolgerung in Randnr. 395 des angefochtenen Beschlusses auf das Bestehen kollusiver Absprachen, die von den Herstellern von Badezimmerausstattungen in Österreich getroffen worden seien, gelangte die Kommission somit unter Bezugnahme auf den Mechanismus zur Koordinierung der Preiserhöhungen.

109    Demnach braucht in Anbetracht des Ergebnisses der Prüfung des siebten Teils über den sechsten Teil nicht entschieden zu werden.

–       Zum achten Teil des ersten Klagegrundes: Beurteilungsfehler in Bezug auf den Umfang der Beteiligung der Klägerin an dem Kartell

110    Im Rahmen des achten Teils des ersten Klagegrundes macht die Klägerin insbesondere geltend, zum einen treffe die Feststellung der Kommission in den Randnrn. 796 und 834 des angefochtenen Beschlusses, wonach die multinationalen Konzerne durch die zentrale Preisfestlegung und den internen Informationsfluss eine straffe Organisation des Kartells über Grenzen und Produktuntergruppen hinweg ermöglicht hätten, auf sie nicht zu, da ihre Beteiligung an der festgestellten Zuwiderhandlung mangels Selbständigkeit der österreichischen Niederlassung in Sachen Preisfestsetzung gegenüber dem Unternehmenssitz in Deutschland keine multinationale Bedeutung gehabt habe. Zum anderen sei sie nur auf dem Markt einer einzigen der drei oben in Randnr. 3 genannten Produktuntergruppen tätig gewesen.

111    Die Kommission tritt den Argumenten, die die Klägerin für den achten Teil des ersten Klagegrundes vorbringt, entgegen.

112    In diesem Kontext sind zum einen die Feststellungen der Kommission in den Randnrn. 796 und 834 des angefochtenen Beschlusses, wonach die multinationalen Konzerne das Kartell dank der zentralen Preisgestaltung über Grenzen und Produktuntergruppen hinweg straff organisiert hätten, in ihren Zusammenhang einzuordnen. Diese Feststellungen gehören nämlich zu den Ausführungen der Kommission in den Randnrn. 793 bis 849 des angefochtenen Beschlusses, die dem Nachweis dienen sollten, dass die kollusiven Absprachen, die von den Herstellern von Badezimmerausstattungen in sechs Mitgliedstaaten getroffen worden seien und die sich auf die drei oben in Randnr. 3 genannten Produktuntergruppen erstreckt hätten, die Merkmale einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung aufwiesen. Somit sollten sich diese Feststellungen als solche nicht spezifisch auf die Klägerin beziehen.

113    Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, nachdem sie das Bestehen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung festgestellt hatte, in Randnr. 850 des angefochtenen Beschlusses erläuterte, dass ein Unternehmen, das nur an einem Teil der wettbewerbswidrigen Abmachungen mitgewirkt habe, für eine solche Zuwiderhandlung bereits dann zur Verantwortung gezogen werden könne, wenn nachgewiesen sei, dass dieses Unternehmen durch sein Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele habe beitragen wollen und dass es von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten Verhalten gewusst habe oder dieses vernünftigerweise habe vorhersehen können sowie dass es bereit gewesen sei, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen. In den Randnrn. 872 und 873 des angefochtenen Beschlusses befand die Kommission, dass die Klägerin an der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei, da sie in Anbetracht ihrer Teilnahme an den Treffen der Dachverbände ASI in Österreich und IndustrieForum Sanitär in Deutschland den Gesamtumfang des von der festgestellten Zuwiderhandlung betroffenen Produktbereichs zumindest hätte vorhersehen können. Dagegen war die Kommission in Bezug auf den räumlichen Umfang der Zuwiderhandlung der Ansicht, dass nur eine Kenntnis der Klägerin von den kollusiven Absprachen in Österreich und in Deutschland angenommen werden könne.

114    Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin aber nicht das Bestehen der festgestellten Zuwiderhandlung bestritten, d. h. einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung, wie sie in den Randnrn. 793 bis 849 des angefochtenen Beschlusses dargestellt worden ist. Darüber hinaus, hat sie, wie oben in den Randnrn. 53 und 54 ausgeführt, ihre Kenntnis von einem der wesentlichen Merkmale dieser Zuwiderhandlung, nämlich dem Umstand, dass sich die Zuwiderhandlung auf drei Produktuntergruppen bezog, verspätet in Abrede gestellt.

115    Somit kann das Vorbringen der Klägerin, dass die von der Kommission namentlich in den Randnrn. 793 und 834 des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die zentrale Preisfestsetzung und die von dem Kartell betroffenen Produktuntergruppen getroffenen Feststellungen auf sie nicht zuträfen, nicht die Ausführungen der Kommission zum Bestehen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung einerseits und zur Beteiligung der Klägerin daran andererseits in Frage stellen und deshalb zur Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses führen.

116    Der achte Teil des ersten Klagegrundes geht folglich ins Leere und ist daher zurückzuweisen.

117    Angesichts der oben in den Randnrn. 105, 109 und 116 getroffenen Feststellungen konnte die Kommission entgegen der Ansicht der Klägerin ohne Beurteilungsfehler zu dem Ergebnis gelangen, dass die Beteiligung der Klägerin an der festgestellten Zuwiderhandlung nicht auf Deutschland beschränkt war, sondern auch Österreich umfasste.

 Zum vierten und zum elften Teil des ersten Klagegrundes: fehlerhafte Anwendung von Art. 101 AEUV

118    Der vierte Teil des ersten Klagegrundes beruht im Wesentlichen darauf, dass zum einen die Koordinierung der Preiserhöhungen der Nachfrage der Kundschaft, nämlich der Großhändler, entsprochen habe und dass zum anderen die Befriedigung einer solchen Nachfrage keinen Verstoß gegen Art. 101 AEUV darstelle. Mit dem elften Teil des ersten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, Markttransparenz sei für den Wettbewerb nicht nachteilig.

119    Vor der Prüfung des vierten und des elften Teils des ersten Klagegrundes, mit denen eine Verletzung von Art. 101 AEUV geltend gemacht wird, ist an die Rechtsprechung zum Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV zu erinnern.

120    Nach dieser Bestimmung sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im Binnenmarkt bezwecken oder bewirken, mit Letzterem unvereinbar und verboten.

121    Eine Vereinbarung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV liegt schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten (Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991, Hercules Chemicals/Kommission, T‑7/89, Slg. 1991, II‑1711, Randnr. 256, und vom 20. März 2002, HFB u. a./Kommission, T‑9/99, Slg. 2002, II‑1487, Randnr. 199).

122    Vom Abschluss einer Vereinbarung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV kann ausgegangen werden, wenn hinsichtlich einer Wettbewerbsbeschränkung als solcher ein übereinstimmender Wille vorliegt, selbst wenn die einzelnen Gesichtspunkte der beabsichtigten Beschränkung noch Gegenstand von Verhandlungen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil HFB u. a./Kommission, oben in Randnr. 121 angeführt, Randnrn. 151 bis 157 und 206).

123    Bei den aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen handelt es sich um eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen, die zwar noch nicht bis zum Abschluss eines Vertrags im eigentlichen Sinne gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt (Urteile des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C‑49/92 P, Slg. 1999, I‑4125, Randnr. 115, und Hüls/Kommission, C‑199/92 P, Slg. 1999, I‑4287, Randnr. 158).

124    Insofern steht Art. 101 Abs. 1 AEUV jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern entgegen, durch die entweder das Marktverhalten eines tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbers beeinflusst oder ein solcher Wettbewerber über das Marktverhalten, zu dem ein Wirtschaftsteilnehmer selbst entschlossen ist oder das er in Erwägung zieht, ins Bild gesetzt wird, wenn die Fühlungnahme eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 123 angeführt, Randnrn. 116 und 117).

125    Ein Informationsaustausch verstößt gegen die Wettbewerbsregeln der Union, wenn er den Grad der Ungewissheit über das fragliche Marktgeschehen verringert oder beseitigt und dadurch zu einer Beschränkung des Wettbewerbs zwischen Unternehmen führt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C‑194/99 P, Slg. 2003, I‑10821, Randnr. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

126    Die Offenlegung sensibler Informationen beseitigt die Ungewissheit über das künftige Verhalten eines Wettbewerbers und beeinflusst damit unmittelbar oder mittelbar die Strategie des Empfängers der Informationen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 23. November 2006, Asnef-Equifax und Administración del Estado, C‑238/05, Slg. 2006, I‑11125, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung). Jeder Wirtschaftsteilnehmer muss also selbständig bestimmen, welche Politik er im Binnenmarkt betreiben möchte und welche Bedingungen er seiner Kundschaft zu gewähren gedenkt (vgl. Urteil Thyssen Stahl/Kommission, oben in Randnr. 125 angeführt, Randnr. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

127    Zwar nimmt dieses Selbständigkeitspostulat den Wirtschaftsteilnehmern nicht das Recht, sich dem festgestellten oder zu erwartenden Verhalten ihrer Wettbewerber auf intelligente Weise anzupassen, doch steht es streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen den Wirtschaftsteilnehmern entgegen, die bezweckt oder bewirkt, dass Wettbewerbsbedingungen entstehen, die nicht den normalen Bedingungen des betroffenen Marktes entsprechen, wenn man die Art der Waren oder der erbrachten Dienstleistungen, die Bedeutung und die Zahl der beteiligten Unternehmen sowie den Umfang dieses Marktes berücksichtigt (vgl. Urteil Thyssen Stahl/Kommission, oben in Randnr. 125 angeführt, Randnr. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

–       Zum vierten Teil des ersten Klagegrundes: Preiskoordinierung aufgrund einer Nachfrage der Kundschaft

128    Im Rahmen des vierten Teils des ersten Klagegrundes bringt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass entgegen den von der Kommission in dem angefochtenen Beschluss getroffenen Feststellungen nicht gegen Art. 101 AEUV verstoßen worden sei, da die Koordinierung künftiger Preiserhöhungen dazu gedient habe, einer Nachfrage der Kundschaft, nämlich der Großhändler, zu entsprechen, die enormen Druck auf die Hersteller von Badezimmerausstattungen ausgeübt hätten. Ferner beanstandet sie, die Kommission habe bei der Berechnung der ihr auferlegten Geldbuße den Druck, den die Großhändler auf die Hersteller von Badezimmerausstattungen ausgeübt hätten, nicht als mildernden Umstand berücksichtigt, obwohl er für die festgestellte Zuwiderhandlung mitursächlich gewesen sei.

129    Die Kommission tritt den Argumenten, die die Klägerin für den vierten Teil des ersten Klagegrundes vorbringt, entgegen.

130    Dazu ist als Erstes bezüglich der Behauptung der Klägerin, in der Koordinierung unter den Herstellern liege kein Verstoß gegen Art. 101 AEUV, weil damit einer Nachfrage der Kundschaft, nämlich der Großhändler, habe entsprochen werden sollen, erstens festzustellen, dass die Kommission in dem angefochtenen Beschluss die Rolle der Großhändler im gegebenen Fall untersuchte. In Randnr. 740 des angefochtenen Beschlusses nahm sie nämlich darauf Bezug, dass die Großhändler anlässlich der Einführung von Straßenmaut in Österreich die Hersteller von Badezimmerausstattungen im Rahmen des Dachverbands ASI gebeten hätten, einen Preisaufschlag von 0,6 % statt der von den Herstellern beschlossenen 0,2 % anzuwenden. In den Randnrn. 657 und 658 des angefochtenen Beschlusses führte die Kommission auch aus, dass manche österreichischen Hersteller die Koordinierung der Preiserhöhung bei der Einführung des Euro mit Druck durch die Großhändler erklärt hätten. Schließlich wies die Kommission in den Randnrn. 931 bis 934 des angefochtenen Beschlusses allgemein darauf hin, dass die Hersteller von Badezimmerausstattungen die Nachfragemacht und den Druck der Großhändler zur Rechtfertigung der kollusiven Absprachen und als mildernden Umstand geltend gemacht hätten. Sie folgte diesen Argumenten jedoch nicht.

131    Zweitens ist mit Blick auf die vorstehend in den Randnrn. 120 bis 127 angeführte Rechtsprechung daran zu erinnern, dass oben in Randnr. 102 festgestellt worden ist, dass sich die Klägerin an wettbewerbswidrigen Vereinbarungen in Form einer Koordinierung der künftigen Preiserhöhungen auf dem österreichischen Markt beteiligt hatte. Außerdem bestreitet sie im Rahmen der vorliegenden Klage, was sie auf eine Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt hat, nicht ihre Beteiligung an den von den Herstellern von Badezimmerausstattungen auf dem deutschen Markt getroffenen kollusiven Absprachen, wie sie von der Kommission in den Randnrn. 246 bis 252 des angefochtenen Beschlusses festgestellt wurde.

132    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin und wie von der Kommission in Randnr. 657 des angefochtenen Beschlusses zutreffend ausgeführt, kann aber der Umstand, dass die Großhändler von den Herstellern etwa ein bestimmtes Verhalten gefordert hätten, Letztere nicht von ihrer Verantwortung freistellen, die sie aufgrund ihrer Beteiligung an wettbewerbswidrigen Praktiken tragen. Wie von der Kommission in Randnr. 934 des angefochtenen Beschlusses zu Recht hervorgehoben, können außerdem zwar die Bedingungen auf den Märkten, die dem von dem Kartell betroffenen Markt vor- bzw. nachgelagert sind, das Verhalten der Akteure auf dem besagten Markt beeinflussen, doch rechtfertigt dies in keiner Weise, dass diese Marktteilnehmer mit ihren Wettbewerbern zusammenwirken, statt unabhängig auf die Marktbedingungen zu reagieren (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts HFB u. a./Kommission, oben in Randnr. 121 angeführt, Randnr. 178, und vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T‑38/02, Slg. 2005, II‑4407, Randnr. 423).

133    Daher kann im vorliegenden Fall die behauptete Nachfragemacht der Großhändler, sollte sie denn gegeben sein, keinesfalls die kollusiven Absprachen der Hersteller von Badezimmerausstattungen rechtfertigen.

134    Als Zweites genügt, soweit die Klägerin beanstandet, die Kommission habe bei der Berechnung der Geldbuße den von den Großhändlern ausgeübten Druck nicht als mildernden Umstand berücksichtigt, der Hinweis, dass nach der Rechtsprechung ein solcher Druck, unabhängig von seiner Intensität, keinen mildernden Umstand darstellen kann. Dass derartiger Druck ausgeübt wurde, ändert nichts an der Tatsache und der Schwere der begangenen Zuwiderhandlung. Die Klägerin hätte, statt sich am Kartell zu beteiligen, den auf sie ausgeübten Druck bei den zuständigen Behörden zur Anzeige bringen und bei der Kommission eine Beschwerde einreichen können (vgl. in diesem Sinne Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 370, und Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, LR AF 1998/Kommission, T‑23/99, Slg. 2002, II‑1705, Randnr. 339).

135    Daher hat die Kommission im vorliegenden Fall zu Recht entschieden, den Druck seitens der Großhändler nicht als mildernden Umstand zu berücksichtigen.

136    Demnach ist der vierte Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

–       Zum elften Teil des ersten Klagegrundes: Vorteile der Markttransparenz für den Wettbewerb

137    Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, mit der Behauptung der Kommission in Randnr. 991 des angefochtenen Beschlusses, dass die Harmonisierung der Preisfestsetzungstermine die Funktionsweise der Preisrunden bestätige, weil sie Markttransparenz herstelle, werde verkannt, dass zum einen Markttransparenz nicht per se nachteilig für den Wettbewerb sei und dass es zum anderen bei dieser Harmonisierung und Transparenz um die Termine und nicht um die Preise gegangen sei.

138    Die Kommission tritt den Argumenten, die die Klägerin für den elften Teil des ersten Klagegrundes vorbringt, entgegen.

139    Dazu ist mit Blick auf die oben in den Randnrn. 120 bis 127 angeführte Rechtsprechung festzustellen, dass die Kommission in Randnr. 991 des angefochtenen Beschlusses auf die Argumente der Klägerin aus dem Verwaltungsverfahren betreffend die angeblichen Vorteile der terminlichen Harmonisierung der Preiserhöhungen einging. In diesem Rahmen war die Kommission der Ansicht, dass solche Argumente die Markttransparenz und die in dem angefochtenen Beschluss beschriebene Funktionsweise der Preisrunden bestätigten.

140    Wie schon im Zusammenhang mit dem vierten Teil des ersten Klagegrundes ist zum einen daran zu erinnern, dass oben in Randnr. 102 festgestellt worden ist, dass sich die Klägerin an wettbewerbswidrigen Vereinbarungen in Form einer Koordinierung der Preiserhöhungen auf dem österreichischen Markt beteiligt hatte. Zum anderen hat die Klägerin im Rahmen der vorliegenden Klage ihre Beteiligung an den von den Herstellern von Badezimmerausstattungen auf dem deutschen Markt getroffenen kollusiven Absprachen, wie sie von der Kommission in den Randnrn. 246 bis 252 des angefochtenen Beschlusses festgestellt wurde, nicht bestritten. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass, anders als die Klägerin mit dem vorliegenden Teil des ersten Klagegrundes geltend macht und wie aus den im Kern oben in Randnr. 2 dargestellten Randnrn. 152 bis 163 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, die von der Kommission auf dem deutschen und dem österreichischen Markt festgestellte Koordinierung künftiger Preiserhöhungen sowohl den Zeitplan für diese Erhöhungen als auch ihren Umfang betraf.

141    Nach der Rechtsprechung verstößt es aber, auch wenn es jedem Hersteller freisteht, seine Preise nach Belieben zu ändern und hierbei dem gegenwärtigen oder vorhersehbaren Verhalten seiner Konkurrenten Rechnung zu tragen, gegen die Wettbewerbsregeln des AEU-Vertrags, wenn ein Hersteller mit seinen Konkurrenten – in welcher Art auch immer – zusammenwirkt, um für eine Preiserhöhung ein koordiniertes Vorgehen festzulegen und den Erfolg dieser Erhöhung dadurch zu sichern, dass im Voraus jede Unsicherheit über das wechselseitige Verhalten in Bezug auf die wesentlichen Faktoren dieses Vorgehens wie Steigerungssätze, Gegenstand, Zeitpunkt und Ort der Preiserhöhungen beseitigt wird (Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juli 1972, ICI/Kommission, 48/69, Slg. 1972, 619, Randnr. 118).

142    Die Kommission ging daher zu Recht davon aus, dass die kollusiven Absprachen auf dem österreichischen und dem deutschen Markt Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht darstellten. Das Vorbringen der Klägerin zur Markttransparenz kann daher keinen Erfolg haben.

143    Nach alledem ist der elfte Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

b)     Zu den Beurteilungsfehlern bei der Berechnung des Betrags der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

144    Mit dem ersten, dem zweiten, dem dritten, dem fünften, dem neunten, dem zehnten, dem zwölften und dem dreizehnten Teil des ersten Klagegrundes rügt die Klägerin im Wesentlichen, die Kommission habe mehrere Beurteilungsfehler begangen, indem sie unter Verstoß gegen Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 zahlreiche als mildernd einzustufende Umstände nicht berücksichtigt habe, angesichts deren der Betrag der ihr auferlegten Geldbuße hätte herabgesetzt werden müssen.

145    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

146    Vorab ist zunächst daran zu erinnern, dass sich der Erlass der Leitlinien von 2006, wie oben in den Randnrn. 69 und 78 ausgeführt, in den durch Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgegebenen rechtlichen Rahmen einfügte und mithin dazu beigetragen hat, die Grenzen für die Ausübung des der Kommission durch diese Bestimmungen eingeräumten Ermessens klarzustellen; ferner hat der Erlass dieser Leitlinien nicht gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit von Strafen verstoßen, sondern zu dessen Beachtung beigetragen.

147    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass nach den Leitlinien von 2006 die Methode der Kommission für die Festsetzung der Geldbußen zwei Stufen umfasst. In einem ersten Schritt setzt die Kommission für jedes einzelne Unternehmen und jede einzelne Unternehmensvereinigung einen Grundbetrag fest. Dieser Grundbetrag ermöglicht es, die Schwere der fraglichen Zuwiderhandlung widerzuspiegeln, wobei nach Nr. 22 dieser Leitlinien die Merkmale der Zuwiderhandlung wie ihre Art, der kumulierte Marktanteil sämtlicher beteiligter Unternehmen, der Umfang des von ihr betroffenen räumlichen Markts und ihre etwaige Umsetzung in der Praxis Berücksichtigung finden. In einem zweiten Schritt kann die Kommission diesen Grundbetrag mit Blick auf erschwerende oder mildernde Umstände, die die Mitwirkung jedes einzelnen der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen kennzeichnen, nach oben oder nach unten anpassen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2011, Aragonesas Industrias y Energía/Kommission, T‑348/08, Slg. 2011, II‑7583, Randnrn. 260 und 264 und die dort angeführte Rechtsprechung).

148    Was genauer den ersten Schritt der Methode für die Festsetzung der Geldbußen gemäß den Nrn. 13 bis 25 der Leitlinien von 2006 betrifft, so ist zwar der Grundbetrag der Geldbuße an den Koeffizienten für die Schwere der Zuwiderhandlung geknüpft, der den Grad der Schwere der Zuwiderhandlung als solche abbildet und im Allgemeinen, wie oben in Randnr. 72 ausgeführt, unter Berücksichtigung der in Nr. 22 dieser Leitlinien genannten Umstände auf bis zu 30 % des zu berücksichtigenden Umsatzes festgesetzt werden kann (vgl. in diesem Sinne Aragonesas Industrias y Energía/Kommission, oben in Randnr. 147 angeführt, Randnr. 261). Bereits bei diesem ersten Schritt werden jedoch auch objektive Gesichtspunkte berücksichtigt, die mit der konkreten individuellen Situation jedes einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens zusammenhängen. Der Koeffizient für die Schwere der Zuwiderhandlung kommt nämlich zusammen mit zwei individuellen objektiven Parametern zur Anwendung, d. h. zum einen dem Umsatz, den jedes einzelne Unternehmen mit den betreffenden Waren oder Dienstleistungen in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit der Zuwiderhandlung auf dem relevanten räumlichen Markt innerhalb des EWR erzielt hat, und zum anderen der Dauer der Beteiligung des einzelnen Unternehmens an der fraglichen Zuwiderhandlung insgesamt (vgl. in diesem Sinne Urteil Aragonesas Industrias y Energía/Kommission, oben in Randnr. 147 angeführt, Randnr. 269).

