Language of document : ECLI:EU:T:2010:69

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

4. März 2010(*)

„Dumping – Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in China und Vietnam – Status eines unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Unternehmens – Stichprobenauswahl – Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit – Verteidigungsrechte – Schädigung – Begründungspflicht“

In der Rechtssache T‑409/06

Sun Sang Kong Yuen Shoes Factory (Hui Yang) Corp. Ltd mit Sitz in Hui Yang City (China), Prozessbevollmächtigte: I. MacVay, Solicitor, R. Thompson, QC, und K. Beal, Barrister,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.‑P. Hix als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten durch H. van Vliet und T. Scharf als Bevollmächtigte,

Confédération européenne de l’industrie de la chaussure (CEC) mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte P. Vlaemminck, G. Zonnekeyn und S. Verhulst, dann Rechtsanwälte P. Vlaemminck und A. Hubert,

und

BA.LA. di Lanciotti Vittorio & C. Sas mit Sitz in Monte Urano (Italien) und 16 weitere, im Anhang namentlich aufgeführte Streithelferinnen, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Celona, P. Tabellini und C. Cavaliere,

Streithelferinnen,

wegen Klage auf Teilnichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. L 275, S. 1), soweit die Verordnung die Klägerin betrifft,

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin E. Martins Ribeiro sowie der Richter S. Papasavvas (Berichterstatter) und A. Dittrich,

Kanzler: C. Kantza, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2009

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

1        Art. 1 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) in geänderter Fassung (im Folgenden: Grundverordnung) bestimmt:

„(1)      Ein Antidumpingzoll kann auf jede Ware erhoben werden, die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht.

(2)      Eine Ware gilt als gedumpt, wenn ihr Preis bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft niedriger ist als der vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr.

(4)      Im Sinne dieser Verordnung gilt als ‚gleichartige Ware‘ eine Ware, die mit der betreffenden Ware identisch ist, d. h., ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder, wenn es eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind.“

2        Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Grundverordnung sieht vor: „Der Normalwert stützt sich normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind.“

3        Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Unternehmens (im Folgenden: MWS) bestimmt Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung:

„In Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren aus … der Volksrepublik China … wird der Normalwert gemäß den Absätzen 1 bis 6 ermittelt, sofern auf der Grundlage ordnungsgemäß begründeter Anträge des oder der von der Untersuchung betroffenen Hersteller(s) … nachgewiesen wird, dass für diesen oder diese Hersteller bei der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen. Andernfalls findet Buchstabe a) Anwendung.“

4        Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung lautet:

„Ein Antrag im Sinne von [Art. 2 Abs. 7 Buchst. b] muss schriftlich gestellt werden und ausreichendes Beweismaterial dahin gehend enthalten, dass der Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, d. h., wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

–        Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen über die Preise, Kosten und Inputs, einschließlich beispielsweise der Rohstoffe, der Kosten von Technologie und Arbeitskräften, Produktion, Verkäufen und Investitionen auf der Grundlage von Marktsignalen, die Angebot und Nachfrage widerspiegeln, und ohne nennenswerte diesbezügliche Staatseingriffe; dabei müssen die Kosten der wichtigsten Inputs im Wesentlichen auf Marktwerten beruhen;

Eine Entscheidung darüber, ob der Hersteller den vorstehend aufgeführten Kriterien entspricht, erfolgt innerhalb von drei Monaten ab dem Beginn der Untersuchung, nach besonderer Anhörung des Beratenden Ausschusses und nach Ermöglichung der Stellungnahme seitens des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Diese Entscheidung bleibt sodann während der gesamten Untersuchung gültig.“

5        Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 2 und Abs. 6 der Grundverordnung bestimmt:

„(5)      …

Findet Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) Anwendung, so werden jedoch unternehmensspezifische Zölle für diejenigen Ausführer festgesetzt, die anhand ordnungsgemäß begründeter Anträge Folgendes nachweisen:

a)      Die Ausführer können, sofern es sich um ganz oder teilweise in ausländischem Eigentum befindliche Unternehmen oder Joint Ventures handelt, Kapital und Gewinne frei zurückführen.

b)      Die Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen werden frei festgelegt.

c)      Die Mehrheit der Anteile ist im Besitz von Privatpersonen. Staatliche Vertreter, die im Leitungsgremium sitzen oder Schlüsselpositionen im Management bekleiden, sind entweder in der Minderheit, oder das Unternehmen ist dennoch nachweislich von staatlichen Eingriffen hinreichend unabhängig.

d)      Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen, und

e)      der Staat nimmt nicht in einem solchen Maße Einfluss, dass Maßnahmen umgangen werden können, wenn für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgesetzt werden.

(6)      Wenn die Kommission ihre Untersuchung gemäß Artikel 17 beschränkt hat, dürfen die Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Ausführern oder Herstellern, die sich gemäß Artikel 17 selbst gemeldet haben, aber nicht in die Untersuchung einbezogen wurden, die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nicht übersteigen, die für die Stichprobenauswahl ermittelt wurde. ... Auf die Einfuhren von den Ausführern oder Herstellern, denen gemäß Artikel 17 eine individuelle Behandlung gewährt wird, werden individuelle Zölle angewandt.“

6        Art. 2 Abs. 8 und 9 Unterabs. 1 der Grundverordnung bestimmt:

„(8)      Der Ausfuhrpreis ist der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr aus dem Ausfuhrland in die Gemeinschaft verkauften Ware.

(9)      Gibt es keinen Ausfuhrpreis …, so kann er auf der Grundlage des Preises errechnet werden, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden, oder, wenn die Waren nicht an einen unabhängigen Käufer oder nicht in dem Zustand weiterverkauft werden, in dem sie eingeführt wurden, auf jeder anderen angemessenen Grundlage.“

7        Art. 2 Abs. 10 Unterabs. 1 der Grundverordnung lautet:

„Zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert wird ein gerechter Vergleich durchgeführt. Dieser Vergleich erfolgt auf derselben Handelsstufe und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinander liegenden Zeitpunkten getätigt werden, sowie unter gebührender Berücksichtigung anderer Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Ist die Vergleichbarkeit der auf diese Weise ermittelten Normalwerte und Ausfuhrpreise nicht gegeben, werden, auf Antrag, jedes Mal gebührende Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorgenommen, die nachweislich die Preise und damit die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. …“

8        Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung bestimmt:

„Vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen über einen gerechten Vergleich werden die Dumpingspannen im Untersuchungszeitraum normalerweise durch einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen Durchschnitt der Preise aller Ausfuhrgeschäfte in die Gemeinschaft oder durch einen Vergleich der einzelnen Normalwerte und der einzelnen Preise bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft je Geschäftsvorgang ermittelt. Der gewogene durchschnittliche Normalwert kann jedoch auch mit den Preisen aller Ausfuhrgeschäfte in die Gemeinschaft verglichen werden, wenn die Ausfuhrpreise je nach Käufer, Region oder Verkaufszeitraum erheblich voneinander abweichen und wenn die im ersten Satz dieses Absatzes genannten Methoden die Dumpingpraktiken nicht in vollem Umfang widerspiegeln würden. Dieser Absatz schließt eine Stichprobenauswahl gemäß Artikel 17 nicht aus.“

9        Art. 3 Abs. 2, 3 und 6 der Grundverordnung bestimmt in Bezug auf die Feststellung einer Schädigung:

„(2)      Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung a) des Volumens der gedumpten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt und b) der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft.

(3)      … Im Zusammenhang mit den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise ist in Betracht zu ziehen, ob im Vergleich zu dem Preis einer gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eine erhebliche Preisunterbietung durch die gedumpten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisrückgang verursacht oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, deutlich verhindert haben. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.

(6)      Aus allen einschlägigen gemäß Absatz 2 vorgelegten Beweisen muss hervorgehen, dass die gedumpten Einfuhren eine Schädigung im Sinne dieser Verordnung verursachen. Insbesondere gehört dazu der Nachweis, dass das gemäß Absatz 3 ermittelte Volumen und/oder Preisniveau für die in Absatz 5 genannten Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verantwortlich sind und dass diese Auswirkungen ein solches Ausmaß erreichen, dass sie als bedeutend bezeichnet werden können.“

10      Gemäß dem letzten Satz von Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung „[darf d]er Betrag des Antidumpingzolls … die festgestellte Dumpingspanne nicht übersteigen, sollte aber niedriger sein als die Dumpingspanne, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen“.

11      Bezüglich der Stichprobenauswahl bestimmt Art. 17 Abs. 1 und 3 der Grundverordnung:

„(1)      In den Fällen, in denen die Anzahl der Antragsteller, der Ausführer oder der Einführer, der Warentypen oder der Geschäftsvorgänge sehr groß ist, kann die Untersuchung auf eine vertretbare Anzahl von Parteien, Waren oder Geschäftsvorgängen durch Stichproben, die nach den normalen statistischen Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden Informationen gebildet werden, oder auf das größte repräsentative Volumen von Produktion, Verkäufen oder Ausfuhren beschränkt werden, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden können.

(3)      In den Fällen, in denen die Untersuchung gemäß diesem Artikel beschränkt wurde, wird dennoch eine individuelle Dumpingspanne für jeden ursprünglich nicht ausgewählten Ausführer oder Hersteller berechnet, der die erforderlichen Informationen innerhalb der durch diese Verordnung gesetzten Frist vorlegt, außer wenn die Anzahl der Ausführer oder der Hersteller so groß ist, dass individuelle Ermittlungen eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würden.“

12      Art. 18 Abs. 1, 3, 4 und 6 der Grundverordnung lautet:

„(1)      Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie nicht innerhalb der durch diese Verordnung gesetzten Fristen die erforderlichen Auskünfte oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden. Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden. Die interessierten Parteien sollten über die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit unterrichtet werden.

(3)      Erweisen sich die von einer interessierten Partei übermittelten Informationen nicht in jeder Hinsicht als vollkommen, so bleiben diese Informationen nicht unberücksichtigt, sofern die Mängel nicht derart sind, dass sie angemessene und zuverlässige Feststellungen über Gebühr erschweren, und sofern die Informationen in angemessener Weise und fristgerecht übermittelt werden, nachprüfbar sind und die interessierte Partei nach besten Kräften gehandelt hat.

(4)      Werden Nachweise oder Informationen nicht akzeptiert, wird die Partei, die sie vorgelegt hat, unverzüglich über die Gründe unterrichtet und erhält die Möglichkeit, innerhalb der festgesetzten Frist weitere Erläuterungen zu geben. Werden die Erläuterungen nicht für ausreichend gehalten, so sind die Gründe für die Zurückweisung solcher Nachweise oder Informationen anzugeben und in veröffentlichten Feststellungen darzulegen.

(6)      Ist eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil zur Mitarbeit bereit und werden maßgebliche Informationen vorenthalten, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.“

13      Anhang II Nr. 3 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommens 1994 (GATT) (ABl. L 336, S. 103, im Folgenden: Antidumping-Kodex 1994), das dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) als Anhang 1 A beigefügt ist (ABl. 1994, L 336, S. 3), bestimmt:

„Bei den Feststellungen sollen alle überprüfbaren Informationen berücksichtigt werden, die fristgerecht und so vorgelegt werden, dass sie ohne ungebührliche Schwierigkeiten für die Untersuchung verwendet werden können, und die gegebenenfalls auf dem von den Behörden gewünschten Datenträger oder in dem von ihnen gewünschten Datenformat übermittelt werden. …“

14      Art. 20 Abs. 1, 2, 4 und 5 der Grundverordnung lautet:

„(1)      Die Antragsteller, die Einführer und Ausführer sowie ihre repräsentativen Verbände und die Vertreter des Ausfuhrlandes können eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage die vorläufigen Maßnahmen eingeführt worden sind. Eine derartige Unterrichtung ist schriftlich sofort nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen zu beantragen, und die Unterrichtung erfolgt schriftlich möglichst bald danach.

(2)      Die in Absatz 1 genannten Parteien können die endgültige Unterrichtung über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung endgültiger Maßnahmen oder die Einstellung einer Untersuchung oder eines Verfahrens ohne die Einführung von Maßnahmen zu empfehlen, wobei die Unterrichtung über die Tatsachen und Erwägungen besondere Beachtung verdient, die sich von denjenigen unterscheiden, die für die vorläufigen Maßnahmen herangezogen wurden.

(4)      Die Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen erfolgt schriftlich. Sie erfolgt unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen so bald wie möglich und normalerweise spätestens einen Monat vor einer endgültigen Entscheidung oder der Vorlage eines Vorschlags der Kommission für endgültige Maßnahmen gemäß Artikel 9. Ist die Kommission nicht in der Lage, über bestimmte Tatsachen oder Erwägungen innerhalb dieser Frist zu unterrichten, so werden diese so bald wie möglich danach mitgeteilt. Die Unterrichtung greift einem etwaigen späteren Beschluss der Kommission oder des Rates nicht vor; stützt sich dieser Beschluss jedoch auf andere Tatsachen und Erwägungen, so erfolgt die Unterrichtung darüber so bald wie möglich.

(5)      Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vorgebrachte Bemerkungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb einer von der Kommission im Einzelfall festgesetzten Frist eingehen, die mindestens zehn Tage beträgt, wobei der Dringlichkeit der Angelegenheit gebührend Rechnung getragen wird.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtene Verordnung

15      Die Klägerin, die Sun Sang Kong Yuen Shoes Factory (Hui Yang) Corp. Ltd, ist ein im Jahr 2000 gegründetes Unternehmen mit Sitz in China, das Schuhe herstellt und ausführt.

16      Die Einfuhr aus China von Schuhen bestimmter Tarifpositionen der Kombinierten Nomenklatur unterlag einer Regelung für mengenmäßige Kontingente, die am 1. Januar 2005 auslief.

17      Aufgrund einer am 30. Mai 2005 von der Confédération européenne de l’industrie de la chaussure (CEC) eingereichten Beschwerde leitete die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ein Antidumpingverfahren betreffend Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam ein. Die Bekanntmachung über die Einleitung dieses Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 7. Juli 2005 (ABl. C 166, S. 14, im Folgenden: Bekanntmachung) veröffentlicht.

18      Wegen der Vielzahl der betroffenen Parteien wurde in Nr. 5.1 Buchst. a der Bekanntmachung festgelegt, gemäß Art. 17 der Grundverordnung mit Stichproben zu arbeiten. Außerdem wies die Kommission in Nr. 5.1 Buchst. b der Bekanntmachung darauf hin, dass sie zum Erhalt von Informationen, die sie für ihre Untersuchung für erforderlich halte, Fragebögen versenden werde, insbesondere an die in die Stichprobe einbezogenen chinesischen und vietnamesischen ausführenden Hersteller sowie an die Behörden der betroffenen Ausfuhrländer.

19      Die Klägerin nahm mit der Kommission Kontakt auf und lieferte ihr am 23. und 25. Juli 2005 die nach Nr. 5.1 Buchst. a Ziff. i und Buchst. e der Bekanntmachung erforderlichen Informationen, um zwecks Zuerkennung des MWS oder andernfalls einer individuellen Behandlung in die Stichprobe der ausführenden Hersteller einbezogen zu werden, die die Kommission nach Art. 17 der Grundverordnung treffen wollte.

