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Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Erfurt (Deutschland) eingereicht am 18. Januar 2022 - XXX gegen Helvetia schweizerische Lebensversicherungs-AG

(Rechtssache C-41/22)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Erfurt

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: XXX

Beklagte: Helvetia schweizerische Lebensversicherungs-AG

Vorlagefragen

1.    Steht das Unionsrecht, insbesondere Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 90/619/EWG1 , Artikel 31 der Richtlinie 92/96/EWG2 und Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2002/83/EG3 , gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, einer nationalen Regelung oder Rechtsprechung entgegen, wonach dem Versicherungsnehmer – nach berechtigter Ausübung seines Rechts zum Widerruf – zur Bezifferung der durch die Versicherung selbst gezogenen Nutzungen die Darlegungs- und Beweislast auferlegt wird? Verlangt das Unionsrecht, vor allem der Effektivitätsgrundsatz, bei Zulässigkeit einer solchermaßen verteilten Darlegungs- und Beweislast, dass dem Versicherungsnehmer im Gegenzug Auskunftsansprüche gegen den Versicherer oder sonstige Erleichterungen zustehen, um ihm die Durchsetzung seiner Ansprüche zu ermöglichen?

2.    Ist es einem Versicherer, der dem Versicherungsnehmer entweder keine oder nur eine fehlerhafte Belehrung über dessen Widerrufsrecht erteilt hat, untersagt, sich gegenüber den sich hieraus ergebenden Rechten des Versicherungsnehmers, wie insbesondere dem Widerrufsrecht, auf Verwirkung, Rechtsmissbrauch oder Zeitablauf zu berufen?

3.    Ist es einem Versicherer, der dem Versicherungsnehmer keine oder nur unvollständige oder fehlerhafte Verbraucherinformationen übermittelt hat, untersagt, gegenüber den sich hieraus ergebenden Rechten des Versicherungsnehmers, wie insbesondere dem Widerrufsrecht, auf Verwirkung, Rechtsmissbrauch oder Zeitablauf zu berufen?

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1     Zweite Richtlinie des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG (ABl. 1990, L 330, S. 50)

1     Richtlinie des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) (ABl. 1992, L 360, S. 1).

1     Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. 2002, L 345, S. 1).