149    Darüber hinaus kann der Grundbetrag der Geldbuße nach Nr. 25 der Leitlinien von 2006 durch einen Zusatzbetrag ergänzt werden, der die Unternehmen von der Beteiligung u. a. an horizontalen Vereinbarungen zur Festsetzung von Preisen abschrecken soll. Wie oben in Randnr. 72 festgestellt, wird der Koeffizient für den Zusatzbetrag, der unabhängig von der Dauer der Beteiligung eines Unternehmens an der Zuwiderhandlung zur Anwendung kommt, innerhalb einer Bandbreite von 15 % bis 25 % des Umsatzes bestimmt, der mit Blick auf die in Nr. 22 der Leitlinien von 2006 genannten Umstände zu berücksichtigen ist (Urteil Aragonesas Industrias y Energía/Kommission, oben in Randnr. 147 angeführt, Randnr. 261).

150    In erster Linie sind als Erstes der erste, der dritte, der fünfte, der neunte und der zehnte Teil des ersten Klagegrundes zu prüfen, die auf Beurteilungsfehler der Kommission in Bezug auf die Schwere der festgestellten Zuwiderhandlung gestützt werden. Als Zweites werden der zweite, der zwölfte und der dreizehnte Teil des ersten Klagegrundes zu prüfen sein, mit denen Beurteilungsfehler der Kommission hinsichtlich der mangelnden Berücksichtigung mildernder Umstände geltend gemacht werden.

 Zum ersten, zum dritten, zum fünften, zum neunten und zum zehnten Teil des ersten Klagegrundes: Beurteilungsfehler in Bezug auf die Schwere der festgestellten Zuwiderhandlung

–       Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes: Nichtberücksichtigung des Umstands, dass die Klägerin nur Artikel einer der drei von der festgestellten Zuwiderhandlung erfassten Produktuntergruppen hergestellt habe

151    Die Klägerin macht geltend, sie stelle nur hochwertige Badezimmerarmaturen her und die Kommission habe außer Acht gelassen, dass sich ihre Tätigkeit auf einen Ausschnitt einer einzigen der drei Produktuntergruppen beschränkt habe, die von der festgestellten Zuwiderhandlung betroffen seien.

152    Die Kommission tritt den Argumenten, die die Klägerin für den ersten Teil des ersten Klagegrundes vorbringt, entgegen.

153    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wie oben in Randnr. 112 ausgeführt, den Nachweis geführt hat, dass die kollusiven Absprachen, die von den Herstellern von Badezimmerausstattungen in sechs Mitgliedstaaten getroffen wurden und sich auf drei Produktuntergruppen erstreckten, die Merkmale einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung aufwiesen (Randnrn. 793 bis 849 des angefochtenen Beschlusses) und dass die Klägerin zumindest hätte vorhersehen können, dass sich die Zuwiderhandlung auf drei Produktuntergruppen bezog (Randnr. 872 des angefochtenen Beschlusses). Außerdem hat die Klägerin diese Feststellungen im Rahmen der vorliegenden Klage verspätet in Abrede gestellt (vgl. oben, Randnr. 54).

154    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die beschränkte Beteiligung der Klägerin an der festgestellten Zuwiderhandlung, also hinsichtlich nur einer der drei Produktuntergruppen und sogar nur eines Ausschnitts der Untergruppe Armaturen, von der Kommission bei der Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße berücksichtigt wurde. Gemäß der oben in Randnr. 148 angeführten Rechtsprechung wird nämlich dieser Grundbetrag, wie oben in Randnr. 18 ausgeführt, für jedes Unternehmen auf der Grundlage des Umsatzes pro Mitgliedstaat und für die betroffene Produktuntergruppe berechnet.

155    Der erste Teil des ersten Klagegrundes ist demnach als unbegründet zurückzuweisen.

–       Zum dritten Teil des ersten Klagegrundes: Nichtberücksichtigung des Umstands, dass die Klägerin nur in Bezug auf zwei der sechs betroffenen Mitgliedstaaten Kenntnis von der festgestellten Zuwiderhandlung gehabt habe und daran beteiligt gewesen sei

156    Die Klägerin beanstandet im Wesentlichen, die Kommission habe im Stadium der Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße nicht dem Umstand Rechnung getragen, dass sie, wie von der Kommission in Randnr. 873 des angefochtenen Beschlusses befunden, an der festgestellten Zuwiderhandlung nur in zwei der sechs davon betroffenen Mitgliedstaaten beteiligt gewesen sei. Ihrer Ansicht nach hätte die Kommission – unter dem Vorbehalt der Anwendbarkeit der Leitlinien von 2006 auf den vorliegenden Fall – in Anbetracht dieses Umstands bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße auf der Grundlage dieser Leitlinien den Koeffizienten für die Schwere der Zuwiderhandlung und den Koeffizienten für den Zusatzbetrag unterhalb von 15 % ansetzen müssen.

157    Die Kommission tritt den Argumenten, die die Klägerin für den dritten Teil des ersten Klagegrundes vorbringt, entgegen.

158    Als Erstes ist insoweit festzustellen, dass erstens die Kommission in den Randnrn. 872 und 873 des angefochtenen Beschlusses zu dem Ergebnis gelangte, dass die Klägerin an der festgestellten Zuwiderhandlung, d. h. einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung, teilgenommen habe, dass zweitens, wie oben in den Randnrn. 53 und 54 ausgeführt, die Klägerin den gegenständlichen Bereich dieser Zuwiderhandlung vor dem Unionsrichter verspätet in Abrede gestellt hat und dass drittens die Kommission die Klägerin für die Begehung der Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht hat.

159    Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht nur aus einer isolierten Handlung, sondern auch aus einer Reihe von Handlungen oder darüber hinaus aus einem fortgesetzten Verhalten ergeben kann, selbst wenn ein oder mehrere Teile dieser Reihe von Handlungen oder dieses fortgesetzten Verhaltens auch für sich genommen und isoliert betrachtet einen Verstoß gegen die genannte Bestimmung darstellen könnten. Somit ist, wenn sich die verschiedenen Handlungen wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes in einen „Gesamtplan“ einfügen, die Kommission berechtigt, die Verantwortung für diese Handlungen anhand der Beteiligung an der Zuwiderhandlung als Ganzes aufzuerlegen (Urteile des Gerichtshofs Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 123 angeführt, Randnr. 81, und vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Randnr. 258).

160    Ein Unternehmen, das sich an einer solchen einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung durch eigene Handlungen beteiligt hat, die den Begriff von auf ein wettbewerbswidriges Ziel gerichteten Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV erfüllten und zur Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit beitragen sollten, kann somit für die gesamte Zeit seiner Beteiligung an der Zuwiderhandlung auch für das Verhalten verantwortlich sein, das andere Unternehmen im Rahmen derselben Zuwiderhandlung an den Tag legten. Dies ist dann der Fall, wenn das Unternehmen nachweislich durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten rechtswidrigen Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 123 angeführt, Randnrn. 87 und 203, und Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 159 angeführt, Randnr. 83).

161    Ein Unternehmen kann sich folglich an dem gesamten wettbewerbswidrigen Verhalten, das die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bildet, unmittelbar beteiligt haben, in welchem Fall die Kommission es für dieses gesamte Verhalten und damit für die Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit zur Verantwortung ziehen kann. Es ist auch möglich, dass sich ein Unternehmen nur an einem Teil des wettbewerbswidrigen Verhaltens, das die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bildet, unmittelbar beteiligt hat, aber von dem gesamten übrigen rechtswidrigen Verhalten, das die anderen Kartellbeteiligten in Verfolgung der gleichen Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten, wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen. In einem solchen Fall kann die Kommission dieses Unternehmen ebenfalls für das gesamte wettbewerbswidrige Verhalten, das eine solche Zuwiderhandlung bildet, und damit für diese Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit zur Verantwortung ziehen.

162    Als Drittes ist hier, wie oben in Randnr. 79 festgestellt, erstens die zweite von der Klägerin erhobene Einrede, die die Leitlinien von 2006 betrifft, als unbegründet zurückzuweisen. Deshalb ist das Vorbringen der Klägerin, die Kommission habe bei der Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße den auf zwei Mitgliedstaaten beschränkten räumlichen Umfang ihrer Beteiligung an der festgestellten Zuwiderhandlung nicht berücksichtigt, auf der Grundlage dieser Leitlinien zu beurteilen.

163    Zweitens ermittelte die Kommission, wie oben in den Randnrn. 19 und 21 ausgeführt, den Grundbetrag der Geldbuße u. a. dadurch, dass sie mit Blick auf vier Kriterien für die Beurteilung dieser Zuwiderhandlung – Art, kumulierte Marktanteile, räumliche Ausdehnung und Umsetzung – den Koeffizienten für die Schwere der Zuwiderhandlung und den Koeffizienten für den Zusatzbetrag mit jeweils 15 % ansetzte. Hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung der festgestellten Zuwiderhandlung berücksichtigte die Kommission, dass sich die in Rede stehende einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung auf mindestens sechs Mitgliedstaaten erstreckte (Randnr. 1213 des angefochtenen Beschlusses).

164    Wie jedoch oben in Randnr. 16 ausgeführt, gelangte die Kommission in Randnr. 873 des angefochtenen Beschlusses zu dem Ergebnis, dass in Bezug auf den räumlichen Umfang der festgestellten Zuwiderhandlung nicht angenommen werden könne, dass diese der Klägerin zur Gänze bekannt gewesen sei; vielmehr habe Letztere nur von den kollusiven Verhaltensweisen in Österreich und in Deutschland Kenntnis gehabt.

165    In Ansehung der oben in den Randnrn. 158 bis 161 angeführten Rechtsprechung folgt aus der Schlussfolgerung der Kommission in Randnr. 873 des angefochtenen Beschlusses, dass sie der Klägerin, da dieser der ganze räumliche Umfang der in Rede stehenden einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung nicht bekannt war, nicht zur Last legen durfte, an der so festgestellten Zuwiderhandlung mitgewirkt zu haben, und sie die Klägerin deshalb nicht für die Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit verantwortlich machen durfte. Unter diesen Umständen hätte die Kommission bei der Bemessung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße die Koeffizienten für die Schwere der Zuwiderhandlung und für den Zusatzbetrag mit Blick auf diese Schlussfolgerung festsetzen müssen.

166    Es steht aber fest, dass bei der Ansetzung dieser beiden Koeffizienten in dem angefochtenen Beschluss mit 15 % allein die wesentlichen Merkmale der festgestellten Zuwiderhandlung, u. a. also deren räumliche Ausdehnung insoweit, als sie sich auf sechs Mitgliedstaaten erstreckte, herangezogen wurden.

