Language of document : ECLI:EU:T:2008:455





Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 21. Oktober 2008 – Aventis Pharma/HABM – Nycomed (PRAZOL)

(Rechtssache T-95/07)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PRAZOL – Ältere nationale Wortmarke PREZAL – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 26, 30, 56-57)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 8. Februar 2007 (Sache R 302/2005-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Altana Pharma AG und der Aventis Pharma SA

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Nycomed GmbH, vormals Altana Pharma AG

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke PRAZOL für Waren der Klasse 5 – Anmeldung Nr. 1154269

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Aventis Pharma SA

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Nationale Wortmarke PREZAL für Waren der Klasse 5

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Dem Widerspruch wurde stattgegeben

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung des Widerspruchs


Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 8. Februar 2007 (Sache R 302/2005-4) wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Aventis Pharma SA.

3.

Die Nycomed GmbH trägt ihre eigenen Kosten.