20      Da die Klägerin in die Stichprobe der chinesischen ausführenden Hersteller einbezogen worden war, wurde sie aufgefordert, den Fragebogen der Kommission bis zum 12. September 2005 zu beantworten, und sie übermittelte ihre Antwort auf diesen Fragebogen am genannten Tag.

21      Die Kommission nahm bei der Klägerin in der Zeit vom 4. bis 7. Oktober 2005 eine Überprüfung vor Ort durch. Mit E-Mail vom 21. Oktober 2005 übermittelte die Klägerin der Kommission eine jedes einzelne Geschäft enthaltende abschließende Liste ihrer Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt.

22      Mit Fernkopie vom 12. Dezember 2005 sandte die Kommission der Klägerin ihr vorläufiges Ergebnis in Bezug auf deren Antrag auf MWS oder individuelle Behandlung. Zu dem Kriterium betreffend die Entscheidungen der Unternehmen (siehe oben, Randnr. 4) wies die Kommission darauf hin, dass die Klägerin nach ihrer Satzung und ihrem Gewerbeschein verpflichtet sei, ihre gesamte Produktion auszuführen, und dass sie nichts unternommen habe, um an dieser Situation etwas zu ändern. Daraus folge, dass die Klägerin nennenswerten Eingriffen des Staates unterliege, der ihre Tätigkeit im Wege des Gewerbescheins auf die Ausfuhr beschränkt habe. Was dasselbe Kriterium in Bezug auf Gewinnrückführungen angehe, könne die Klägerin diese nicht ohne vorherige behördliche Genehmigung vornehmen. Unter diesen Umständen schlug die Kommission vor, den fraglichen Antrag auf MWS zurückzuweisen, obwohl die Klägerin die übrigen in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung genannten Kriterien erfüllte.

23      Die Kommission forderte die Klägerin auf, ihr ihre etwaige Stellungnahme zu diesem Dokument bis zum 19. Dezember 2005 zu übersenden, und die Klägerin übermittelte ihre Antwort am genannten Tag. Hinsichtlich der Ausfuhr ihrer gesamten Produktion hob die Klägerin hervor, dass sie dies aus freiem Willen und aus Erwägungen der „administrativen Zweckmäßigkeit“ im Zusammenhang mit ihrer Umsatzsteuerpflicht tue sowie aus dem Grund, dass ihre Produkte ausschließlich für die Märkte der Gemeinschaft und der Vereinigten Staaten bestimmt seien. Außerdem legte die Klägerin eine Bescheinigung des Büros für Außenhandel und wirtschaftliche Zusammenarbeit des Bezirks Hui Yang der Stadt Hui Zhou (Provinz Guangdong, China) vor, wonach sie ihre Satzung in Bezug auf die Bestimmung ihrer Produktion ändern könne, ohne entsprechenden Beschränkungen seitens der chinesischen Behörden zu unterliegen. Zu den Gewinnrückführungen wies die Klägerin darauf hin, dass das behördliche Genehmigungsverfahren ein rein formelles Verfahren sei, denn es habe lediglich den Zweck, die Gültigkeit der damit zusammenhängenden Unterlagen zu überprüfen, d. h. der Unterlagen über die Feststellung der Gewinne, über die Zahlung der entsprechenden Steuern, darüber, dass die Unternehmensverwaltung tatsächlich über die Verwendung der Gewinne entschieden habe, usw. Als Beweis für ihr Vorbringen legte die Klägerin ein Rundschreiben der chinesischen Verwaltung und ein Rechtsgutachten mit Einzelheiten zur Anwendung des fraglichen Rundschreibens vor.

24      Die Kommission antwortete mit Fernkopie vom 23. Februar 2006, dass sie es ablehne, von ihrem ursprünglichen Standpunkt abzugehen. Was die Bestimmung der Produktion der Klägerin angehe, stehe deren Vorbringen der Tatsache nicht entgegen, dass es ihr im Untersuchungszeitraum verboten gewesen sei, auf dem chinesischen Markt zu verkaufen; jegliche Änderung dieser Situation hätte eine vorherige staatliche Genehmigung vorausgesetzt. Bezüglich der Gewinnrückführungen räumte die Kommission in Anbetracht der dazu von der Klägerin gegebenen Erläuterungen ein, dass das damit verbundene Verwaltungsverfahren keinen nennenswerten staatlichen Eingriff im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung erfordere. Angesichts der Feststellungen in Bezug auf die Bestimmung der Produktion der Klägerin erfülle diese jedoch nicht das fragliche Kriterium. Deshalb sei ihr der MWS nicht zuerkannt worden.

25      Mit Fernkopie vom 24. Februar 2006 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie zu den auf dem Gemeinschaftsmarkt getätigten Verkaufsgeschäften keine repräsentative Stichprobe habe bilden können, um die Ausfuhrpreise und die cif-Preise, frei Grenze der Gemeinschaft, zu ermitteln. Dies sei unmöglich gewesen, weil die Daten in der von der Klägerin zur Verfügung gestellten, jedes einzelne Geschäft enthaltenden Liste ihrer Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt gegenüber den tatsächlichen Gesamtzahlen erheblich zu hoch angesetzt worden seien, was die Klägerin bestätigt habe. Unter diesen Umständen seien die Dumpingspannen gemäß Art. 18 der Grundverordnung anhand der vorhandenen Daten berechnet worden.

26      Die Kommission forderte die Klägerin auf, ihr ihre etwaige Stellungnahme zu diesem Dokument bis zum 6. März 2006 zu übersenden, und die Klägerin kam dieser Aufforderung an diesem Tag nach. Die Klägerin machte hierzu geltend, dass die Rügen der Kommission derart vage formuliert seien, dass sie nicht erkennen könne, inwiefern überhöhte Angaben vorlägen. Außerdem habe sie zu keiner Zeit bestätigt, dass überhöhte Angaben vorlägen; sie habe mehrfach erläutert, dass ihre Ausfuhren über unabhängige Handelsgesellschaften getätigt würden und dass es daher unmöglich sei, in allen Fällen die endgültige Bestimmung des Produkts zu kennen. Überdies habe sie stets fob verkauft, so dass sie keine Angaben über cif-Preise, frei Grenze der Gemeinschaft, habe. Die Kommission habe bei der Überprüfung vor Ort keine Ungenauigkeiten festgestellt und die Genauigkeit der zusammengestellten Daten nicht bestritten. Unter diesen Umständen widersprach die Klägerin der Anwendung von Art. 18 der Grundverordnung zur Ermittlung des Ausfuhrpreises oder der Dumpingspanne.

27      Am 23. März 2006 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 553/2006 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. L 98, S. 3, im Folgenden: vorläufige Verordnung).

28      Gemäß dem neunten Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung betraf die Untersuchung von Dumping und Schädigung den Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005 (im Folgenden: Untersuchungszeitraum). Die Untersuchung der für die Beurteilung der Schädigung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. März 2005 (im Folgenden: Bezugszeitraum).

29      Da für die Produkte der ausführenden Hersteller in China und Vietnam, denen unter Umständen kein MWS gewährt werden konnte, ein Normalwert anhand von Daten aus einem Vergleichsland – in diesem Fall Brasilien – ermittelt werden musste, wurde in den Betrieben von drei brasilianischen Unternehmen ein Kontrollbesuch durchgeführt (achter Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung).

30      Hinsichtlich der betroffenen Ware ergibt sich aus den Erwägungsgründen 10, 11, 40 und 41 der vorläufigen Verordnung, dass sie im Wesentlichen Sandalen, Stiefel, Straßen‑ und Stadtschuhe umfasst mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder. Außerdem ergibt sich aus den Erwägungsgründen 12 bis 31 der vorläufigen Verordnung, dass die Kommission nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe für Sportzwecke („Special Technology Athletic Footwear“) von der Definition der betroffenen Ware ausnahm und Kinderschuhe in diese Definition einbezog.

31      Was die gleichartige Ware angeht, stellte die Kommission im 46. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung fest, dass die betroffene Ware und die in China und Vietnam hergestellten und verkauften Schuhe mit Oberteil aus Leder sowie die in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten und verkauften Schuhe mit Oberteil aus Leder sich in ihren grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften nicht wesentlich unterschieden und dass sie in der Verbrauchervorstellung austauschbar seien. Deshalb seien alle Schuhtypen mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder, die in den betroffenen Ländern und in Brasilien hergestellt und verkauft würden, und die Ware, die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellt und in der Gemeinschaft verkauft werde, und die aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft ausgeführte Ware gleichartig.

32      Dem 57. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung ist zu entnehmen, dass die Kommission im Rahmen der Berechnung des Dumpings mit Stichproben arbeitete. Dazu bezog sie 13 chinesische ausführende Hersteller in die Stichprobe ein, auf die mehr als 20 % des chinesischen Ausfuhrvolumens in die Europäische Gemeinschaft entfielen. Gemäß dem achten Erwägungsgrund Buchst. c der vorläufigen Verordnung steht die Klägerin in der Liste der chinesischen ausführenden Hersteller, die in die Stichprobe einbezogen wurden, an elfter Stelle.

33      Gemäß dem 69. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung wurde der Klägerin der MWS verweigert, weil sie das erste Kriterium in Bezug auf das Treffen von Entscheidungen ohne nennenswerte staatliche Eingriffe nicht erfülle (siehe oben, Randnrn. 22 bis 24).

34      Zu dem Antrag auf individuelle Behandlung stellte die Kommission im 94. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung fest, dass die Verpflichtung eines Unternehmens, die gesamte oder aber einen Teil seiner Produktion auszuführen, auch dazu führe, dass es das in Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 2 Buchst. b der Grundverordnung genannte Kriterium nicht erfülle (siehe oben, Randnr. 5).

35      Hinsichtlich der Ausfuhrpreise erklärte die Kommission im 130. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung, dass sie, wenn die Verkäufe zur Ausfuhr in die Gemeinschaft über unabhängige Handelsgesellschaften getätigt worden seien, gemäß Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung anhand der Preise ermittelt worden seien, die die betreffenden Hersteller den Handelsgesellschaften beim Verkauf zur Ausfuhr in Rechnung stellten (siehe oben, Randnr. 6).

36      Gemäß dem 131. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung wurde der Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk vorgenommen. Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen (132. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung).

37      Hinsichtlich der Schädigung prüfte die Kommission insbesondere die Preisunterbietung bei der Einfuhr. Dazu wurden die cif-Einfuhrpreise, frei Grenze der Gemeinschaft, verzollt, nach oben angepasst, um den Einführern in der Gemeinschaft entstandene Kosten für z. B. Design, Rohstoffwahl usw. zu berücksichtigen, und mit den Preisen der Gemeinschaftsindustrie ab Werk und auf derselben Handelsstufe verglichen. Dieser Vergleich ergab für Schuhe mit Ursprung in der Volksrepublik China eine Preisunterbietungsspanne von 12,8 % (Erwägungsgründe 167 und 168 der vorläufigen Verordnung).

38      Mit Schreiben vom 7. April 2006 übersandte die Kommission der Klägerin gemäß Art. 14 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 der Grundverordnung jeweils eine Kopie der vorläufigen Verordnung sowie ein Dokument, das Informationen zu den wesentlichen Tatsachen und Erwägungen enthielt, auf deren Grundlage vorläufige Antidumpingzölle angeordnet worden waren (im Folgenden: Dokument zur vorläufigen Unterrichtung). Die Kommission forderte die Klägerin auf, ihr ihre etwaige Stellungnahme zu diesen Dokumenten bis zum 8. Mai 2006 zu übersenden.

39      Die Klägerin beschwerte sich per E-Mail vom 27. April 2006 darüber, dass die in dem Dokument zur vorläufigen Unterrichtung enthaltenen Informationen lückenhaft seien, und verwies insbesondere auf die Angaben über die Preisanpassungen zur Berechnung des Dumpings und der Preisunterbietung. In ihren am 8. Mai 2006 eingereichten schriftlichen Erklärungen wiederholte sie diese Beanstandungen.

40      Mit E-Mail vom 16. Mai 2006 wies die Klägerin u. a. darauf hin, dass die im Hinblick auf Ausgaben für Forschung und Entwicklung vorgenommene Anpassung ihres Ausfuhrpreises auf 15 % niedriger sei als die tatsächlich hierfür aufgewandten Kosten, denn diese Anpassung lasse die Kosten und die erheblichen Spannen der Handelsgesellschaften außer Acht, über die bestimmte chinesische Hersteller ihre Produktion auf den europäischen Markt brächten.

41      Mit Fernkopie vom 7. Juli 2006 sandte die Kommission der Klägerin gemäß Art. 20 Abs. 2 bis 4 der Grundverordnung ein Dokument zur endgültigen Unterrichtung über die dem Vorschlag, endgültige Antidumpingzölle einzuführen, zugrunde liegenden wesentlichen Tatsachen und Erwägungen.

42      Im Abschnitt H dieses Dokuments erläuterte die Kommission ihre Erwägungen zu den endgültigen Antidumpingmaßnahmen, die dem Rat der Europäischen Union vorgeschlagen werden sollten. Hinsichtlich der Art dieser Maßnahmen wies sie darauf hin, dass erstens die Zusagen der Hersteller, nicht unter dem Preis zu verkaufen, der die erhebliche Schädigung beseitigt hätte, der der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausgesetzt sei, keine geeignete Maßnahme seien und dass zweitens ein Delayed Duty System anzuwenden sei (Nrn. 278 bis 291 des Dokuments zur endgültigen Unterrichtung).

43      Zu dem Delayed Duty System bemerkte die Kommission, dass sich das Volumen der Einfuhren seit dem 1. Januar 2005, als die Regelung für mengenmäßige Kontingente ausgelaufen sei (siehe oben, Randnr. 16), auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft schädigend ausgewirkt habe. In den ersten drei Monaten des Jahres 2005, die zum Untersuchungszeitraum gehörten (siehe oben, Randnr. 28), habe der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft proportional den stärksten Abschwung innerhalb des Bezugszeitraums verzeichnet, und zwar in Bezug auf mehrere Wirtschaftsindikatoren wie Rentabilität, Verkaufspreise, Marktanteile, Absatz, Beschäftigungslage und Produktion. Unter diesen Umständen schenkte die Kommission dem Mengenfaktor der Dumpingpraktiken bei der Untersuchung, ob eine Schädigung vorlag, besondere Aufmerksamkeit. Sie ging davon aus, dass nur Einfuhren oberhalb einer bestimmten Menge eine bedeutende Schädigung verursachen könnten, so dass ein Eingriff in Form eines Antidumpingwertzolls zur Wiederherstellung eines lauteren Wettbewerbs nicht erforderlich sei. Deshalb seien lediglich für diejenigen Mengen Antidumpingzölle zu erheben, die über eine bestimmte Jahresmenge hinausgingen. Im vorliegenden Fall sei ein derartiges Delayed Duty System für die Beseitigung der Schädigung angemessen, da es die Auswirkungen der Einfuhrkontingente berücksichtige und für einen Ausgleich der Interessen der betroffenen Parteien sorge. Die vorgeschlagenen Antidumpingzölle müssten daher für Einfuhren aus China gelten, die über 140 Mio. Paar Schuhe pro Jahr hinausgingen. Dieses Volumen entsprach der Beurteilung der Kommission hinsichtlich der Einfuhren aus China im Jahr 2005 unter Berücksichtigung der Einfuhrmengen des Jahres 2004 (Nrn. 285 bis 287 und 291 des Dokuments zur endgültigen Unterrichtung).