167    Somit beging die Kommission zwei Beurteilungsfehler, indem sie bei der Berechnung des Betrags der Geldbuße für die Klägerin nicht berücksichtigte, dass sich die der Klägerin bekannte räumliche Ausdehnung der Zuwiderhandlung, an der sie beteiligt war, auf zwei Mitgliedstaaten beschränkte.

168    Demnach ist der dritte Teil des ersten Klagegrundes begründet.

–       Zum fünften Teil des ersten Klagegrundes: Nichtberücksichtigung der geringeren Intensität der Absprachen betreffend die Armaturen

169    Die Klägerin weist darauf hin, dass die Kommission in dem angefochtenen Beschluss den Absprachen zwischen den Herstellern von Duschabtrennungen eine sehr hohe Intensität beigemessen habe. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass die Intensität der Absprachen in den anderen beiden Produktuntergruppen geringer gewesen sei, was die Kommission aber nicht berücksichtigt habe.

170    Die Kommission tritt den Argumenten, die die Klägerin für den fünften Teil des ersten Klagegrundes vorbringt, entgegen.

171    Dazu ist zum einen festzustellen, dass die Kommission, wie oben in Randnr. 16 ausgeführt, in dem angefochtenen Beschluss zu dem Ergebnis gelangte, dass die Klägerin an der festgestellten Zuwiderhandlung, d. h. einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung, die namentlich die drei oben in Randnr. 3 genannten Produktuntergruppen betraf, beteiligt gewesen sei und dass die Klägerin, wie oben in den Randnrn. 53 und 54 festgestellt, dieses wesentliche Merkmal der Zuwiderhandlung, nämlich deren gegenständlichen Umfang, verspätet in Abrede gestellt hat. Daher konnte die Kommission in Anbetracht von Nr. 22 der Leitlinien von 2006 und im Einklang mit der oben in Randnr. 147 angeführten Rechtsprechung den Grundbetrag der Geldbuße zulässigerweise auf der Grundlage u. a. der Schwere der in ihrer Gesamtheit betrachteten Zuwiderhandlung ermitteln. Sie war somit nicht gehalten, die spezifische Intensität der kollusiven Absprachen in Bezug auf eine der fraglichen Produktuntergruppen, so sie denn erwiesen sein sollte, zu berücksichtigen.

172    Zum anderen ist zum Vorbringen der Klägerin, die kollusiven Absprachen betreffend die Armaturen seien weniger intensiv als die Absprachen betreffend die Duschabtrennungen gewesen, festzustellen, dass die Kommission in Bezug auf diese beiden Produktuntergruppen Beweise zusammengetragen hat, die zeigen, dass die Hersteller von Badezimmerausstattungen an Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt waren, die zu den schwerwiegendsten Verstößen gehören, nämlich der Koordinierung der künftigen jährlichen Preiserhöhungen und der Koordinierung der künftigen Preiserhöhungen anlässlich besonderer Ereignisse. Darüber hinaus war in Deutschland der Rhythmus der kollusiven Treffen, wie sich aus den Anhängen 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses ergibt, in Bezug auf die Armaturen nicht weniger regelmäßig oder sporadischer als in Bezug auf die Duschabtrennungen. In Österreich fanden die kollusiven Treffen hinsichtlich der drei Produktuntergruppen innerhalb ein und desselben Verbands, des Dachverbands ASI, statt, so dass in Bezug auf ihre Regelmäßigkeit nicht zwischen den Produktuntergruppen unterschieden werden kann.

173    Demnach ist der fünfte Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

–       Zum neunten Teil des ersten Klagegrundes: Nichtberücksichtigung der mangelnden Eignung des Kartells zur Schädigung der nachgelagerten Märkte

174    Die Klägerin rügt, die Kommission habe nicht berücksichtigt, dass es bei dem Kartell nur um die Bruttopreise und nicht um die entscheidenden Wettbewerbsparameter, nämlich Rabatte und Boni, gegangen sei, was bedeute, dass es sich nur geringfügig auf die nachgelagerten Märkte habe auswirken können. Außerdem sei jedenfalls der Austausch von Informationen über die Basisrabatte auf einem Treffen des Fachverbands AGSI vom 6. März 1998 ihren Interessen zuwidergelaufen und nur ein Einzelfall gewesen. Die von der Kommission in Fn. 403 des angefochtenen Beschlusses angeführten Diskussionen über Rabatte und Margen auf dem Treffen des Dachverbands ASI vom 7. November 2002 stellten allerhöchstens einen von Art. 101 AEUV nicht erfassten Versuch dar, in einem außergewöhnlichen Fall einen einzigen, unerheblichen Rabatt abzustimmen.

175    Die Kommission tritt den Argumenten, die die Klägerin für den neunten Teil des ersten Klagegrundes vorbringt, entgegen.

176    Insoweit ist erstens daran zu erinnern, dass nach dem Wortlaut von Art. 101 Abs. 1 Buchst. a AEUV eine abgestimmte Verhaltensweise einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt, wenn sie u. a. in der „unmittelbare[n] oder mittelbare[n] Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen“ besteht. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass Art. 101 AEUV wie auch die übrigen Wettbewerbsregeln des Vertrags nicht nur dazu bestimmt ist, die unmittelbaren Interessen einzelner Wettbewerber oder Verbraucher zu schützen, sondern die Struktur des Marktes und damit den Wettbewerb als solchen, lässt der zitierte Wortlaut daher nach der Rechtsprechung nicht den Schluss zu, dass nur abgestimmte Verhaltensweisen, die sich unmittelbar auf die von den Verbrauchern zu zahlenden Preise auswirken, verboten wären (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juni 2009, T‑Mobile Netherlands u. a., C‑8/08, Slg. 2009, I‑4529, Randnrn. 36 bis 38). Außerdem brauchen nach ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung der Frage, ob eine abgestimmte Verhaltensweise nach Art. 101 Abs. 1 AEUV verboten ist, deren konkrete Auswirkungen nicht berücksichtigt zu werden, wenn es sich erweist, dass sie eine Verhinderung, Beschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt (vgl. Urteil T‑Mobile Netherlands u. a., Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

177    Zweitens ergibt sich aus dem Sanktionssystem für Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln, wie es mit den Verordnungen Nr. 17 und Nr. 1/2003 geschaffen wurde und in ständiger Rechtsprechung ausgelegt wird, dass Absprachen wie Kartelle aufgrund ihres Wesens die schwersten Geldbußen verdienen. Die Frage nach ihren möglichen konkreten Auswirkungen auf den Markt, insbesondere danach, inwieweit die Wettbewerbsbeschränkung zu einem höheren Marktpreis geführt hat als dem, der ohne Kartell zu erzielen gewesen wäre, ist für die Bestimmung der Höhe der Geldbußen kein entscheidendes Kriterium (Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2010, KME Germany u. a./Kommission, T‑25/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

178    Drittens ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass zwar Nr. 1 Teil A der Leitlinien von 1998 im Gegensatz zu den Leitlinien von 2006 vorsah, dass grundsätzlich bei der Beurteilung des Kriteriums der Schwere einer Zuwiderhandlung deren konkrete Auswirkungen auf den Markt, sofern messbar, Berücksichtigung fanden. Nach den Leitlinien von 1998 konnten jedoch Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die – wie im vorliegenden Fall – insbesondere auf die Koordinierung der Preiserhöhungen abzielten, bereits aufgrund ihrer Art als „besonders schwer“ eingestuft werden, ohne dass es erforderlich gewesen wäre, dass solche Verhaltensweisen durch besondere Auswirkungen oder einen besonderen räumlichen Umfang gekennzeichnet waren. Dies wird dadurch bekräftigt, dass zwar in der Beschreibung der „schweren“ Verstöße in den letztgenannten Leitlinien ausdrücklich davon die Rede war, dass sie Auswirkungen auf den Markt haben und in einem größeren Teil des Gemeinsamen Marktes zum Tragen kommen, die Beschreibung der „besonders schweren“ Verstöße demgegenüber aber kein Erfordernis konkreter Auswirkungen auf den Markt oder auf ein besonderes geografisches Gebiet enthielt (vgl. Urteil KME Germany u. a./Kommission, oben in Randnr. 177 angeführt, Randnr. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

179    Aus den Ausführungen in den vorstehenden Randnrn. 176 bis 178 ergibt sich, dass im Fall einer Zuwiderhandlung, die zu den schwerwiegendsten Verstößen gehört, bereits ihre Art allein nicht nur die Feststellung erlaubt, dass sie unter die nach Art. 101 AEUV verbotenen Verhaltensweisen fällt, sondern auch die Beurteilung des Grades ihrer Schwere für die Zwecke der Bemessung der Geldbuße, die gemäß Art. 103 AEUV und der Verordnung Nr. 1/2003 gegen die an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen zu verhängen ist.

180    Hier ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin zwar mit dem vorliegenden Teil des ersten Klagegrundes in Abrede stellt, die Endverbraucherpreise festgelegt zu haben, aber nicht bestreitet, dass sie an den kollusiven Absprachen über die Bruttopreise beteiligt war. Im Übrigen macht sie in Anbetracht der oben in den Randnrn. 176 bis 178 gemachten Ausführungen zu Unrecht geltend, das Kartell habe, da es hauptsächlich die Bruttopreise betroffen habe, keine Auswirkung auf die nachgelagerten Märkte haben können. Angenommen, dies sei das Hauptziel der im Rahmen des Kartells an den Tag gelegten Praktiken gewesen, ist nämlich festzustellen, dass die Bruttopreise die Grundlage bilden, auf der die Preise für den Verkauf an die Kunden berechnet werden. Daher kann eine Koordinierung der Bruttopreise zwischen Konkurrenten den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes verfälschen und stellt somit eine abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Art. 101 AEUV dar. In Ansehung der angeführten Rechtsprechung beruft sich die Klägerin gleichermaßen zu Unrecht darauf, dass die kollusiven Erörterungen Einzelfallcharakter gehabt hätten oder, was sie angehe, aus Mangel an Interesse folgenlos geblieben seien.

181    Die Kommission war daher in Randnr. 1211 des angefochtenen Beschlusses zutreffend der Ansicht, dass die in Rede stehenden kollusiven Absprachen insoweit, als sie die Koordinierung der künftigen Preiserhöhungen bezweckt hätten, bereits ihrer Art nach eine Zuwiderhandlung darstellten, die zu den schwerwiegendsten Wettbewerbsverstößen gehöre. Angesichts der Art der festgestellten Zuwiderhandlung legte die Kommission auch zu Recht denselben Schweregrad zugrunde, um die Höhe der zu verhängenden Geldbuße zu ermitteln.

182    Der neunte Teil des ersten Klagegrundes ist mithin als unbegründet zurückzuweisen.

–       Zum zehnten Teil des ersten Klagegrundes: Nichtberücksichtigung des Umstands, dass das Kartell die Volkswirtschaft nicht geschädigt habe

183    Die Klägerin macht geltend, das Kartell habe die Volkswirtschaft, insbesondere die Verbraucher, nicht schädigen können. Erstens könne ein Kartell mit einem so geringen Marktanteil, wie er von der Kommission in Randnr. 1212 des angefochtenen Beschlusses festgestellt worden sei, nicht wirksam sein, zweitens spreche der Umstand, dass es zwischen den Mitgliedstaaten erhebliche Handelsströme gegeben habe, gegen die Stabilität des Kartells, und drittens spreche das völlige Fehlen eines Vergeltungsmechanismus im vorliegenden Fall für eine lose Zusammenarbeit, einen geringen Organisationsgrad und damit für fehlende Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.

