Language of document : ECLI:EU:T:2022:406

URTEIL DES GERICHTS (Zehnte Kammer)

29. Juni 2022(*)

„Unionsmarke – Entscheidung einer Beschwerdekammer, mit der der Widerruf einer früheren Entscheidung bestätigt wird – Art. 103 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 – Antrag auf Umwandlung in eine nationale Markenanmeldung – Grund für den Ausschluss der Umwandlung – Nichtbenutzung der Unionsmarke – Art. 139 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 – Anspruch auf rechtliches Gehör – Art. 47 der Charta der Grundrechte“

In der Rechtssache T‑337/20,

Hochmann Marketing GmbH mit Sitz in Neu-Isenburg (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt J. Jennings,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Söder und E. Markakis als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov, der Richterin K. Kowalik-Bańczyk und des Richters D. Petrlík (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Hochmann Marketing GmbH beantragt mit ihrer Klage gemäß Art. 263 AEUV, die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 30. März 2020 (Sache R 187/2020‑4) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) aufzuheben.

2        Am 6. Juni 2003 wurde nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. 2009, L 78, S. 1] in geänderter Fassung, die ihrerseits durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1] ersetzt wurde) das Wortzeichen bittorrent beim EUIPO als Unionsmarke angemeldet. Diese Anmeldung wurde 2005 auf die Klägerin übertragen. Die Marke wurde am 8. Juni 2006 unter der Nr. 3216439 für Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 42 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung eingetragen.

3        Am 24. Juni 2011 stellte die BitTorrent Inc., die später zur Rainberry Inc. wurde (im Folgenden: BitTorrent), einen Antrag auf Erklärung des Verfalls der streitigen Marke wegen Nichtbenutzung. Am 24. September 2013 erklärte die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO die Marke wegen fehlender ernsthafter Benutzung für verfallen. Am 31. August 2015 bestätigte die Beschwerdekammer diese Entscheidung (im Folgenden: Verfallsentscheidung). Mit Urteil vom 12. Dezember 2017, Hochmann Marketing/EUIPO – BitTorrent (bittorrent) (T‑771/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:887), wies das Gericht die Klage der Klägerin gegen die Verfallsentscheidung ab. Mit Beschluss vom 28. Juni 2018, Hochmann Marketing/EUIPO (C‑118/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:522), wies der Gerichtshof das von der Klägerin gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsmittel zurück.

4        Am 27. September 2018 stellte die Klägerin gemäß Art. 139 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 für einen Teil der von der streitigen Marke erfassten Dienstleistungen einen Antrag auf Umwandlung der streitigen Marke in die Anmeldung einer österreichischen Marke und einer deutschen Marke.

5        Mit Entscheidung vom 12. März 2019 stellte die Registerabteilung des EUIPO fest, dass dieser Antrag die Voraussetzungen nach Art. 140 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 erfülle und daher gemäß Art. 140 Abs. 5 der Verordnung zulässig sei (im Folgenden: Übermittlungsentscheidung). Infolgedessen teilte die Registerabteilung des EUIPO der Klägerin mit, dass sie den Umwandlungsantrag nach der letztgenannten Bestimmung an das Österreichische Patentamt (Österreich) und an das Deutsche Patent- und Markenamt (Deutschland) übermittelt und den Umwandlungsantrag in das Register eingetragen habe.

6        Am 7. Juni 2019 trug das Österreichische Patentamt unter der Nr. 303295 die österreichische Marke, die aus der Umwandlung hervorgegangen war, mit dem Anmeldetag 6. Juni 2003 ein (im Folgenden: aus der Umwandlung hervorgegangene österreichische Marke).

7        Am 24. Juli 2019 übertrug die Klägerin diese Marke auf die Bittorrent Marketing GmbH, eine Gesellschaft nach österreichischem Recht (im Folgenden: Bittorrent Marketing [Österreich]).

8        Anschließend war die Registerabteilung des EUIPO der Ansicht, ihr sei bei der Feststellung, dass der Umwandlungsantrag der Klägerin vom 27. September 2018 die Voraussetzungen nach Art. 140 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 erfülle, ein Fehler unterlaufen. Folglich teilte sie der Klägerin mit Schreiben vom 31. Juli 2019, das am 15. August 2019 zugestellt wurde, mit, dass sie in ihrem Register den Eintrag über die streitige Marke geändert habe (im Folgenden: Widerrufsentscheidung). Hinsichtlich des Antrags auf Umwandlung in eine österreichische Marke vertrat die Registerabteilung des EUIPO die Auffassung, dass das Urteil des Kammergerichts Berlin (Deutschland) vom 15. April 2015, Az. 5 U 161/13 (im Folgenden: Urteil des Kammergerichts vom 15. April 2015, Az. 5 U 161/13), auf das sich die Klägerin in ihrem Umwandlungsantrag gestützt habe, eine ernsthafte Benutzung der streitigen Marke in Österreich nicht bestätige. Aus diesem Grund kam die Registerabteilung des EUIPO zu dem Ergebnis, dass die Zulässigkeit der Umwandlung der streitigen Marke in eine österreichische Marke „annulliert“ werden müsse.

9        Am 31. Juli 2019 teilte die Registerabteilung des EUIPO dem Österreichischen Patentamt mit, dass sie ihre Mitteilung vom 12. März 2019, mit der sie ihm den Umwandlungsantrag übermittelt hatte, und die „Genehmigung“ zur Umwandlung der streitigen Marke zurücknehme.

10      Am 22. August 2019 trug das Deutsche Patent- und Markenamt unter der Nr. 3020190121011 die aus der Umwandlung der streitigen Marke hervorgegangene deutsche Marke mit dem Anmeldetag 6. Juni 2003 ein. Da die Inhaberin der streitigen Marke zwischenzeitlich gewechselt hatte, wurde Bittorrent Marketing (Österreich) als Inhaberin der aus der Umwandlung hervorgegangenen deutschen Marke eingetragen.

11      Infolge der Widerrufsentscheidung nahm die Registerabteilung des EUIPO die Prüfung des Umwandlungsantrags wieder auf. Im Rahmen dieses Verfahrens informierte sie die Klägerin am 23. September 2019 über einen „Mangel“, der darin bestehe, dass das Urteil des Kammergerichts vom 15. April 2015, Az. 5 U 161/13, auf das sich die Klägerin stütze, eine ernsthafte Benutzung der streitigen Marke in Österreich nicht bestätige.

12      Am 25. September 2019 legte die Klägerin beim EUIPO eine Beschwerde gegen die Widerrufsentscheidung ein, soweit sie den Antrag auf Umwandlung der streitigen Marke in eine österreichische Marke betraf. Die Klägerin teilte der Beschwerdekammer mit, sie habe die aus der Umwandlung hervorgegangene österreichische Marke auf Bittorrent Marketing (Österreich) übertragen, und sie beantragte daher, diese an dem bei der Beschwerdekammer anhängigen Verfahren zu beteiligen.

