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Klage, eingereicht am 28. Januar 2011 - Vermop Salmon/HABM - Leifheit (Clean Twist)

(Rechtssache T-61/11)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Vermop Salmon GmbH (Gilching, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. von der Osten-Sacken, O. Sude und M. Ring)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Leifheit AG (Nassau, Deutschland)

Anträge

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 19. November 2010 in der Rechtssache R 671/2010-1 aufzuheben;

die Gemeinschaftsmarke Nr. 4892642 "Clean Twist" für nichtig zu erklären;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen;

für den Fall, dass sich die Leifheit AG als Streithelferin an dem Verfahren beteiligt, der Streithelferin ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke "Clean Twist" für Waren der Klasse 21.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Leifheit AG.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Ältere Wortmarken "TWIX" und "TWIXTER" für Waren der Klassen 9, 12, 21, 22 und 25. Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/20091.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).