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Klage, eingereicht am 1. Dezember 2023 – Huhtamaki Holding/Kommission

(Rechtssache T-1145/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Huhtamaki Holding Sàrl (Senningerberg, Luxemburg) (vertreten durch Rechtsanwälte M. Struys und F. Pili und Rechtsanwältin H. de Cazotte)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den impliziten Beschluss der Europäischen Kommission, der sich gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates1 aus ihrem Schweigen ergibt und mit dem der Zweitantrag der Klägerin vom 31. August 2023 auf Zugang zu Dokumenten nach der Verordnung Nr. 1049/2001 abgelehnt wurde (im Folgenden: angefochtener Beschluss);

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

Erster Klagegrund: Die Kommission habe gegen die Begründungspflicht gemäß Art. 296 AEUV und das Recht der Klägerin auf ordnungsgemäße Verwaltung im Sinne von Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen.

Zweiter Klagegrund: Im hypothetischen Fall, dass die Kommission vortragen sollte, dass die Begründung des angefochtenen Beschlusses in ihrer Antwort vom 11. August 2023 nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 dargestellt werde:

würde der angefochtene Beschluss immer noch gegen die Begründungspflicht verstoßen (erster Teil des zweiten Klagegrundes);

würde der angefochtene Beschluss auf eine fehlerhafte Auslegung der Verordnung Nr. 1049/2001 gestützt, d. h. die Begründung der Kommission wäre sachlich falsch (zweiter Teil des zweiten Klagegrundes).

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1 Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).