Language of document : ECLI:EU:T:2022:408

URTEIL DES GERICHTS (Zehnte Kammer)

29. Juni 2022(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionsbildmarke bet-at-home – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001“

In der Rechtssache T‑640/21,

bet-at-home.com Entertainment GmbH mit Sitz in Linz (Österreich), vertreten durch Rechtsanwalt R. Paulitsch,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch E. Nicolás Gómez und D. Hanf als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov, des Richters E. Buttigieg und der Richterin K. Kowalik-Bańczyk (Berichterstatterin),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von drei Wochen nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat und des daher gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die bet-at-home.com Entertainment GmbH, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 5. August 2021 (Sache R 2143/2020‑1) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) abzuändern.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 27. November 2019 meldete die Klägerin nach der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) beim EUIPO eine Unionsmarke an.

3        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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4        Die Marke wurde u. a. für folgende Dienstleistungen der Klasse 41 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Unterhaltung“.

5        Mit Entscheidung vom 15. September 2020 wies die Prüferin die Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 teilweise zurück, soweit sie die oben in Rn. 4 genannten Dienstleistungen betraf.

6        Am 11. November 2020 legte die Klägerin nach den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 beim EUIPO eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüferin ein.

7        Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück, weil die angemeldete Marke zum einen für die Art, die Bestimmung und die Beschaffenheit der betreffenden Dienstleistungen beschreibend sei und sie zum anderen keine Unterscheidungskraft habe.

 Anträge der Parteien

8        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass die angemeldete Marke für die oben in Rn. 4 genannten Dienstleistungen eingetragen wird;

–        dem EUIPO die Kosten einschließlich der im Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten aufzuerlegen.

9        Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zum Umfang und zur Zulässigkeit der Klage

10      Das EUIPO macht im Wesentlichen geltend, die Klage sei nur dann zulässig, wenn sie als Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung verstanden werde.

11      Insoweit ist festzustellen, dass mit der Klage zwar formell erreicht werden soll, dass das Gericht die angefochtene Entscheidung dahin abändert, dass die angemeldete Marke für die in Rede stehenden Dienstleistungen eingetragen wird. Dem Inhalt der Klageschrift ist allerdings zu entnehmen, dass die Klägerin nicht nur die Abänderung dieser Entscheidung, sondern auch deren Aufhebung begehrt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2013, Budziewska/HABM – Puma [Springende Raubkatze], T‑666/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:584, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Klägerin stellt nämlich die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Abrede und weist insoweit zum einen an zwei Stellen der Klageschrift darauf hin, dass Gegenstand des Rechtsstreits eine „Klage gegen [diese] Entscheidung“ sei und führt zum anderen aus, dass diese Entscheidung „mit dem Mangel der unvollständigen rechtlichen Beurteilung des … Sachverhaltes behaftet“ sei. Die Klage ist folglich dahin auszulegen, dass sie auch auf die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gerichtet und insoweit zulässig ist.

 Begründetheit

12      Die Klage ist auf einen einzigen Klagegrund gestützt, mit dem im Wesentlichen ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 gerügt wird. Zum einen seien bestimmte Teile des klägerischen Vorbringens von der Beschwerdekammer nicht berücksichtigt worden, so dass die angefochtene Entscheidung „mit dem Mangel der unvollständigen rechtlichen Beurteilung des festgestellten und von der Klägerin vorgebrachten Sachverhaltes behaftet“ sei. Zum anderen hätte die Beschwerdekammer bei richtiger Würdigung dieses Vorbringens eine Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke bejahen müssen. Insbesondere habe die Beschwerdekammer das Vorbringen der Klägerin, wonach das Bildelement der Anmeldemarke, nämlich der unterhalb der Wortfolge „bet-at-home“ befindliche grüne Bogen, dieser Marke Unterscheidungskraft verleihe, weder geprüft noch sei sie ihm gefolgt.

13      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

14      Die beiden Teile der Ausführungen der Klägerin sind nacheinander zu prüfen.

 Zur als unvollständig gerügten Beurteilung des festgestellten und von der Klägerin vorgebrachten Sachverhalts

15      Im ersten Teil ihrer Argumentation beanstandet die Klägerin im Wesentlichen, dass die Beschwerdekammer sich in der angefochtenen Entscheidung lediglich mit den Wortelementen der Anmeldemarke auseinandergesetzt und sich nicht mit ihrem Vorbringen zum grafischen Element dieser Marke befasst habe.

