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Urteil des Gerichts vom 6. September 2013 – Godrej Industries und VVF/Rat

(Rechtssache T-6/12)1

(Dumping – Einfuhren bestimmter Fettalkohole und ihrer Gemische mit Ursprung in Indien, Indonesien und Malaysia – Beantragte Berichtigung bei der Währungsumrechnung – Beweislast – Schädigung – Endgültiger Antidumpingzoll)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerinnen: Godrej Industries Ltd (Mumbai, Indien), VVF Ltd (Mumbai) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Servais)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigter: J.-P. Hix im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch und Rechtsanwältin A. Polcyn)

Streithelferinnen zur Unterstützung des Beklagten: Sasol Olefins & Surfactants GmbH (Hamburg, Deutschland), Sasol Germany GmbH (Hamburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt V. Akritidis und J. Beck, Solicitor), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. França und A. Stobiecka-Kuik)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1138/2011 des Rates vom 8. November 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Fettalkohole und ihrer Gemische mit Ursprung in Indien, Indonesien und Malaysia (ABl. L 293, S. 1)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Godrej Industries Ltd und die VVF Ltd tragen die Kosten des Rates der Europäischen Union und die Kosten, die der Sasol Olefins & Surfactants GmbH und der Sasol Germany GmbH entstanden sind, sowie ihre eigenen Kosten.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 49 vom 18.2.2012.