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Klage, eingereicht am 26. Januar 2011 - Kraft Foods Global Brands/HABM - Fenaco (SUISSE PREMIUM)

(Rechtssache T-60/11)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Kraft Foods Global Brands LLC (Northfield, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. de Justo Bailey)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Fenaco Genossenschaft (Bern, Schweiz)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. November 2010 in der Sache R 522/2010-1 aufzuheben und

dem Beklagten und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Fenaco Genossenschaft.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "SUISSE PREMIUM" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 30, 31 und 42.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Bildmarke "PREMIUM" für Waren der Klasse 30.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/20091, da zwischen den einander gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).