44      Die Kommission schlug daher für Einfuhren aus China, die über 140 Mio. Paar Schuhe pro Jahr hinausgehen, die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls in Höhe der Spanne zur Beseitigung der Schädigung vor. Diese Spanne wurde in Höhe der Zielpreisunterbietungsspanne von 23 % festgelegt (Nr. 293 des Dokuments zur endgültigen Unterrichtung).

45      Die Kommission forderte die Klägerin auf, sich zum Dokument zur endgültigen Unterrichtung bis zum 17. Juli 2006 zu äußern.

46      Mit Schreiben vom 13. Juli 2006 sandte die Klägerin der Kommission eine Kopie ihres Gewerbescheins und der Entscheidung über die Änderung ihres Gesellschaftszwecks, wonach ihre Produkte künftig sowohl für die Ausfuhr als auch für den chinesischen Markt bestimmt seien. Mit Schreiben vom 22. August 2006 lehnte die Kommission es ab, die Frage der Zuerkennung des MWS erneut aufzugreifen, weil die hierfür vorgesehene Frist abgelaufen sei.

47      Mit Schreiben vom 28. Juli 2006 übermittelte die Kommission der Klägerin ein ergänzendes Dokument zur endgültigen Unterrichtung. Der Zweck dieses Dokuments bestand gemäß seinen ersten beiden Absätzen darin, die betroffenen Parteien über eine Änderung der Ausgestaltung der endgültigen Antidumpingzölle zu informieren, die vorgeschlagen werden sollten. Die Generaldirektion (GD) Handel der Kommission habe die Stellungnahmen einiger Wirtschaftsteilnehmer zu dem ursprünglich geplanten Delayed Duty System (siehe oben, Randnrn. 42 bis 44) geprüft. Mit diesem Dokument gab die Kommission den Plan eines derartigen Systems auf. Sie wies im Rahmen ihres neuen Ansatzes darauf hin, dass der tatsächlich schädigende Anstieg der Einfuhren im Jahr 2004 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums erfolgt sei. 2005 sei das erste Jahr gewesen, in dem die Schuheinfuhren aus China keiner Kontingentierung mehr unterlegen hätten. Außerdem ermittelte die Kommission ein nicht schädigendes Einfuhrvolumen – 109 Mio. Paar Schuhe – unter Zugrundelegung von Einfuhren aus China und Vietnam im Jahr 2003. Die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Menge sollten gemäß dem neuen Ansatz bei der Ermittlung der Schädigungsschwelle berücksichtigt werden. Somit wurde zum einen die Schädigungsschwelle gesenkt, um das Volumen der nicht schädigenden Einfuhren zu berücksichtigen, und zum anderen galten die endgültigen Zölle vom ersten eingeführten Paar Schuhe an. Nach dieser Methode, die vier in diesem Dokument erläuterte Abschnitte umfasst, legte die Kommission für Einfuhren aus China einen endgültigen Antidumpingzoll in der zur Beseitigung der Schädigung erforderlichen Höhe – 16,5 % – fest.

48      Um diesem neuen Vorschlag die erforderliche Form zu geben, fügte die Kommission dem Schreiben vom 28. Juli 2006 als Anlage die Punkte bei, die in dem neuen Abschnitt H des Dokuments zur endgültigen Unterrichtung stehen und die Punkte ersetzen sollten, die in dem entsprechenden Abschnitt dieses Dokuments standen (siehe oben, Randnr. 42). Die Kommission führte in den Nrn. 278 und 279 aus, dass in dem neuen Abschnitt H des Dokuments zur endgültigen Unterrichtung nur Einfuhren oberhalb einer bestimmten Menge aufgeführt sein sollten, die vor Auslaufen der Regelung für mengenmäßige Kontingente eine bedeutende Schädigung verursachen konnten, obwohl die Tatsache, dass bestimmte Einfuhrmengen keine Schädigung verursacht hatten, im Rahmen der Ermittlung der Schädigungsschwelle anhand der Ergebnisse für den Untersuchungszeitraum berücksichtigt werden sollte. Demzufolge sollten die Mengen, die keine bedeutende Schädigung verursachten, bei der Ermittlung der Schädigungsschwelle berücksichtigt werden. In Nr. 280 desselben Dokuments erläuterte die Kommission die angewandte Methode.

49      Die Kommission forderte die Klägerin auf, sich zu dem ergänzenden Dokument zur endgültigen Unterrichtung bis zum 2. August 2006 zu äußern.

50      Am 5. Oktober 2006 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. L 275, S. 1, im Folgenden: angefochtene Verordnung). Mit dieser Verordnung führte er auf die Einfuhr von Schuhen mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder – mit Ausnahme von Sportschuhen, nach Spezialtechniken hergestellten Schuhen, Pantoffeln und anderen Hausschuhen sowie Schuhen mit einem Schutz in der Vorderkappe – mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter verschiedene Codes der Kombinierten Nomenklatur fallen, einen endgültigen Antidumpingzoll ein (Art. 1 der angefochtenen Verordnung). Der auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, anzuwendende endgültige Antidumpingzollsatz wurde für die von der Klägerin hergestellten Schuhe auf 16,5 % festgesetzt. Gemäß Art. 3 der angefochtenen Verordnung galt dieser Zollsatz für einen Zeitraum von zwei Jahren.

51      Hinsichtlich der Definition der gleichartigen Ware bestätigte der Rat in den Erwägungsgründen 40 und 41 der angefochtenen Verordnung die von der Kommission im 52. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung vertretene Auffassung (siehe oben, Randnr. 31).

52      Die Vorlage einer geänderten Satzung, die keine Verkaufsbeschränkungen mehr enthielt, durch zwei chinesische ausführende Hersteller erfolgte gemäß dem 77. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung zu spät, um berücksichtigt werden zu können, da zu diesem Zeitpunkt nicht mehr genug Zeit für eine Überprüfung gemäß Art. 16 Abs. 1 der Grundverordnung zur Verfügung gestanden habe. Diese Beschränkungen seien jedenfalls nicht der einzige Grund gewesen, diesen Unternehmen die Zuerkennung des MWS zu verweigern.

53      Deshalb wurde im 78. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung zu der Frage, ob der Klägerin der MWS zuzuerkennen sei, das in der vorläufigen Verordnung genannte negative Ergebnis bestätigt.

54      Zu dem Antrag auf individuelle Behandlung bestätigte der Rat im 83. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung das negative Ergebnis, zu dem die Kommission im 94. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung gekommen war (siehe oben, Randnr. 34).

55      Bezüglich der Ausfuhrpreise und ihres Vergleichs mit dem Normalwert bestätigte der Rat in den Erwägungsgründen 123 und 138 der angefochtenen Verordnung die von der Kommission in den Erwägungsgründen 128 bis 133 der vorläufigen Verordnung vertretene Auffassung (siehe oben, Randnrn. 35 und 36).

56      Hinsichtlich der Zollhöhe, die für die Beseitigung der durch die Einfuhren aus der Volksrepublik China verursachte Schädigung erforderlich ist, griff der Rat in den Erwägungsgründen 296 bis 301 der angefochtenen Verordnung auf die Nrn. 275 bis 280 des neuen Abschnitts H des Dokuments zur endgültigen Unterrichtung zurück, das dem ergänzenden Dokument zur endgültigen Unterrichtung als Anlage beigefügt ist (siehe oben, Randnr. 47), und wies darauf hin, dass den Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens und insbesondere der Tatsache Rechnung getragen werden müsse, dass bis zum 1. Januar 2005 eine Regelung für mengenmäßige Kontingente gegolten habe. Da diese Regelung eine schwere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verhindert habe, der Anstieg der Einfuhren nach Auslaufen dieser Regelung jedoch eine besonders große Schädigung zur Folge gehabt habe, hätten nur diejenigen Einfuhren, die vor Aufhebung der Regelung für mengenmäßige Kontingente über ein bestimmtes Volumen hinausgegangen seien, eine erhebliche Schädigung verursachen können. Demzufolge müsse die anhand der Ergebnisse des Untersuchungszeitraums ermittelte Schädigungsschwelle dem Rechnung tragen, dass bestimmte Einfuhrmengen keine erhebliche Schädigung verursacht hätten. Bei dieser Untersuchung sei auf den Wert der Einfuhrmengen des Jahres 2003 abgestellt worden, was bei den Einfuhren aus China zu einer Schädigungsschwelle von 16,5 % geführt habe, anstelle von 23 %, dem Prozentsatz, der nach dem 295. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung angewandt worden wäre, wenn der Rat nicht die Besonderheiten des vorliegenden Falles berücksichtigt hätte.

 Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

57      Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 21. Dezember 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

58      Mit Schriftsatz, der am 2. April 2007 bei der Kanzlei eingereicht worden ist, hat die Kommission die Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates beantragt. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2007 hat die Kommission dem Gericht mitgeteilt, dass sie auf die Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes verzichte, aber an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werde.

59      Mit Schriftsatz, der am 5. April 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden ist, hat die CEC in der vorliegenden Rechtssache ihre Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates beantragt.

60      Mit Schriftsätzen, die am 13. April 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden sind, haben die Provincia di Ascoli Piceno (Italien), die Comune di Monte Urano (Italien), BA.LA. di Lanciotti Vittorio & C. Sas und 16 weitere, im Anhang namentlich aufgeführte italienische Schuhhersteller (im Folgenden: italienische Hersteller) beantragt, in den vorliegenden Rechtssachen als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden.

61      Mit Beschluss vom 4. September 2007 hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts den Anträgen der Kommission, der CEC und der italienischen Hersteller auf Zulassung als Streithelfer entsprochen. Die Anträge der Provincia di Ascoli Piceno und der Comune di Monte Urano hat er dagegen zurückgewiesen.

62      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Achten Kammer zugeteilt worden, der deshalb die vorliegende Rechtssache zugewiesen worden ist.

63      Mit Schriftsatz, der am 4. Oktober 2007 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingereicht worden ist, haben die Provincia di Ascoli Piceno und die Comune di Monte Urano gemäß Art. 57 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs Rechtsmittel eingelegt, mit dem sie die Aufhebung des Beschlusses vom 4. September 2007 beantragt haben, soweit das Gericht darin ihre Streithilfeanträge zurückgewiesen hat. Der Präsident des Gerichtshofs hat dieses Rechtsmittel mit Beschluss vom 25. Januar 2008, Provincia di Ascoli Piceno und Comune di Monte Urano/Rat (C‑461/07 P[I], nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), zurückgewiesen.

64      Die CEC und die italienischen Hersteller haben ihre Streithilfeschriftsätze am 15. bzw. am 18. Oktober 2007 eingereicht.

65      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht die mündliche Verhandlung eröffnet und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen die Klägerin, den Rat und die Kommission aufgefordert, mehrere Fragen schriftlich zu beantworten.

66      Mit Schreiben, die am 2. Februar 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, sind diese Parteien den prozessleitenden Maßnahmen des Gerichts nachgekommen.

67      Mit Schreiben vom 17. Februar 2009 hat der Rat beantragt, bestimmte Teile der Antworten der Klägerin zum zweiten Klagegrund und die dazu beigefügten Unterlagen aus der Akte zu entfernen, weil diese Antworten in keinem Zusammenhang mit den gestellten Fragen stünden; es handele sich vielmehr um neue Angriffsmittel.

68      Die Parteien haben in der Sitzung vom 18. Februar 2009 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

69      In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Klägerin aufgefordert, ein Dokument vorzulegen und eine Angabe schriftlich zu übermitteln. Die Klägerin ist diesen Aufforderungen mit Schreiben vom 25. Februar 2009 nachgekommen.

70      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie sie betrifft;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

71      Der Rat beantragt,

–        die Klage als unzulässig oder unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

72      Die Kommission beantragt, die Klage abzuweisen.

73      Die CEC und die italienischen Hersteller beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

74      Die Klägerin stützt ihre Klage auf folgende sechs Klagegründe:

–        Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung;

–        Verstoß gegen Art. 18 der Grundverordnung;

–        Verstoß gegen Art. 3 der Grundverordnung;

–        Verstoß gegen Art. 20 der Grundverordnung, Verletzung der Verteidigungsrechte und mangelhafte Begründung hinsichtlich der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft;

–        Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft;

–        Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung und offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf den Vergleich von Ausfuhrpreis und Normalwert.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

75      Die Klägerin tritt der Auffassung der Kommission entgegen, wonach das erste in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung genannte Kriterium in ihrem Fall nicht erfüllt sei. Die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen zeigen ihrer Ansicht nach, dass sie völlig frei über die Vermarktung ihrer Produktion auf dem nationalen Markt und auf dem Ausfuhrmarkt habe entscheiden können. Die Verpflichtung, einen Gewerbeschein zu beantragen und diesen ändern zu lassen, diene der Erfassung der Daten und sei nicht Ausdruck eines nennenswerten staatlichen Eingriffs im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung. Außerdem habe sie der Kommission erläutert, dass die Tatsache, dass ihre gesamte Produktion für die Ausfuhr bestimmt sei, auf ihrer eigenen geschäftlichen Entscheidung beruhe (siehe oben, Randnrn. 22 und 23).

76      Außerdem habe die Kommission u. a. gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, indem sie einem anderen in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, der Foshan City Nanhai Golden Step Industrial Co., Ltd (im Folgenden: Golden Step), den MWS zuerkannt habe, obwohl diese unterschiedliche Behandlung durch nichts gerechtfertigt sei.

77      Die Klägerin weist darauf hin, dass sie der Kommission am 13. Juli 2006, d. h. vor Ablauf der für eine Stellungnahme zum Dokument zur endgültigen Unterrichtung gesetzten Frist, die gleichen Beweise wie Golden Step, d. h. eine Kopie ihres Gewerbescheins und ihrer geänderten Satzung, als Nachweis dafür vorgelegt habe, dass sie keiner Ausfuhrpflicht mehr unterlegen habe (siehe oben, Randnr. 46). Die Weigerung der Kommission, diese Unterlagen zu prüfen, verstoße gegen Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung sowie gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Gleichbehandlung, denn auch Golden Step habe die Beweise nach Ablauf der Frist vorgelegt, die für eine Stellungnahme zum Dokument zur vorläufigen Unterrichtung (siehe oben, Randnr. 38) gesetzt worden sei. Außerdem sehe die Grundverordnung für die Vorlage von Beweisen für veränderte Umstände keine Frist vor. Im Übrigen habe die Kommission die dreimonatige Frist, die nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung für die Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung des MWS vorgesehen sei, nicht eingehalten.

