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Klage, eingereicht am 1. Dezember 2014 – Bourdouvali u. a./Rat u. a.

(Rechtssache T-786/14)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Eleni Pavlikka Bourdouvali (Meneou, Zypern) und 47 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigter: P. Tridimas, Barrister)

Beklagte: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission, Eurogruppe, vertreten durch den Rat der Europäischen Union, Europäische Zentralbank

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Beklagten zu verurteilen, an die Kläger die in der als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Tabelle aufgeführten Beträge zuzüglich Zinsen vom 16. März 2013 bis zum Erlass des Urteils des Gerichts zu zahlen;

den Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Hilfsweise beantragen die Kläger,

festzustellen, dass die Europäische Union und/oder die beklagten Organe außervertraglich haften;

das Verfahren festzulegen, das für die Bestimmung des den Klägern tatsächlich entstandenen und zu ersetzenden Schadens einzuhalten ist;

den Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger (insgesamt 48) sind Kontoinhaber und/oder Anteilseigner und/oder Anleihegläubiger der Bank of Cyprus Public Company Ltd und/oder der Cyprus Popular Bank Public Co. Ltd. Sie begehren nach den Art. 268 AEUV, 340 Abs. 2 AEUV und 340 Abs. 3 AEUV über die außervertragliche Haftung der EU Ausgleich für die Verluste, die sie infolge der von den beklagten Organen getroffenen Maßnahmen erlitten hätten, mit denen der Republik Zypern eine Bail-in-Regelung auferlegt worden sei.

Die Kläger tragen vor, dass die beklagten Organe eine Bail-in-Regelung für die Republik Zypern eingeführt hätten, die unmittelbar zum Verlust ihrer Einlagen und Anteile geführt habe. Die von der Republik Zypern getroffenen Bail-in-Maßnahmen seien nur eingeführt worden, um die von den Beklagten erlassenen Maßnahmen umzusetzen, und seien von den beklagten Organen auch gebilligt worden.

Die Bail-in-Regelung verstoße gegen das Recht auf Eigentum, das durch Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und durch Art. 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten geschützt werde. Außerdem verstoße die Bail-in-Regelung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den Grundsatz des Vertrauensschutzes und gegen das Diskriminierungsverbot.