16      Vorliegend hat sich die Beschwerdekammer für die Feststellung, dass die angemeldete Marke beschreibend und nicht unterscheidungskräftig sei, tatsächlich auf deren Wortelemente konzentriert.

17      So hat die Beschwerdekammer zum einen die Bedeutung der Wortelemente „bet at home“ geprüft (Rn. 25 bis 27 der angefochtenen Entscheidung) und hielt sie trotz des trennenden Bindestrichs in Bezug auf die Art, die Bestimmung und die Beschaffenheit der betreffenden Dienstleistungen für beschreibend (Rn. 28 bis 31 der angefochtenen Entscheidung). Sie kam daher zu dem Ergebnis, dass die angemeldete Marke ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehe, die im Verkehr zur Bezeichnung der Bestimmung dieser Dienstleistungen dienen könnten (Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung).

18      Zum anderen sind nach Auffassung der Beschwerdekammer die Wortelemente „bet at home“ ungeachtet der Verwendung einer eigens entwickelten Schriftart, einer Farbe für die Buchstaben und des Gebrauchs von Bindestrichen nicht geeignet, auf die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Dienstleistungen hinzuweisen; vielmehr würden sie als bedeutungstragende Hinweise auf die Art der in Rede stehenden Dienstleistungen wahrgenommen (Rn. 36 bis 39 der angefochtenen Entscheidung).

19      Dagegen hat die Beschwerdekammer nicht ausdrücklich zu der Frage Stellung genommen, ob das Bildelement der Anmeldemarke dieser Unterscheidungskraft verleihen und ihr den beschreibenden Charakter nehmen kann.

20      Damit ist die Beschwerdekammer nicht auf das Vorbringen der Klägerin im Beschwerdeverfahren eingegangen, wonach der grüne Bogen in der Anmeldemarke unterscheidungskräftig sei. In der Begründung ihres gegen die Entscheidung der Prüferin eingelegten Widerspruchs machte die Klägerin nämlich im Wesentlichen geltend, dass die Bogengrafik ein einfaches aber kein banales und mithin für die maßgeblichen Verkehrskreise deutlich wahrnehmbares und sich diesen nachhaltig einprägendes Zeichen sei. Anhand mehrerer Beispiele verdeutlichte die Klägerin auch, dass durch das Hinzufügen einer identischen grünen Bogengrafik zu Marken ihrer Wettbewerber, der Vergleich so erzeugter fiktiver Marken mit der angemeldeten Marke dazu führte, dass eine erhöhte Verwechslungsgefahr festzustellen sei.

21      Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass die Dienststellen des EUIPO nicht auf alle von den Parteien vorgebrachten Argumente einzugehen brauchen. Es reicht aus, dass sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführen, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil vom 12. November 2008, Shaker/HABM – Limiñana y Botella [Limoncello della Costiera Amalfitana shaker], T‑7/04, EU:T:2008:481, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung). Hieraus folgt, dass allein aus dem Umstand, dass eine Beschwerdekammer nicht sämtliche Argumente einer Partei wiedergegeben oder beantwortet hat, nicht geschlossen werden kann, dass diese Beschwerdekammer es abgelehnt hat, sie zu berücksichtigen (Urteil vom 9. Dezember 2010, Tresplain Investments/HABM – Hoo Hing [Golden Elephant Brand], T‑303/08, EU:T:2010:505, Rn. 46). Die Begründung kann daher auch implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die Entscheidung der Beschwerdekammer zu erfahren, und dem zuständigen Gericht ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit es seine Kontrolle wahrnehmen kann (Urteil vom 20. Februar 2013, Langguth Erben/HABM [MEDINET], T‑378/11, EU:T:2013:83, Rn. 14).

22      Wenn darüber hinaus die Beschwerdekammer die Entscheidung der nachgeordneten Dienststelle des EUIPO in vollem Umfang bestätigt, gehören diese Entscheidung sowie ihre Begründung zu dem Kontext, in dem die Entscheidung der Beschwerdekammer erlassen wurde und der den Parteien bekannt ist und es dem Richter ermöglicht, seine Rechtmäßigkeitskontrolle in Bezug auf die Richtigkeit der Beurteilung der Beschwerdekammer in vollem Umfang auszuüben (Urteil vom 9. Juli 2008, Reber/HABM – Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T‑304/06, EU:T:2008:268, Rn. 47).

