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Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal de Justiça (Portugal), eingereicht am 31. Dezember 2020 – RTL Television GmbH/Grupo Pestana S.G.P.S., S.A., SALVOR – Sociedade de Investimento Hoteleiro, S.A.

(Rechtssache C-716/20)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Supremo Tribunal de Justiça

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: RTL Television GmbH

Beklagte: Grupo Pestana S.G.P.S., S.A., SALVOR – Sociedade de Investimento Hoteleiro, S.A.

Vorlagefragen

Ist der Begriff „Kabelweiterverbreitung“ in Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 93/83/EWG1 des Rates vom 27. September 1993 dahin auszulegen, dass er nicht nur die zeitgleiche Übertragung einer Sendung eines Sendeunternehmens durch ein anderes Sendeunternehmen, sondern auch die zeitgleich und vollständig über Kabel erfolgende öffentliche Verbreitung einer zum öffentlichen Empfang bestimmten Erstsendung von Fernseh- oder Hörfunkprogrammen erfasst (unabhängig davon, ob die Person, die diese öffentliche Verbreitung vornimmt, ein Sendeunternehmen ist oder nicht)?

Ist die zeitgleiche Verbreitung der über Satellit ausgestrahlten Sendungen eines Fernsehsenders über die verschiedenen in Hotelzimmern aufgestellten Fernsehgeräte mittels eines Koaxialkabels eine Weiterverbreitung dieser Sendungen, die unter den in Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 93/83 des Rates vom 27. September 1993 genannten Begriff subsummiert werden kann?

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1     Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. 1993, L 248, S. 15).