184    Die Kommission tritt den Argumenten, die die Klägerin für den zehnten Teil des ersten Klagegrundes vorbringt, entgegen.

185    Insoweit genügt der Hinweis, dass sich, wie oben in Randnr. 179 festgestellt, im Fall von Zuwiderhandlungen wie der hier in Rede stehenden, die zu den schwerwiegendsten Verstößen gehören, für die Zwecke der Bemessung der Geldbuße, die gemäß Art. 103 AEUV und der Verordnung Nr. 1/2003 gegen die beteiligten Unternehmen zu verhängen ist, der Grad der Schwere der Zuwiderhandlung bereits allein anhand deren Art beurteilen lässt.

186    Im Übrigen muss nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung einer Vereinbarung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht der konkrete Rahmen berücksichtigt werden, in dem sie ihre Wirkung entfaltet, wenn es sich um eine Vereinbarung mit offensichtlichen Wettbewerbsbeschränkungen wie die Festsetzung von Preisen, die Aufteilung des Marktes oder die Kontrolle der Absatzwege handelt (Urteil des Gerichts vom 15. September 1998, European Night Services u. a./Kommission, T‑374/94, T‑375/94, T‑384/94 und T‑388/94, Slg. 1998, II‑3141, Randnr. 136).

187    Im vorliegenden Fall umfassten die Praktiken, an denen der Klägerin eine Beteiligung zur Last gelegt wird, offensichtliche Wettbewerbsbeschränkungen. In Randnr. 102 des vorliegenden Urteils ist nämlich festgestellt worden, dass die Kommission die Beteiligung der Klägerin an wettbewerbswidrigen Vereinbarungen in Form einer Koordinierung der Preiserhöhungen rechtlich hinreichend dargetan hat. Unter diesen Umständen war die Kommission nicht zum Nachweis wettbewerbswidriger Wirkungen verpflichtet.

188    Die Kommission nahm daher in Randnr. 1211 des angefochtenen Beschlusses zu Recht an, dass die kollusiven Absprachen, um die es hier geht, zu den schwerwiegendsten Wettbewerbsverstößen gehörten. Der Umstand, dass die fraglichen Absprachen für die Volkswirtschaft nicht schädlich waren, kann – einmal als zutreffend unterstellt – erst recht keinen mildernden Umstand darstellen.

189    An diesem Ergebnis kann auch das Vorbringen der Klägerin in Bezug auf das angebliche Fehlen eines Vergeltungsmechanismus nichts ändern. Auch wenn nämlich das Bestehen von Maßnahmen zur Kontrolle der Durchführung eines Kartells als erschwerender Umstand berücksichtigt werden kann, kann das Fehlen solcher Maßnahmen an sich keinen mildernden Umstand begründen (Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 132 angeführt, Randnr. 393).

190    Auch hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin, wonach die festgestellte Zuwiderhandlung in Anbetracht des in Randnr. 1212 des angefochtenen Beschlusses genannten schwachen Marktanteils der Unternehmen, die an ihr beteiligt gewesen seien, der Volkswirtschaft nicht habe schaden können, kann nichts anderes gelten. Aus der genannten Randnummer geht nämlich hervor, dass dieser Marktanteil von der Kommission mit 54,3 % angesetzt wurde. Ein solcher Marktanteil kann aber, wenn er erwiesen sein sollte, nicht als schwach angesehen werden. Darüber hinaus tut die Klägerin nicht dar, inwiefern dieser Anteil nicht ausgereicht hätte, um der Volkswirtschaft zu schaden. Dieses Vorbringen ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

191    Demnach ist der zehnte Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten, zum zwölften und zum dreizehnten Teil des ersten Klagegrundes: Beurteilungsfehler in Bezug auf die mildernden Umstände für die Klägerin

–       Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes: Nichtberücksichtigung der Mitläuferrolle der Klägerin

192    Die Klägerin macht geltend, sie habe nie zu der von der Kommission identifizierten zentralen Gruppe von Unternehmen gehört, sondern sich vielmehr auf eine Mitläuferrolle beschränkt, was eine Herabsetzung des Betrags ihrer Geldbuße rechtfertige, wie sich im Umkehrschluss aus dem Urteil des Gerichts vom 3. März 2011, Areva u. a./Kommission (T‑117/07 und T‑121/07, Slg. 2011, II‑633, Randnr. 308), ergebe. Außerdem weist sie darauf hin, dass sie an den Treffen in Österreich nicht von Anfang an teilgenommen habe.

193    Die Kommission tritt den Argumenten, die die Klägerin für den zweiten Teil des ersten Klagegrundes vorbringt, entgegen.

194    Dazu ist darauf hinzuweisen, dass zwar die ausschließlich passive Mitwirkung oder reines Mitläufertum eines Unternehmens gemäß Nr. 3 erster Gedankenstrich der Leitlinien von 1998 einen mildernden Umstand darstellte, dies aber nach den Leitlinien von 2006 nicht mehr der Fall ist. Nr. 29 dritter Gedankenstrich der Leitlinien von 2006 sieht vor, dass von der Kommission ein mildernder Umstand festgestellt werden kann, wenn das betroffene Unternehmen Beweise beibringt, dass seine Beteiligung an der festgestellten Zuwiderhandlung sehr geringfügig war und es sich der Durchführung der gegen die Wettbewerbsregeln verstoßenden Vereinbarungen in Wirklichkeit durch eigenes Wettbewerbsverhalten auf dem Markt entzogen hat. Dabei wird klargestellt, dass der bloße Umstand einer kürzeren Beteiligung an der Zuwiderhandlung im Vergleich zu den übrigen Unternehmen nicht als mildernder Umstand anerkannt wird, da er bereits im Grundbetrag der Geldbuße zum Ausdruck kommt.

195    Im vorliegenden Fall behauptet die Klägerin, um darzutun, dass ihre Beteiligung an der festgestellten Zuwiderhandlung sehr geringfügig war, lediglich, sie habe nie zu der zentralen Gruppe von Unternehmen gehört.

196    Erstens ergibt sich aber aus Abschnitt 5.2.3.2 des angefochtenen Beschlusses, dass die Kommission ihre Feststellung, wonach es eine zentrale Gruppe von Unternehmen gegeben habe, die in verschiedenen Mitgliedstaaten an dem Kartell beteiligt gewesen seien und mindestens einem Dachverband, der die drei Produktuntergruppen abgedeckt habe, angehört hätten, mit zur Führung des Beweises heranzog, dass es sich um eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung handelte. Diese Feststellung bedeutete keineswegs, dass die Unternehmen, die nicht zu der zentralen Gruppe von Unternehmen gehörten, sporadischer an der festgestellten Zuwiderhandlung mitgewirkt hätten.

197    Zweitens hätte die Klägerin in Anbetracht von Nr. 29 dritter Gedankenstrich der Leitlinien von 2006 beweisen müssen, dass sie sich der Durchführung der gegen die Wettbewerbsregeln verstoßenden Vereinbarungen entzogen hatte; diesen Beweis hat sie nicht erbracht. Im Gegenteil nahm die Kommission in den Anhängen 2 und 5 des angefochtenen Beschlusses auf Dokumente Bezug, die belegen, dass die Klägerin bei den Treffen des Fachverbands AGSI in Deutschland ab 1996 und bei den Treffen des Dachverbands ASI in Österreich ab 2001 regelmäßig anwesend war. Wie die Klägerin auf eine Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, bestreitet sie ihre Teilnahme an diesen Treffen nicht. Darüber hinaus räumte sie, wie oben in Randnr. 102 erwähnt, in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte ein, dass sie an dem Informationsaustausch über die Preise im Rahmen des Dachverbands ASI in Österreich teilgenommen habe. Aus der Erwiderung der Klägerin auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte geht auch hervor, dass sie an den Erörterungen über die Preise im Rahmen des Fachverbands AGSI teilnahm. Diese Erörterungen wurden von der Kommission als wettbewerbswidrig betrachtet, was von der Klägerin mit der vorliegenden Klage nicht in Abrede gestellt wird.

198    Drittens ist zu dem Argument, die Klägerin habe sich in Österreich der festgestellten Zuwiderhandlung erst später angeschlossen, festzustellen, dass zum einen dieser Umstand, wie oben in Randnr. 194 ausgeführt, keinen mildernden Umstand darstellen kann und dass zum anderen die Klägerin nichts dafür vorbringt, weshalb dieser spätere Einstieg in die festgestellte Zuwiderhandlung in Österreich ihre passive Rolle in dem Kartell erkennen lasse.

199    Viertens kann aus dem Urteil Areva u. a./Kommission (oben in Randnr. 192 angeführt) keine Schlussfolgerung für den vorliegenden Fall gezogen werden. Auch wenn jenes Urteil nämlich bestätigt, dass der Betrag der Geldbuße für ein Unternehmen, das eine Anführerrolle in einem Kartell gespielt hat, erhöht werden kann, ist darin keine Rede davon, dass der Umstand, kein Anführer in einem Kartell gewesen zu sein, als mildernd zu berücksichtigen wäre. Im Übrigen genügt zu Randnr. 308 jenes Urteils, auf die die Klägerin ausdrücklich Bezug nimmt, der Hinweis, dass die Feststellung des Gerichts in dieser Randnummer, dass die Kommission fälschlicherweise für mehrere Unternehmen eine identische Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße vorgenommen habe, obwohl diese Unternehmen während erheblich unterschiedlicher Zeiträume eine Anführerrolle gespielt hätten, keine Schlussfolgerung für den vorliegenden Fall zulässt.

200    Demnach ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

–       Zum zwölften Teil des ersten Klagegrundes: Nichtberücksichtigung des mittelständischen Charakters der Klägerin

201    Die Klägerin bringt vor, die Kommission habe entgegen der ihr durch Nr. 1 Teil A der Leitlinien von 1998 eingeräumten Möglichkeit nicht berücksichtigt, dass sie ein mittelständisches Unternehmen sei, das weder eine Rechtsabteilung noch Erfahrung im Wettbewerbsrecht habe.

202    Die Kommission tritt den Argumenten, die die Klägerin für den zwölften Teil des ersten Klagegrundes vorbringt, entgegen.

203    Dazu ist zum einen festzustellen, dass, wie die Prüfung des sechsten Klagegrundes oben in den Randnrn. 82 bis 91 ergeben hat, die Leitlinien von 1998 im vorliegenden Fall nicht anwendbar sind. Jedenfalls bedeutete nach der Rechtsprechung die in Nr. 1 Teil A dieser Leitlinien vorgesehene Möglichkeit für die Kommission, der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Großunternehmen in den meisten Fällen über juristischen und wirtschaftlichen Sachverstand und Ressourcen verfügen, anhand deren sie besser erkennen können, in welchem Maß ihre Vorgehensweise einen Verstoß darstellt und welche Folgen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu gewärtigen sind, keineswegs, dass die Kommission verpflichtet gewesen wäre, die geringe Größe bestimmter Unternehmen zu berücksichtigen (Urteil des Gerichts vom 30. April 2009, CD-Contact Data/Kommission, T‑18/03, Slg. 2009, II‑1021, Randnr. 115).