13      Am 20. August 2019 stellte Bittorrent Marketing (Österreich) beim Österreichischen Patentamt einen Antrag auf Verzicht auf die aus der Umwandlung hervorgegangene österreichische Marke. Dieser Antrag wurde in das Markenregister dieses Patentamts eingetragen. Am 20. März 2020 nahm Bittorrent Marketing (Österreich) diesen Antrag auf Verzicht zurück.

14      Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde der Klägerin gegen die Widerrufsentscheidung zurück.

15      Zur Zulässigkeit stellte die Beschwerdekammer fest, dass die Beschwerde in Bezug auf die Klägerin zulässig sei. Die Beschwerdekammer war nämlich der Auffassung, dass es sich bei der Widerrufsentscheidung ungeachtet dessen, dass sie mit „Korrektur“ überschrieben gewesen sei und keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe, um eine „Entscheidung“ im Sinne von Art. 66 der Verordnung 2017/1001 gehandelt habe, da sie sich abschließend auf eine Rechtsposition der Klägerin in Bezug auf ihren Antrag auf Umwandlung der Unionsmarke ausgewirkt habe.

16      Jedoch konnte nach Ansicht der Beschwerdekammer Bittorrent Marketing (Österreich) als neue Inhaberin der aus der Umwandlung hervorgegangenen österreichischen Marke nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt werden, da sie nicht am Umwandlungsverfahren beteiligt gewesen sei. Insoweit heißt es in der angefochtenen Entscheidung, dass die nachfolgende Abtretung der Rechte aus der aus der Umwandlung hervorgegangenen österreichischen Marke im Verfahren vor dem EUIPO, das nur von der Klägerin eingeleitet worden sei, nicht maßgeblich sei.

17      Zur Begründetheit der Beschwerde führte die Beschwerdekammer zunächst aus, dass die Registerabteilung des EUIPO die Widerrufsentscheidung ohne Anhörung der Klägerin und unter Zugrundelegung einer unzutreffenden Rechtsgrundlage getroffen habe. Diese Fehler könnten jedoch nicht zur Aufhebung der Widerrufsentscheidung führen. Denn die Umwandlung der streitigen Marke in eine nationale Markenanmeldung sei jedenfalls gemäß Art. 139 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 ausgeschlossen gewesen, da rechtskräftig festgestellt worden sei, dass die streitige Marke in Österreich nicht benutzt worden sei. Des Weiteren führte die Beschwerdekammer aus, sie sei nicht befugt, die Umwandlung der streitigen Marke in eine deutsche Marke zu prüfen, da die vor ihr angefochtene Maßnahme nur die Umwandlung in eine österreichische Marke betreffe. Schließlich lehnte sie es aus Gründen der Billigkeit ab, die Erstattung der Beschwerdegebühr anzuordnen.

 Anträge der Parteien

18      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

19      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage als unzulässig oder hilfsweise als unbegründet abzuweisen;

–        die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit

20      Das EUIPO hält die Klage für unzulässig, da die Klägerin kein Rechtsschutzinteresse habe. Mit ihrem Umwandlungsantrag habe die Klägerin nämlich das Ziel verfolgt, die Priorität der streitigen Marke aufrechtzuerhalten. Da die aus der Umwandlung hervorgegangene österreichische Marke mit dem Anmeldetag der streitigen Marke, d. h. dem 6. Juni 2003, eingetragen worden sei, habe die Klägerin dieses Ziel erreicht. Im Übrigen sei das EUIPO nicht befugt, die aus der Umwandlung hervorgegangene österreichische Marke zu „annullieren“, wie es die Klägerin nahezulegen scheine. Die etwaige Löschung bzw. der etwaige Verfall oder die etwaige Nichtigkeit dieser Marke unterlägen nämlich österreichischem Recht und der alleinigen Zuständigkeit des Österreichischen Patentamts. Unter diesen Umständen sei die Klägerin durch die angefochtene Entscheidung nicht benachteiligt, so dass ihr deren etwaige Aufhebung keinen Vorteil verschaffen würde.

21      Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Klage unzulässig sei.

22      Nach ständiger Rechtsprechung ist der Unionsrichter befugt, anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob es nach den Grundsätzen einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt ist, eine Klage als unbegründet abzuweisen, ohne zuvor über ihre Zulässigkeit zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer, C‑23/00 P, EU:C:2002:118, Rn. 51 und 52, und vom 14. September 2016, Trajektna luka Split/Kommission, T‑57/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:470, Rn. 84).

23      Unter den Umständen des vorliegenden Falls ist nach Auffassung des Gerichts aus Gründen der Verfahrensökonomie unmittelbar die Begründetheit der Aufhebungsklage zu prüfen, ohne zuvor über ihre Zulässigkeit zu entscheiden. Im vorliegenden Fall ist es nämlich nicht offensichtlich, ob die Klage zulässig ist, und die Prüfung der Zulässigkeit der Klage würde eine lange und komplexe Analyse erfordern, wohingegen die Klage aus den nachfolgend dargelegten Gründen jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen ist.

 Zur Begründetheit

24      Die Klägerin stützt ihre Klage auf neun Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 139 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 geltend gemacht, da die Umwandlung in eine österreichische Marke nicht offensichtlich ausgeschlossen sei. Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) gerügt, da die Beschwerdekammer willkürlich angenommen habe, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt substantiiert vorgetragen habe, dass eine Benutzung der streitigen Marke in Österreich zu bejahen sei. Mit dem dritten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 beanstandet, da der Fehler der Registerabteilung des EUIPO nicht als offensichtlich angesehen werden könne. Mit dem vierten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 139 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 vorgetragen, da die Beschwerdekammer die Feststellung und den Willen des EUIPO missachtet habe, dass die Umwandlung in eine deutsche Marke rechtens gewesen sei. Mit dem fünften Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 47 der Charta geltend gemacht, da die Beschwerdekammer Nachweise für die Benutzung der streitigen Marke nicht berücksichtigt habe. Mit dem sechsten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 47 der Charta in Verbindung mit Art. 33 Buchst. d der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung 2017/1001 und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 (ABl. 2018, L 104, S. 1) gerügt, da die Beschwerdekammer angenommen habe, dass „kein wirtschaftliches Interesse mehr am Ausgang des Verfahrens bestehe“. Mit dem siebten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 47 der Charta in Verbindung mit Art. 33 Buchst. d der Delegierten Verordnung 2018/625 beanstandet, da die Beschwerdekammer die im Schriftsatz von BitTorrent enthaltenen Argumente berücksichtigt habe. Mit dem achten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 139 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 vorgebracht, da die Beschwerdekammer die Umwandlung aufgrund des Urteils vom 19. Dezember 2012, Leno Merken (C‑149/11, EU:C:2012:816), ausgeschlossen habe. Der neunte Klagegrund wird auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützt.