23      In Anbetracht dieser Erwägungen ist zu ermitteln, ob die Beschwerdekammer die Bestandteile der Anmeldemarke im konkreten Fall hinreichend geprüft hat, insbesondere im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin zum Bildelement dieser Marke.

24      Vorliegend ist erstens vorab festzustellen, dass die Prüferin sich in ihrer Entscheidung mit dem Bildelement der Anmeldemarke auseinandergesetzt hat. Sie hat ausgeführt, dass der einfache grüne Bogen unter dem Schriftzug „bet-at-home“ diesem beschreibenden und anpreisenden Wortelement keine Unterscheidungskraft verleihen könne, da diese Art von Bildelementen für gewöhnlich der Hervorhebung dienten, nicht aber der Kennzeichnung. Außerdem handele es sich um eine einfache geometrische Form und ein werbeübliches Standardornament, das von den Verkehrskreisen bestenfalls als dekorativ und nicht als herkunftskennzeichnend wahrgenommen werde.

25      Zweitens ist die Beschwerdekammer in ihrer Zusammenfassung der Gründe, die der Entscheidung der Prüferin zugrunde liegen, auf die von der Prüferin vertretene Auffassung zu dem grünen Bogen in der Anmeldemarke eingegangen (Rn. 3 fünfter Spiegelstrich der angefochtenen Entscheidung).

26      Drittens hat die Beschwerdekammer in der Zusammenfassung des Vorbringens der Klägerin alle von dieser zum grünen Bogen in der Anmeldemarke vorgebrachten Argumente – wie oben in Rn. 20 zusammengefasst – wiedergegeben (Rn. 5 Spiegelstriche 2 bis 7 der angefochtenen Entscheidung). Folglich wurde dieses Vorbringen von der Beschwerdekammer bei ihrer Würdigung berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2016, Raimund Schmitt Verpachtungsgesellschaft/EUIPO [Brauwelt], T‑56/15, EU:T:2016:618, Rn. 131).

27      Viertens hat die Beschwerdekammer zu Beginn ihrer eigenen Ausführungen zur fehlenden Unterscheidungskraft der Anmeldemarke den Umstand erwähnt, dass diese u. a. aus den Wortelementen „bet at home“, unterstrichen mit einem grünen Bogen, bestehe (Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung). Diese Beschreibung der angemeldeten Marke zeigt, dass die Beschwerdekammer die Bogengrafik nicht außer Acht gelassen hat.

28      Fünftens sind die Wortelemente „bet at home“ nach Auffassung der Beschwerdekammer der dominierende Bestandteil der angemeldeten Marke (Rn. 35 der angefochtenen Entscheidung). Somit ist sie stillschweigend davon ausgegangen, dass das Bildelement der Marke im Vergleich zu diesen Wortelementen von untergeordneter Bedeutung sei.

29      Sechstens hat die Beschwerdekammer die Entscheidung der Prüferin in Bezug sowohl auf den beschreibenden Charakter als auch auf die fehlende Unterscheidungskraft der Anmeldemarke in vollem Umfang bestätigt (vgl. in diesem Sinne Rn. 8, 33 und 40 sowie Tenor der angefochtenen Entscheidung). Sie hat also implizit die von der Prüferin vertretene Auffassung zu dem grünen Bogen bestätigt und die von der Klägerin gegen diese Haltung vorgebrachten Argumente zurückgewiesen.

30      Siebtens waren manche Argumente der Klägerin – insbesondere das zur Verwechslungsgefahr – ohne jede Relevanz (vgl. unten, Rn. 44).

31      Unter diesen Umständen ist angesichts der oben in den Rn. 24 bis 30 gemachten Ausführungen und der oben in den Rn. 21 und 22 angeführten Rechtsprechung festzustellen, dass zum einen die Beschwerdekammer das Vorbringen der Klägerin zur grünen Bogengrafik in der Anmeldemarke berücksichtigt und implizit zurückgewiesen hat und dass sie zum anderen nicht verpflichtet war, sich mit jedem einzelnen dieser Argumente auseinanderzusetzen.

32      Folglich hat der erste Teil des Vorbringens der Klägerin, mit dem eine unvollständige Würdigung des festgestellten und von der Klägerin vorgebrachten Sachverhalts gerügt wird, keinen Erfolg.

 Zur als unzutreffend gerügten Beurteilung der Unterscheidungskraft der Anmeldemarke

33      Im zweiten Teil ihres Vorbringens macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer sei unzutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anmeldemarke keine Unterscheidungskraft habe. Die Klägerin ist der Meinung, das Bildelement der angemeldeten Marke verleihe dieser Unterscheidungskraft.

