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Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 30. April 2015 – Maraoud/EAD

(Rechtssache F-71/14)1

(Öffentlicher Dienst – Bedienstete des EAD – Vertragsbedienstete – Dienstreise in einen Drittstaat – Unfall in Ausübung des Dienstes – Zulage für die Lebensbedingungen – Nicht genommene Urlaubstage – Unterstützung – Nichteinhaltung des vorgerichtlichen Verfahrens – Offensichtliche Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Hayet Maraoud (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. F. de Castro Fernandez und J.-L. Gillain)

Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt und M. Silva)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung, die Zulage für die Lebensbedingungen, die zusätzliche Zulage im Hinblick auf die Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung der Klägerin und Tagegeld nicht mehr zu gewähren, sowie Antrag auf Auszahlung von 49 nicht genommenen Urlaubstagen für das Jahr 2012 und auf Schadensersatz wegen unterlassener Unterstützung und Imstichlassen nach dem Arbeitsunfall, den die Klägerin erlitten hat

Tenor des Beschlusses

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

Frau Maraoud trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten des Europäischen Auswärtigen Dienstes zu tragen.

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1 ABl. C 388 vom 03.11.2014, S. 29.