25      Es sind nacheinander der dritte, der erste, der zweite bis fünfte, der achte und der neunte sowie der sechste und der siebte Klagegrund zu prüfen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001, da der Fehler der Registerabteilung des EUIPO nicht als offensichtlich angesehen werden könne

26      Die Registerabteilung des EUIPO hat die Widerrufsentscheidung auf Art. 102 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 gestützt. Die Beschwerdekammer hat in Rn. 38 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass diese Rechtsgrundlage falsch sei. In Rn. 32 ihrer Entscheidung hat sie jedoch bestätigt, dass diese Maßnahme gemäß Art. 103 Abs. 1 der Verordnung rechtmäßig sei, da die Nichtberücksichtigung der Rechtskraft der Verfallsentscheidung einen „offensichtlichen Fehler“ im Sinne von Art. 103 Abs. 1 dieser Verordnung darstelle. Des Weiteren führe die falsche Wahl der Rechtsgrundlage nicht zur Aufhebung der Widerrufsentscheidung, da sich deren Inhalt nicht ändere und die Aufhebung der Klägerin somit keinen rechtlichen Vorteil verschaffen könne.

27      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass der Fehler, den die Registerabteilung des EUIPO in der Übermittlungsentscheidung begangen habe, nicht als „offensichtlich“ anzusehen sei. Anstatt eindeutig festzustellen, dass die Umwandlung offensichtlich fehlerhaft gewesen sei, habe das EUIPO „lediglich zweimalig im Konjunktiv [angegeben], dass es einen Fehler gemacht haben könnte“. Wenn dieser Fehler offensichtlich gewesen wäre, wäre er „für jeden sofort erkennbar“ gewesen. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

28      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

29      Die Klägerin bestreitet nicht, dass die Beschwerdekammer grundsätzlich die Rechtsgrundlage der Übermittlungsentscheidung berichtigen konnte. Sie beanstandet jedoch, dass sich die Beschwerdekammer auf Art. 103 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 gestützt habe, obwohl eine der Voraussetzungen für dessen Anwendung, nämlich dass der Fehler, aufgrund dessen die Entscheidung widerrufen werde, „offensichtlich“ sei, nicht erfüllt gewesen sei.

30      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das EUIPO nach Art. 103 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001, wenn es eine Eintragung ins Register vornimmt oder eine Entscheidung trifft, diese Eintragung löscht oder diese Entscheidung widerruft, wenn die Eintragung oder die Entscheidung offensichtlich mit einem dem Amt anzulastenden Fehler behaftet ist. Gibt es nur einen einzigen Verfahrensbeteiligten und berührt die Eintragung oder der Vorgang dessen Rechte, so werden die Löschung bzw. der Widerruf auch dann angeordnet, wenn der Fehler für den Beteiligten nicht offenkundig war.

31      Vorliegend sind die Rechte der Klägerin, der einzigen Beteiligten des Umwandlungsverfahrens, durch die widerrufene Übermittlungsentscheidung nicht berührt worden. Folglich konnte die Registerabteilung des EUIPO diese Entscheidung nur widerrufen, wenn sie mit einem offensichtlichen Fehler behaftet war.

32      Nach der Rechtsprechung ist ein Fehler „offensichtlich“ und rechtfertigt den Erlass einer Entscheidung über den Widerruf einer früheren Entscheidung, wenn er einen hohen Grad an Offensichtlichkeit aufweist, der es nicht erlaubt, den verfügenden Teil der früheren Entscheidung aufrechtzuerhalten, ohne dass die Stelle, die diese Entscheidung getroffen hat, zu einem späteren Zeitpunkt eine neue Prüfung durchführt (vgl. Urteil vom 22. September 2021, Marina Yachting Brand Management/EUIPO – Industries Sportswear [MARINA YACHTING], T‑169/20, EU:T:2021:609, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Ganz allgemein kann ein Fehler nur dann als offensichtlich angesehen werden, wenn er anhand der durch die betreffende Regelung festgelegten Kriterien eindeutig zu erkennen ist und die vorgelegten Beweise ausreichen, um die Sachverhaltsbeurteilung der Verwaltung als nicht plausibel erscheinen zu lassen, ohne dass ihre Beurteilung als gerechtfertigt und kohärent angesehen werden kann (vgl. Urteil vom 22. September 2021, MARINA YACHTING, T‑169/20, EU:T:2021:609, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      In Rn. 41 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass der Registerabteilung des EUIPO in der Übermittlungsentscheidung ein offensichtlicher Fehler unterlaufen sei, da sie diese Entscheidung unter Missachtung der Rechtskraft der Verfallsentscheidung erlassen habe.

35      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 139 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 die Umwandlung einer Unionsmarke nicht stattfindet, wenn sie wegen Nichtbenutzung für verfallen erklärt worden ist, es sei denn, dass die Unionsmarke in dem Mitgliedstaat, für den die Umwandlung beantragt wird, benutzt worden ist und dies als eine ernsthafte Benutzung im Sinne der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats gilt.

36      In Bezug auf die streitige Marke hat das Gericht in Rn. 45 des Urteils vom 12. Dezember 2017, bittorrent (T‑771/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:887), die Feststellung in der Verfallsentscheidung bestätigt, wonach „innerhalb der vor der Nichtigkeitsabteilung gesetzten Frist kein Nachweis [der Benutzung der streitigen Marke] vorgelegt worden ist“. Mit Beschluss vom 28. Juni 2018, Hochmann Marketing/EUIPO (C‑118/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:522), hat der Gerichtshof das Rechtsmittel gegen dieses Urteil zurückgewiesen.

37      Somit ergibt sich aus der Verfallsentscheidung, wie sie vom Gericht und anschließend vom Gerichtshof bestätigt wurde, dass die streitige Marke zum Zeitpunkt des Erlasses der Übermittlungsentscheidung wegen fehlender Benutzung in der Union gemäß Art. 139 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 verfallen war.

38      Da der Unionsrichter zudem rechtskräftig festgestellt hat, dass die Klägerin im Rahmen des Verfallsverfahrens die ernsthafte Benutzung der streitigen Marke in der Union und damit auch in Österreich nicht nachgewiesen hatte, deutete nichts darauf hin, dass diese Marke gleichwohl die in Art. 139 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 aufgestellte Voraussetzung erfüllen konnte, wonach die Unionsmarke in dem Mitgliedstaat, für den die Umwandlung beantragt wird, benutzt worden sein muss und dies als eine ernsthafte Benutzung im Sinne der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats gelten muss.