204    Zum anderen sind nach der Rechtsprechung die kleinen oder mittleren Unternehmen nicht von ihrer Pflicht zur Einhaltung der Wettbewerbsregeln freigestellt (Urteil des Gerichts vom 28. April 2010, Gütermann und Zwicky/Kommission, T‑456/05 und T‑457/05, Slg. 2010, II‑1443, Randnr. 281).

205    Der zwölfte Teil des ersten Klagegrundes ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

–       Zum dreizehnten Teil des ersten Klagegrundes: Nichtberücksichtigung der Kooperation der Klägerin

206    Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe nicht berücksichtigt, dass sie bei der Untersuchung kooperiert und alle Auskunftsverlangen sowie sonstige Anfragen freiwillig und fristgemäß beantwortet habe.

207    Die Kommission tritt den Argumenten, die die Klägerin für den dreizehnten Teil des ersten Klagegrundes vorbringt, entgegen.

208    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung eine Mitwirkung an der Untersuchung, die nicht über das hinausgeht, wozu die Unternehmen nach Art. 18 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 1/2003 verpflichtet sind, keine Herabsetzung des Betrags der Geldbuße rechtfertigt (Urteil des Gerichts vom 27. September 2012, Nynäs Petroleum und Nynas Belgium/Kommission, T‑347/06, Randnr. 62).

209    Im vorliegenden Fall bringt die Klägerin aber nur vor, sie habe die Auskunftsverlangen, die die Kommission an sie gerichtet habe, fristgemäß beantwortet. Da dies zu den Pflichten im Sinne der vorstehenden Randnr. 208 gehört, kann darin kein mildernder Umstand liegen.

210    Der dreizehnte Teil des ersten Klagegrundes entbehrt daher einer Grundlage und ist zurückzuweisen.

211    In Anbetracht der oben in den Randnrn. 105, 109, 116, 136, 143, 155, 168, 173, 182, 191, 200, 205 und 210 getroffenen Feststellungen ist dem ersten Klagegrund in seinem dritten Teil zu folgen; im Übrigen ist er zurückzuweisen.

212    Die Konsequenzen, die aus der Feststellung hinsichtlich der Begründetheit des dritten Teils des ersten Klagegrundes für die Berechnung der Höhe der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße zu ziehen sind, werden im Rahmen der Ausübung der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung unten in den Randnrn. 245 ff. geprüft.

3.     Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 und den Gleichbehandlungsgrundsatz durch die Anwendung der 10%-Grenze des Art. 23 Abs. 2 dieser Verordnung

213    Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Kommission habe gegen Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen, da sie sich außerstande gesetzt habe, die Schwere der der Klägerin vorgeworfenen Zuwiderhandlung zu bewerten, indem sie die 10%-Grenze des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 dieser Verordnung im Sinne einer maximalen Höhe des Betrags der verhängten Geldbuße, die am Ende des Verfahrens zur Geldbußenberechnung zur Anwendung komme und somit im Laufe der einzelnen Berechnungsschritte überschritten werden dürfe, und nicht als ein zu Beginn des Berechnungsverfahrens festgelegtes oberes Ende eines Sanktionsrahmens ausgelegt habe. Außerdem verstoße die Anwendung einer so verstandenen Maximalhöhe gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

214    Die Kommission tritt den Argumenten, die die Klägerin für den zweiten Klagegrund vorbringt, entgegen.

215    Zunächst ist dazu festzustellen, dass Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 entgegen der Behauptung der Klägerin im Wesentlichen inhaltsgleich sind.

216    Sodann genügt der Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, wonach die 10%-Grenze des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 nur für den Endbetrag der verhängten Geldbuße gilt und diese Bestimmung der Kommission nicht verbietet, bei den verschiedenen Schritten der Berechnung der Geldbußenhöhe zu einem Zwischenbetrag zu gelangen, der über der genannten Grenze liegt, sofern der Endbetrag der Geldbuße diese Grenze nicht überschreitet (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnrn. 277 und 278, und vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission, C‑308/04 P, Slg. 2006, I‑5977, Randnr. 82).

217    Somit ist, wenn sich herausstellt, dass am Ende der Berechnung der Endbetrag der Geldbuße in dem Umfang zu senken ist, in dem er die genannte Grenze übersteigt, die Tatsache, dass sich einige Faktoren wie die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung nicht effektiv auf den Betrag der verhängten Geldbuße auswirken, eine bloße Folge der Anwendung dieser Grenze auf den Endbetrag (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 279).

218    Durch die 10%-Grenze soll nämlich die Verhängung von Geldbußen verhindert werden, die die Unternehmen aufgrund ihrer Größe, wie sie, wenn auch nur annähernd und unvollständig, anhand ihres Gesamtumsatzes ermittelt wird, voraussichtlich nicht werden zahlen können (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 280).

219    Es handelt sich somit um eine Grenze, die einheitlich für alle Unternehmen gilt, von deren jeweiliger Größe abhängt und überhöhte und unverhältnismäßige Geldbußen verhindern soll. Diese Grenze dient folglich einem gegenüber dem der Kriterien der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung gesonderten und eigenständigen Zweck (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnrn. 281 und 282).

220    Ihre einzig mögliche Folge ist, dass die anhand dieser Kriterien berechnete Geldbuße auf den zulässigen Höchstbetrag gesenkt wird. Ihre Anwendung führt dazu, dass das betreffende Unternehmen nicht die Geldbuße zahlt, die an sich bei einer auf diese Kriterien gestützten Beurteilung verhängt werden müsste (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 283).

221    Aus der vorstehend geschilderten Rechtsprechung ergibt sich, dass die Kommission im vorliegenden Fall, anders als die Klägerin vorbringt, nicht gegen Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen hat, indem sie Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 dieser Verordnung im Sinne einer maximalen Höhe des Betrags der verhängten Geldbuße, die am Ende des Verfahrens zur Geldbußenberechnung zur Anwendung kommt und somit im Laufe der einzelnen Berechnungsschritte überschritten werden darf, und nicht im Sinne eines zu Beginn des Berechnungsverfahrens festgelegten oberen Endes eines Sanktionsrahmens ausgelegt hat.

222    Das Vorbringen der Klägerin kann daran nichts ändern.

223    Erstens ist, selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Anwendung des Prozentsatzes von 10 % als Grenze in besagtem Sinne dem mit der Verordnung Nr. 1/2003 verfolgten Abschreckungszweck zuwiderläuft, da der Betrag der tatsächlich auferlegten Geldbuße zu reduzieren ist, um dieser Grenze Rechnung zu tragen, eine solche Begrenzung dennoch durch die Verpflichtung zur Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 281). Darüber hinaus liefe die von der Klägerin befürwortete Auslegung in noch größerem Maße dem Abschreckungszweck zuwider, da sie vorschlägt, bei der Berechnung der Höhe der Geldbuße zuerst die 10%-Grenze anzuwenden und dann die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen, was unweigerlich zur Verhängung einer Geldbuße unterhalb der 10%-Grenze führen würde. Das auf den Abschreckungszweck der Verordnung Nr. 1/2003 gestützte Argument der Klägerin kann daher keinen Erfolg haben.

224    Zweitens ist, auch wenn der verfügende Teil des angefochtenen Beschlusses nicht ausdrücklich angibt, in welcher Weise die Dauer und die Schwere der festgestellten Zuwiderhandlung in die Berechnung der Höhe der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße eingeflossen sind, daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung der verfügende Teil eines Beschlusses im Licht der ihn tragenden Gründe auszulegen ist (Urteil des Gerichts vom 22. März 2011, Altstoff Recycling Austria/Kommission, T‑419/03, Slg. 2011, II‑975, Randnr. 152). Im vorliegenden Fall ist aber festzustellen, dass die Kommission der Schwere und der Dauer der festgestellten Zuwiderhandlung in den Randnrn. 1210 bis 1220 und 1221 bis 1223 des angefochtenen Beschlusses Rechnung getragen hat. Das Vorbringen der Klägerin im Zusammenhang damit, dass sich im verfügenden Teil des angefochtenen Beschlusses nichts zur Schwere und zur Dauer der festgestellten Zuwiderhandlung finde, ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

225    Drittens ist, was den behaupteten Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz angeht, zum einen, wie sich insbesondere aus der oben in Randnr. 217 angeführten Rechtsprechung ergibt, der Umstand, dass sich aufgrund der Anwendung der 10%-Grenze des Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 bestimmte Faktoren wie die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung auf den Betrag der gegen den an einer Zuwiderhandlung Beteiligten verhängten Geldbuße anders als bei anderen Teilnehmern, denen die Herabsetzung im Zusammenhang mit der besagten Grenze nicht zugutegekommen ist, nicht wirksam niederschlagen, nur die schlichte Folge der Anwendung dieser Grenze auf den Endbetrag der verhängten Geldbuße. Zum anderen ist vom Gericht bereits entschieden worden, dass allein darin, dass sich die letztlich verhängte Geldbuße auf 10 % der Umsätze eines Klägers beläuft, während dieser Prozentsatz für andere Kartellteilnehmer niedriger ausfällt, kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung liegen kann. Diese Folge ist nämlich der Auslegung der 10%-Grenze als schlichte Regelung einer maximal zulässigen Höhe immanent, die nach einer etwaigen Ermäßigung der Geldbuße wegen mildernder Umstände oder aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zur Anwendung kommt (Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2011, Putters International/Kommission, T‑211/08, Slg. 2011, II‑3729, Randnr. 74). Das Vorbringen ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

226    Viertens ist zum Vorbringen der Klägerin, die Kommission sei sich der Rechtmäßigkeit der Leitlinien von 2006 selbst nicht sicher, festzustellen, dass es nichts mit dem Nachweis eines Verstoßes gegen Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 zu tun hat. Es ist somit, da es ins Leere geht, zurückzuweisen.

227    Nach alledem ist der zweite Klagegrund als teils unbegründet und teils ins Leere gehend zurückzuweisen.

4.     Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aufgrund der Nichtbeachtung der früheren Entscheidungspraxis durch die Kommission

228    Die Klägerin ist der Ansicht, die Kommission habe gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, da der Vergleich zwischen dem vorliegenden Fall auf der einen Seite und den Entscheidungen der Kommission vom 22. Juli 2009 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 EWR‑Abkommen (Sache COMP/39.396 − Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und Gasindustrien), vom 11. März 2008 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 EWR‑Abkommen (Sache COMP/38.543 – Auslandsumzüge), vom 7. Oktober 2009 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 EWR‑Abkommen (Sache COMP/39.129 – Leistungstransformatoren) und vom 11. Juni 2008 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 EWR‑Abkommen (Sache COMP/38.695 – Natriumchlorat) auf der anderen Seite zeige, dass die Kommission unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt habe. Die Kommission habe, obwohl sich der Schweregrad der festgestellten Zuwiderhandlung erheblich vom Schweregrad der in diesen früheren Entscheidungen in Rede stehenden Zuwiderhandlungen unterscheide, bei der Ermittlung der Grundbeträge der Geldbuße einen nahezu gleichen Anteil am Umsatz angesetzt, der sich zwischen 15 % und 19 % bewege.

