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Urteil des Gerichts vom 21. März 2012 - Irland u. a./Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV)

(Staatliche Beihilfen - Richtlinie 92/81/EWG - Verbrauchsteuer auf Mineralöle - Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden - Befreiung von der Verbrauchsteuer - Vereinbarkeit einer Befreiung mit einer Genehmigung des Rates gemäß Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 92/81 - Grundsatz der Vermutung der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der Union - Rechtssicherheit - Ordnungsgemäße Verwaltung)

Verfahrenssprachen: Englisch, Französisch und Italienisch

Parteien

Kläger: Irland (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. O'Hagan, dann E. Creedon im Beistand von P. McGarry, Barrister) (Rechtssache T-50/06 RENV); Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und J. Gstalter) (Rechtssache T-56/06 RENV); Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Aiello, G. De Bellis und S. Fiorentino, avvocati dello Stato) (Rechtssache T-60/06 RENV); Eurallumina SpA (Portoscuso, Italien) (Prozessbevollmächtigte: R. Denton und L. Martin Alegi, Solicitors) (Rechtssache T-62/06 RENV) und Aughinish Alumina Ltd (Askeaton, Irland) (Prozessbevollmächtigte: J. Handoll und C. Waterson, Solicitors) (Rechtssache T-69/06 RENV

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci, N. Khan, D. Grespan und K. Walkerová)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung K (2005) 4436 endg. der Kommission vom 7. Dezember 2005 über die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Gardanne und Shannon und auf Sardinien verwendet werden, durch Frankreich, Irland und Italien (Staatliche Beihilfen Nrn. C 78-79-80/2001), soweit sie die von Irland gewährte Befreiung in der Region Shannon betrifft (ABl. 2006, L 119, S. 12)

Tenor

Die Entscheidung 2006/323/EG der Kommission vom 7. Dezember 2005 über die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Gardanne und Shannon und auf Sardinien verwendet werden, durch Frankreich, Irland und Italien wird insoweit für nichtig erklärt, als darin festgestellt wird oder sie auf der Feststellung beruht, dass die bis zum 31. Dezember 2003 von der Französischen Republik, Irland und der Italienischen Republik gewährten Befreiungen von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden, staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellen, und mit ihr angeordnet wird, dass die Französische Republik, Irland und die Italienische Republik alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um von den Empfängern diese Befreiungen zurückzufordern, soweit diese nicht eine Verbrauchsteuer von 13,01 Euro je 1 000 kg schweres Heizöl gezahlt haben.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und in der Rechtssache T-50/06 RENV die Kosten Irlands, in der Rechtssache T-56/06 RENV die Kosten der Französischen Republik, in der Rechtssache T-60/06 RENV die Kosten der Italienischen Republik, in der Rechtssache T-62/06 RENV die Kosten der Eurallumina SpA und in der Rechtssache T-69/06 RENV die Kosten der Aughinish Alumina Ltd, einschließlich der in der Rechtssache T-69/06 R durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

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1 - ABl. C 86 vom 8.4.2006.