39      Im Übrigen hat die Klägerin über die im Rahmen des Verfallsverfahrens eingebrachten hinaus keine zusätzlichen Beweise vorgelegt, um die Benutzung der streitigen Marke in Österreich zu belegen.

40      Insbesondere hat sie nicht dargetan, dass das Urteil des Kammergerichts vom 15. April 2015, Az. 5 U 161/13, eine solche Benutzung bestätigt hätte. Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass in dem Urteil an keiner Stelle Feststellungen speziell zur Benutzung der streitigen Marke in Österreich getroffen werden. Zum einen bezieht sich dieses Urteil auf eine nationale deutsche Marke und nicht auf die streitige Marke. Zum anderen enthält es keine konkreten Angaben, die bestätigen, dass die streitige Marke in Österreich unter Bedingungen benutzt wurde, die eine ernsthafte Benutzung im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften kennzeichnen.

41      Im Übrigen hat die Klägerin im Umwandlungsverfahren keine konkreten Beweise für die ernsthafte Benutzung dieser Marke in Österreich auf der Grundlage der Websites firstload.de und marketbay.com vorgelegt, die die Beschwerdekammer, das Gericht und der Gerichtshof im Verfallsverfahren außer Acht gelassen hätten.

42      Unter diesen Umständen konnte die Beschwerdekammer zu Recht feststellen, dass die Registerabteilung des EUIPO einen offensichtlichen Fehler im Sinne von Art. 103 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 begangen hatte, indem sie die Zulässigkeit des Antrags auf Umwandlung der streitigen Marke in eine österreichische Markenanmeldung bejaht hatte, da dieser Umwandlung die Rechtskraft der Verfallserklärung entgegenstand, wobei nichts darauf hindeutete, dass die streitige Marke in Österreich unter Umständen benutzt wurde, die eine ernsthafte Benutzung im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften darstellen.

43      Der dritte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 139 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung 2017/1001, da die Umwandlung in eine österreichische Marke nicht offensichtlich ausgeschlossen sei

44      In Rn. 45 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass das Gericht in seinem Urteil vom 12. Dezember 2017, bittorrent (T‑771/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:887), bestätigt habe, dass die ernsthafte Benutzung der streitigen Marke nicht nachgewiesen worden sei. In Rn. 46 der angefochtenen Entscheidung hat sie sodann ausgeführt, dass die Klägerin zwar Beweismittel vorgelegt habe, die sich auf Deutschland und „in geringem Rahmen“ auf Österreich bezogen hätten, dass aber keines von ihnen die ernsthafte Benutzung der streitigen Marke beweise.

45      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe einen „schweren Rechtsfehler“ begangen, „da die Umwandlung in eine österreichische Marke nicht offenkundig ausgeschlossen“ sei. Unter Hinweis darauf, dass die Umwandlung der Unionsmarke für mehrere Mitgliedstaaten beantragt werden könne, weist sie darauf hin, dass die Beschwerdekammer in Rn. 46 der angefochtenen Entscheidung „unstreitig festgestellt“ habe, dass die vorgelegten Beweise geeignet seien, die ernsthafte Benutzung der streitigen Marke nicht nur in Deutschland, sondern auch in Österreich nachzuweisen. Daher hätte die Beschwerdekammer auch berücksichtigen müssen, dass „durchaus die Möglichkeit“ bestanden hätte, dass die streitige Marke nicht nur in eine deutsche Marke, sondern auch in eine österreichische Marke umgewandelt werde.

46      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

47      Soweit das Vorbringen der Klägerin dahin zu verstehen sein sollte, dass sie beanstandet, die Beschwerdekammer habe nicht berücksichtigt, dass eine Unionsmarke in mehrere nationale Markenanmeldungen umgewandelt werden könne, genügt der Hinweis, dass die Beschwerdekammer nicht davon ausgegangen ist, dass die Umwandlung in mehrere nationale Marken grundsätzlich ausgeschlossen sei. Sie hat festgestellt, dass die Umwandlung der streitigen Marke in eine österreichische Marke aus einem anderen Grund ausgeschlossen sei, nämlich weil die Klägerin die ernsthafte Benutzung der streitigen Marke in Österreich nicht nachgewiesen habe.

48      Was sodann das Vorbringen betrifft, die Klägerin habe eine ernsthafte Benutzung der streitigen Marke im Sinne der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats, d. h. Österreichs, nachgewiesen, so dass gemäß Art. 139 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 die Umwandlung in eine nationale Marke nicht ausgeschlossen gewesen sei, so ergibt sich aus den vorstehenden Rn. 38 bis 41, dass nichts darauf hindeutete, dass die Umwandlung der Marke die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllte.

49      Die Feststellungen in diesen Randnummern werden durch die Ausführungen der Beschwerdekammer in Rn. 46 der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage gestellt, wonach sich die von der Klägerin vorgelegten Beweismittel in geringem Rahmen auf Österreich bezogen. Die Beschwerdekammer hat nämlich in derselben Randnummer der angefochtenen Entscheidung unzweideutig unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des EUIPO, des Gerichts und des Gerichtshofs zum Verfallsverfahren der streitigen Marke festgestellt, dass „[g]leichwohl … alle [diese] Instanzen zum Ergebnis [kamen], dass mit diesen keine Benutzung [dieser Marke] nachgewiesen wurde“.

50      Unter diesen Umständen konnte die Beschwerdekammer zu Recht feststellen, dass die Übermittlungsentscheidung die in Art. 139 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllte.

51      Infolgedessen ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 47 der Charta, da die Beschwerdekammer willkürlich angenommen habe, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt substantiiert vorgetragen habe, dass eine Benutzung der streitigen Marke in Österreich zu bejahen sei

52      In Rn. 51 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass die Klägerin, da sich das Urteil des Kammergerichts vom 15. April 2015, Az. 5 U 161/13, nur auf die Benutzung einer deutschen Marke bezogen habe, nicht nachgewiesen habe, dass die streitige Marke in Österreich benutzt worden sei. Zudem hat sie in Rn. 79 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die Beschwerdebegründung kein Vorbringen zur Umwandlung dieser Marke in eine österreichische Marke gemäß Art. 139 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 enthalte.

53      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe sowohl in ihrem Umwandlungsantrag als auch in ihrer späteren Stellungnahme zu diesem Antrag substantiiert vorgetragen, warum die ernsthafte Benutzung in Österreich als erwiesen hätte angesehen werden müssen. Insbesondere habe das Urteil des Kammergerichts vom 15. April 2015, Az. 5 U 161/13, allgemeine Geltung und sei nicht auf Deutschland beschränkt. Das Urteil sei für alle deutschsprachigen Mitgliedstaaten relevant, da die von der Klägerin vorgelegten Beweise aus zwei deutschsprachigen Internetauftritten stammten.

54      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

55      Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin zwar unter Berufung auf Art. 47 der Charta eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren geltend macht, doch ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht die Geltendmachung eines solchen Rechts gegenüber den Beschwerdekammern des EUIPO ausgeschlossen hat, weil das Verfahren vor den Beschwerdekammern kein gerichtliches Verfahren, sondern ein Verwaltungsverfahren ist (vgl. Urteile vom 17. Mai 2018, Basil/EUIPO – Artex [Fahrradkörbe], T‑760/16, EU:T:2018:277, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. Februar 2019, Etnia Dreams/EUIPO – Poisson (Etnik), T‑823/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:85, Rn. 104).

56      Sodann genügt, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob das Vorbringen der Klägerin auf eine andere Bestimmung des Unionsrechts gestützt werden könnte, die Feststellung, dass die Klägerin, wie bereits oben in den Rn. 39 und 40 dargelegt, der Beschwerdekammer über die bereits im Verfallsverfahren eingebrachten Beweise hinaus keinen zusätzlichen Beweis vorgelegt hat, der belegen würde, dass das Urteil des Kammergerichts vom 15. April 2015, Az. 5 U 161/13, die Benutzung der streitigen Marke in Österreich bestätigt und dass die ernsthafte Benutzung der streitigen Marke in Österreich auf der Grundlage der Internetauftritte firstload.de und marketbay.com nachgewiesen werden kann.

57      Folglich ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 139 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001, da die Beschwerdekammer die Feststellung und den Willen des EUIPO missachtet habe, dass die Umwandlung in eine deutsche Marke rechtens gewesen sei

58      In den Rn. 67 und 68 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass es ihr verwehrt gewesen sei, die Umwandlung der streitigen Marke in eine deutsche Marke zu prüfen, und dass eine Widerrufsentscheidung jedenfalls nur bis zum 12. März 2020, d. h. vor der angefochtenen Entscheidung, möglich gewesen wäre.

59      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass sich die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung nur zur Umwandlung der streitigen Marke in eine österreichische Marke hätte äußern dürfen, so dass sie zu Unrecht auch auf die Frage ihrer Umwandlung in eine deutsche Marke eingegangen sei.

60      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

61      Der vierte Klagegrund beruht auf einem falschen Verständnis der Rn. 67 und 68 der angefochtenen Entscheidung. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat die Beschwerdekammer in diesen Randnummern nicht die Feststellung getroffen, dass „die Umwandlung in eine deutsche Marke nicht rechtens war“. Die Beschwerdekammer ist auf die Frage der Umwandlung in eine deutsche Marke nur eingegangen, um festzustellen, dass sie gerade nicht dafür zuständig sei, sich in der Sache zu einer solchen Umwandlung zu äußern, und zwar deshalb, weil die Widerrufsentscheidung, mit der sie befasst gewesen sei, nur die Umwandlung in eine österreichische Marke betroffen habe und weil in Bezug auf die Umwandlung in eine deutsche Marke die Frist gemäß Art. 103 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 für einen etwaigen Widerruf der Übermittlungsentscheidung abgelaufen sei.

62      Folglich ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen Art. 47 der Charta, da die Beschwerdekammer Nachweise für die Benutzung der streitigen Marke nicht berücksichtigt habe

63      In Rn. 46 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass alle Instanzen, die über den Verfall der streitigen Marke entschieden hätten, nämlich das EUIPO, das Gericht und der Gerichtshof, zu dem Ergebnis gelangt seien, dass die Klägerin mit den von ihr vorgelegten Beweisen die ernsthafte Benutzung der Marke nicht nachgewiesen habe.

64      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass alle diese Instanzen die Beweise für eine ernsthafte Benutzung der streitigen Marke außer Acht gelassen hätten. Die Beschwerdekammer habe diese Beweise jedoch nicht nur im Verfallsverfahren, sondern auch in der angefochtenen Entscheidung außer Acht gelassen.

65      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

66      Wie oben in Rn. 55 dargelegt hat das Gericht die Geltendmachung des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art. 47 der Charta gegenüber den Beschwerdekammern des EUIPO ausgeschlossen. Sodann genügt, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob das Vorbringen der Klägerin auf eine andere Bestimmung des Unionsrechts gestützt werden könnte, die Feststellung, dass der vorliegende Klagegrund jedenfalls offensichtlich unbegründet ist.

67      Mit ihrem Klagegrund ersucht die Klägerin das Gericht nämlich in Wirklichkeit zum einen, die Beweise, die die Beschwerdekammer im Verfallsverfahren und das Gericht auf die Klage hin im Urteil vom 12. Dezember 2017, bittorrent (T‑771/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:887), bereits gewürdigt haben, erneut zu prüfen.

68      Jedoch ergibt sich aus dem Grundsatz der Rechtskraft, dass zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können sollen (vgl. Urteil vom 8. Februar 2018, Sony Interactive Entertainment Europe/EUIPO – Marpefa [Vieta], T‑879/16, EU:T:2018:77, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69      Zum anderen behauptet die Klägerin jedenfalls nicht, dass sie im Umwandlungsverfahren andere Beweise als die oben in Rn. 67 genannten vorgelegt habe.

70      Demnach ist der fünfte Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum achten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 139 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung 2017/1001, da die Beschwerdekammer einen „[s]chwere[n] Rechtsfehler wegen Ausschluss der Umwandlung … aufgrund [des Urteils vom 19. Dezember 2012, Leno Merken (C149/11)]“ begangen habe

71      In den Rn. 56 bis 64 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus dem Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken (C‑149/11, EU:C:2012:816), ergebe, dass die Benutzung der Marke, um als ernsthaft anerkannt zu werden, nicht notwendigerweise quantitativ bedeutend sein oder sich über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinaus erstrecken müsse. Folglich habe die Ausnahme vom Ausschlussgrund nach Art. 139 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 – wonach die Umwandlung nicht ausgeschlossen ist, wenn die Unionsmarke in dem betreffenden Mitgliedstaat benutzt wurde und dies als eine ernsthafte Benutzung im Sinne der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats gilt – nur noch einen „theoretischen Wert“.