229    Die Kommission tritt den Argumenten, die die Klägerin für den vierten Klagegrund vorbringt, entgegen.

230    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidungspraxis der Kommission nicht als rechtlicher Rahmen für Geldbußen im Wettbewerbsrecht dient, sondern dieser durch Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003, wie er durch die Leitlinien ergänzt wird, festgelegt wird (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Archer Daniels Midland/Kommission, T‑329/01, Slg. 2006, II‑3255, Randnr. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).

231    Außerdem bedeutet in Anbetracht des weiten Ermessens, über das die Kommission bei der Bemessung der Geldbußen verfügt, allein die Tatsache, dass sie in ihrer früheren Entscheidungspraxis für ein Verhalten eine Geldbuße in einer bestimmten Höhe für gerechtfertigt gehalten hat, keineswegs, dass sie verpflichtet wäre, in einer späteren Entscheidung in gleicher Weise zu verfahren (vgl. in diesem Sinne Urteil Archer Daniels Midland/Kommission, oben in Randnr. 230 angeführt, Randnrn. 109 und 110 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

232    Im vorliegenden Fall geht somit die bloße Berufung der Klägerin auf die oben in Randnr. 228 genannten Entscheidungen als solche ins Leere, da die Kommission nicht verpflichtet war, die vorliegende Sache in gleicher Weise zu beurteilen.

233    Der vierte Klagegrund ist demnach, weil er ins Leere geht, zurückzuweisen.

5.     Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aufgrund der Nichtberücksichtigung der eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin durch die Kommission

234    Die Klägerin legt dar, dass im Jahr 2009 große Teile ihrer einzigen Produktionsstätte niedergebrannt seien, wodurch die Produktion für etliche Monate ausgefallen sei und sich ihre Finanz- und Ertragslage wesentlich verschlechtert habe. Sie habe die Kommission auch aufgefordert, ihre eingeschränkte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen; die Kommission habe aber in dem angefochtenen Beschluss weder diese Aufforderung erwähnt noch sich mit dem betreffenden Vorbringen auseinandergesetzt. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr in Anbetracht dieser Umstände, obschon in den für die Berechnung der Geldbuße herangezogenen Umsatz ihre eingeschränkte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eingeflossen sei, eine Ermäßigung der Geldbuße hätte gewährt werden müssen.

235    Die Kommission tritt den Argumenten, die die Klägerin für den fünften Klagegrund vorbringt, entgegen.

236    Dazu ist erstens von vornherein festzustellen, dass der Betrag der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße einen etwaigen Umsatzrückgang im Jahr 2009 berücksichtigt, der möglicherweise durch den Brand, der ihre einzige Produktionsstätte im selben Jahr zerstört habe, verursacht wurde. Auch wenn nämlich Randnr. 1200 des angefochtenen Beschlusses zu entnehmen ist, dass für die Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße der Umsatz des Geschäftsjahres 2003 herangezogen wurde, wird doch in Randnr. 1262 dieses Beschlusses klargestellt, dass die 10%-Grenze des Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 auf der Grundlage des Umsatzes aus dem Brandjahr 2009 zur Anwendung kam.

237    Zweitens ist zu der Rüge, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin sei unberücksichtigt geblieben, festzustellen, dass diese im Verwaltungsverfahren nichts vorgelegt hat, wodurch mit Blick auf Nr. 35 der Leitlinien von 2006 nachgewiesen worden wäre, dass sich ihre Finanzlage so darstellte, dass ihre Überlebensfähigkeit durch die Verhängung einer Geldbuße unwiderruflich gefährdet worden wäre.

238    Der fünfte Klagegrund ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

239    Die Prüfung des ersten, des zweiten, des vierten, des fünften und des sechsten Klagegrundes, die für den Antrag auf teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses vorgebracht worden sind, hat ergeben, dass dem ersten Klagegrund in seinem dritten Teil zu folgen ist und die anderen Teile dieses Klagegrundes sowie der zweite, der vierte, der fünfte und der sechste Klagegrund als unbegründet oder ins Leere gehend zurückzuweisen sind.

240    Zu den Konsequenzen, die im Rahmen des Antrags auf teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses zu ziehen sind, ist erstens festzustellen, dass die Kommission, was Art. 1 dieses Beschlusses angeht, in dessen Abs. 2 davon ausging, dass die Klägerin gegen Art. 101 AEUV verstoßen habe, indem sie sich an einer Zuwiderhandlung in Deutschland und in Österreich beteiligt habe. Da in diesen Artikel die Fehler, die der Kommission im Stadium der Berechnung der Höhe der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung der der Klägerin zur Last gelegten Zuwiderhandlung unterliefen, keinen Eingang gefunden haben, ist er frei von Rechtswidrigkeit. Der Antrag auf teilweise Nichtigerklärung ist daher zurückzuweisen, soweit er Art. 1 Abs. 2 des angefochtenen Beschlusses betrifft.

241    Was zweitens Art. 2 des angefochtenen Beschlusses anbelangt, hat die Kommission zum einen in Anbetracht der in der vorstehenden Randnummer gezogenen Schlussfolgerung, aus der sich ergibt, dass die Klägerin eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV beging, zu Recht in Art. 2 Nr. 6 dieses Beschlusses auf der Grundlage des in dessen Randnr. 1182 in Bezug genommenen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 beschlossen, eine Geldbuße gegen die Klägerin zu verhängen. Der Antrag auf teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses ist daher zurückzuweisen, soweit er dessen Art. 2 Nr. 6 betrifft.

242    Soweit zum anderen Art. 2 Nr. 6 des angefochtenen Beschlusses den Betrag der gegen die Klägerin zu verhängenden Geldbuße festsetzt, werden, da die Klägerin mit ihrem zweiten Antrag hilfsweise die Herabsetzung des Betrags der ihr auferlegten Geldbuße begehrt, die Konsequenzen aus den oben in Randnr. 167 festgestellten Beurteilungsfehlern bei der Ermittlung dieses Betrags im Rahmen der Prüfung dieses zweiten Antrags zu ziehen sein.

243    Aus den vorstehend in den Randnrn. 240 bis 242 gemachten Ausführungen ergibt sich, dass der Antrag auf teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses insgesamt zurückzuweisen ist.

C –  Zum hilfsweise gestellten Antrag auf Herabsetzung des Betrags der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

244    In Anbetracht des zweiten Antrags, mit dem die Klägerin hilfsweise die Herabsetzung des Betrags der ihr auferlegten Geldbuße begehrt, obliegt es dem Gericht im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, zum einen die Konsequenzen, die aus den oben in den Randnrn. 156 bis 168 erläuterten Fehlern der Kommission bei der Berechnung der Höhe der von ihr gegen die Klägerin verhängten Geldbuße zu ziehen sind, und zum anderen die weiteren Argumente, die die Klägerin für eine Herabsetzung des Betrags der ihr auferlegten Geldbuße durch das Gericht vorbringt, zu prüfen.

1.     Zu den Konsequenzen, die aus dem Fehler der Kommission in Bezug auf den Betrag der Geldbuße zu ziehen sind

245    Angesichts der beiden Beurteilungsfehler der Kommission, wie sie oben in Randnr. 167 festgestellt worden sind, beschließt das Gericht gemäß seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, die es aus Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 bezieht, in Bezug auf die Berechnung der Höhe der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße die von der Kommission vorgenommene Beurteilung durch seine eigene zu ersetzen (vgl. in diesem Sinne Urteile KME u. a./Kommission, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Romana Tabacchi/Kommission, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 265).

246    Das Gericht hält es insoweit, obwohl die Leitlinien von 2006 der Beurteilung der Geldbuße durch den Unionsrichter nicht vorgreifen, wenn er kraft seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung entscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 27. Juli 2005, Brasserie nationale u. a./Kommission, T‑49/02 bis T‑51/02, Slg. 2005, II‑3033, Randnr. 169), im vorliegenden Fall für angebracht, bei der Neuberechnung der Geldbuße von diesen Leitlinien auszugehen, und zwar insbesondere, weil sie es ermöglichen, alle maßgeblichen Gesichtspunkte des Falles zu berücksichtigen und verhältnismäßige Geldbußen gegen alle an der festgestellten Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen zu verhängen.

247    Hier liegen erstens, wie die Prüfung des dritten Teils des ersten Klagegrundes oben in den Randnrn. 156 bis 168 ergeben hat, die beiden Beurteilungsfehler der Kommission darin, dass sie zur Berechnung der Höhe der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße bei der Ansetzung der Koeffizienten für die Schwere der Zuwiderhandlung und für den Zusatzbetrag mit jeweils 15 % allein die wesentlichen Merkmale der festgestellten Zuwiderhandlung, u. a. also deren räumliche Ausdehnung insoweit, als sie sich auf sechs Mitgliedstaaten erstreckte, heranzog. Dagegen hat die Klägerin nicht den Nachweis erbracht, dass die Kommission bei der Anwendung der anderen Parameter für die Berechnung der Geldbuße fehlerhaft handelte. Hinsichtlich der Konsequenzen, die aus den Fehlern der Kommission bei der Berechnung der Höhe der Geldbuße zu ziehen sind, hat das Gericht daher die von der Kommission vorgenommene Beurteilung durch seine eigene nur zu ersetzen, soweit es um die Festsetzung der Koeffizienten für die Schwere der Zuwiderhandlung und für den Zusatzbetrag geht.

248    Zweitens ist das Gericht der Ansicht, dass die Kommission zu Recht, wie sich aus Art. 1 Abs. 2 und den Randnrn. 872 und 873 des angefochtenen Beschlusses ergibt, davon ausging, dass sich die Klägerin vom 6. März 1998 bis 9. November 2004 an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung in Form einer geheimen Absprache zur Koordinierung der künftigen Preiserhöhungen in den drei oben in Randnr. 3 genannten Produktuntergruppen in Deutschland und in Österreich beteiligt habe.

249    Außerdem gehört eine Zuwiderhandlung wie die im vorliegenden Fall in Rede stehende unter Berücksichtigung nicht nur ihrer Art selbst, sondern auch ihrer räumlichen Ausdehnung auf zwei Mitgliedstaaten und ihrer langen Dauer von fast sieben Jahren zu den schwerwiegendsten Verstößen. In Anbetracht dessen, dass nach Nr. 23 der Leitlinien von 2006 diese letztgenannten Verstöße aber rechtfertigen, dass ein Umsatzanteil am oberen Ende der Bandbreite von 0 bis 30 % angesetzt wird, entspricht nach Ansicht des Gerichts der im vorliegenden Fall angesetzte Anteil von 15 % in Anbetracht der Art der in Rede stehenden Zuwiderhandlung dem Mindestmaß (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2011, Team Relocations/Kommission, T‑204/08 und T‑212/08, Slg. 2011, II‑3569, Randnrn. 94, 100 und 118).