78      Die im 77. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung vertretene Auffassung, dass die fraglichen Angaben nicht geprüft worden seien, weil eine Überprüfung gemäß Art. 16 Abs. 1 der Grundverordnung nicht möglich gewesen sei (siehe oben, Randnr. 52), sei unzutreffend. Erstens nämlich seien seit dem 13. Juli 2006 (dem Zeitpunkt der Vorlage zusätzlicher Beweise) bis zum 5. Oktober 2006 (dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verordnung) mehr als drei Monate vergangen, zweitens seien die gleichartigen Beweise, die Golden Step vorgelegt habe, keiner Überprüfung unterzogen worden, drittens habe die Kommission ihr erst am 7. Juli 2006 mitgeteilt, dass sie bereit sei, zusätzliche Beweise entgegenzunehmen, und viertens habe sie die in Rede stehenden Beweise gerade auf die Feststellungen hin vorgelegt, die im Rahmen einer Überprüfung vor Ort gemacht worden seien. Im Übrigen folge aus der Rechtsprechung, dass die Kommission über ein Ermessen verfüge, wenn sie über die Berücksichtigung von Beweismaterial entscheiden müsse, das nach Fristablauf übermittelt worden sei.

79      Die Behauptung, dass die der Kommission für die Ermittlung des Normalwerts zur Verfügung stehende Zeit, selbst wenn der Klägerin der MWS hätte zuerkannt werden müssen, unzureichend gewesen sei, sei nicht stichhaltig. Diese Überlegung sei nämlich kein Grund im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung, diesen Status zu verweigern. Außerdem seien die Angaben über die Produktionskosten der Klägerin bereits im Rahmen des Antidumping-Fragebogens gemacht worden und von der Kommission vor Ort geprüft worden. Überdies seien, wie bereits ausgeführt (siehe oben, Randnr. 78), zwischen der Übermittlung der letzten Angaben über die Bestimmung der Produktion der Klägerin und dem Erlass der angefochtenen Verordnung drei Monate vergangen.

80      Die Klägerin bestreitet die Auffassung des Rates, wonach die Zurückweisung des zweiten Klagegrundes die Zurückweisung des ersten zur Folge habe. Selbst wenn nämlich das Gericht feststellen sollte, dass sie im Hinblick auf die Ermittlung des Ausfuhrpreises nicht mitgearbeitet habe, hätte der Normalwert anhand der Angaben ermittelt werden können, die sich aus ihrer eigenen Buchhaltung ergäben, so dass für sie eine individuelle Gewinnspanne hätte erstellt werden können. Außerdem habe sie eindeutig alle erbetenen Auskünfte gewährt, so dass eine Anwendung von Art. 18 Abs. 6 der Grundverordnung nicht in Betracht komme. Nach dieser Vorschrift könne sich ein Wirtschaftsteilnehmer, der über einschlägige Angaben verfüge, nicht darüber beklagen, wenn seine fehlende Mitarbeit für ihn nachteilige Folgen habe. Deshalb stehe keine Vorschrift und keine Praxis dem entgegen, ihr den MWS zuzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen hierfür erfülle.

81      Daraus folge, dass die Entscheidung der Kommission, ihr die Zuerkennung des MWS zu verweigern, mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sei und insofern gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung verstoße.

82      Der Rat tritt mit Unterstützung der Kommission dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

83      Im 125. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung heißt es: „Für die in die Stichproben einbezogenen Unternehmen, die die Kriterien [für die Zuerkennung des MWS oder einer individuellen Behandlung] nicht erfüllten, wurde eine gewogene durchschnittliche Dumpingspanne berechnet. … [D]iese gewogene durchschnittliche Dumpingspanne gilt … für nicht in die Stichprobe einbezogene kooperierende Unternehmen. Da … die Mitarbeit gut war, wurde dieselbe Dumpingspanne auch bei allen anderen ausführenden chinesischen Herstellern zugrunde gelegt.“ Außerdem bemerkte der Rat im 146. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung: „[D]ie Mitarbeit war gut, und daher wurde es entsprechend der gängigen Praxis als angemessen betrachtet, die Dumpingspanne für alle nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Höhe des gewogenen Durchschnitts der Dumpingspannen der in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern festzusetzen.“ Aus einer Gesamtbetrachtung dieser Bestimmungen, deren Rechtmäßigkeit vor dem Gericht nicht in Frage gestellt worden ist, ergibt sich somit, dass die Gemeinschaftsorgane auf die Klägerin in dem Fall, dass ihr der MWS zuerkannt, jedoch angenommen worden wäre, dass sie nicht kooperiert habe, aufgrund ihrer fehlenden Kooperation auf jeden Fall die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne angewandt hätten, die für die in die Stichproben einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelt worden war. Folglich wäre, selbst wenn die Gemeinschaftsorgane der Klägerin die Zuerkennung des MWS zu Unrecht verweigert hätten, dieser Fehler im Ergebnis unerheblich, falls das Gericht die Auffassung der Gemeinschaftsorgane bestätigen sollte, wonach die Klägerin bei der Untersuchung nicht mitgearbeitet habe. Sollte daher das Gericht den zweiten Klagegrund, mit dem die entsprechende Auffassung der Gemeinschaftsorgane in Frage gestellt wird, zurückweisen, so könnte ein etwaiger Fehler der Gemeinschaftsorgane in Bezug auf die Zuerkennung des MWS keinen entscheidenden Einfluss auf die Dumpingspanne haben, die auf die Klägerin angewandt wurde, und deshalb würde ein solcher Fehler nicht ausreichen, um die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Mai 2002, Graphischer Maschinenbau/Kommission, T‑126/99, Slg. 2002, II‑2427, Randnr. 49).

84      Zunächst ist daher der zweite Klagegrund zu prüfen

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 18 der Grundverordnung

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

85      Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung in Verbindung mit Anhang II Nr. 3 des Antidumping-Kodex 1994 (siehe oben, Randnrn. 12 und 13) fehlerhaft angewandt habe. Die Anwendung dieser Vorschrift sei nämlich, wie die Klägerin mit Schreiben vom 6. März 2006 (siehe oben, Randnr. 26) dargelegt habe, durch die in der Mitteilung der Kommission vom 24. Februar 2006 (siehe oben, Randnr. 25) vorgetragene Begründung nicht gerechtfertigt. Unter diesen Umständen habe die Kommission auch gegen Art. 18 Abs. 3 und 4 der Grundverordnung verstoßen.

86      Die Kommission habe die sich aus dieser Vorschrift ergebenden Anforderungen dadurch nicht erfüllt, dass sie ihr mehr als vier Monate nach der Überprüfung vor Ort mitgeteilt habe, dass die von ihr bei dieser Überprüfung zur Verfügung gestellte, jedes einzelne Geschäft enthaltende Liste ihrer Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht zuverlässig sei.

87      Gemäß der von ihr am 12. September 2005 übermittelten ersten Antwort auf den Antidumping-Fragebogen habe sie im Untersuchungszeitraum … [vertraulich](1) Paar Schuhe auf den Gemeinschaftsmarkt ausgeführt. Diese korrekte Zahl sei von der Kommission bei der Überprüfung vor Ort akzeptiert worden. Der Unterschied zwischen dieser Zahl und der Zahl von … [vertraulich] ausgeführten Paar Schuhen, die in dem Dokument erwähnt werde, das sie am 19. September 2005 übermittelt habe, resultiere erstens daraus, dass in die letztgenannte Zahl … [vertraulich] Paar Schuhe einbezogen worden seien, die nicht für den Gemeinschaftsmarkt bestimmt gewesen seien, zweitens daraus, dass sie nicht die endgültige Bestimmung aller ihrer Produkte kenne, da sie über unabhängige Handelsgesellschaften ausführe, und drittens daraus, dass die genannte Liste Schuhverkäufe mit einbeziehe, die nicht unter die Definition der betroffenen Ware fielen.

88      Nach mehreren Überprüfungen, mit denen die endgültige Bestimmung der maßgeblichen Ausfuhren habe festgestellt und der Verkauf von anderen als den betroffenen Waren habe ausgeschlossen werden sollen, habe sie am 21. Oktober 2005 – d. h. vor Ablauf der Frist, die nach der Überprüfung vor Ort für die Übermittlung korrigierter Angaben gesetzt worden sei – eine endgültige Liste vorgelegt.

89      Was den Ablauf dieser Überprüfung angehe, hätten die Bediensteten der Kommission am ersten Tag eine Stichprobe von 21 Geschäften (von denen sich 12 auf die betroffene Ware bezogen hätten) gebildet und am nächsten Tag die damit zusammenhängenden Unterlagen geprüft. Außerdem hätten sie 13 Geschäfte, bei denen es sich um Ausfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt gehandelt habe, ausgewählt, um die Ausfuhrpreise anhand der entsprechenden Unterlagen zu prüfen. Die Überprüfung habe ergeben, dass die Ausfuhrpreise korrekt gewesen seien. Es sei daher unzutreffend, wenn der Rat behaupte, dass die Bediensteten der Kommission bei der Vor-Ort-Überprüfung der Geschäfte keine Stichprobe hätten bilden und diese überprüfen können. Überdies ergebe sich aus dem Vorstehenden, dass nach der Übermittlung der abschließenden Liste vom 21. Oktober 2005 (siehe oben, Randnrn. 21 und 88) keine Überprüfungen erforderlich gewesen seien, denn in diesem Dokument seien lediglich die nicht für den Gemeinschaftsmarkt bestimmten Verkäufe und die von Produkten, die von der Definition der betroffenen Ware nicht erfasst würden, d. h. also die nicht einschlägigen Elemente, ausgelassen worden, ohne irgendetwas hinzuzufügen. Die Überprüfung sei deshalb keineswegs fehlerhaft gewesen.

90      Auf jeden Fall meint die Klägerin entgegen dem Vorbringen des Rates, mit der Vorlage der endgültigen Liste vom 21. Oktober 2005 gegen keinerlei Vorschrift der Grundverordnung verstoßen zu haben. Selbst wenn die Anwendung von Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung aufgrund der vom Rat geltend gemachten Umstände gerechtfertigt wäre (quod non), gebe es keinen Grund für die Kommission, die vor Ort überprüften und nicht beanstandeten Ausfuhrpreise (die allein maßgeblich seien) nicht zu verwenden, denn die Rügen des Rates beträfen nur die Menge der ausgeführten Schuhe. Bei diesen Preisen habe es sich daher für die Kommission um verfügbare Fakten im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung gehandelt.

91      Ferner habe die Kommission auf die Ausführungen, die sie mit Schreiben vom 6. März 2006 vorgetragen habe, nicht geantwortet und sich auch zu den von ihr bei der Überprüfung vor Ort gegebenen Erläuterungen nicht geäußert, mit denen die Kommission sämtliche Unstimmigkeiten hätte klären, sämtliche Daten über die Preise hätte bestätigen und die Besonderheiten der Vertriebskette der Klägerin hätte zur Kenntnis nehmen können. Somit habe die Kommission diese Liste nicht sorgfältig und unvoreingenommen geprüft.

92      Ferner macht die Klägerin geltend, dass sie bei der Überprüfung vor Ort nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass die Kommission keine erneuten Korrekturen akzeptiere, obwohl sie der Kommission die mit der Ausarbeitung der endgültigen Liste verbundenen Schwierigkeiten erläutert habe. Das Verhalten der Kommission habe vielmehr klar zum Ausdruck gebracht, dass sie es nicht ausschließe, dass sie – wie sie es im Übrigen auch bei anderen Daten gemacht habe – die berichtigten Listen prüfen werde.

93      Bezüglich der cif-Preise, frei Grenze der Gemeinschaft (siehe oben, Randnrn. 25 und 26), habe sie bei der Untersuchung darauf hingewiesen, dass in den Rechnungen für diese Verkäufe fob-Preise und nicht cif-Preise, frei Grenze der Gemeinschaft, angegeben seien. Deshalb könne sie keine Angaben zu den Kosten machen, die zwischen Ausgang Herstellungsbetrieb und Ankunft an der Gemeinschaftsgrenze entstanden seien und zu denen die beträchtliche, von den unabhängigen Handelsgesellschaften erzielte Gewinnspanne gehöre, deren Höhe ihr nicht bekannt sei. Da sie die cif-Werte, frei Grenze der Gemeinschaft, nicht habe in Erfahrung bringen können, habe sie die Kommission gebeten, sich auf die zuverlässigen, von den unabhängigen Handelsgesellschaften zur Verfügung gestellten Daten über die Kosten zu stützen, die zwischen fob-Verkauf und Ankunft an der Gemeinschaftsgrenze entstanden seien. Sie habe demzufolge „nach besten Kräften gehandelt“, um die ihr vorliegenden Angaben zu übermitteln, und die Kommission hätte diese ergänzen können, um zu „angemessenen und zuverlässigen Feststellungen“ zu gelangen.

94      Der Rat tritt mit Unterstützung der Kommission dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

95      Es ist festzustellen, dass sich die Verfahrensbeteiligten über den Sachverhalt, der diesem Klagegrund zugrunde liegt, nicht einig sind. Während die Klägerin behauptet, die Bediensteten der Kommission hätten eine Stichprobe der Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Gemeinschaft bilden, die damit zusammenhängenden Unterlagen prüfen und schließlich die Ausfuhrpreise überprüfen können, wird dies vom Rat weitgehend bestritten. Dieser meint, die Bediensteten der Kommission hätten bei der Überprüfung vor Ort die Unterlagen über die Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft nicht prüfen können und somit keine Überprüfung der Ausfuhrpreise vorgenommen.

96      Dazu ist festzustellen, dass der Rat nicht bestreitet, dass die Bediensteten der Kommission am ersten Tag der Überprüfung vor Ort tatsächlich eine Stichprobenauswahl der Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Gemeinschaft getroffen haben. Der Rat führt das darauf zurück, dass die Bediensteten der Kommission zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewusst hätten, welche der beiden von der Klägerin vorgelegten Tabellen – die vom 12. oder die vom 19. September 2005 – korrekt sei. Wenn sich daher die Liste vom 19. September 2005, auf deren Grundlage die Überprüfung erfolgt sei, als korrekt herausgestellt hätte, hätten die Bediensteten der Kommission am nächsten Tag, nachdem die Klägerin in der Zwischenzeit über die in die Stichprobe einbezogenen Geschäfte sämtliche Unterlagen zusammengestellt hätte, die Stichprobenauswahl überprüft.

97      Der Rat weist jedoch zutreffend darauf hin, dass die Überprüfung einer Stichprobenauswahl von Geschäften zum Zweck der Ermittlung des Ausfuhrpreises anhand sämtlicher Geschäfte, die in der jedes einzelne Geschäft enthaltenden Liste der Verkäufe in die Gemeinschaft aufgeführt sind, keinen Sinn hat, wenn feststeht, dass diese Liste auch Ausfuhrverkäufe einschließt, die in ihr nicht aufgeführt sein dürften. Wenn nämlich feststeht, dass eine solche Liste in erheblichem Umfang nicht zuordnungsfähige Verkäufe enthält – entweder von Waren, die unter die Definition der betroffenen Ware fallen, oder von Waren, bei denen es sich nicht um Ausfuhren in die Gemeinschaft handelt –, ändert die Überprüfung einer Stichprobenauswahl von Verkäufen, selbst wenn sie sich als schlüssig erweisen sollte, nichts daran, dass man sich nicht auf alle in der Liste enthaltenen Geschäftsdaten stützen kann, weil diese Liste nicht zuverlässig ist.