72      Die Klägerin macht geltend, dass die Beschwerdekammer mit diesen Feststellungen einen Rechtsfehler begangen habe. Das EUIPO könne im Rahmen der Bearbeitung eines Umwandlungsantrags nach Art. 139 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 nicht „komplett autonom“ entscheiden, da es insoweit „nur … eine eingeschränkte Prüfungskompetenz“ besitze. Die Prüfungskompetenz sei insoweit eingeschränkt, als das EUIPO „keine Benutzungsnachweise[,] sondern nur die rechtskräftige nationale Entscheidung gegen die angeführten Gründe der Umwandlung prüft“. Außerdem bringt die Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken (C‑149/11, EU:C:2012:816), vor, dass die in Deutschland nachgewiesene Benutzung ausreiche, um die Benutzung in der gesamten Union nachzuweisen.

73      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

74      Hierzu ist zum einen festzustellen, dass sich aus Art. 140 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 ergibt, dass das EUIPO zu prüfen hat, ob der Antrag auf Umwandlung einer Unionsmarke in eine nationale Marke den Erfordernissen dieser Verordnung entspricht. Hierbei hat das EUIPO alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Daher ist seine Prüfung, entgegen der von der Klägerin offenbar vertretenen Auffassung, nicht darauf beschränkt, nationale Entscheidungen zu berücksichtigen.

75      Zum anderen trifft es zwar zu, dass der Gerichtshof im Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken (C‑149/11, EU:C:2012:816), zu dem Ergebnis gelangt ist, dass es unmöglich ist, im Vorhinein abstrakt festzulegen, auf welche Gebietsgröße bei der Prüfung der Frage, ob die Marke ernsthaft benutzt wird, abzustellen ist, doch hat die Klägerin im vorliegenden Fall keinen Beweis erbracht, der irgendeine Benutzung der streitigen Marke in Österreich belegen könnte. Daher ist im vorliegenden Fall nicht zu prüfen, ob eine solche Benutzung „ernsthaft“ ist.

76      Jedenfalls wirkt sich der von der Klägerin beanstandete Teil der angefochtenen Entscheidung, d. h. die Rn. 56 bis 64, in denen die Beschwerdekammer Ausführungen zur „geschichtlichen Debatte“ über die Benutzung einer Marke in einem oder mehreren Mitgliedstaaten und zum ihrer Ansicht nach „theoretischen Wert“ des Ausschlusses der Umwandlung bei einem Verfall gemäß Art. 139 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 macht, nicht auf den Tenor dieser Entscheidung aus. Denn dieser gründet sich auf die Rechtskraft der Verfallsentscheidung sowie auf das Fehlen von Beweisen für eine Nutzung unter Bedingungen, die im Sinne des österreichischen Markenrechts eine ernsthafte Benutzung darstellen (vgl. oben, Rn. 42). Das Vorbringen der Klägerin geht daher ins Leere.

77      Folglich ist der achte Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum neunten Klagegrund: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

78      Die Beschwerdekammer hat in Rn. 37 der angefochtenen Entscheidung eingeräumt, dass die Klägerin vor dem Erlass der Widerrufsentscheidung hätte angehört werden müssen, dass dies im vorliegenden Fall aber nicht geschehen sei. Gleichwohl hat sie diese Entscheidung nicht aufgehoben, da die Klägerin im Beschwerdeverfahren angehört worden sei, so dass es ihr möglich gewesen sei, zu den verschiedenen Gesichtspunkten Stellung zu nehmen, auf die später die angefochtene Entscheidung gestützt worden sei.

79      Die Klägerin ist zunächst im Wesentlichen der Auffassung, dass die Registerabteilung des EUIPO sie vor dem Erlass der Widerrufsentscheidung hätte auffordern müssen, zu den von ihr vorgebrachten Argumenten Stellung zu nehmen. Sodann hätte die Registerabteilung des EUIPO nach dem Erlass dieser Entscheidung den Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor der Beschwerdekammer abwarten müssen, bevor sie das Österreichische Patentamt über die Annullierung der Umwandlung der streitigen Marke in eine österreichische Marke informierte. Des Weiteren enthalte die Widerrufsentscheidung der Registerabteilung des EUIPO keine Rechtsbehelfsbelehrung. Schließlich habe sich die Beschwerdekammer nicht zu den Argumenten geäußert, auf die die Klägerin ihren Umwandlungsantrag gestützt habe.

80      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

81      Nach Art. 94 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung 2017/1001 dürfen Entscheidungen des EUIPO nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

82      Nach dieser Vorschrift kann eine Beschwerdekammer ihre Entscheidung nur auf tatsächliche oder rechtliche Erwägungen stützen, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten. Diese Vorschrift gewährleistet im Rahmen des Unionsmarkenrechts den allgemeinen Grundsatz des Schutzes der Verteidigungsrechte, wonach die Adressaten behördlicher Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar berühren, Gelegenheit erhalten müssen, ihren Standpunkt gebührend darzulegen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör erstreckt sich auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, die die Grundlage für die Entscheidungsfindung bilden, nicht aber auf den endgültigen Standpunkt, den die Verwaltung einnehmen will (vgl. Urteil vom 17. Oktober 2018, Golden Balls/EUIPO – Les Éditions P. Amaury [GOLDEN BALLS], T‑8/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:692, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

83      In Bezug auf den Widerruf von Entscheidungen des EUIPO wird dieser Grundsatz durch Art. 103 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 präzisiert, wonach die Verfahrensbeteiligten und etwaige Inhaber von Rechten an der betreffenden Unionsmarke, die in das Register eingetragen sind, anzuhören sind, bevor die Entscheidung widerrufen wird. In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass zwischen den verschiedenen Stellen des EUIPO einerseits sowie den Beschwerdekammern andererseits eine funktionale Kontinuität besteht. Aus dieser funktionalen Kontinuität folgt, dass die Beschwerdekammern im Rahmen ihrer Überprüfung der von den zuvor befassten Stellen erlassenen Entscheidungen ihre eigene Entscheidung auf das gesamte tatsächliche und rechtliche Vorbringen zu stützen haben, das die Parteien entweder im Verfahren vor der Dienststelle, die als Erste entschieden hat, oder im Beschwerdeverfahren geltend gemacht haben. Die von den Beschwerdekammern ausgeübte Kontrolle ist nicht auf eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung beschränkt, sondern bringt wegen des Devolutiveffekts des Beschwerdeverfahrens eine neue Beurteilung des gesamten Streits mit sich, bei der die Beschwerdekammern das ursprüngliche Begehren des Beschwerdeführers insgesamt zu überprüfen und rechtzeitig vorgebrachte Beweise zu berücksichtigen haben (vgl. Urteil vom 7. Dezember 2017, Coca-Cola/EUIPO – Mitico [Master], T‑61/16, EU:T:2017:877, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).

84      Im vorliegenden Fall hat die Registerabteilung des EUIPO die Klägerin vor dem Erlass der Widerrufsentscheidung nicht angehört.