34      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen.

35      Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 besagt, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Um zu beurteilen, ob eine Marke Unterscheidungskraft hat, ist auf den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nicht zunächst die einzelnen Gestaltungselemente der Marke nacheinander geprüft werden könnten. Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, im Zuge der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der betreffenden Marke zu untersuchen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C‑238/06 P, EU:C:2007:635, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Die Klägerin rügt hier nicht die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung des beschreibenden Charakters und der fehlenden Unterscheidungskraft der Wortelemente „bet at home“. Sie macht aber geltend, dass der grüne Bogen unter dem Ausdruck „bet-at-home“ zum einen wegen seiner „auffallenden Schlichtheit“ und zum anderen, weil er zu einer Verwechslungsgefahr führen könne, Unterscheidungskraft aufweise.

38      Insoweit ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass ein äußerst einfaches Zeichen als solches nicht geeignet ist, eine Aussage zu vermitteln, an die sich die Verbraucher erinnern können, so dass sie es nicht als eine Marke ansehen werden, sofern es nicht durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat (Urteile vom 29. September 2009, The Smiley Company/HABM [Darstellung eines halben Smileys], T‑139/08, EU:T:2009:364, Rn. 26, und vom 4. April 2019, Stada Arzneimittel/EUIPO [Darstellung von zwei sich gegenüberliegenden Bögen], T‑804/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:218, Rn. 20 und 23).

39      Wie die Prüferin im Wesentlichen zutreffend ausgeführt hat (vgl. oben, Rn. 24), handelt es sich bei dem grünen Bogen in der Anmeldemarke um eine einfache geometrische Form mit Zier- oder Dekorationsfunktion, durch die die Wortelemente „bet at home“ betont und unterstrichen werden.

40      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist der grüne Bogen in der Anmeldemarke zudem grafisch banal und wenig signifikant. Daher ist sie weder auffällig noch prägt sie sich den maßgeblichen Verkehrskreisen nachhaltig ein. Diese Feststellung wird nicht durch die Verwendung der Farbe Grün in Frage gestellt, bei der es sich um eine Farbe handelt, die im geschäftlichen Verkehr häufig zu Werbe- und Marketingzwecken verwendet wird.

41      Unter diesen Umständen ist der grüne Bogen in der Anmeldemarke als solcher nicht geeignet, auf die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Dienstleistungen hinzuweisen.

42      Als Zweites macht die Klägerin geltend, der grüne Bogen in der Anmeldemarke könne zu einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 führen und sei infolgedessen zwangsläufig unterscheidungskräftig. Hierzu versah sie Marken von Wettbewerbern mit einem identischen grünen Bogen und erzeugte damit fiktive Marken, die sie danach mit der Anmeldemarke verglich. Dabei kam sie zu dem Ergebnis, dass gerade aufgrund des grünen Bogens mit allen verglichenen Marken Verwechslungsgefahr bestehe.

43      Das EUIPO weist jedoch zutreffend darauf hin, dass die Frage, ob ein Zeichen oder ein Zeichenbestandteil Unterscheidungskraft besitzt, nicht davon abhängt, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 besteht, sondern davon, ob dieses Zeichen oder dieser Bestandteil als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen dienen kann. Mit anderen Worten: Die Unterscheidungskraft des älteren Zeichens bzw. der übereinstimmenden Elemente ist eine Voraussetzung für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr, kann aber nicht deren Folge sein.

44      Somit ist das auf das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr gestützte Vorbringen der Klägerin völlig unerheblich für den Nachweis der Unterscheidungskraft des grünen Bogens und folglich der angemeldeten Marke.

45      Unter diesen Umständen ist die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anmeldemarke keine Unterscheidungskraft habe.

46      Daher sind der zweite Teil des Vorbringens der Klägerin, dass die Unterscheidungskraft der Anmeldemarke unzutreffend beurteilt worden sei, ebenso wie dementsprechend – in vollem Umfang – der einzige Klagegrund zurückzuweisen.

47      Nach alledem ist die Klage vollumfänglich abzuweisen.

 Kosten

48      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

49      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zehnte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die bet-at-home.com Entertainment GmbH trägt die Kosten.

Kornezov

Buttigieg

Kowalik-Bańczyk

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 29. Juni 2022.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

M. van der Woude


*      Verfahrenssprache: Deutsch.