98      Im vorliegenden Fall haben die Verfahrensbeteiligten erstens nicht bestritten, dass die Bediensteten der Kommission bei der Überprüfung vor Ort mit den Vertretern der Klägerin Einigkeit über das Gesamtvolumen der Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft (… [vertraulich] Paar Schuhe) erzielt haben. Die Verfahrensbeteiligten sind sich auch darüber einig, dass die Angabe dieses Volumens dem Hauptbuch der Klägerin entnommen wurde. Demzufolge ist festzustellen, dass die gegenüber der Kommission gemachten Angaben vom 19. September 2005 (… [vertraulich] Paar Schuhe, siehe oben, Randnr. 87) zum Ausfuhrvolumen gegenüber den tatsächlichen Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft um etwa 60 % überhöht waren, ohne dass es möglich gewesen wäre, bei der Überprüfung vor Ort die nicht einschlägigen Ausfuhren festzustellen. Außerdem ist daran zu erinnern, dass die Klägerin bereits am 12. September 2005 eine dritte Zahl in Höhe von … [vertraulich] Paar Schuhen nannte. Obwohl die Klägerin also Daten über das Gesamtvolumen ihrer Ausfuhren in die Gemeinschaft besaß, enthielten die Listen, die sie im Laufe des Verfahrens vorlegte, widersprüchliche Angaben und boten darüber hinaus keinen Ansatz zur Klärung der festgestellten Widersprüche.

99      Zweitens hat die Kommission in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts vorgetragen, dass sie den Ausfuhrpreis unter Berücksichtigung sämtlicher in der Liste enthaltenen Geschäfte ermittelt hätte, wenn die jedes einzelne Geschäft enthaltende Liste der Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt, die die Klägerin vor oder bei der Überprüfung vor Ort vorgelegt habe, nicht die festgestellten Abweichungen enthalten hätte. Sie hätte diese Liste als zuverlässig angesehen, wenn diese zum einen mit dem im Hauptbuch der Klägerin angegebenen Gesamtvolumen der Ausfuhren der betroffenen Ware übereingestimmt hätte und zum anderen, wenn es gelungen wäre, eine Stichprobe von Geschäften zu überprüfen.

100    Drittens ist festzustellen, dass die Akten keinen Hinweis darauf enthalten, dass die Bediensteten der Kommission die Daten aus der bei der Überprüfung vor Ort gebildeten Stichprobe der Verkäufe tatsächlich geprüft haben. Die Kriterien, auf die sich die Klägerin stützt und die auf handschriftlichen Anmerkungen beruhen, die die Bediensteten der Kommission in der von der Klägerin zur Verfügung gestellten, jedes einzelne Geschäft enthaltenden Liste ihrer Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt in Bezug auf bestimmte Geschäfte gemacht haben, beweisen überdies, dass diese Bediensteten die Verkäufe in die Stichprobe einbezogen haben, nicht jedoch, dass sie die Unterlagen über jeden dieser Verkäufe geprüft haben.

101    Viertens ergibt sich aus den Akten nicht, dass sich die Kommission entweder bei der Überprüfung vor Ort oder später dazu bereit erklärt hätte, eine jedes einzelne Geschäft enthaltende Liste der Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt entgegenzunehmen und zu prüfen, die das tatsächliche Gesamtvolumen der Ausfuhren der betroffenen Ware auf den Gemeinschaftsmarkt wiedergibt. Dazu ist zu bemerken, dass es sich bei der Mitteilung, auf die die Klägerin ihr Vorbringen stützt, um eine E-Mail vom 13. Oktober 2005 ihres Prozessbevollmächtigten an einen ihrer Mitarbeiter handelt. In diesem Schreiben heißt es erstens, dass ein Bediensteter der Kommission es akzeptiert habe, eine Frist zu verlängern, die für die Übermittlung bestimmter Daten für die Ermittlung des Normalwerts (Produktionskosten) gesetzt worden sei, und zweitens, dass derselbe Bedienstete wissen wolle, ob die im Besitz der Kommission befindliche, jedes einzelne Geschäft enthaltende Liste der Verkäufe der Klägerin auf dem Gemeinschaftsmarkt endgültig sei.

102    Abgesehen davon, dass dieses Schreiben nicht von der Kommission, sondern von der Klägerin stammt, geht aus ihm nicht hervor, dass die Kommission für das Übermitteln einer korrigierten Fassung der jedes einzelne Geschäft enthaltenden Liste der auf dem Gemeinschaftsmarkt getätigten Verkäufe eine Frist bis zum 21. Oktober 2005 gesetzt hätte. Außerdem bedeutet die Tatsache, dass die Kommission in Bezug auf den Normalwert die Übermittlung berichtigter Daten, z. B. über die Produktionskosten, nach der Überprüfung vor Ort akzeptierte, nicht, dass die Kommission ganz allgemein bereit gewesen wäre, nach der Überprüfung vor Ort die Übermittlung korrigierter Daten in Bezug auf irgendeinen anderen Aspekt zu akzeptieren. Aus den bei der Überprüfung vor Ort erstellten handschriftlichen Anmerkungen über die Produktionskostentabelle, die die Klägerin im Rahmen ihrer Antwort auf den Antidumping-Fragebogen übermittelt hatte, wird deutlich, dass die Bediensteten der Kommission die Klägerin gebeten hatten, nur eine ganz bestimmte Berichtigung vorzunehmen, nämlich zu den Kosten der Sun Sang Kong Yuen (Hongkong) einen bestimmten Betrag zu addieren.

103    Fünftens ist darauf hinzuweisen, dass Art. 18 der Grundverordnung die Umsetzung von Nr. 6.8 und des Anhangs II des Antidumping-Kodex 1994 in das Gemeinschaftsrecht darstellt und nach Möglichkeit im Licht dieser Bestimmungen auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 24. September 2008, Reliance Industries/Rat und Kommission, T‑45/06, Slg. 2008, II‑0000, Randnr. 91). Dazu ist zu bemerken, dass der Rückgriff auf verfügbare Daten gerechtfertigt ist, wenn sich ein Unternehmen weigert, mitzuarbeiten, oder wenn es unwahre oder irreführende Informationen vorlegt, denn Art. 18 Abs. 1 Satz 2 der Grundverordnung setzt kein vorsätzliches Handeln voraus.

104    Das Ausmaß der Bemühungen, die eine interessierte Partei im Hinblick auf die Übermittlung bestimmter Auskünfte unternimmt, hängt nicht unbedingt mit der Qualität der gewährten Auskünfte zusammen und ist auf jeden Fall nicht das einzig maßgebliche Kriterium. Die Kommission ist daher, wenn sie die erbetenen Auskünfte letztlich nicht erhalten hat, berechtigt, auf verfügbare Daten zu den erbetenen Auskünften zurückzugreifen (vgl. in Bezug auf Nr. 6.8 des Antidumping-Kodex 1994 den von einem WTO-Panel erstellten und am 1. Oktober 2002 angenommenen Bericht mit dem Titel „Ägypten – endgültige Antidumpingmaßnahmen für die Einfuhr von Stahlbewehrungsstäben mit Ursprung in der Türkei“, Nr. 7.242).

105    Für diese Auffassung spricht Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung, wonach die übermittelten Informationen, wenn sie sich nicht in jeder Hinsicht als vollkommen erweisen, nicht unberücksichtigt bleiben, sofern sie angemessene und zuverlässige Feststellungen nicht über Gebühr erschweren und sofern sie fristgerecht übermittelt werden, nachprüfbar sind und die interessierte Partei nach besten Kräften gehandelt hat. Die Tatsache, nach besten Kräften gehandelt zu haben, ist daher eine der Voraussetzungen für die Verpflichtung der Kommission, mit Mängeln behaftete Informationen zu berücksichtigen. Wie sich jedoch aus der vorstehenden Randnr. 98 ergibt, waren die Daten, die die Klägerin der Kommission im Laufe des Verwaltungsverfahrens über ihre Ausfuhrverkäufe übermittelte, widersprüchlich, obwohl sie Daten über ihre sämtlichen Ausfuhren in die Gemeinschaft besaß, so dass nicht davon die Rede sein kann, dass sie nach besten Kräften gehandelt hat.

106    Unter diesen Umständen war die Kommission nicht verpflichtet, zum Zweck der Ermittlung der Ausfuhrpreise die von der Klägerin vor der Überprüfung vor Ort übermittelten, jedes einzelne Geschäft enthaltenden Listen der auf dem Gemeinschaftsmarkt getätigten Verkäufe zu berücksichtigen, da die Verwendung sämtlicher darin enthaltenen Daten zwangsläufig zu einem falschen Ergebnis geführt hätte (siehe oben, Randnrn. 97 bis 99).

107    Zu der am 21. Oktober 2005 übermittelten Liste ist zu bemerken, dass die Kommission – obwohl die Gemeinschaftsorgane berechtigt sind, Informationen, die ihnen nach Ablauf der von ihnen selbst gesetzten Fristen übermittelt wurden, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2006, Shandong Reipu Biochemicals/Rat, T‑413/03, Slg. 2006, II‑2243, Randnr. 67) – berechtigt war, eine Berücksichtigung dieser Liste abzulehnen, da diese nicht ohne einen zweiten Termin vor Ort hätte überprüft werden können.

108    Hinzu kommt, dass die Kommission mit ihrer Auffassung, dass die Ausfuhrpreise anhand der zur Zeit der Überprüfung vor Ort verfügbaren Daten nicht hätten wirksam ermittelt werden können (siehe oben, Randnrn. 97 bis 99), ihr Ermessen nicht überschritten hat. Diese Auffassung beruht darauf, dass die nach der genannten Überprüfung vor Ort übermittelte Liste nach Ansicht der Kommission für die Ermittlung der Ausfuhrpreise nicht verwendet werden konnte, weil sie die von der Stichprobe erfassten Geschäfte nicht überprüft habe. Die Tatsache, dass die von der Stichprobe erfassten Geschäfte auch in der am 21. Oktober 2005 übermittelten Liste aufgeführt sind, ist unter diesen Umständen unerheblich.

109    Aus den erheblichen Widersprüchen, die in Bezug auf die von der Klägerin im Verwaltungsverfahren übermittelten, jedes einzelne Geschäft enthaltenden Listen der auf dem Gemeinschaftsmarkt getätigten Verkäufe festgestellt wurden, ist zu schließen, dass die Klägerin bei der Ermittlung ihrer Ausfuhrpreise nicht im Sinne von Art. 18 der Grundverordnung mitgearbeitet hat. Daher ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

110    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der von der Klägerin im Rahmen des ersten Klagegrundes geltend gemachte Fehler nicht zur Folge haben kann, dass die angefochtene Verordnung rechtswidrig wäre, denn selbst wenn der Klägerin der MWS zuerkannt worden wäre, hätten die Gemeinschaftsorgane auf sie in jedem Fall die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne der in die Stichprobe einbezogenen Wirtschaftsteilnehmer angewandt. Daraus folgt, dass auch der erste Klagegrund zurückzuweisen ist.

111    Angesichts der Zurückweisung des zweiten Klagegrundes braucht der Antrag des Rates, bestimmte Teile der Antworten der Klägerin auf schriftliche Fragen des Gerichts aus der Akte zu entfernen (siehe oben, Randnr. 67), nicht geprüft zu werden.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 3 der Grundverordnung

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

112    Die Klägerin meint in Bezug auf die Ermittlung der Ausfuhrpreise, dass der Rat in der angefochtenen Verordnung berücksichtigt habe, dass sie ihre Produkte an unabhängige Handelsgesellschaften verkauft habe, die zwischen den chinesischen Herstellern und den auf dem Gemeinschaftsmarkt niedergelassenen Wiederverkäufern als Zwischenhändler gewirkt hätten.

113    Unabhängige Handelsgesellschaften wie Pagoda, ein Unternehmen, das als Zwischenhändler umfangreiche Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt tätige, trügen einen erheblichen Teil der Produktions‑ und Vertriebskosten, insbesondere in Bezug auf Marketing, Organisation der Ausfuhren, Forschung und Entwicklung. Diese Kosten und die Gewinne der Handelsgesellschaften hätten bei der Bestimmung des cif-Preises, frei Grenze der Gemeinschaft, und insofern bei der Ermittlung der Preisunterbietung und der aus den Ausfuhren der Klägerin resultierenden Schädigung berücksichtigt werden müssen.

114    Obwohl die Kommission die Zahlen betreffend die Rolle und die Gewinnspannen der Handelsgesellschaften kenne, habe sie gegen ihre Pflicht aus Art. 3 der Grundverordnung und Art. 3 des Antidumping-Kodex 1994 verstoßen, sämtliche einschlägigen Gesichtspunkte einer objektiven Prüfung zu unterziehen, um festzustellen, ob eine Schädigung vorliege. Die Kommission habe dadurch, dass sie zum einen nicht sämtliche angefallenen Kosten, vom fob-Preis der Klägerin bis hin zur Ankunft an der Gemeinschaftsgrenze, berücksichtigt und zum anderen die Gewinne der unabhängigen Handelsgesellschaften wie Pagoda außer Acht gelassen habe, die Preisunterbietungsspanne der Klägerin fehlerhaft berechnet. Bei zutreffender Berechnung wäre ein niedrigerer oder sogar überhaupt kein Antidumpingzoll verhängt worden.

115    Daraus folge, dass die Berücksichtigung der vorstehend genannten Gesichtspunkte in dem Fall, dass der Klägerin der MWS zuerkannt worden wäre, zu einer im Verhältnis zu ihrer Dumpingspanne niedrigeren Schädigungsspanne hätte führen können.

116    Der Rat stellt zunächst die Zulässigkeit dieses Klagegrundes unter Hinweis darauf in Frage, dass dieser Klagegrund insofern nicht den Anforderungen des Art. 44 der Verfahrensordnung genüge, als der ihm zugrunde liegende Sachverhalt nicht klar dargelegt worden sei. Es handele sich nämlich um einen Klagegrund ohne kohärente Begründung. Mit den mit diesem Klagegrund aufgestellten Behauptungen werde der von den Gemeinschaftsorganen festgestellte Sachverhalt nicht in Frage gestellt und kein von diesen begangener Fehler dargetan.

117    Ferner habe es die Klägerin versäumt, darauf hinzuweisen, dass der Grund, weshalb für sie kein Ausfuhrpreis ermittelt worden sei, darin zu sehen sei, dass es an einer zuverlässigen, jedes einzelne Geschäft enthaltenden Liste ihrer Verkäufe in der Gemeinschaft fehle. Deshalb sei ihr Ausfuhrpreis bei der Berechnung der Preisunterbietungsspanne hinsichtlich der chinesischen Einfuhren nicht verwendet worden. Diese Spannen seien im Hinblick auf die Ausfuhrpreise der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen festgelegt worden, die vollen Umfangs kooperiert hätten. Selbst wenn die Gemeinschaftsorgane daher zu den Ausfuhrpreisen der Klägerin die Spanne der zwischengeschalteten Handelsgesellschaften hätten addieren müssen, würde dies am Endergebnis nichts ändern.