85      Die Klägerin hat jedoch, indem sie diese Entscheidung vor der Beschwerdekammer angefochten hat, zu deren Begründung Stellung genommen. Die Registerabteilung des EUIPO hatte indessen in ihrer Widerrufsentscheidung die Umwandlung der streitigen Marke in eine österreichische Marke im Wesentlichen bereits anhand der in Art. 139 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 aufgestellten Voraussetzungen überprüft. So konnte die Klägerin im Rahmen ihrer Beschwerde zu den Gründen für diese Überprüfung und zu den Gesichtspunkten Stellung nehmen, auf deren Grundlage die Registerabteilung des EUIPO ihren ursprünglichen Standpunkt überprüft hatte.

86      Des Weiteren trägt die Klägerin nicht hinreichend genau und konkret vor, dass sie nicht die Möglichkeit gehabt habe, zu einem bestimmten Gesichtspunkt der Akte, auf den die Beschwerdekammer die angefochtene Entscheidung gestützt hat, Stellung zu nehmen.

87      Im Übrigen geht aus den Akten hervor, dass die Klägerin tatsächlich Argumente zum Widerruf der Umwandlung der streitigen Marke vorgetragen hat, u. a. zur Tragweite des Urteils des Kammergerichts vom 15. April 2015, Az. 5 U 161/13, zur Wahl der Rechtsgrundlage der Widerrufsentscheidung und zu der Frage, ob der Fehler, den die Registerabteilung des EUIPO in der Übermittlungsentscheidung begangen hat, offensichtlich war.

88      Unter diesen Umständen deutet nichts darauf hin, dass die Beschwerdekammer die angefochtene Entscheidung auf rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte gestützt hätte, zu denen die Klägerin nicht hätte Stellung nehmen können.

89      Ebenso wenig kann die Klägerin der Registerabteilung des EUIPO vorwerfen, dass sie das Österreichische Patentamt über den Widerruf ihrer Mitteilung vom 12. März 2019 und der „Genehmigung“ der Umwandlung der streitigen Marke informiert habe, bevor die Beschwerdekammer über die Beschwerde habe entscheiden können. Zunächst führt die Klägerin keine konkreten Argumente dafür an, inwiefern dieser Umstand ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben soll. Des Weiteren gibt sie keine weitere Rechtsnorm an, nach der eine Stelle des EUIPO verpflichtet wäre, die zuständige nationale Behörde nicht über den Widerruf ihrer Entscheidung zu informieren, bevor die Beschwerdekammer über eine Beschwerde gegen diese entscheiden konnte. Schließlich führt die Klägerin, obwohl sie selbst vorgetragen hat, das Österreichische Patentamt habe die Eintragung der aus der Umwandlung hervorgegangenen österreichischen Marke noch nicht überprüft, keine Gründe an, aus denen allein die Tatsache, dass das Österreichische Patentamt über den Widerruf der „Genehmigung“ der Umwandlung der streitigen Marke informiert worden sei, ihre Rechtsstellung beeinträchtigt habe.

90      Was ferner die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung in der Widerrufsentscheidung angeht, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Mangel nicht die angefochtene Entscheidung, sondern die Widerrufsentscheidung betrifft und ein solcher Mangel jedenfalls keinen Rechtsverstoß darstellt, der zur Aufhebung der Entscheidung, die diesen Mangel aufweist, führen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Februar 2018, Edeka-Handelsgesellschaft Hessenring/Kommission, T‑611/15, EU:T:2018:63, Rn. 49). Hinzuzufügen ist auch, dass die Klägerin trotz der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung rechtswirksam eine Beschwerde vor der Beschwerdekammer gegen die Widerrufsentscheidung eingelegt hat.

91      Soweit das Vorbringen der Klägerin schließlich so zu verstehen sein sollte, dass der Beschwerdekammer vorgeworfen wird, sie habe gegen die Begründungspflicht verstoßen, indem sie sich nicht zu ihrem Vorbringen geäußert habe, wonach das Urteil des Kammergerichts vom 15. April 2015, Az. 5 U 161/13, eine ernsthafte Benutzung der streitigen Marke in Österreich belegt habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer in den Rn. 49 bis 55 der angefochtenen Entscheidung den Inhalt dieses Urteils eingehend gewürdigt hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, dass das Kammergericht keine Feststellungen zur Nutzung der streitigen Marke in Österreich getroffen habe.

92      Folglich ist der neunte Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 47 der Charta in Verbindung mit Art. 33 Buchst. d der Delegierten Verordnung 2018/625, da die Beschwerdekammer angenommen habe, dass „kein wirtschaftliches Interesse mehr am Ausgang des Verfahrens bestehe“

93      In den Rn. 69 bis 80 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer den Antrag der Klägerin auf Erstattung der Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen zurückgewiesen. Dabei hat sie mehrere Gesichtspunkte berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung dieser Gesichtspunkte hat sie in Rn. 78 der angefochtenen Entscheidung u. a. ausgeführt, dass kein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens zur Umwandlung der streitigen Marke in eine österreichische Marke bestehe, da die Klägerin selbst mitgeteilt habe, dass sie auf die aus der Umwandlung hervorgegangene österreichische Markenanmeldung verzichtet habe.

94      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe einen Fehler begangen, indem sie angenommen habe, dass die aus der Umwandlung hervorgegangene österreichische Marke bereits gelöscht worden sei und am Ausgang des Verfahrens kein wirtschaftliches Interesse mehr bestehe. Außerdem sei es die gegenwärtige Markeninhaberin und nicht die Klägerin gewesen, die beim Österreichischen Patentamt eine Verzichtserklärung in Bezug auf die Marke eingereicht habe. Schließlich habe diese neue Markeninhaberin aus „strategischen Beweggründen“ auf die Marke verzichtet, um gemäß Art. 39 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 „den Zeitrang und die Priorität in die neue angemeldete Unionsmarke zu übertragen“.

95      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

96      Wie oben in Rn. 55 dargelegt hat das Gericht die Geltendmachung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 47 der Charta gegenüber den Beschwerdekammern des EUIPO ausgeschlossen. Sodann genügt, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob das Vorbringen der Klägerin auf eine andere Bestimmung des Unionsrechts gestützt werden könnte und ob der vorliegende Klagegrund, mit dem die Klägerin die Entscheidung nur insoweit beanstandet, als mit ihr der Antrag auf Erstattung der Beschwerdegebühr zurückgewiesen wurde, für sich genommen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen kann, die Feststellung, dass der vorliegende Klagegrund jedenfalls offensichtlich unbegründet ist.

97      Nach Art. 33 Buchst. d der Delegierten Verordnung 2018/625 wird die Beschwerdegebühr nämlich auf Anordnung der Beschwerdekammer erstattet, wenn diese die Erstattung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels für gerecht erachtet.

