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Klage, eingereicht am 11. August 2010 - Van Parys/Kommission

(Rechtssache T-324/10)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Léon Van Parys NV (Antwerpen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Vlaemminck und A. Hubert)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 6. Mai 2010 in der Sache REC 07/07 zur Feststellung, dass in einem bestimmten Fall die nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrabgaben gerechtfertigt ist und dass der Erlass dieser Abgaben gegenüber einem Zollschuldner gerechtfertigt, gegenüber einem anderen Zollschuldner jedoch nicht gerechtfertigt ist, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin und ihr Zollagent sollen im Zeitraum vom 22. Juni 1998 bis 8. November 1999 den Zollbehörden in Antwerpen gefälschte spanische AGRIM-Lizenzen für die Einfuhr von Bananen aus Ecuador vorgelegt haben. Als Folge davon soll die Anwendung der Zollpräferenz zu Unrecht beansprucht worden sein.

Alle vermeintlich gefälschten spanischen Lizenzen, die zu der Nacherhebung Anlass gegeben haben, erhielt die Klägerin von ihrer portugiesischen Mittelsperson in deren Eigenschaft als Steuervertreter, mit der die italienische Tochtergesellschaft der Klägerin bereits seit Jahren für den Ankauf spanischer und portugiesischer Lizenzen handelte.

Die belgische Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung stellte bei der Europäischen Kommission einen Antrag auf Unterlassung der Nacherhebung und/oder Erlass der nacherhobenen Abgaben. Hinsichtlich der Einfuhren im Jahr 1999 traf die Europäische Kommission eine ablehnende Entscheidung, gegen die die Klägerin die vorliegende Nichtigkeitsklage erhoben hat.

Die Klägerin stützt sich auf drei Klagegründe zur Nichtigerklärung des genannten Beschlusses.

Erstens rügt sie einen Verstoß gegen Art. 239 des Zollkodex der Gemeinschaften, die Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 und die Verordnung (EG) Nr. 2362/98 sowie gegen die anerkannten Handelsbräuche, wie sie von der WTO beschrieben werden. Die Kommission habe gegen diese Bestimmungen, die den Erwerb des Nutzungsrechts an Lizenzen nach der von der Klägerin angewandten Handelsmethode erlaubten, verstoßen, als sie zu Unrecht entschieden habe, dass die Klägerin fahrlässig gehandelt habe.

Zweitens macht sie einen Verstoß gegen Art. 239 des Zollkodex der Gemeinschaft und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geltend. Die Kommission habe entschieden, dass die festgestellte Fälschung von spanischen Lizenzen das normale Handelsrisiko übersteige und dass sie als besondere Situation betrachtet werden müsse. Die Klägerin bestreitet aber, dass sie nicht wie ein sorgfältiger Händler gehandelt haben soll und dass folglich die Voraussetzungen von Art. 239 des Zollkodex der Gemeinschaft nicht erfüllt seien.

Drittens habe die Kommission Art. 239 des Zollkodex der Gemeinschaft, Art. 211 des EG-Vertrags, den Grundsatz des Vertrauensschutzes und den allgemeinen Rechtsgrundsatz patere legem quam ipse fecisti verletzt. Sie habe der Klägerin gegenüber strengere Sorgfaltspflichten vorausgesetzt, als von der Regelung verlangt würden und in diesem Sektor üblich seien, obwohl die Kommission und die spanischen Behörden ihren eigenen rechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen seien.

Viertens sei gegen Art. 239 des Zollkodex der Gemeinschaft und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen worden, indem die Kommission die Einfuhren im Jahr 1998 zu Unrecht anders behandelt habe als die Einfuhren im Jahr 1999.

Fünftens sei gegen Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex der Gemeinschaft verstoßen worden. Es könne nicht ohne Weiteres festgestellt werden, dass kein Irrtum der spanischen Zollbehörden im Sinne von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b vorliege.

Sechstens seien wesentliche Formvorschriften und insbesondere die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt worden.

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