 Würdigung durch das Gericht

118    Zunächst ist die vom Rat erhobene, vorstehend in Randnr. 116 zusammengefasste Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen. Die Klägerin hat nämlich eindeutig geltend gemacht, dass die Nichtberücksichtigung der Tatsache, dass es Handelsgesellschaften wie Pagoda gebe, und die Nichtberücksichtigung der von diesen Handelsgesellschaften erzielten Gewinnspannen bei der Berechnung der Schädigungsspanne einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung darstelle, da diese Vorschrift eine objektive Prüfung der Preisunterbietung verlange. Im Übrigen hat die Klägerin mit dem Hinweis darauf, dass die unabhängigen Handelsgesellschaften ihre Gewinnspannen erzielten, bevor die Produkte in die Gemeinschaft gelangten, den Grund dafür genannt, weshalb die Gemeinschaftsorgane ihrer Ansicht nach die genannten Spannen bei der Ermittlung ihrer eigenen Ausfuhrpreise hätten berücksichtigen müssen, wenn sie diese Preisunterbietung objektiv ermitteln wollten. Die Klägerin hat also ihre Rügen hinreichend genau vorgetragen, damit der Rat erkennen kann, welche Unterlassungen ihm vorgeworfen werden und welche Bedeutung sie für die Berechnung der Schädigung haben, und damit das Gericht die Begründetheit des fraglichen Vorbringens prüfen kann.

119    Hinsichtlich der Begründetheit des Klagegrundes ergibt sich aus den vorstehenden Randnrn. 112 bis 115, dass die Klägerin dem Rat vorwirft, die Gewinnspannen der Handelsgesellschaften, insbesondere die von Pagoda, bei der Berechnung der cif-Preise ihrer Ausfuhren, frei Grenze der Gemeinschaft, zum Zweck der Ermittlung der Preisunterbietung nicht berücksichtigt zu haben.

120    Dazu ist zu bemerken, dass die Gemeinschaftsorgane, wie sich aus der Prüfung des zweiten Klagegrundes (siehe oben, Randnrn. 95 bis 110) ergibt, ihr Ermessen nicht durch die Feststellung überschritten haben, dass die von der Klägerin übermittelte, jedes einzelne Geschäft enthaltende Liste der Verkäufe in der Gemeinschaft für die Ermittlung der Ausfuhrpreise der von ihr hergestellten Produkte nicht habe verwendet werden können. Selbst wenn die Gemeinschaftsorgane daher die Preisunterbietungsspanne unter Berücksichtigung der zwischengeschalteten Handelsgesellschaft Pagoda bei der Ermittlung der cif-Preise, frei Grenze der Gemeinschaft, der Klägerin hätten berechnen müssen, hätte dies auf die Berechnung der Preisunterbietungsspanne keinen Einfluss gehabt. Da nämlich der Ausfuhrpreis der Waren der Klägerin bei der Berechnung der Preisunterbietung nicht verwendet wurde, kann die Berücksichtigung der Gewinnspannen, die Pagoda im Rahmen der Vermarktung der genannten Waren in der Gemeinschaft erzielte, auf die Preisunterbietungsspanne, die anhand der Ausfuhrpreise der übrigen in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen festgelegt wurde, die in vollem Umfang kooperierten, keinen Einfluss haben.

121    Daraus folgt, dass der dritte Klagegrund zurückzuweisen ist

 Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 20 der Grundverordnung, Verletzung der Verteidigungsrechte und mangelhafte Begründung

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

122    Die Klägerin macht geltend, die Gemeinschaftsorgane hätten ihr weder die neue Sachverhaltsanalyse in Bezug auf die angebliche Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in angemessener Weise übermittelt noch eine Möglichkeit geboten, sich zu dieser neuen Beurteilung der Ausgestaltung der endgültigen Antidumpingzölle (siehe oben, Randnrn. 41 bis 48) zu äußern. Außerdem habe die Kommission nicht hinreichend erläutert, weshalb sie ihre Analyse habe ändern und andere Daten habe verwenden müssen als die, die ihrem ersten Vorschlag zugrunde gelegen hätten.

123    Während die Kommission in dem Dokument zur endgültigen Unterrichtung die Auffassung vertreten habe, dass die Einfuhr von 140 Mio. Paar Schuhen pro Jahr für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keine schädigenden Auswirkungen habe, habe sie diese Zahl in ihrem ergänzenden Dokument zur endgültigen Unterrichtung erheblich verringert, ohne zu erläutern, wodurch diese Änderung gerechtfertigt sei. Diese Änderung habe durch eine Manipulation an der Grundlage der Vergleichsjahre die „widersinnige Wirkung“ gehabt, die Höhe der China und Vietnam auferlegten Zölle umzukehren. Die durch ein Delayed Duty System eingeführten Kontingente hätten den wirtschaftlichen Zweck gehabt, dem aus dem Volumen der Einfuhren resultierenden Druck entgegenzuwirken, obwohl diese nicht auf unlautere Praktiken zurückzuführen gewesen seien, während Antidumpingmaßnahmen als Reaktion auf unlautere Dumpingpraktiken gedacht seien. In Anbetracht dieser Unterschiede sei die fünftägige Äußerungsfrist, die die Kommission der Klägerin im Hinblick auf den neuen Vorschlag gesetzt habe, unzureichend. Sie habe sich darüber im Verwaltungsverfahren beschwert.

124    Die angefochtene Verordnung, in deren 301. Erwägungsgrund es heiße, dass der letzte Vorschlag der Kommission angenommen worden sei, nenne für diese Abweichung keine ausreichende Begründung und keine Gründe, die eine Anwendung der neuen Methode rechtfertigten. Der 301. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung gebe vielmehr lediglich den Wortlaut von Nr. 280 des ergänzenden Dokuments zur endgültigen Unterrichtung wieder, das keine weiteren Angaben enthalte. Außerdem enthalte das ergänzende Dokument zur endgültigen Unterrichtung keine Zahl oder Berechnung, die der im 301. Erwägungsgrund beschriebenen Methode zugrunde liege, und verdeutliche nicht, weshalb andere Jahre, Werte und Mengen zur Anwendung kämen als im ersten Vorschlag. Außerdem hätten die Gemeinschaftsorgane gegen Art. 20 der Grundverordnung verstoßen, der eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen vorschreibe, auf deren Grundlage die Kommission den Erlass endgültiger Maßnahmen beabsichtige. Die Sachverhaltsbeurteilung, die dem neuen Ansatz der Kommission zugrunde liege, sei nämlich weder erläutert worden noch gerechtfertigt.

125    Überdies habe die Kommission die Verteidigungsrechte der Klägerin dadurch verletzt, dass sie es ihr nicht ermöglicht habe, ihren Standpunkt zu einer Reihe wichtiger Fragen geltend zu machen, wie etwa dazu, ob der neue Vorschlag sachgerecht sei, ob der vorgetragene Sachverhalt und die genannten Umstände zutreffend und erheblich seien, sowie zu Fragen nach den durchgeführten Berechnungen und den von der Kommission angeführten Kriterien, auf die sie ihre Schlussfolgerungen betreffend Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stütze. Die beiden Systeme wiesen nämlich in der Sachverhaltsanalyse, auf die sie sich stützten, grundlegende Unterschiede auf. Diese Unterschiede hätten für die chinesischen und die vietnamesischen Hersteller völlig entgegengesetzte Folgen gehabt, ohne dass die Kommission erläutert habe, wie sie zu diesem Ergebnis gekommen sei, oder den Betroffenen Gelegenheit gegeben habe, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen.

126    Der Versuch des Rates, die Unterschiede zwischen den beiden Vorschlägen unter Hinweis darauf herunterzuspielen, dass das gewählte System die Tatsache berücksichtige, dass lediglich Einfuhren oberhalb bestimmter Mindestmengen eine Schädigung verursachten, führe dazu, dass auf Einfuhren, die keine Schädigung verursachten, Antidumpingzölle erhoben würden, was gegen Art. 1 Abs. 1 der Grundverordnung verstoße. Im Übrigen könne der Klägerin die Tatsache, dass sie innerhalb einer kürzeren als der nach Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung vorgesehenen Mindestfrist von zehn Tagen zu diesem System einige Bemerkungen hätte vorbringen können, nicht entgegengehalten werden und ändere auch nichts daran, dass die von der Kommission zur Verfügung gestellten Angaben unzureichend seien. Die Frage, ob die von der Kommission eingeräumte Frist zur Wahrung der Verteidigungsrechte der Klägerin angemessen sei, sei nämlich im Hinblick auf das Ausmaß der Änderung der von der Kommission gewählten Methode sowie das Fehlen von Angaben oder Erläuterungen zu der neuen Beurteilung der Rechts- und Sachlage zu beantworten. Wenn die Gemeinschaftsorgane zu der von ihnen gewählten Methode und der von ihnen vorgenommenen Sachverhaltsbeurteilung keine angemessenen Erläuterungen gäben, sei die Tatsache, dass einige Bemerkungen hätten vorgebracht werden können, von geringem Gewicht und bedeute nicht, dass die sich aus Art. 20 der Grundverordnung, aus den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts und aus dem Recht der WTO ergebenden Anforderungen erfüllt seien. Außerdem habe die Kommission selbst einen sehr engen Zeitplan aufgestellt, was eine etwaige Verlängerung der Frist, die für die Einreichung von Stellungnahmen zum ergänzenden Dokument zur endgültigen Unterrichtung gewährt worden sei, völlig ausgeschlossen habe. Außerdem hätten sich die mehrmonatigen Diskussionen auf das Delayed Duty System und nicht auf das letztlich gewählte System bezogen.

127    Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe aufgrund der Unzulänglichkeiten des ergänzenden Dokuments zur endgültigen Unterrichtung und der unzureichenden Frist, die ihr gesetzt worden sei, keine Möglichkeit gehabt, der Kommission die Gründe vorzutragen, weshalb der gewählte Ansatz unangemessen oder nicht sachgerecht sei, oder ihre Auffassung zur Methode und zu den Zahlenangaben darzutun, die dem in diesem Dokument enthaltenen Vorschlag zugrunde lägen.

128    Schließlich komme noch hinzu, dass sie, wenn sie sich in angemessener Art und Weise hätte äußern können, vorgetragen hätte, dass erstens das vorgeschlagene System einem Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 der Grundverordnung gleichkomme, da es auf die Erhebung von Antidumpingzöllen auf Einfuhren hinauslaufe, die keine Schädigung verursachten, dass zweitens für sie eine individuelle Schädigungsspanne hätte berechnet werden müssen und dass drittens der letzte Vorschlag der Kommission nicht sachgerecht und unverhältnismäßig sei, da die geänderte Sachverhaltsbeurteilung, die weder erläutert worden noch gerechtfertigt sei, die „widersinnige Wirkung“ gehabt habe, die jeweilige Last der Antidumping-Maßnahmen zwischen China und Vietnam umzukehren.

129    Der Rat tritt mit Unterstützung der Kommission und der CEC dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

130    Mit ihrem vierten Klagegrund macht die Klägerin erstens geltend, dass die Gemeinschaftsorgane dadurch gegen Art. 20 der Grundverordnung verstoßen hätten, dass die Kommission nicht mitgeteilt habe, worauf sie die Berechnungen im ergänzenden Dokument zur endgültigen Unterrichtung gestützt habe, und ihr keine im Einklang mit Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung stehende ausreichende Frist für eine umfassende Stellungnahme zum neuen Ansatz der Kommission gesetzt habe.

131    Zweitens trägt sie vor, die Gemeinschaftsorgane hätten weder im Dokument zur endgültigen Unterrichtung noch im ergänzenden Dokument zur endgültigen Unterrichtung oder in der angefochtenen Verordnung Gründe zur Rechtfertigung der Methode vorgetragen, die angewandt worden sei, um Einfuhrmengen zu berücksichtigen, die keine Schädigung verursacht und die Schädigungsspanne verringert hätten, statt auf die unschädlichen Einfuhren keine Antidumpingzölle zu erheben. Dies stelle eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin und einen Begründungsmangel dar.

132    Zunächst ist festzustellen, dass Art. 20 der Grundverordnung Einzelheiten zur Ausübung des den betroffenen Parteien, insbesondere den Ausführern, zustehenden Rechts auf Anhörung vorsieht, das eines der im Gemeinschaftsrecht anerkannten fundamentalen Rechte darstellt und das Recht beinhaltet, über die grundlegenden Tatsachen und Erwägungen unterrichtet zu werden, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung endgültiger Antidumpingzölle zu empfehlen (Urteil des Gerichtshofs vom 27. Juni 1991, Al-Jubail Fertilizer/Rat, C‑49/88, Slg. 1991, I‑3187, Randnr. 15, und Urteil des Gerichts vom 19. November 1998, Champion Stationery u. a./Rat, T‑147/97, Slg. 1998, II‑4137, Randnr. 55).

133    Unter diesen Umständen ist das Vorbringen der Klägerin in Bezug auf einen Verstoß gegen Art. 20 der Grundverordnung dahin auszulegen, dass es sich auf eine Verletzung ihrer in der gemeinschaftlichen Rechtsordnung und auch in dieser Vorschrift verankerten Verteidigungsrechte bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 21. November 2002, Kundan und Tata/Rat, T‑88/98, Slg. 2002, II‑4897, Randnr. 131).

134    In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die Unternehmen, die von einem dem Erlass einer Antidumpingverordnung vorausgehenden Untersuchungsverfahren betroffen sind, im Lauf des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt worden sein müssen, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihre Beurteilung des Vorliegens einer Dumpingpraktik und der daraus resultierenden Schädigung stützt, sachgerecht zu vertreten (Urteile Al-Jubail Fertilizer/Rat, oben in Randnr. 132 angeführt, Randnr. 17, und vom 3. Oktober 2000, Industrie des poudres sphériques/Rat, C‑458/98 P, Slg. 2000, I‑8147, Randnr. 99, Champion Stationery u. a./Rat, oben in Randnr. 132 angeführt, Randnr. 55, und Kundan und Tata/Rat, oben in Randnr. 133 angeführt, Randnr. 132).

135    Außerdem ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Unvollständigkeit der endgültigen Unterrichtung zur Rechtswidrigkeit einer Verordnung zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle führt, wenn die betroffenen Parteien aufgrund dieses Versäumnisses nicht in der Lage gewesen sind, ihre Interessen sachgerecht zu verteidigen. Das wäre insbesondere dann der Fall, wenn sich das Versäumnis auf andere als die für die vorläufigen Maßnahmen herangezogenen Tatsachen und Erwägungen bezöge, denen gemäß Art. 20 Abs. 2 der Grundverordnung bei der endgültigen Unterrichtung besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist. Es ist, wie sich aus Art. 20 Abs. 4 Satz 4 der Grundverordnung ergibt, aus denselben Gründen auch dann der Fall, wenn sich das Versäumnis auf andere Tatsachen oder Erwägungen stützt als die, auf denen ein nach Übermittlung des Dokuments zur endgültigen Unterrichtung ergangener Beschluss der Kommission oder des Rates beruht.

