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Urteil des Gerichts vom 20. Dezember 2023 – Yanukovych/Rat

(Rechtssachen T-262/21 und T-256/22)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Einfrieren von Geldern – Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden – Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste – Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine – Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/119/GASP – Art. 3 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 208/2014 – Verpflichtung des Rates, zu prüfen, ob der Beschluss einer Behörde eines Drittstaats unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gefasst wurde)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Viktor Fedorovych Yanukovych (Rostow am Don, Russland) (vertreten durch Rechtsanwalt B. Kennelly)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (vertreten durch A. Boggio-Tomasaz, T. Haas und S. Van Overmeire als Bevollmächtigte in der Rechtssache T-262/21 sowie A. Boggio-Tomasaz und J. Rurarz als Bevollmächtigte in der Rechtssache T-256/22)

Gegenstand

Mit seinen Klagen nach Art. 263 AEUV beantragt der Kläger in der Rechtssache T-262/21 die Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2021/394 des Rates vom 4. März 2021 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2021, L 77, S. 29) und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/391 des Rates vom 4. März 2021 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2021, L 77, S. 2) sowie in der Rechtssache T-256/22 die Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2022/376 des Rates vom 3. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2022, L 70, S. 7) und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/375 des Rates vom 3. März 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2022, L 70, S. 1), soweit sein Name mit diesen Rechtsakten auf der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen belassen wird, auf die diese restriktiven Maßnahmen Anwendung finden.

Tenor

Die Rechtssachen T-262/21 und T-256/22 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

Der Beschluss (GASP) 2021/394 des Rates vom 4. März 2021 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine, die Durchführungsverordnung (EU) 2021/391 des Rates vom 4. März 2021 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine, der Beschluss (GASP) 2022/376 des Rates vom 3. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine und die Durchführungsverordnung (EU) 2022/375 des Rates vom 3. März 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine werden für nichtig erklärt, soweit der Name von Herrn Viktor Fedorovych Yanukovych auf der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen belassen wurde, auf die diese restriktiven Maßnahmen Anwendung finden.

Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.

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1     ABl. C 278 vom 12.7.2021.