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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Giuseppe Caló gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 26. März 2004

(Rechtssache T-118/04)

(Verfahrenssprache: Französisch)

Giuseppe Caló, wohnhaft in Luxemburg, hat am 26. März 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind die Rechtsanwälte Sébastien Orlandi, Albert Coolen, Jean-Noël Louis und Etienne Marchal, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

die Entscheidungen der Kommission vom 9. Juli und vom 1. Oktober 2003 und, soweit erforderlich, die Entscheidung des Präsidenten der Kommission vom 29. Juli 2003 aufzuheben;

die Kommission zur Zahlung von einem Euro als symbolischem Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens zu verurteilen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde, ihn mit vier anderen Direktoren der GD ESTAT mit seiner Stelle auf den Posten eines Hauptberaters beim Generaldirektor seiner GD umzusetzen, sowie gegen die Entscheidung, das Verfahren zur Besetzung der Planstellen der Direktoren der Direktionen ESTAT/B, ESTAT/C, ESTAT/D, ESTAT/E und ESTAT/F nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a und c und Artikel 29 Absatz 2 des Statuts einzuleiten.

Diese Entscheidungen seien aufgrund der bei EUROSTAT festgestellten Unregelmäßigkeiten getroffen worden.

Zur Begründung seiner Ansprüche macht der Kläger geltend:

einen Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 1 des Statuts und gegen die Entscheidungen der Kommission vom 21. Januar 1998 und vom 9. November 2001 über die Wahrnehmung der Befugnisse der Anstellungsbehörde, weil die Entscheidung, ihn auf den fraglichen Posten eines Hauptberaters umzusetzen, von einer Behörde getroffen worden sei, die nicht die Befugnisse einer Anstellungsbehörde habe;

eine Verletzung der Begründungspflicht;

die Rechtswidrigkeit der Stellenausschreibungen KOM/173/03, KOM/174/03, KOM/175/03, KOM/176/03 und KOM/177/03, weil sie nicht den rechtlichen Rahmen festlegten, innerhalb dessen das Organ die vergleichende Prüfung der jeweiligen Verdienste der Bewerber vorzunehmen gedenke;

eine Beeinträchtigung seines beruflichen Ansehens und seiner Würde durch die angefochtenen Entscheidungen.

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