136    Die Kommission hat sich im vorliegenden Fall, wie vorstehend in den Randnrn. 42 bis 44 dargelegt wurde, im Dokument zur endgültigen Unterrichtung zunächst für ein Delayed Duty System ausgesprochen, das davon ausging, dass eine Schädigung im Sinne von Art. 3 der Grundverordnung erst bei Einfuhren von über 140 Mio. Paar Schuhen pro Jahr vorliege. Diese Auffassung beruhte darauf, dass bis zum 1. Januar 2005 eine Regelung für mengenmäßige Kontingente galt, die eine solche Schädigung verhindert hätte, sowie auf einer Berechnung der im Jahr 2005 aus China eingeführten Mengen. Nach diesem Vorschlag sollte auf Einfuhren aus China, die über 140 Mio. Paar Schuhe pro Jahr hinausgehen, ein endgültiger Antidumpingzoll erhoben werden. Dieser Zoll wurde in Höhe der Zielpreisunterbietungsspanne von 23 % festgelegt.

137    Die Kommission hat jedoch, wie vorstehend in den Randnrn. 47 und 48 dargelegt, ihren Vorschlag über die zur Beseitigung der Schädigung erforderliche Form von Zöllen im Rahmen des ergänzenden Dokuments zur endgültigen Unterrichtung geändert. Dieser neue Ansatz ging ebenfalls davon aus, dass es ein Einfuhrvolumen gab, das keine Schädigung im Sinne von Art. 3 der Grundverordnung verursachte. Im ergänzenden Dokument zur endgültigen Unterrichtung wichen jedoch sowohl die Methode zur Berechnung des Umfangs der nicht schädigenden Einfuhren als auch die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Form der vorgeschlagenen endgültigen Zölle von den Ausführungen im Dokument zur endgültigen Unterrichtung ab.

138    Insbesondere wies die Kommission im ergänzenden Dokument zur endgültigen Unterrichtung erstens darauf hin, dass die Zielpreisunterbietungsspanne für Einfuhren aus China 23 % betrage. Zweitens stellte sie fest, dass sich die aus diesem Land während des Untersuchungszeitraums eingeführten Mengen auf 38 % der Einfuhren aus den beiden Zielländern beliefen. Dieser Prozentsatz, angewandt auf die Gesamtheit aller Einfuhren aus China und Vietnam im Jahr 2003 (109 Mio. Paar Schuhe), entspreche etwa 41,5 Mio. Paar Schuhen, einer Menge, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht schädige. Drittens meinte die Kommission, dass diese Menge 28,26 % der Einfuhren aus China im Jahr 2005 entspreche. Viertens schließlich senkte sie die ursprünglich festgelegte Schädigungsspanne (23 %) um 28,26 %, was eine „gewogene“ Schädigungsspanne von 16,5 % ergab.

139    Nach alledem bestehen zwischen der Methode, die im Dokument zur endgültigen Unterrichtung dargelegt wurde, und der im ergänzenden Dokument zur endgültigen Unterrichtung dargelegten Methode folgende Unterschiede: Erstens hat die Kommission, statt die Höhe der jährlichen nicht schädigenden Einfuhren in Höhe der Einfuhren aus China im Jahr 2005 festzulegen, diese Jahresmenge in der Weise festgelegt, dass sie die im Jahr 2003 eingeführten 109 Mio. Paar Schuhe mit 38 % multipliziert hat. Dies ist der Prozentsatz, der auf die Einfuhren aus diesem Land im Verhältnis zu sämtlichen Einfuhren aus den beiden Zielländern im Untersuchungszeitraum entfällt. Zweitens hat sich die Kommission, statt diese in den Nrn. 278 bis 280 des ergänzenden Dokuments zur endgültigen Unterrichtung als nicht schädlich eingestufte Jahresmenge von der Anwendung eines Antidumpingzolls freizustellen, dafür entschieden, diese Menge unter Herabsetzung der Schädigungsschwelle und unter Anwendung von Antidumpingzöllen vom ersten eingeführten Paar Schuhe an zu berücksichtigen.

140    Dazu ist festzustellen, dass die Tatsache, dass die Kommission ihre Analyse aufgrund der Bemerkungen geändert hat, die ihr von den betroffenen Parteien zum Dokument zur endgültigen Unterrichtung übermittelt worden waren, als solche keine Verletzung der Verteidigungsrechte darstellt. Aus Art. 20 Abs. 4 Satz 4 der Grundverordnung ergibt sich nämlich, dass das Dokument zur endgültigen Unterrichtung einem etwaigen späteren Beschluss der Kommission oder des Rates nicht vorgreift. Diese Vorschrift gebietet der Kommission lediglich, so bald wie möglich die Tatsachen und Erwägungen mitzuteilen, die von denen abweichen, auf die sie ihren im Dokument zur endgültigen Unterrichtung enthaltenen ursprünglichen Vorschlag gestützt hat. Diese Darlegung macht nämlich für die Betroffenen die Gründe verständlich, die die Gemeinschaftsorgane veranlasst haben, ihren Standpunkt zu ändern.

141    Um festzustellen, ob die Kommission die in Art. 20 Abs. 4 Satz 4 der Grundverordnung festgelegten Rechte der Klägerin berücksichtigt hat, ist folglich des Weiteren zu prüfen, ob die Kommission ihr die Tatsachen und Erwägungen, die der neuen Analyse der Schädigung und der Form der zu ihrer Beseitigung erforderlichen Maßnahmen zugrunde gelegt wurden, mitgeteilt hat, soweit diese Tatsachen und Erwägungen von denen abweichen, die im Dokument zur endgültigen Unterrichtung zugrunde gelegt worden waren (siehe oben, Randnr. 135).

142    Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kommission im ergänzenden Dokument zur endgültigen Unterrichtung ausgeführt hat, dass es ihr neuer Vorschlag erlaube, nicht zwischen den verschiedenen Kategorien von Einführern zu unterscheiden.

143    Was sodann die Faktoren angeht, anhand deren die Kommission die Schädigungsspanne von 23 % auf 16,5 % angepasst hat, behauptet die Klägerin zu Unrecht, ihr seien diese Faktoren nicht zugänglich gewesen. Die vorstehend in Randnr. 138 beschriebene Methode der Anpassung der Schädigungsspanne unter Berücksichtigung eines nicht schädigenden Einfuhrvolumens ist nämlich im ergänzenden Dokument zur endgültigen Unterrichtung vorgesehen. Zwar enthält dieses Dokument keine Angaben über das genaue Volumen der Einfuhren aus China im Jahr 2005, was eine Nachprüfung ermöglichen würde, ob der Prozentsatz von 28,26 % der Realität entspricht. Da die 41,5 Mio. Paar Schuhe jedoch der Kommission zufolge 28,26 % sämtlicher Einfuhren aus China im Jahr 2005 darstellen, ist daraus zu schließen, dass diese Einfuhren sich auf 146,85 Mio. Paar Schuhe beliefen. Die Klägerin hat diese Berechnung im Übrigen in ihrer E-Mail vom 2. August 2006 selbst angestellt (siehe oben, Randnr. 49).

144    Nach alledem steht fest, dass die Kommission der Klägerin die Gründe für ihre Berechnung der Schädigungsspanne unter Berücksichtigung eines bestimmten Volumens nicht schädigender Einfuhren mitgeteilt hat. Außerdem hat sie sämtliche Zahlenangaben, die sie in diesem Zusammenhang für einschlägig hielt, erläutert, mit der Folge, dass die Verteidigungsrechte der Klägerin in dieser Hinsicht nicht verletzt worden sind.

145    Hinzu kommt, wie der Rat geltend macht, dass sich dieser Klagegrund, wie er in der Klageschrift vorgetragen worden ist, auf eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin und nicht auf einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 der Grundverordnung bezieht. Daraus folgt, dass die Frage, ob das in der angefochtenen Verordnung vorgesehene System mit Art. 1 Abs. 1 der Grundverordnung vereinbar ist, soweit es Antidumpingzölle für Einfuhren vorschreibt, die unter dem als nicht schädlich angesehenen jährlichen Schwellenwert liegen, als solche dem Gericht nicht zur Prüfung vorgelegt worden ist.

146    Hinsichtlich der gesetzten Frist sind sich die Parteien darüber einig, dass sie am 2. August 2006 abgelaufen ist.

147    Die Kommission hat dadurch, dass sie der Klägerin eine Frist von weniger als zehn Tagen eingeräumt hat, um sich zu dem ergänzenden Dokument zur endgültigen Unterrichtung zu äußern, gegen Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung verstoßen (vgl. in diesem Sinne Urteil Champion Stationery u. a./Rat, oben in Randnr. 132 angeführt, Randnr. 80). Dieser Umstand allein kann jedoch nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung führen. Es ist nämlich noch zu prüfen, ob der Umstand, dass die der Klägerin zur Verfügung stehende Frist kürzer war als die gesetzliche Frist, geeignet war, ihre Verteidigungsrechte im Rahmen des betreffenden Verfahrens konkret zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat, T‑35/01, Slg. 2004, II‑3663, Randnr. 331).

148    Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin in ihrer E-Mail vom 2. August 2006 auf die Berechnungen der Kommission verwiesen und eine alternative Berechnung vorgelegt hat, die zu einem anderen, ihrer Ansicht nach angemessenen Ergebnis geführt hätte. Demzufolge hatte die Klägerin die Begründung der Kommission verstanden und war in der Lage, ihr einen anderen Ansatz vorzuschlagen, ohne eine Fristverlängerung zu beantragen. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass sie in der Lage war, ihre Ansicht sachdienlich zum Ausdruck zu bringen.

149    Demzufolge sind die Verteidigungsrechte der Klägerin nicht verletzt worden.

150    Aus denselben Gründen ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass hinsichtlich der Methode, die angewandt wurde, um die Höhe der Spanne zur Beseitigung der Schädigung zu berechnen, ein Begründungsmangel vorliege. Die Begründung der angefochtenen Verordnung ist nämlich unter Berücksichtigung insbesondere der der Klägerin mitgeteilten Informationen und ihrer Stellungnahme im Verwaltungsverfahren zu beurteilen (Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 1999, Petrotub und Republica/Rat, T‑33/98 und T‑34/98, Slg. 1999, II‑3837, Randnr. 107).

151    In den Erwägungsgründen 296 bis 301 der angefochtenen Verordnung werden, wie vorstehend in Randnr. 56 festgestellt worden ist, die Überlegungen genannt, die den Rat veranlasst haben, das letztlich angewandte System zu wählen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Kommission der Klägerin ihre Gründe für die Berechnung der Schädigungsspanne unter Berücksichtigung eines bestimmten nichtschädlichen Einfuhrvolumens mitgeteilt und ihr auch sämtliche Zahlenangaben erläutert hat, die sie in diesem Zusammenhang für einschlägig hielt (siehe unten, Randnrn. 166 bis 168), ist demnach festzustellen, dass die angefochtene Verordnung rechtlich hinreichend begründet ist.

152    Daher ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum fünften Klagegrund: Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

153    Die Klägerin ist der Auffassung, dass sich die Entscheidung über die Schädigung nicht auf einen hinreichend langen Zeitraum normaler Einfuhren stütze und daher nicht auf zuverlässigen und objektiven Daten beruhe. Da sich der Untersuchungszeitraum nämlich vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005 erstreckt habe, sei die Kommission allein unter Berücksichtigung eines Zeitraums von drei Monaten, d. h. des ersten Quartals 2005, zu der Überzeugung gelangt, dass die Zunahme der Einfuhren für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nach dem Auslaufen der Kontingentregelung besonders spürbare nachteilige Auswirkungen gehabt habe. Die offensichtlichen Anzeichen für das Bestehen einer erheblichen Schädigung im Jahr 2004, auf die die Kommission in Nr. 277 des neuen Abschnitts H des ergänzenden Dokuments zur endgültigen Unterrichtung verweise, bedeuteten nicht, dass im Jahr 2004 tatsächlich eine erhebliche Schädigung eingetreten sei. Für das Fehlen einer erheblichen Schädigung im Jahr 2004 sprächen die Tatsache, dass die Zunahme der Einfuhren in diesem Jahr gegenüber dem Jahr 2003 gering gewesen sei, und Nr. 285 des Dokuments zur endgültigen Unterrichtung.

154    In den ersten drei Monaten des Jahres 2005 habe die Erschließung eines Marktes begonnen, der über einen Zeitraum von mehr als zwölf Jahren einer strengen Kontingentierungsregelung unterlegen habe. Die Kommission habe im Dokument zur endgültigen Unterrichtung darauf hingewiesen, dass dieser dem Auslaufen der Kontingentierungsregelung folgende Zeitraum durch die mit diesem Ereignis zusammenhängenden Erwartungen künstlich verfälscht worden sei. Die angefochtene Verordnung beruhe daher auf Daten für einen kurzen Zeitraum, der aufgrund der Aufhebung der Kontingente keine zuverlässigen Angaben habe liefern können. Demzufolge habe der Rat gegen Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung verstoßen. Außerdem gebe es keinen Beweis dafür, dass die Kommission die Schädigungsfaktoren für den gesamten Bezugszeitraum geprüft habe.

155    Schließlich macht die Klägerin geltend, dass die Kontingentierungsregelung nicht dazu bestimmt gewesen sei, die Folgen von gedumpten Einfuhren zu beheben.

156    Der Rat tritt dem Vorbringen der Klägerin mit Unterstützung der Kommission und der CEC entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

157    Erstens ist zu beachten, dass die Einführung von Antidumpingzöllen keine Sanktion für ein früheres Verhalten darstellt, sondern eine Verteidigungs‑ und Schutzmaßnahme gegen den unlauteren Wettbewerb, der sich aus Dumpingpraktiken ergibt. Die Untersuchung ist daher auf der Grundlage möglichst aktueller Daten durchzuführen, damit die Antidumpingzölle festgesetzt werden können, die der Schutz des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gegen Dumpingpraktiken erfordert (Urteil Industrie des poudres sphériques/Rat, oben in Randnr. 134 angeführt, Randnrn. 91 und 92, und Urteil des Gerichts vom 14. November 2006, Nanjing Metalink/Rat, T‑138/02, Slg. 2006, II‑4347, Randnr. 60).

158    Wenn die Gemeinschaftsorgane daher feststellen, dass die Einfuhren eines Produkts, das bislang mengenmäßigen Beschränkungen unterlag, nach Auslaufen dieser Beschränkungen zunehmen, können sie diese Zunahme bei ihrer Beurteilung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft berücksichtigen.

159    Zweitens ergibt sich, wie der Rat hervorhebt, aus der in Nr. 283 des Dokuments zur endgültigen Unterrichtung zum Ausdruck gebrachten Auffassung der Kommission, dass das Volumen der Einfuhren nach dem Auslaufen der Kontingentierungsregelung zugenommen habe, nicht, dass sich die Gemeinschaftsorgane allein auf diesen quantitativen Aspekt gestützt hätten, um auf das Bestehen einer Schädigung zu schließen.

160    Schließlich haben die Gemeinschaftsorgane, wie sich aus den Erwägungsgründen 162, 168 bis 170, 187 bis 206 und 216 bis 240 der angefochtenen Verordnung ergibt, hinsichtlich der Schädigung und des Kausalzusammenhangs mehrere Faktoren berücksichtigt, die sich nicht nur auf das letzte Quartal des Untersuchungszeitraums, sondern auch auf den Bezugszeitraum beziehen.