98      Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdekammer den Antrag auf eine solche Erstattung aus vier Hauptgründen zurückgewiesen hat. Erstens hat sie in Rn. 77 der angefochtenen Entscheidung berücksichtigt, dass die Klägerin „gezielt den Eindruck beim [EUIPO] [hat] hervorrufen wollen, es komme auf das … Urteil [des Kammergerichts vom 15. April 2015, Az. 5 U 161/13] an, und gezielt das [EUIPO] mit Hinweisen auf zahllose Details auf falsche Fährten gelockt [hat]“. Zweitens hat sie in Rn. 78 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die Klägerin kein wirtschaftliches Interesse habe. Drittens hat die Beschwerdekammer in Rn. 79 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass „die Beschwerdebegründung keine Argumente zu der eigentlich relevanten Frage enthält, ob eine Umwandlung … in eine österreichische Marke zulässig ist oder nicht“. Viertens hat sie in Rn. 80 der angefochtenen Entscheidung hinzugefügt, dass die Klägerin gegenüber BitTorrent „rechtsmissbräuchlich gehandelt hat“.

99      Daraus folgt, dass der von der Klägerin gerügte Grund, nämlich das Fehlen eines wirtschaftlichen Interesses, nur einen der vier Gründe darstellt, die die Beschwerdekammer für die Zurückweisung des Antrags auf Gebührenerstattung angeführt hat.

100    Selbst wenn man davon ausginge, dass dieser Grund nicht stichhaltig ist, hätte die Beschwerdekammer zumindest im Hinblick auf den ersten und den dritten Grund, deren Rechtmäßigkeit die Klägerin nicht beanstandet hat, feststellen können, dass diesem Antrag aus Billigkeitsgründen nicht stattzugeben sei.

101    Folglich ist der sechste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum siebten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 47 der Charta in Verbindung mit Art. 33 Buchst. d der Delegierten Verordnung 2018/625, da die Beschwerdekammer die im Schriftsatz von BitTorrent enthaltenen Argumente berücksichtigt habe

102    In Rn. 80 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer im Rahmen der Prüfung des Antrags auf Erstattung der Beschwerdegebühr festgestellt, dass sich „[v]or allem … aus den Urteilsgründen des Urteils des Kammergerichts Berlin [vom 15. April 2015, Az. 5 U 161/13] [ergibt], dass die [Klägerin] gegenüber der BitTorrent … rechtsmissbräuchlich gehandelt hat“.

103    Die Klägerin macht geltend, dass dieses Argument von BitTorrent in einer am 23. September 2019 beim EUIPO eingereichten Eingabe verwendet worden sei, um dem von ihr eingereichten Umwandlungsantrag entgegenzutreten. Da es jedoch nach der Verordnung 2017/1001 nicht vorgesehen sei, dass BitTorrent eine solche Stellungnahme einreiche, hätte diese nach Ansicht der Klägerin nicht berücksichtigt werden dürfen. Zumindest hätte die Beschwerdekammer die Klägerin zur Stellungnahme auffordern müssen, um den Sachverhalt zu klären, der zur Feststellung der Bösgläubigkeit geführt habe. Außerdem hätte die Beschwerdekammer die Würdigung, die im Urteil des Kammergerichts vom 15. April 2015, Az. 5 U 161/13, vorgenommen worden und durch das Urteil des Bundesgerichtshofs (Deutschland) vom 29. Juni 2017, Az. I ZR 195/15, bestätigt worden sei, nicht berücksichtigen dürfen, da diese Urteile unionsrechtswidrig seien.

104    Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

105    Wie oben in Rn. 55 dargelegt hat das Gericht die Geltendmachung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 47 der Charta gegenüber den Beschwerdekammern des EUIPO ausgeschlossen. Sodann genügt, soweit die Klägerin mit dem vorliegenden Klagegrund auch beanstandet, dass der Antrag auf Erstattung der Beschwerdegebühr zurückgewiesen worden sei, die Feststellung, dass die Beschwerdekammer, wie oben in Rn. 100 ausgeführt, den Erstattungsantrag ohnehin hätte zurückweisen können, indem sie sich allein auf andere, nicht beanstandete Gründe stützt.

106    Was das Vorbringen der Klägerin betrifft, geht zum einen aus dem Wortlaut von Rn. 80 der angefochtenen Entscheidung nicht hervor, dass die Beschwerdekammer die von BitTorrent in ihrem Schriftsatz vom 23. September 2019 vorgetragenen Argumente „offensichtlich … mitaufgenommen“ hat.

107    Während dieser Schriftsatz nämlich auf das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 15. April 2015, Az. 5 U 60/11, Bezug nahm, das in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, nicht Teil der Akte war, hat sich die Beschwerdekammer in Rn. 80 der angefochtenen Entscheidung auf das Urteil des Kammergerichts vom 15. April 2015, Az. 5 U 161/13, bezogen, das dieses in einem Parallelverfahren erlassen hatte, das in der angefochtenen Entscheidung als das einzig relevante angesehen wurde und eine vergleichbare Feststellung zur Bösgläubigkeit der Klägerin in Bezug auf BitTorrent enthielt.

108    Da jedoch das Urteil des Kammergerichts vom 15. April 2015, Az. 5 U 161/13, in dem Verfahren, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat, Teil der Akte war, konnte die Klägerin zu den in diesem Urteil getroffenen Feststellungen Stellung nehmen. Ebenso durfte die Beschwerdekammer dieses Urteil bei der Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Erstattung der Beschwerdegebühr berücksichtigen.

109    Was zum anderen das Vorbringen betrifft, dass das Urteil des Kammergerichts vom 15. April 2015, Az. 5 U 161/13, und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 2017, Az. I ZR 195/15, mit dem Unionsrecht nicht vereinbar seien, genügt der Hinweis, dass das Gericht nicht dafür zuständig ist, die Entscheidungen nationaler Gerichte zu überprüfen, und dass es insbesondere nicht befugt ist, zu prüfen, ob die Entscheidungen, die von den nationalen Gerichten erlassen werden, mit dem Unionsrecht vereinbar sind (vgl. Beschluss vom 1. September 2020, Anthrakefs/Deutschland und Freistaat Bayern, T‑228/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:387, Rn. 7 und die dort angeführte Rechtsprechung). Somit ist es nicht Sache des Gerichts, die Erwägungen der oben genannten Gerichte zu prüfen, insbesondere wenn sie Feststellungen zu einer nationalen Marke treffen, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

110    Folglich ist der siebte Klagegrund zurückzuweisen.

111    Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

112    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

113    Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zehnte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Hochmann Marketing GmbH trägt die Kosten.

Kornezov

Kowalik-Bańczyk

Petrlík

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 29. Juni 2022.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

M. van der Woude


*      Verfahrenssprache: Deutsch.