250    Das Gericht hält es daher in Ansehung der Leitlinien von 2006 und der Ausführungen in der vorstehenden Randnummer für die Berechnung des Grundbetrags der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße für angemessen, im Rahmen dieser Berechnung den Koeffizienten für die Schwere der Zuwiderhandlung und den Koeffizienten für den Zusatzbetrag mit jeweils 15 % des Umsatzes der Klägerin mit den betroffenen Erzeugnissen in Deutschland und in Österreich anzusetzen.

251    Im Licht der vorstehend in den Randnrn. 245 bis 250 dargestellten Erwägungen setzt das Gericht den Gesamtbetrag der Geldbuße gegen die Klägerin wegen der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung, an der sie in Deutschland und in Österreich teilgenommen hat, auf 12 517 671 Euro fest.

2.     Zu den weiteren Argumenten, die die Klägerin für den Antrag auf Abänderung des Betrags der ihr auferlegten Geldbuße vorgebracht hat

252    Im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung hat das Gericht seine eigene Beurteilung unter Berücksichtigung aller Fallumstände vorzunehmen. Zu beachten sind dabei zunächst die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts wie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. in diesem Sinne Urteil Romana Tabacchi/Kommission, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 280) oder der Gleichbehandlungsgrundsatz (Urteil des Gerichtshofs vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission, C‑125/07 P, C‑133/07 P, C‑135/07 P und C‑137/07 P, Slg. 2009, I‑8681, Randnr. 187).

253    Sodann kommt nach der Rechtsprechung die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht einer Prüfung von Amts wegen gleich, und mit Ausnahme der Gründe zwingenden Rechts, die der Unionsrichter – wie etwa das Fehlen einer Begründung der angefochtenen Entscheidung – von Amts wegen zu berücksichtigen hat, ist es in diesem Zusammenhang Sache des Klägers, gegen die Entscheidung Klagegründe vorzutragen und für diese Beweise beizubringen (vgl. in diesem Sinne Urteil Chalkor/Kommission, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 64).

254    Im vorliegenden Fall ist als Erstes festzustellen, dass der dritte Klagegrund, wie oben in Randnr. 49 ausgeführt, von der Klägerin für den zweiten Antrag vorgebracht worden ist und damit ihren Antrag auf Abänderung des Betrags der Geldbuße stützen soll.

255    Die Klägerin stützt ihren dritten Klagegrund auf den Vorwurf, die Kommission habe den Grundbetrag der Geldbuße berechnet, indem sie einheitliche Koeffizienten für die Schwere der Zuwiderhandlung und für den Zusatzbetrag angewandt habe, ohne die folgenden sechs Umstände zu berücksichtigen, die kennzeichnend für die Beteiligung der Klägerin an der festgestellten Zuwiderhandlung seien. Erstens sei sie an dieser Zuwiderhandlung nur in zwei Mitgliedstaaten beteiligt gewesen, zweitens betreffe der Vorwurf ihr gegenüber nur eine einzige der drei oben in Randnr. 3 genannten Produktuntergruppen, drittens seien die Absprachen für diese Untergruppe weniger intensiv gewesen als für die Untergruppe Duschabtrennungen, viertens habe ihre Beteiligung keine multinationale Bedeutung gehabt, fünftens habe sie weder zu den Anstiftern des Kartells noch zu der Kerngruppe von Unternehmen und auch nicht zu den Unternehmen gehört, die sich vor der Absprache im Rahmen der Verbandstreffen bilateral abgestimmt hätten, und sechstens habe sie an den Treffen nur dreier Verbände teilgenommen.

256    Die Kommission tritt den Argumenten, die die Klägerin für den dritten Klagegrund vorbringt, entgegen.

257    Insoweit ist erstens festzustellen, dass die sechs Umstände, die die Klägerin nennt, um die Merkmale ihrer Beteiligung an der festgestellten Zuwiderhandlung zu beschreiben, zumindest im Kern einige der Argumente wieder aufgreifen, die sie bereits im Rahmen des auch für den ersten Antrag geltend gemachten ersten Klagegrundes ausgeführt hat. Die Prüfung jenes Klagegrundes durch das Gericht hat aber ergeben, dass diese Argumente mit Ausnahme desjenigen, wonach der Kommission in Bezug auf den räumlichen Umfang der Zuwiderhandlung, an der die Klägerin beteiligt gewesen sei, ein Beurteilungsfehler unterlaufen sei (dritter Teil des ersten Klagegrundes), als unbegründet oder ins Leere gehend zurückzuweisen sind.

258    Zweitens ist festzustellen, dass der dritte Teil des ersten Klagegrundes von der Klägerin als erster Umstand, den sie mit dem dritten Klagegrund geltend macht, wieder aufgegriffen wird. Dieser Umstand, der darin besteht, dass die Beteiligung der Klägerin an der ihr zur Last gelegten Zuwiderhandlung ihrem räumlichen Umfang nach auf Deutschland und auf Österreich begrenzt war, ist aber bereits oben in den Randnrn. 247 bis 251 für die Zwecke der etwaigen Abänderung des Betrags der Geldbuße im Rahmen der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung geprüft worden.

259    Der dritte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

260    Als Zweites befindet das Gericht zum einen kraft seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, dass nichts von dem, was die Klägerin in der vorliegenden Rechtssache in irgendeiner Weise geltend gemacht hat, und auch kein Grund zwingenden Rechts es rechtfertigt, von dieser Befugnis dahin Gebrauch zu machen, dass der Betrag der gegen die Klägerin zu verhängenden Geldbuße, wie er oben in Randnr. 251 festgesetzt worden ist, in angemessener Weise herabgesetzt wird. Zum anderen hält das Gericht unter Berücksichtigung all dessen, was vor ihm vorgebracht worden ist, eine Geldbuße von 12 517 671 Euro in Anbetracht der Dauer und der Schwere der Zuwiderhandlung, an der die Klägerin beteiligt war, für eine angemessene Sanktion, die es erlaubt, das wettbewerbswidrige Verhalten der Klägerin in verhältnismäßiger und abschreckender Weise zu ahnden.

261    Nach alledem ist der hilfsweise gestellte Antrag auf Herabsetzung des Betrags der in Art. 2 Nr. 6 des angefochtenen Beschlusses gegen die Klägerin verhängten Geldbuße zurückzuweisen, da dieser Betrag mit demjenigen übereinstimmt, der oben in Randnr. 251 aufgrund der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung festgesetzt worden ist.

262    In Anbetracht der oben in den Randnrn. 243 und 261 getroffenen Feststellungen ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

263    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

264    Zu den Kosten des Rates ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten tragen. Somit trägt der Rat als Streithelfer seine eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Aloys F. Dornbracht GmbH & Co. KG trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

3.      Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.

Pelikánová

Jürimäe

van der Woude

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. September 2013.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

Rechtliche Würdigung

I –  Zur Zulässigkeit

II –  Zur Begründetheit

A –  Zu den Rechtswidrigkeitseinreden

1.  Zur Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003

2.  Zur Einrede der Rechtswidrigkeit der Leitlinien von 2006

B –  Zum Antrag auf teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses

1.  Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot

2.  Zum ersten Klagegrund: Beurteilungsfehler der Kommission bei der Feststellung der der Klägerin zur Last gelegten Zuwiderhandlung und der Berechnung des Betrags der ihr auferlegten Geldbuße

a)  Zu den Beurteilungsfehlern bei der Feststellung der der Klägerin zur Last gelegten Zuwiderhandlung

Zum sechsten, zum siebten und zum achten Teil des ersten Klagegrundes: Beurteilungsfehler in Bezug auf die Beteiligung der Klägerin an der festgestellten Zuwiderhandlung in Österreich

–  Zum siebten Teil des ersten Klagegrundes: Beurteilungsfehler in Bezug auf die Angleichung der österreichischen an die deutschen Preise durch die Klägerin

–  Zum sechsten Teil des ersten Klagegrundes: Beurteilungsfehler in Bezug auf die Teilnahme der Klägerin am Informationsaustausch in Österreich

–  Zum achten Teil des ersten Klagegrundes: Beurteilungsfehler in Bezug auf den Umfang der Beteiligung der Klägerin an dem Kartell

Zum vierten und zum elften Teil des ersten Klagegrundes: fehlerhafte Anwendung von Art. 101 AEUV

–  Zum vierten Teil des ersten Klagegrundes: Preiskoordinierung aufgrund einer Nachfrage der Kundschaft

–  Zum elften Teil des ersten Klagegrundes: Vorteile der Markttransparenz für den Wettbewerb

b)  Zu den Beurteilungsfehlern bei der Berechnung des Betrags der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

Zum ersten, zum dritten, zum fünften, zum neunten und zum zehnten Teil des ersten Klagegrundes: Beurteilungsfehler in Bezug auf die Schwere der festgestellten Zuwiderhandlung

–  Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes: Nichtberücksichtigung des Umstands, dass die Klägerin nur Artikel einer der drei von der festgestellten Zuwiderhandlung erfassten Produktuntergruppen hergestellt habe

–  Zum dritten Teil des ersten Klagegrundes: Nichtberücksichtigung des Umstands, dass die Klägerin nur in Bezug auf zwei der sechs betroffenen Mitgliedstaaten Kenntnis von der festgestellten Zuwiderhandlung gehabt habe und daran beteiligt gewesen sei

–  Zum fünften Teil des ersten Klagegrundes: Nichtberücksichtigung der geringeren Intensität der Absprachen betreffend die Armaturen

–  Zum neunten Teil des ersten Klagegrundes: Nichtberücksichtigung der mangelnden Eignung des Kartells zur Schädigung der nachgelagerten Märkte

–  Zum zehnten Teil des ersten Klagegrundes: Nichtberücksichtigung des Umstands, dass das Kartell die Volkswirtschaft nicht geschädigt habe

Zum zweiten, zum zwölften und zum dreizehnten Teil des ersten Klagegrundes: Beurteilungsfehler in Bezug auf die mildernden Umstände für die Klägerin

–  Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes: Nichtberücksichtigung der Mitläuferrolle der Klägerin

–  Zum zwölften Teil des ersten Klagegrundes: Nichtberücksichtigung des mittelständischen Charakters der Klägerin

–  Zum dreizehnten Teil des ersten Klagegrundes: Nichtberücksichtigung der Kooperation der Klägerin

3.  Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 und den Gleichbehandlungsgrundsatz durch die Anwendung der 10%-Grenze des Art. 23 Abs. 2 dieser Verordnung

4.  Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aufgrund der Nichtbeachtung der früheren Entscheidungspraxis durch die Kommission

5.  Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aufgrund der Nichtberücksichtigung der eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin durch die Kommission

C –  Zum hilfsweise gestellten Antrag auf Herabsetzung des Betrags der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

1.  Zu den Konsequenzen, die aus dem Fehler der Kommission in Bezug auf den Betrag der Geldbuße zu ziehen sind

2.  Zu den weiteren Argumenten, die die Klägerin für den Antrag auf Abänderung des Betrags der ihr auferlegten Geldbuße vorgebracht hat

Kosten


** Verfahrenssprache: Deutsch.


1 – Unkenntlich gemachte vertrauliche Angaben.