161    Demzufolge ist auch der fünfte Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung und offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf den Vergleich von Ausfuhrpreis und Normalwert

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

162    Die Klägerin macht geltend, dass der Rat gegen Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung verstoßen habe, indem er keinen angemessenen Vergleich zwischen Ausfuhrpreis und Normalwert gezogen habe. Die von der Kommission für den Vergleich der verschiedenen Schuhmodelle angewandte Methode habe nämlich zu fehlerhaften Ergebnissen geführt.

163    Insbesondere habe die Kommission mehrere Schuharten mit sehr unterschiedlichen Produktionskosten und „Ab-Werk-Preisen“ unter einer einzigen Warenkontrollnummer zusammengefasst. Deshalb habe der Vergleich der Ausfuhrpreise mit den Inlandspreisen zu „weitgehend verfälschten Dumpingspannen“ geführt.

164    Die Kommission habe im Laufe der Untersuchung Beispiele einer einzigen Warenkontrollnummer genannt, unter der Schuhe sehr unterschiedlicher Gestaltung zusammengefasst seien, z. B. „elegante Schuhe“ auf der einen und „Mokassins“ auf der anderen Seite. Es sei offensichtlich, dass sich diese Schuharten in Bezug auf das verwendete Leder, den Herstellungsprozess und die Qualität unterschieden, was unterschiedliche Preise zur Folge habe. Hätte man das System geringfügig verfeinert, so hätte dies den Erfordernissen eines angemessenen Vergleichs entsprochen, ohne die Wirksamkeit der Methode in Frage zu stellen. Die Kommission habe im Verwaltungsverfahren eingehende Beweise dafür erhalten, dass mehrere Schuharten mit sehr unterschiedlichen Preisen unter derselben Warenkontrollnummer zusammengefasst worden seien. Unter diesen Umständen hätte die Kommission ihr System verfeinern müssen, und es sei nicht Sache der Klägerin gewesen, ihr ein anderes System vorzuschlagen.

165    Zu der vom Rat hierzu im 143. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung vertretenen Ansicht, wonach maßgeblich sei, dass das System der Warenkontrollnummern kohärent angewandt werde, sei zu bemerken, dass die Fehlerhaftigkeit einer Methode durch deren kohärente Anwendung nicht beseitigt werde, wobei der Fehler darin liege, dass Waren miteinander verglichen würden, die aus der Sicht des Verbrauchers nicht miteinander vergleichbar seien. Außerdem sei in diesem Zusammenhang kein angemessenes Kontrollverfahren durchgeführt worden.

166    Das Vorbringen, es seien Anpassungen vorgenommen worden, sei nicht stichhaltig, da die Folgen der genannten Unzulänglichkeiten durch die fraglichen Anpassungen nicht beseitigt würden.

167    Hilfsweise macht die Klägerin geltend, dass die Schlussfolgerungen, die der Rat im 143. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung gezogen habe, mit einem Begründungsmangel behaftet seien, da die festgestellten Preisunterschiede lediglich hypothetisch nachgewiesen und nicht durch konkrete Beweise untermauert worden seien.

168    Außerdem sei ihr nicht mitgeteilt worden, auf welchen Kriterien diese Schlussfolgerungen beruhten. Dies sei eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte.

169    Darüber hinaus habe die Kommission das System der Warenkontrollnummern auch angewandt, um die Preisunterbietung und die Höhe der zur Beseitigung der Schädigung erforderlichen Antidumpingzölle einzuschätzen. Daher sei das Vorgehen der Kommission offensichtlich fehlerhaft, denn es führe z. B. dazu, den cif-Preis eines chinesischen Schuhs der Art „Mokassin“ und den Ab-Werk-Preis eines italienischen „eleganten Schuhs“ miteinander zu vergleichen. Diese Methode verhindere eine „objektive und wohlüberlegte Beurteilung“ des für die Ermittlung der Schädigung einschlägigen Sachverhalts.

170    Der Rat tritt dem Vorbringen der Klägerin mit Unterstützung der Kommission und der CEC entgegen und bezeichnet es als teils unzulässig, teils unbegründet. Was die Zulässigkeit des Vorbringens der Klägerin angehe, sei eine pauschale Bezugnahme auf Anlagen zur Klageschrift unzulässig. Dies gelte für das Vorbringen in Bezug auf die Erklärungen, die der Kommission im Verwaltungsverfahren vorgetragen worden seien.

 Würdigung durch das Gericht

171    Zu der vom Rat geltend gemachten Einrede der Unzulässigkeit ist zu bemerken, dass die Klägerin ihre Rügen hinreichend genau vorgetragen hat, damit der Rat erkennen kann, welche Vorwürfe gegen die angefochtene Verordnung erhoben werden und welche Bedeutung sie für die Berechnung der Dumpingspanne und der Schädigung haben, und damit das Gericht die Begründetheit des fraglichen Vorbringens prüfen kann. Außerdem dient die Bezugnahme auf Anlagen, wie es im vorliegenden Fall geschehen ist, dazu, die Begründetheit des Vorbringens in der Klageschrift zu beweisen; dies ist der wesentliche Zweck von Anlagen.

172    Wenn die betroffene Ware eine Vielzahl von in Bezug auf ihre Merkmale und ihre Preise sehr unterschiedlichen Gütern umfasst, kann es unerlässlich sein, sie in mehr oder weniger homogenen Gruppen zusammenzufassen. Dieses Vorgehen hat den Zweck, wie die Parteien geltend machen, einen angemessenen Vergleich zwischen vergleichbaren Waren zu ermöglichen und dadurch eine fehlerhafte Berechnung der Dumpingspanne und der Schädigung durch ungeeignete Vergleiche zu verhindern.

173    Im vorliegenden Fall wurden die chinesischen, die brasilianischen und die gemeinschaftlichen Wirtschaftsteilnehmer von der Kommission aufgefordert, ihre Waren im Hinblick auf die in der nachstehenden Tabelle genannten Merkmale mit Kontrollnummern zu versehen:

Beschreibung der Bereiche

Bedeutung

 

Schuhkategorie

Geben Sie die Schuhkategorie an. Zur Auswahl stehen:

 
 

– Straßenschuhe

A

 

– Sandalen

B

 

– mit Zehengreifern

C

 

– Clogs

D

 

– andere: Family footwear, Mokassins, geflochtenes Schuhwerk usw.

E

Verbrauchertyp

Geben Sie den Verbrauchertyp an. Zur Auswahl stehen:

 
 

– Männer

A

 

– Frauen

B

 

– unisex

C

 

– Kinder

D


Schuhtyp

Geben Sie den Warentyp an. Zur Auswahl stehen:

 
 

– den Knöchel nicht bedeckend

A

 

– den Knöchel, jedoch nicht die Beine bedeckend

B

 

– den Knöchel und die Beine bedeckend

C




Material der Laufsohle

Geben Sie das Material der Laufsohle an. Zur Auswahl stehen:

 
 

– Leder oder Lederkombi mit anderen Materialien

1

 

– Gummi, Crepekautschuk oder Kork

2

 

– PU (Polyurethan) – PVC (Polyvinylchlorid)

3

 

– Holz

4

 

– andere

5


Futter des Schuhs

Ist der Schuh gefüttert? Zur Auswahl stehen:

 
 

– gefüttert

1

 

– nicht gefüttert

2


174    Ein Straßenschuh, unisex, den Knöchel nicht bedeckend, mit einer Laufsohle aus Gummi und gefüttert fällt so unter die Warenkontrollnummer ACA21.

175    Was die Ermittlung der Dumpingspanne angeht, ergibt sich aus der dem Dokument zur endgültigen Unterrichtung beigefügten Tabelle auf Seite 303 der Akte, dass die Kommission für jede Warenkontrollnummer anhand der aus Brasilien erhaltenen Daten einen Normalwert ermittelt hat. Außerdem ergibt sich aus der Tabelle auf Seite 302 der Akte, dass die Kommission für jede Warenkontrollnummer den Normalwert mit dem Ausfuhrpreis verglichen und eine Dumpingspanne in Höhe von 28,95 % errechnet hat.

176    Hinsichtlich der Ermittlung der durch die Ausfuhren aus China verursachten Schädigung ergibt sich aus der Tabelle auf Seite 299 der Akte, dass die Kommission für jede Warenkontrollnummer pro Paar Schuhe einen Durchschnittspreis ermittelt hat, um ihn mit dem Zielpreis zu vergleichen, den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unter Erzielung eines Gewinns von 6 % (vgl. 292. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung) erhalten sollte. Die positive Differenz zwischen den beiden Preisen stellt die in Höhe von 23 % ermittelte Zielpreisunterbietung und insofern die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft dar (siehe oben, Randnr. 56).

177    Die Klägerin macht im vorliegenden Fall geltend, dass die Kriterien, nach denen die genannten Kategorien eingeführt worden seien, derart unbestimmt seien, dass sie dazu geführt hätten, dass im Hinblick auf ihre Merkmale und damit auf ihre Preise sehr unterschiedliche Schuhe unter einer einzigen Warenkontrollnummer zusammengefasst worden seien. Das habe sowohl die Berechnung der Dumpingspanne als auch die der Schädigung verfälscht. Als Beweis für ihr Vorbringen hat die Klägerin eine Tabelle vorgelegt, nach der mehrere Warenkontrollnummern Schuhe mit so unterschiedlichen Preisen erfassten, dass die entsprechenden Waren nicht mehr vergleichbar seien. Diese Daten stammten von fünf chinesischen Wirtschaftsteilnehmern, von denen drei in die Stichprobe einbezogen worden seien. Die Warenkontrollnummer AAB21 erfasse z. B. gemäß den Angaben des Herstellers Nr. 4 Schuhe zu einem Preis von 26,30 US-Dollar (USD) ab Werk ebenso wie Schuhe zu einem Preis von 112,09 USD ab Werk.

178    Dazu ist zu bemerken, dass die Warenkontrollnummern nach den Merkmalen jeder Warenuntergruppe festgelegt sind, die der Definition der betroffenen Ware entspricht, und nicht nach dem Preis der einzelnen Artikel. Die Tatsache, dass unter eine Warenkontrollnummer Waren mit einem weiten Preisspektrum fallen, ist als solche kein Beweis dafür, dass die zur Anwendung dieses Systems aufgestellten Kriterien nicht sachdienlich sind.

179    Die Klägerin hat, wie der Rat bemerkt, nicht dargetan, welche physischen Unterschiede zwischen den Schuhen bestehen, die zu hohen Preisen verkauft werden, und denen, die zu niedrigen Preisen verkauft werden, und auch nicht, wie diese Unterschiede bei einem anderen System hätten berücksichtigt werden können. Außerdem können, wie der Rat bereits im 143. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung dargelegt hat, die Preisunterschiede auf eine ganze Reihe von Faktoren zurückzuführen sein, wie beispielsweise Modetrends und Marktpsychologie, die nicht zwangsläufig die Vergleichbarkeit von Waren, die unter derselben Warenkontrollnummer eingeordnet werden, in Frage stellen. Die Klägerin hat daher nicht nachgewiesen, dass das von der Kommission eingeführte, auf fünf Merkmalen beruhende System offensichtlich ungeeignet ist.

180    Zu dem Vorbringen der Klägerin, dass die Schuhkategorie E (andere) sowohl „elegante Schuhe“ als auch „Mokassins“ umfasse (siehe oben, Randnr. 164), ist, wie auch der Rat hervorhebt, festzustellen, dass dieses Feld nur einem von fünf Kriterien entsprach, die zur Erstellung des Systems der Warenkontrollnummern verwendet wurden, und dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass die Unterschiede so groß waren, dass sie es gerechtfertigt hätten, weitere Schuhkategorien vorzusehen, um einen angemessenen Vergleich zu gewährleisten.

181    Zu den Rügen eines Begründungsmangels (siehe oben, Randnr. 167) ist zu bemerken, dass die Gemeinschaftsorgane – da es keinen Hinweis darauf gibt, dass die Preisunterschiede auf physische Unterschiede zurückzuführen wären, denen das System der Warenkontrollnummern nicht hinreichend Rechnung getragen hätte – nicht verpflichtet waren, die möglichen Ursachen dieser Unterschiede näher zu erläutern.

182    Daraus folgt, dass der sechste Klagegrund zurückzuweisen und somit die gesamte Klage abzuweisen ist.

 Kosten

183    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Rates die Kosten aufzuerlegen.

184    Gemäß Art. 87 § 4 der Verfahrensordnung tragen die Kommission, die CEC und die italienischen Hersteller ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Sun Sang Kong Yuen Shoes Factory (Hui Yang) Corp. Ltd trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union.

3.      Die Europäische Kommission, die Confédération européenne de l’industrie de la chaussure (CEC), die BA.LA. di Lanciotti Vittorio & C. Sas und die 16 weiteren, im Anhang namentlich aufgeführten Streithelferinnen tragen ihre eigenen Kosten.

Martins Ribeiro

Papasavvas

Dittrich

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 4. März 2010.

Unterschriften

Anhang

Calzaturificio Elisabet Srl mit Sitz in Monte Urano (Italien),

Calzaturificio Iacovelli di Iacovelli Giuseppe & C. Snc mit Sitz in Monte Urano,

Calzaturificio Leopamy Srl mit Sitz in Monte Urano,

Calzaturificio Lunella Srl mit Sitz in Monte Urano,

Calzaturificio Mia Shoe Snc di Gattafoni Carlo & C. mit Sitz in Monte Urano,

Calzaturificio Primitempi di Monaldi Geri mit Sitz in Monte Urano,

Calzaturificio R. G. di Rossi & Galie Srl mit Sitz in Monte Urano,

Calz. S. G. di Seghetta Giampiero e Sergio Snc mit Sitz in Monte Urano,

Carim Srl mit Sitz in Monte Urano,

Florens Shoes SpA mit Sitz in Monte Urano,

Gattafoni Shoe Snc di Gattafoni Giampaolo & C. mit Sitz in Monte Urano,

Grif Srl mit Sitz in Monte Urano,

Missouri Srl mit Sitz in Monte Urano,

New Swing Srl mit Sitz in Monte Urano,

Podosan Medical Shoes di Cirilli Michela mit Sitz in Monte Urano,

Viviane Sas mit Sitz in Monte Urano.

Inhaltsverzeichnis


Rechtlicher Rahmen

Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtene Verordnung

Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

Rechtliche Würdigung

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Würdigung durch das Gericht

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 18 der Grundverordnung

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Würdigung durch das Gericht

Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 3 der Grundverordnung

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Würdigung durch das Gericht

Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 20 der Grundverordnung, Verletzung der Verteidigungsrechte und mangelhafte Begründung

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Würdigung durch das Gericht

Zum fünften Klagegrund: Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Würdigung durch das Gericht

Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung und offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf den Vergleich von Ausfuhrpreis und Normalwert

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Würdigung durch das Gericht

Kosten


* Verfahrenssprache: Englisch.


1 Nicht veröffentlichte vertrauliche Daten.