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Urteil des Gerichts vom 19. März 2013 - Firma Van Parys/Kommission

(Rechtssache T-324/10)

(Zollunion - Einfuhr von Bananen aus Ecuador - Nacherhebung von Einfuhrabgaben - Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben - Art. 220 Abs. 2 Buchst. b und Art. 239 der Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 -Irrtum der Zollbehörden - Offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Firma Léon Van Parys (Antwerpen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte P. Vlaemminck und A. Hubert, dann Rechtsanwälte P. Vlaemminck, R. Verbeke und J. Auwerx)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Keppenne und F. Wilman)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Königreich Belgien (J.-C. Halleux und M. Jacobs im Beistand von Rechtsanwältin P. Vander Schueren)

Gegenstand

Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010)2858 der Kommission vom 6. Mai 2010, mit dem die belgischen Behörden darauf hingewiesen wurden, dass die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Abgaben auf die Einfuhr von Bananen aus Ecuador gerechtfertigt ist und dass der Erlass dieser Abgaben gegenüber einem Zollschuldner gerechtfertigt, gegenüber einem anderen Zollschuldner jedoch nicht gerechtfertigt ist (Sache REC 07/07)

Tenor

Art. 1 Abs. 3 des Beschlusses K(2010) 2858 der Kommission vom 6. Mai 2010 zur Feststellung, dass in einem bestimmten Fall die nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrabgaben gerechtfertigt ist und dass der Erlass dieser Abgaben gegenüber einem Zollschuldner gerechtfertigt, gegenüber einem anderen Zollschuldner jedoch nicht gerechtfertigt ist, wird für nichtig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Europäische Kommission trägt ihre Kosten sowie die Kosten der Firma Léon Van Parys.

Das Königreich Belgien trägt seine eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 274 vom 9.10.2010.