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Klage, eingereicht am 20. November 2013 – AIC/HABM – ACV Manufacturing (Heat exchangers)

(Rechtssache T-615/13)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: AIC S.A. (Gdynia, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Radłowski)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenm

tember 2013 in der Sache R 291/2012-3 aufzuheben;dem Beklagten die Kosten des vorliegenden Ve

rfahrens

sowie die des Verfahren

s vor dem HABM aufzuerlegen.Klagegründe und wesentliche ArgumenteEingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Geschmacksmuster für eine als „heat exch

angers“ (Wärmetauscher) bezeichnete Ware – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 1 618 703-0001

.Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Kl

ägerin.Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Das Geschmacksmuster erfülle nicht die Voraussetzungen des Art. 4 Ab

s. 1 und 2 in Verbindung mit den Art. 5, 6 u

nd insbesondere 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster.Entscheidung

der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung des angefochtenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.Klagegründe: Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2

der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster.